{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_316-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-12-22","aktenzeichen":"VII ZR 316/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 C Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen de- ren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005, 56 = NZBau 2005, 40).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 316/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. Dezember 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 C \n\nHat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht \n\nbinnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen de-\n\nren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung \n\nobjektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt \n\nist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR \n\n2004, 1937 = ZfBR 2005, 56 = NZBau 2005, 40). \n\nBGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 316/03 - Saarländisches OLG \n\nLG Saarbrücken \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-\n\nter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des \n\nSaarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Werklohn. Die Parteien \n\nstreiten insbesondere darüber, ob die Schlussrechnung des Klägers prüffähig \n\nist. \n\nDie Beklagte beauftragte den Kläger als Subunternehmer in einem Ein-\n\nheitspreisvertrag mit Erd-, Entwässerungs- und Anlagearbeiten an einem Bau-\n\nvorhaben in S. Die VOB/B war vereinbart. Der Kläger schloss seine Arbeiten im \n\nJahr 1989 ab. Auf seine Schlussrechnung vom 10. Oktober 1994 zahlte die Be-\n\nklagte am 28. Oktober 1994 unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen \n\n14.871,44 €. \n\n3 \n\nDie Klage auf Zahlung des Restwerklohns in Höhe von 75.454,43 € hat \n\ndas Landgericht abgewiesen. Dieses Urteil hat das Berufungsgericht aufgeho-\n\nben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat \n\ndie Klage erneut abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klä-\n\ngers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet \n\nabgewiesen worden ist. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der \n\nKläger seinen Zahlungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Werklohnforderung des Klägers sei \n\nnicht fällig, da dieser seine Leistungen nicht prüfbar abgerechnet habe. Die \n\nSchlussrechnung des Klägers vom 10. Oktober 1994 erfülle nicht die zwingen-\n\nden Anforderungen des § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B: Sie sei nicht übersichtlich und \n\nhalte die Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses nicht ein; außerdem seien \n\ndie einzelnen Rechnungspositionen nicht klar bezeichnet. Darüber hinaus ge-\n\nnügten auch die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ganz überwiegend \n\nnicht den Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B. \n\n7 \n\nDer Umfang der Leistungen des Klägers sei auch nicht auf andere Weise \n\nals durch Vorlage eines Aufmaßes festzustellen. Der Kläger könne sich insoweit \n\nnicht darauf berufen, dass die Erd- und Entwässerungsarbeiten ausschließlich \n\nihm übertragen worden seien und die Tätigkeit anderer Firmen in seinem Leis-\n\ntungsbereich nicht einmal 1 % des ihm übertragenen Leistungsumfangs aus-\n\ngemacht habe. Insoweit könne dahinstehen, ob die Beklagte die Leistungen des \n\nKlägers dadurch hätte feststellen können, dass sie von dem Gesamtaufmaß die \n\nvon ihr erbrachten und aufgrund ihres eigenen Aufmaßes festzustellenden Leis-\n\ntungen abgezogen hätte. Denn der Auftraggeber sei zu einer Überprüfung der \n\nRechnung anhand eigener Unterlagen nur verpflichtet, wenn ihm dies unschwer \n\nmöglich sei. Dies sei vorliegend bereits wegen des Umfangs der ausgeführten \n\nArbeiten zweifelhaft. Jedenfalls hätten die Parteien eine Verpflichtung der Be-\n\nklagten, zur Abgrenzung des Leistungsumfangs des Klägers ihre Feststellungen \n\nim Verhältnis zu ihrem Bauherrn heranzuziehen, vertraglich ausgeschlossen. \n\n8 \n\n9 \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nFür das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass sich die Beklag-\n\nte auf die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung des \n\nWerklohns nicht mehr berufen kann. \n\n10 \n\nDer Senat hat entschieden, dass ein Auftraggeber gegen Treu und Glau-\n\nben verstößt, wenn er Einwendungen gegen die Prüffähigkeit einer Rechnung \n\nim Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI später als zwei Monate nach deren Zugang er-\n\nhebt. Er ist dann mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausgeschlossen \n\nmit der Folge, dass die Honorarforderung fällig wird (BGH, Urteil vom \n\n27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 124 ff.). Die Erwägungen, \n\nmit denen der Verstoß gegen Treu und Glauben begründet worden ist, gelten \n\nauch für einen Bauvertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt (BGH, Urteil vom \n\n23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937, 1939 = ZfBR 2005, 56 \n\n= NZBau 2005, 40). \n\n11 \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die \n\nBeklagte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Schluss-\n\nrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit vorgebracht hat. \n\nIII. \n\n12 \n\nDas Berufungsurteil hat danach keinen Bestand. Es ist aufzuheben und \n\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes \n\nhin: \n\n13 \n\n1. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte für das Gesamtbauvor-\n\nhaben ein eigenes Aufmaß genommen und auf dieser Grundlage die erbrach-\n\nten Leistungen auch in dem ihm übertragenen Bereich gegenüber ihrem Auf-\n\ntraggeber abgerechnet habe. Die insoweit angefallenen Arbeiten habe weitest-\n\ngehend er ausgeführt, die Tätigkeit der Beklagten und anderer Unternehmen \n\nhabe insoweit nicht einmal 1 % seines Leistungsumfangs ausgemacht. Sollte \n\ndies zutreffend sein, könnte sich die Beklagte auch aus diesem Grund nach \n\nTreu und Glauben nicht auf eine fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung des \n\nKlägers berufen. Hat der Besteller nämlich gegenüber seinem Auftraggeber die \n\n14 \n\n15 \n\nLeistungen des Unternehmers abgerechnet, ist seinem Kontroll- und Informati-\n\nonsinteresse insoweit Genüge getan. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn \n\ndie Arbeiten aus dem Leistungsbereich des Unternehmers zu einem Bruchteil \n\nvom Besteller selbst oder von Dritten ausgeführt worden sind. \n\n2. Auch weitere Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Prüf-\n\nbarkeit verneint, sind rechtsfehlerhaft. \n\na) Die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung lässt sich entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts nicht aus § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B herleiten. \n\nDer Kläger hat die Rechnung bereits im ersten Berufungsverfahren handschrift-\n\nlich ergänzt und im Schriftsatz vom 25. April 2000 erläutert. Derartige spätere \n\nschriftliche Erläuterungen, die auch Bestandteil des Prozessvortrags sein kön-\n\nnen, können die Prüfbarkeit der Rechnung herbeiführen (BGH, Urteil vom \n\n11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 370). Es liegt nahe, dass \n\njedenfalls in Verbindung mit diesen schriftsätzlichen Ergänzungen die Schluss-\n\nrechnung des Klägers vom 10. Oktober 1994 den Anforderungen des § 14 Nr. 1 \n\nSatz 2 VOB/B entsprach. \n\n16 \n\nb) Rechtsfehlerhaft sind auch die Erwägungen, nach denen das Beru-\n\nfungsgericht die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B als nicht erfüllt \n\nansieht. Ob die Angaben aus der so bezeichneten \"Massenaufstellung\" des \n\nKlägers weitestgehend nicht in die Schlussrechnung übernommen worden sind, \n\nist ohne Bedeutung. Bei der \"Massenaufstellung\" handelt es sich lediglich um \n\neine Übersicht, die von § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B nicht gefordert wird. Entschei-\n\ndend ist, ob die in der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. April 2000 \n\nvorgelegten Unterlagen den Anforderungen des § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B ent-\n\nsprechen. Dies hat das Berufungsgericht nicht untersucht. Bei der nachzuho-\n\nlenden Prüfung wird es auch zu bedenken haben, ob derartige Unterlagen zur \n\nKlärung oder zum Nachweis der einzelnen Rechnungspositionen überhaupt \n\nerforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 1990 - VII ZR 257/89, BauR \n\n1990, 605, 607). \n\n17 \n\nc) Soweit sich nach dem Vorstehenden ergeben sollte, dass lediglich \n\neinzelne Positionen der Schlussrechnung nicht hinreichend im Sinne von § 14 \n\nNr. 1 Satz 3 VOB/B belegt sind, hätte das Berufungsgericht zu beachten, dass \n\ndies nicht zur Folge hat, dass die gesamte Forderung nicht fällig ist. Vielmehr ist \n\nder Teil der Forderung fällig, der prüfbar abgerechnet ist und der nach Abzug \n\nder Abschlags- und Vorauszahlungen verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom \n\n27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 130). Gleiches gilt, soweit \n\nsich die Beklagte hinsichtlich weiterer Positionen der Schlussrechnung nach \n\nTreu und Glauben nicht auf deren fehlende Prüfbarkeit berufen könnte. Dies \n\nkommt in Betracht, soweit die Beklagte, was das Berufungsgericht offen gelas-\n\nsen hat, einzelne Positionen der Schlussrechnung nach Überprüfung als be-\n\nrechtigt angesehen hat. Denn auch hinsichtlich solcher Positionen bestünde für \n\ndie Beklagte kein weitergehendes Informations- und Kontrollinteresse mehr. \n\n18 \n\n3. Sollte das Berufungsgericht nach dem Vorstehenden im weiteren Ver-\n\nfahren erneut zu der Auffassung gelangen, dass die Schlussrechnung des Klä-\n\ngers nicht oder nicht vollständig prüfbar ist und es der Beklagten auch nicht \n\nnach Treu und Glauben verwehrt ist, sich hierauf zu berufen, hätte dies nicht \n\nzwingend zur Folge, dass die Klage abzuweisen ist. Das Berufungsgericht hätte \n\nin diesem Fall zu bedenken, dass der Kläger seine Leistungen bereits im Jahr \n\n1989 erbracht hat. Der Senat hat entschieden, dass eine Klage auf Werklohn \n\nnicht allein wegen des Fehlens einer prüfbaren Schlussrechnung abgewiesen \n\nwerden kann, wenn deren Vorlage z. B. infolge Zeitablaufs unmöglich geworden \n\nist. In einem solchen Fall reicht es aus, dass der Unternehmer seine Forderung \n\nanderweitig schlüssig darlegt. Die Klage kann dann aufgrund eines Vortrages \n\nganz oder teilweise Erfolg haben, der dem Tatrichter eine ausreichende Grund-\n\nlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet (BGH, Urteil vom 23. Septem-\n\nber 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937, 1939 = ZfBR 2005, 56 = NZBau \n\n2005, 40; BGH, Urteil vom 25. September 1967 - VII ZR 46/65, vollständig do-\n\nkumentiert in Juris, im Umdruck Seite 2). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, \n\nhätte das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der \n\nParteien, zu prüfen. \n\nDressler \n\nHaß \n\nHausmann \n\nKuffer \n\nSafari Chabestari \n\nVorinstanzen: \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.06.2002 - 9 O 217/99 - \n\nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.10.2003 - 7 U 436/02-100 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_316-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-22/vii-zr-316-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_316-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_316-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-22/vii-zr-316-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_316-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:19:14.780651+00:00"}}