{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_304-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-21","aktenzeichen":"VII ZR 304/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 633 Abs. 3, 635 a.F. a) Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit der Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die Mängel beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 633 Abs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen. b) Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, denn das Gericht ist verpflichtet, den Prozeßstoff unter allen in Betracht kommen- den rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. Juli 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 304/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 633 Abs. 3, 635 a.F. \n\na) Haben einzelne Erwerber von Wohnungseigentum den Veräußerer in Verzug mit \n\nder Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gesetzt und danach die \n\nMängel beseitigen lassen, können sie Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 633 \n\nAbs. 3 BGB mit Zahlung an sich verlangen. \n\nb) Die Klage ist auch dann erfolgreich, wenn sie den Anspruch mangels wirksamer \n\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Unrecht auf § 635 BGB gestützt haben, \n\ndenn das Gericht ist verpflichtet, den Prozeßstoff unter allen in Betracht kommen-\n\nden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. \n\nBGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - VII ZR 304/03 - OLG Dresden \n\n LG Görlitz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. \n\nHaß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 30. September 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen Ersatz von Mängelbeseitigungskosten. \n\nDie Kläger erwarben von den Beklagten Wohnungseigentum. Zusammen \n\nmit dem weiteren Erwerber W. verfügen die Kläger über 731/1000 der Miteigen-\n\ntumsanteile. In den Erwerbsverträgen mit den Klägern verpflichteten sich die \n\nBeklagten zu umfangreichen Modernisierungsarbeiten. Wegen Verzögerungen \n\nbei der Fertigstellung der Modernisierungsarbeiten sowie der Beseitigung der \n\nfestgestellten Mängel setzten die Kläger den Beklagten am 23. März 1998 eine \n\nFrist zur Vollendung der Arbeiten bis zum 8. April 1998 und kündigten gleichzei-\n\ntig an, nach Fristablauf die Arbeiten abzulehnen und Schadensersatz wegen \n\nNichterfüllung geltend zu machen. \n\nNachdem die Beklagten hierauf nicht reagierten, beantragten die Kläger \n\nzusammen mit W. am 8. April 1998 vor dem Landgericht ein selbständiges Be-\n\nweisverfahren zum Zustand des Gebäudes und den erforderlichen Fertigstel-\n\nlungsarbeiten. In diesem Verfahren erstellte der Sachverständige L. ein Gutach-\n\nten. Die Kläger sowie W. ließen anschließend die dort genannten Arbeiten \n\ndurchführen. Die Kosten übernahmen die Kläger und W. entsprechend ihren \n\nEigentumsanteilen. \n\nDie Kläger haben zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuld-\n\nner zur Zahlung an die einzelnen Kläger in Höhe der jeweils von diesen veraus-\n\nlagten Beträge zu verurteilen. Gegen den Beklagten zu 1 ist antragsgemäß ein \n\ninzwischen rechtskräftiges Teilversäumnisurteil ergangen. Nachdem einer der \n\nvon den Klägern und W. mit den Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragten Un-\n\nternehmer an die Kläger einen Teil der von diesen bereits gezahlten Vergütung \n\nzurückerstattet hat, haben diese den Rechtsstreit in Höhe der jeweils erhalte-\n\nnen Beträge für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2 ist den Teilerledigungserklä-\n\nrungen entgegengetreten. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren ha-\n\nben die Kläger zusätzlich im Wege der Anschlußberufung einen Hilfsantrag auf \n\nZahlung der Klagesumme an die Eigentümergemeinschaft gestellt. Das Beru-\n\nfungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten zu 2 das Urteil des Landge-\n\nrichts aufgehoben und die Klage sowie die Anschlußberufung als unzulässig \n\nerachtet. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre im \n\nzweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die auf Zahlung gerichteten Klage-\n\nanträge seien unzulässig. Es könne dahinstehen, ob die Kläger befugt seien, \n\nden Schadensersatzanspruch selbständig durchzusetzen oder ob hierfür ein \n\nGemeinschaftsbeschluß notwendig sei. Denn jedenfalls könnten sie bezüglich \n\nder Ansprüche für die Aufwendungen am Gemeinschaftseigentum nicht Zah-\n\nlung an sich, sondern nur Zahlung an die Gemeinschaft verlangen. Der nach \n\nden Mängelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch wegen \n\nbehebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum, wie er hier zum Teil geltend \n\ngemacht werde, könne grundsätzlich nur mit dem Antrag auf Zahlung an die \n\nGemeinschaft durchgesetzt werden. Die Klageanträge würden nicht zwischen \n\naufgewandten Kosten für das Gemeinschaftseigentum und solchen für das \n\nSondereigentum differenzieren. Damit entsprächen diese nicht den Anforderun-\n\ngen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag auf Feststellung, daß sich der \n\nRechtsstreit in der Hauptsache teilweise erledigt habe, sei unbegründet, weil \n\ndie Klage aus den genannten Gründen unzulässig gewesen sei. Die Anschluß-\n\nberufung sei verfristet, Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kläger können die \n\nErstattung der Mängelbeseitigungskosten an sich jedenfalls gemäß § 633 \n\nAbs. 3 BGB verlangen. Dem steht nicht entgegen, daß ein Teil dieser Kosten \n\nfür die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum aufgewandt wor-\n\nden ist. \n\n1. Es kann dahin stehen, ob die Kläger einen Schadensersatzanspruch \n\nin Höhe der Mängelbeseitigungskosten gemäß § 635 BGB haben, den sie mit \n\nZahlung an sich durchsetzen können. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, die Klage scheitere schon daran, daß die Kläger \n\nZahlung an sich verlangten. Da die Mängel am Gemeinschaftseigentum besei-\n\ntigt sind, besteht kein Grund, denjenigen Erwerbern, die die Mängel beseitigt \n\nhaben, das Recht zu versagen, Zahlung an sich zu fordern. Nach mangelfreier \n\nHerstellung des Gemeinschaftseigentums hat die Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft kein schützenswertes Interesse, die Mittel zu erlangen, die einzelne \n\nErwerber zur Beseitigung der Mängel aufgewandt haben. Anders ist das, wenn \n\ndie Mängel noch nicht beseitigt sind und der einzelne Erwerber Schadensersatz \n\nin Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangt. In diesem \n\nFall muß sichergestellt werden, daß die zur Beseitigung der Mängel am Ge-\n\nmeinschaftseigentum erforderlichen Mittel der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft zufließen. Deshalb verlangt die Rechtsprechung, vorbehaltlich eines ab-\n\nweichenden Beschlusses der Wohnungseigentümer, daß der Antrag auf Zah-\n\nlung an die Gemeinschaft gestellt wird (BGH, Urteil vom 6. Juni 1991 \n\n- VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 388; Urteil vom 7. Juni 2001 - VII ZR 420/00, \n\nBGHZ 148, 85, 88). \n\nBedenken gegen einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB \n\nkönnten jedoch bestehen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft nach \n\ndem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt vor der Beseitigung \n\nder Mängel am Gemeinschaftseigentum keinen Beschluß gefaßt hat, den Be-\n\nklagten eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und deshalb die Voraus-\n\nsetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht wirksam geschaffen worden \n\nsein könnten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, BauR 1998, \n\n783 = ZfBR 1998, 245). Darauf kommt es nicht an, denn die Kläger können Er-\n\nstattung der Mängelbeseitigungskosten mit Zahlung an sich jedenfalls gemäß \n\n§ 633 Abs. 3 BGB fordern. \n\n2. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der \n\nfür die Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten jedenfalls gemäß § 633 Abs. 3 \n\nBGB zu. \n\nDanach kann der Besteller einen Mangel selbst beseitigen und Ersatz \n\nder erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Unternehmer mit der \n\nBeseitigung des Mangels in Verzug ist. Im Falle des Erwerbs von Wohnungsei-\n\ngentum hat jeder einzelne Erwerber aus dem jeweiligen Vertrag mit den Baube-\n\nteiligten einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch in Be-\n\nzug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 \n\n- VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 263; Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, \n\nBGHZ 114, 383, 389). Jedenfalls solange kein abweichender Beschluß der \n\nWohnungseigentümer vorliegt, ist jeder Erwerber berechtigt, seine Ansprüche \n\nauf Erfüllung des Vertrages auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums ge-\n\ngen den Vertragspartner selbständig geltend zu machen und diesen in Verzug \n\nzu setzen. Denn der Erwerber, der selbständig die Mängelbeseitigung verfolgt, \n\nhandelt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentü-\n\nmer (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 264). Dem \n\nErwerber steht im Falle des Verzugs mit der Mängelbeseitigung gegenüber dem \n\nVertragspartner das Selbstvornahmerecht zu. Er kann selbständig Vorschuß \n\njedenfalls mit Zahlung an die Gemeinschaft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom \n\n5. Mai 1977 - VII ZR 36/76, BGHZ 68, 372, 377; Urteil vom 6. Juni 1991 \n\n- VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 389). Hat er die Mängelbeseitigung durchge-\n\nführt, steht ihm der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 633 Abs. 3 BGB zu \n\n(BGH, Urteil vom 5. Mai 1977, aaO.; Urteil vom 4. Juni 1981 - VII ZR 9/80, \n\nBGHZ 81, 35, 38; Urteil vom 21. Februar 1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314 \n\n= ZfBR 1985, 132; Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03, BauR 2004, 1148 \n\n= NZBau 2004, 435 = ZfBR 2004, 557). In diesem Fall besteht kein Grund, ihm \n\ndas Recht zu versagen, Zahlung an sich zu fordern. \n\n3. Die Kläger haben die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten als \n\nSchadensersatz gefordert. Das hindert nicht, der Klage mit der Begründung \n\nstattzugeben, der Anspruch bestehe gemäß § 633 Abs. 3 BGB. Das Beru-\n\nfungsgericht war verpflichtet, den Prozeßstoff unter allen in Betracht kommen-\n\nden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Urteil vom 20. März 1997 \n\n- IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149). Wird die Klage auf Erstattung der für die \n\nMängelbeseitigung aufgewandten Kosten auf § 635 BGB gestützt, so liegt darin \n\nkeine Begrenzung des Streitgegenstandes. Dieser wird bestimmt durch das \n\nallgemeine Rechtsziel und die erstrebte konkrete Rechtsfolge, wie sie sich aus \n\ndem Klageantrag ergeben, sowie aus dem Lebenssachverhalt (Klagegrund), \n\naus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 18. Juli \n\n2002 - III ZR 287/01, BauR 2002, 1831). Auf die materiellrechtliche Begründung \n\nder Klage kommt es dabei regelmäßig nicht an. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kniffka Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_304-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/vii-zr-304-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_304-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_304-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-21/vii-zr-304-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_304-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:52:14.333842+00:00"}}