{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_291-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"VII ZR 291/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 15. April 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 433, 651 Abs. 1 Die Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom Erwerber hergestellte Fundamente aufzustellen, beurteilt sich auch dann nach Kauf- vertragsrecht, wenn geringfügige Sonderwünsche zu erfüllen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 291/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n15. April 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 433, 651 Abs. 1 \n\nDie Verpflichtung, ein serienmäßig hergestelltes Mobilheim zu liefern und auf vom \n\nErwerber hergestellte Fundamente aufzustellen, beurteilt sich auch dann nach Kauf-\n\nvertragsrecht, wenn geringfügige Sonderwünsche zu erfüllen sind. \n\nBGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 291/03 - OLG Düsseldorf \n\nLG Duisburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen Schadensersatz wegen Mängeln an einem Mobil-\n\nheim. \n\nDie Kläger bestellten am 2. April 1998 bei der Beklagten ein Mobilheim \n\n\"Typ Sondermodell 12,5 x 4 m\" gemäß Zeichnung Nr. 3232 vom 8. April 1998, \n\nspäter geändert in Zeichnung vom 20. April 1998. Die Bestellung enthält neben \n\nder nach Katalog standardisierten Ausführung des Mobilheims und Ausstattung \n\nder verschiedenen Räume eine Reihe von Sonder- und Zusatzwünschen, wie \n\ndie Ausfertigung der Türen in weißer Esche, die vollständige Verfliesung des \n\nBaderaums, die Verstärkung einiger Wände und die Anschlüsse für Wasch- und \n\nSpülmaschine. Außerdem hat die Beklagte die Aufstellung des Mobilheims (oh-\n\nne Hausanschlüsse) auf dem von den Klägern zu erstellenden Fundament \n\nübernommen. \n\nDie Kläger rügten Mängel an den Wänden und Decken, u.a. fehlende \n\nDampfsperren, unzureichenden Wärmeschutz, Instabilität, Risse in den Fliesen \n\nund das Fehlen eines Übereinstimmungszertifikats. Sie haben die Beklagte auf \n\nZahlung von 63.139,96 DM (32.282,94 €) und Feststellu ng in Anspruch ge-\n\nnommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist zurück-\n\ngewiesen worden. Dieses Urteil hat der Senat aufgehoben und die Sache an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 \n\n- VII ZR 360/01, BauR 2003, 386 = IBR 2003, 70 = NZBau 2003, 149 = ZfBR \n\n2003, 253). \n\nMit dem angefochtenen Urteil ist die Berufung erneut zurückgewiesen \n\nworden. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\nder Kläger. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Lieferung und Aufstellung des Mobil-\n\nheims sei nicht als Werkvertrag, sondern als Kaufvertrag einzuordnen. Die Par-\n\nteien hätten den Vertrag ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnet. Das Angebot \n\nsei nach bestimmten Typen und Modellen und nicht als Einzelanfertigung er-\n\nfolgt. Die Zusatzausstattung und Zusatzwünsche seien nicht anders zu bewer-\n\nten als die Sonderausstattung beim Erwerb eines Pkw-Modells. Die Montage-\n\nverpflichtung sei von untergeordneter Bedeutung. Sie umfasse kein Fundament \n\naus im Boden verankerten Betonklötzen oder eine fundamentähnliche Verklei-\n\ndung. Es gebe auch keine massive Zugangstreppe. Eine feste Verbindung mit \n\ndem Grundstück sei nicht hergestellt worden. Die dauerhafte Verwendung des \n\nMobilheims zu Wohnzwecken sei nicht Vertragsinhalt geworden. \n\nEin Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB sei \n\nzwar nicht verjährt, bestehe indessen nicht. Die Beklagte habe keine bestimm-\n\nten Merkmale zugesichert. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einem Kaufvertrag zwischen \n\nden Parteien aus. Die Beklagte hat keine Herstellungspflichten übernommen, \n\ndie Grundlage für die Annahme eines Werk- oder eines Werklieferungsvertra-\n\nges sein könnten, auf den gemäß § 651 Abs. 1 Satz 2 BGB Werkvertragsrecht \n\nanwendbar ist. Ein Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB kommt deshalb \n\nnicht in Betracht. \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß das Angebot nach Modellen \n\nerfolgte, ihm also eine serienmäßige Lieferung zugrunde lag. Die Einwendun-\n\ngen der Revision können das nicht erschüttern. Die Bezeichnung im Vertrag \n\n\"Typ Sondermodell 12,5 x 4 m\" spricht für ein mehrfach vertriebenes Sonder-\n\nmodell. Die Kläger haben nicht behauptet, daß diese Außenmaße nach ihren \n\nSonderwünschen vorgegeben wurden. Auch den sonstigen Unterlagen ein-\n\nschließlich der Zeichnung 3232 ist zu entnehmen, daß Grundlage des Angebots \n\neine serienmäßige Fertigung ist, die nur in wenigen Einzelheiten den Wünschen \n\nder Kläger angepaßt wurde. Die Sonderwünsche nehmen dem Vertrag nicht \n\nden Charakter eines Kaufvertrages. Gleiches gilt für die zusätzlichen Ausstat-\n\ntungswünsche, wie z.B. Wasch- und Spülmaschinenanschluß. Im Vordergrund \n\nsteht angesichts der ganz überwiegend unveränderten serienmäßigen äußeren \n\nund inneren Ausstattung des Mobilheims weiterhin die mit dem Warenumsatz \n\nverbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf die Kläger. Bei ähnli-\n\nchen Sachlagen hat der Bundesgerichtshof wiederholt einen Werkvertrag ver-\n\nneint und entweder einen reinen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag \n\nangenommen, auf den ebenfalls Kaufrecht Anwendung findet (BGH, Urteil vom \n\n12. März 1986 - VIII ZR 332/84, BauR 1986, 437 = NJW 1986, 1927; Urteil vom \n\n22. Juli 1998 - VIII ZR 220/97, BauR 1999, 39 = NJW 1998, 3197). \n\nDer übernommenen Verpflichtung zur Montage kommt nicht ein solches \n\nGewicht zu, daß sie die Annahme eines Werkvertrages rechtfertigen würde. Die \n\nMontage erfolgte lediglich durch Aufsetzen des Mobilheims auf die von den \n\nKlägern zu errichtenden Fundamente. Soweit das Berufungsgericht und auch \n\ndie Revision auf Umstände Bezug nehmen, die im Urteil des Senats vom \n\n30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121, genannt sind, wie z.B. eine \n\ndauerhafte feste Verbindung mit dem Grundstück, sind sie nicht entschei-\n\ndungserheblich. In jenem Fall hatte der Unternehmer Herstellungsverpflichtun-\n\ngen übernommen, so daß sich nur noch die Frage stellte, ob ein Bauwerk im \n\nSinne des § 638 BGB errichtet wurde. \n\n2. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-\n\nder Weise einen Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB verneint. \n\na) Soweit die Revision nunmehr eine Arglist der Beklagten darauf stützen \n\nwill, daß sie ein grob mangelhaftes Werk übergeben haben soll, ist der Vortrag \n\nschon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Revision nicht darlegt, daß \n\ndiese Rüge in den Tatsacheninstanzen erhoben worden ist. Allein der Umstand, \n\ndaß die Beklagte eine von einem weiteren Unternehmer mangelhaft hergestellte \n\nWare übergeben hat, begründet nicht den Vorwurf der Arglist. Ebensowenig ist \n\nArglist allein dadurch begründet, daß die Beklagte ein angeblich notwendiges \n\nÜbereinstimmungszertifikat nicht vorgelegt hat. Die Beklagte hat die Notwen-\n\ndigkeit eines derartigen Übereinstimmungszertifikats bestritten. Es kann daher \n\nnicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie das Fehlen dieses \n\nZertifikats arglistig verschwiegen hat, sofern es überhaupt geschuldet worden \n\nist. \n\nb) Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß den Klägern ein \n\nderartiges Zertifikat zugesichert worden wäre. \n\nc) Erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe eine Minderung \n\ndes Kaufpreises nicht in Betracht gezogen. Die Kläger haben einen Anspruch \n\nauf Schadensersatz geltend gemacht und diesen mit den Mängelbeseitigungs-\n\nkosten und weiteren Schäden begründet. Damit haben sie nicht gleichzeitig ei-\n\nne Minderung verlangt. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-291-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651","ref_norm":"651","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-291-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_291-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:44.570104+00:00"}}