{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_282-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"VII ZR 282/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 282/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. März 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in \n\nSchleswig vom 2. September 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger macht restlichen Werklohn geltend. Das Bauvorhaben, für \n\ndas er Heizungs- und Sanitärarbeiten erbracht hat, umfaßt 180 Wohnungen. \n\nDer Beklagte zu 2, ein Bauingenieur, war einer von vier Bauherren mit einem \n\nAnteil von 34 Wohnungen. \n\nDas Landgericht hat hinsichtlich des Beklagten zu 2 (im folgenden: Be-\n\nklagter) durch Teilurteil entschieden und insoweit die Klage wegen Ablaufs der \n\nzweijährigen Verjährungsfrist abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf der \n\nGrundlage einer vierjährigen Verjährungsfrist angenommen, der geltend ge-\n\nmachte Anspruch sei nicht verjährt. Es hat unter Aufhebung des landgerichtli-\n\nchen Urteils die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet \n\nsich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDas maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB; § 26 Nr. 5 EGZPO). \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die zur Unter-\n\nscheidung der zwei- und vierjährigen Verjährungsfrist erforderliche Abgrenzung \n\neiner gewerblichen Tätigkeit im Sinne von § 196 Abs. 2 BGB von einer privaten \n\nNutzung des Grundeigentums von grundsätzlicher Bedeutung sei. \n\n2. Die Zulassung ist nicht gerechtfertigt. Ein Zulassungsgrund ist nicht \n\ngegeben. Die bisher von den Vorinstanzen allein erörterte Verjährung wirft kei-\n\nne grundsätzliche Frage auf. \n\nDie fragliche Abgrenzung ist Gegenstand einer umfangreichen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs. Deren Anwendung auf den Einzelfall führt \n\nauch dann nicht zur Grundsätzlichkeit im Sinne eines Zulassungsgrundes, \n\nwenn sie für den Fall von entscheidender Bedeutung ist. \n\nDer Senat ist gleichwohl an die Zulassung gebunden (§ 543 Abs. 2 ZPO \n\nn.F.). \n\nII. \n\nZu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Sache zur wei-\n\nteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, \n\nohne zunächst über den Grund des Anspruchs zu entscheiden. Nachdem das \n\nLandgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat, das Berufungsgericht \n\ndagegen den eingeklagten Anspruch für unverjährt hält, durfte nicht insgesamt \n\nzurückverwiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 - VII ZR \n\n84/67, BGHZ 50, 25). Vielmehr hätte das Berufungsgericht angesichts der nach \n\nGrund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erle-\n\ndigen müssen, gegebenenfalls durch Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 19. April 1978 - VIII ZR 39/77, BGHZ 71, 226, 232). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Bei seiner er-\n\nneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zumindest \n\nüber den Grund insgesamt zu entscheiden haben. \n\nSoweit sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts \n\nwendet, die Werkleistung sei vorliegend für den Gewerbebetrieb des Beklagten \n\nim Sinne des § 196 BGB erfolgt, greifen ihre Rügen nicht durch. Die Abgren-\n\nzung der gewerblichen Tätigkeit in diesem Sinne von einer privaten Nutzung \n\ndes Grundeigentums ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zutreffend \n\nherangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze Sache der tatrichterlichen Wür-\n\ndigung im Einzelfall. Die insoweit vom Berufungsgericht angestellten Erwägun-\n\ngen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\nDressler \n\nHausmann \n\nWiebel \n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/vii-zr-282-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/vii-zr-282-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_282-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:14.278224+00:00"}}