{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_276-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"VII ZR 276/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 254 Dc Der Besteller ist nicht gehalten, eine von ihm genutzte Wochenend- und Fe- rienwohnung zum Zweck der Schadensminderung zu vermieten, wenn der Unter- nehmer mit der Erstellung einer weiteren Wochenend- und Ferienwohnung in Verzug gerät.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 276/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 254 Dc \n\nDer Besteller ist nicht gehalten, eine von ihm genutzte Wochenend- und Fe-\n\nrienwohnung zum Zweck der Schadensminderung zu vermieten, wenn der Unter-\n\nnehmer mit der Erstellung einer weiteren Wochenend- und Ferienwohnung in Verzug \n\ngerät. \n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 276/03 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 15. August 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Ansprüche der Kläger wegen \n\nMietausfalls und wegen entgangener Abschreibungsvorteile aber-\n\nkannt worden sind. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger fordern Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung ei-\n\nner Eigentumswohnung. \n\nDen Klägern, die in L. wohnen, gehört in der S.-Straße in P. eine Eigen-\n\ntumswohnung, die sie als Wochenend- und Ferienwohnung nutzen. Sie schlos-\n\nsen im September 1997 mit dem Beklagten einen Vertrag über den Erwerb ei-\n\nner noch fertigzustellenden Eigentumswohnung in P. in der H.-Straße. Der Be-\n\nklagte verpflichtete sich, diese Wohnung bis zum 23. Dezember 1997 bezugs-\n\nfertig zu übergeben. Nach dem Vortrag der Kläger wollten sie diese Wohnung \n\nals neue Wochenend- und Ferienwohnung in P. nutzen und ihre Wohnung in \n\nder S.-Straße ab Januar 1998 für 800 DM monatlich vermieten. Zu einem Um-\n\nzug der Kläger kam es in der Folgezeit aus zwischen den Parteien streitigen \n\nGründen nicht. \n\nDie Kläger haben Schadensersatz wegen verzögerter Fertigstellung in \n\nHöhe von 17.600 DM geltend gemacht, und zwar 8.000 DM als entgangene \n\nEigenheimzulage für das Jahr 1997 und 9.600 DM als Mietausfall für das Jahr \n\n1998. Hilfsweise haben sie weitere 8.000 DM als entgangene Eigenheimzulage \n\nfür das Jahr 1998, Finanzierungskosten für den Erwerb der neuen Wohnung \n\nsowie je 4.567,27 DM für die Jahre 1997 und 1998 wegen entgangener steuer-\n\nlicher Abschreibungsvorteile für die Wohnung in der S.-Straße gefordert. Der \n\nBeklagte hat widerklagend Erstattung von Sachverständigenkosten verlangt. \n\nKlage und Widerklage sind in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, die Sache werfe \n\nFragen aus dem Bereich des Schadensersatzrechts auf, die über den Fall hin-\n\nausreichende Bedeutung hätten. Die Kläger haben Revision eingelegt, mit der \n\nsie ihr Klagebegehren wegen Mietausfalls und des Verlustes steuerlicher Ab-\n\nschreibungsmöglichkeiten weiterverfolgen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nDie Beurteilung des Schuldverhältnisses richtet sich nach dem bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Kläger könnten dem Grunde nach \n\nvon dem Beklagten Schadensersatz nach § 286 BGB wegen nicht fristgerechter \n\nFertigstellung der Wohnung in der H.-Straße verlangen. Die Wohnung sei je-\n\ndenfalls bis Ende 1998 nicht bezugsfertig gewesen. \n\nEin ersatzfähiger Schaden sei den Klägern allerdings nicht entstanden. \n\nSie hätten keinen Anspruch auf Ersatz entgangener Eigenheimzulage, da sie \n\ndie staatliche Förderung in den Jahren 1997 und 1998 für die Wohnung in der \n\nS.-Straße erhalten hätten. \n\nDes weiteren stehe ihnen kein Anspruch auf Ersatz wegen entgangener \n\nMiete und entgangener Abschreibungsmöglichkeiten hinsichtlich der Wohnung \n\nin der S.-Straße zu. Insoweit fehle es an dem erforderlichen Zurechnungszu-\n\nsammenhang. Diese Schadenspositionen beruhten in erster Linie auf der ei-\n\ngenverantwortlichen Entscheidung der Kläger hinsichtlich ihrer Lebensgestal-\n\ntung und der Nutzung der Wohnung in der S.-Straße. Diese Wohnung sei nicht \n\ndie Hauptwohnung der Kläger, sondern nur eine zu Wochenend- oder Ferien-\n\naufenthalten genutzte Zweitwohnung, auf die sie vorübergehend hätten verzich-\n\nten können. Es sei ihre eigene Entscheidung gewesen, in P. am Wochenende \n\neine eigene Wohnung zu nutzen und dafür auf erzielbare Einkünfte sowie auf \n\nsteuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu verzichten. Schließlich sei der An-\n\nspruch unter dem Gesichtspunkt eines vorübergehenden Ausfalls der Nut-\n\nzungsmöglichkeit der erst noch fertigzustellenden Wohnung in der H.-Straße \n\nnicht begründet. Darin liege kein ersatzfähiger Vermögensschaden. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten hinsichtlich des Mietaus-\n\nfalls und der entgangenen Abschreibungsmöglichkeiten einer revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für die Zulassung der \n\nRevision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. \n\nNicht jeder vermeintlich über den Sachverhalt hinausgehenden Frage kommt \n\nals Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat ist jedoch an die Zu-\n\nlassung gebunden, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \n\n2. Das Klagebegehren ist entgegen der Rüge in der Revisionserwiderung \n\nhinreichend bestimmt. Die Kläger haben in ihrer Berufungsbegründung und mit \n\nnachgelassenem Schriftsatz vom 28. Juni 2003 die Reihenfolge ihrer einzelnen \n\nSchadenspositionen aufgeführt. In ihrer Revisionsbegründung haben sie darge-\n\nlegt, den ursprünglich in erster Linie geforderten Schaden wegen Verlustes der \n\nEigenheimzulage nicht weiter geltend zu machen. Sie wenden sich allein gegen \n\ndie Abweisung der Ansprüche auf Ersatz des Mietausfalls (9.600 DM) und ihres \n\nhilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz entgangener Abschrei-\n\nbungsvorteile (insgesamt: 9.134,54 DM). \n\n3. a) Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach eine Schadenser-\n\nsatzpflicht des Beklagten aus Verzug mit der Übergabe der Wohnung in der \n\nH.-Straße nach § 286 BGB. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitern die An-\n\nsprüche der Kläger nicht an einem fehlenden Zurechnungszusammenhang. Bei \n\nrechtzeitiger Fertigstellung der Wohnung in der H.-Straße hätten die Kläger \n\nnach ihrem Vortrag, von dem in der Revision auszugehen ist, die Wohnung in \n\nder S.-Straße ab Januar 1998 für monatlich 800 DM und damit für 9.600 DM \n\njährlich vermieten können. Ferner hätten sie für die Jahre 1997 und 1998 ins-\n\ngesamt Abschreibungsvorteile von 9.134,54 DM erzielt. Damit haben die Kläger \n\ndie Kausalität des Verzugs des Beklagten für die von ihnen geltend gemachten \n\nSchadenspositionen schlüssig dargelegt. Der Zurechnungszusammenhang wird \n\nnicht durch die Entscheidung der Kläger beseitigt, Ende 1997 aus der Wohnung \n\nin der S.-Straße nicht auszuziehen, um diese sofort zu vermieten, sondern mit \n\ndem Umzug bis zur Fertigstellung der Wohnung in der H.-Straße zu warten. \n\nDas Verhalten der Kläger stellt nach den bisherigen Feststellungen auch keinen \n\nVerstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB dar. \n\nDie durch die Vertragsuntreue des Beklagten geschädigten Kläger waren nicht \n\ngehalten, ab Ende 1997 auf die Wochenend- und Ferienwohnung in der \n\nS.-Straße auf ungewisse Dauer zu verzichten. \n\nDas Argument des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Schaden \n\nsei nicht zu ersetzen, weil lediglich eine vorübergehende Gebrauchsbeeinträch-\n\ntigung der von den Klägern selbst zu nutzenden Wohnung in der H.-Straße vor-\n\nliege, überzeugt schon im Ansatz nicht. Die Kläger fordern keine abstrakte Nut-\n\nzungsentschädigung für den vorübergehenden Ausfall des Eigengebrauchs \n\ndieser Wohnung. Sie machen vielmehr einen konkret berechneten Vermögens-\n\nschaden infolge der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Beklagten geltend. \n\nIII. \n\nDanach kann das Urteil in bezug auf den Mietausfallschaden und den \n\nVerlust steuerlicher Abschreibungsvorteile nicht bestehenbleiben. Es ist inso-\n\nweit aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\num die erforderlichen Feststellungen zur Schadenshöhe zu treffen. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Wiebel Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/vii-zr-276-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/vii-zr-276-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:29.664429+00:00"}}