{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_275-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"VII ZR 275/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk ver- äußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 275/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 635 \n\nDer Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der \n\nzur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk ver-\n\näußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ \n\n99, 81). \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03 - OLG Bamberg \n\nLG Würzburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 18. August 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von \n\n35.970,03 € (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkan nt \n\nworden ist. \n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch \n\nSchadensersatz in Höhe von 35.970,03 € wegen mangelhafte r Dachdeckerar-\n\nbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat. \n\nNachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes \n\nund Vermieterin des Klägers (im folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten er-\n\nfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Be-\n\nklagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den \n\nKläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das \n\nGebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten \n\nablehnt. \n\nDas Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsge-\n\nricht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger den Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen \n\nist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein An-\n\nspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser \n\nSchadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der \n\nMängelbeseitigung. Der Kläger sei aufgrund der Abtretung zur Geltendmachung \n\nder Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch da-\n\ndurch erloschen, daß das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert \n\nworden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungs-\n\nmaßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im wesentlichen nicht stand. \n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus \n\n§ 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der \n\nMängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den \n\ngetroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zugrundeliegenden Kausal-\n\nverhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirk-\n\nsamkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung \n\ndes Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtre-\n\ntungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche \n\nnicht. \n\n2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß der \n\nSchadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbe-\n\nseitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei \n\nund der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt \n\nhabe. \n\nDer erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der \n\nSchadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur \n\nMängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk \n\nveräußert habe (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, \n\n81; BGH, Urteil vom 25. April 1996 – VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736). An \n\ndieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom \n\nBerufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH, \n\nUrteil vom 2. Oktober 1981 – V ZR 147/80, BGHZ 81, 385; BGH, Urteil vom \n\n5. März 1993 - V ZR 87/91, NJW 1993, 1793; BGH, Urteil vom 4. Mai 2001 \n\n- V ZR 435/99, BGHZ 147, 320) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertrags-\n\nrechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat \n\n(BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, aaO), dieser Rechtspre-\n\nchung nicht entgegen. \n\n3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere \n\nEntscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in sei-\n\nnen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine \n\nÄnderung erfahren, daß er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird, \n\nder zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung ei-\n\nnes der Abtretung zugrundeliegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, daß \n\nden Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des \n\nGrundstücks trifft, denen er gemäß § 667 BGB gegebenenfalls auch das aus-\n\nkehren muß, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs \n\nvon der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht, \n\nden Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Be-\n\nklagte durchzusetzen. \n\nDas Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der \n\nFrage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen An-\n\nhaltspunkte dafür ergeben, daß der Kläger zur Vermeidung rechtsmißbräuchli-\n\nchen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern \n\nnur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen \n\nkann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muß. \n\nDressler Thode Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/vii-zr-275-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/vii-zr-275-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_275-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:28.672643+00:00"}}