{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_238-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"VII ZR 238/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 27. Januar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 211 Abs. 2 Satz 1 a.F. Die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses kann auch dann mit der Wirkung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Gericht auf den Kläger übergehen, wenn dieser im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag und die Bitte des Geg- ners, nicht zu terminie- ren, zwar nicht ausdrücklich dem Absehen von einer Terminsbestimmung zustimmt, sich aber aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine weitere Förderung des Ver- fahrens von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängig sein soll (im An- schluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983 2496 = MDR 1983, 747).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 238/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 211 Abs. 2 Satz 1 a.F. \n\nDie Verantwortung für das Betreiben des Prozesses kann auch dann mit der Wirkung \n\ndes § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Gericht auf den Kläger übergehen, wenn dieser im \n\nHinblick auf einen Vergleichsvorschlag und die Bitte des Geg- ners, nicht zu terminie-\n\nren, zwar nicht ausdrücklich dem Absehen von einer Terminsbestimmung zustimmt, \n\nsich aber aus den gesamten Umständen ergibt, daß eine weitere Förderung des Ver-\n\nfahrens von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängig sein soll (im An-\n\nschluß an BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, NJW 1983 2496 = MDR \n\n1983, 747). \n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 238/03 - OLG Schleswig \n\n LG Kiel \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom \n\n17. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn in Höhe \n\nvon 25.058,79 € für die Errichtung einer Doppelhaushäl\n\nfte im Jahre 1994. Die \n\nAbnahme ist 1995 erfolgt. Die Klägerin stützt die Restwerklohnforderung im we-\n\nsentlichen auf behauptete Zusatzaufträge. Die Beklagten machen Mängel gel-\n\ntend. \n\nDie Klage ist den Beklagten am 30. August 1996 zugestellt worden. Nach \n\nÜbertragung auf den Einzelrichter hat dieser auf Antrag der Parteien zunächst \n\neinen Sachverständigen mit einem Gutachten über die von den Beklagten be-\n\nhaupteten Mängel beauftragt. Nachdem das Gutachten bei Gericht eingegan-\n\ngen und den Parteien zur Stellungnahme übersandt worden war, haben die Be-\n\nklagten mit Schriftsatz vom 13. August 1997 beantragt, zunächst nicht zu termi-\n\nnieren, weil sie der Klägerin ein Vergleichsangebot mit Schriftsatz von Anwalt \n\nzu Anwalt unterbreitet hätten. Das umfangreich begründete Vergleichsangebot \n\nlag dem Schriftsatz an das Gericht bei. Der Einzelrichter hat den Schriftsatz der \n\nKlägerin zuleiten lassen. Er hat keinen Termin bestimmt, sondern nach mehrfa-\n\ncher Wiedervorlage am 17. April 1998 angeordnet, die Akten wegzulegen. Die \n\nGerichtskosten sind der Klägerin am 23. April 1998 in Rechnung gestellt und \n\nvon dieser bezahlt worden. Vergleichsverhandlungen haben unstreitig nicht \n\nstattgefunden. \n\nAm 28. Juni 2002 hat die Klägerin die Anberaumung eines Termins be-\n\nantragt. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Beru-\n\nfung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist wie das Landgericht der Ansicht, der restliche \n\nWerklohnanspruch der Klägerin sei verjährt. Die durch die Klageerhebung be-\n\nwirkte Unterbrechung habe spätestens im Juli 1998 gemäß § 211 Abs. 2 BGB \n\ngeendet, so daß die Verjährung im Jahre 2000 eingetreten sei. \n\nDer Stillstand des Verfahrens sei der untätig gebliebenen Partei zwar \n\ndann nicht zurechenbar, wenn die Verfahrensleitung ausschließlich beim Ge-\n\nricht liege. Das Unterlassen der Terminsbestimmung sei indes dann zulässig, \n\nwenn die Parteien als Herren des Verfahrens sich damit entweder ausdrücklich \n\neinverstanden erklärten oder es ohne Widerspruch hinnähmen und das Gericht \n\nnicht gegen seine Prozeßförderungspflicht verstoße. Die Verantwortung für das \n\nBetreiben des Prozesses gehe wieder auf den Kläger über, wenn das Gericht \n\nmit dessen ausdrücklichem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf \n\nunbestimmte Zeit absehe. Dies sei hier gegeben gewesen. Die Klägerin habe \n\nsich jedenfalls stillschweigend dem Gericht und dem Gegner gegenüber damit \n\neinverstanden erklärt, den Prozeß bis auf weiteres ruhen zu lassen. Wegen des \n\nVergleichsvorschlags der Beklagten mit der Bitte um Nichtterminierung habe \n\nsich für die Klägerin ergeben, daß der Richter ohne Äußerung der Klägerin nicht \n\nTermin bestimmen werde. Hinzu komme, daß die Gerichtskosten mit der unmit-\n\ntelbar an die Klägerin gerichteten Gerichtskostenrechnung am 23. April 1998 \n\nabgerechnet worden seien. Dadurch sei der prozeßerfahrenen Klägerin klar \n\ngewesen, daß sie ohne richterliche Kostenentscheidung als Antragstellerin ge-\n\nmäß § 49 GKG mit den Gerichtskosten belastet werde. Gleichwohl habe sie \n\nbezahlt und nichts zur Fortsetzung des Verfahrens gegenüber ihrem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten oder dem Gericht veranlaßt. \n\nII. \n\nDie hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben im Ergebnis keinen \n\nErfolg. \n\n1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die durch die Klageerhebung \n\nerfolgte Unterbrechung der Verjährung habe spätestens im Juli 1998 geendet, \n\nda der Rechtsstreit im Sinne des § 211 Abs. 2 BGB nicht weiter betrieben wor-\n\nden ist, ist nicht rechtsfehlerhaft. \n\nZum Zeitpunkt der beantragten \"Wiederaufnahme\" des Prozesses durch \n\ndie Klägerin im Schriftsatz vom 28. Juni 2002, der gemäß § 211 Abs. 2 Satz 2 \n\nBGB zu einer erneuten Unterbrechung geführt hätte, war daher die Klageforde-\n\nrung, für welche die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB \n\ngilt, bereits verjährt. \n\n2. Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, der Anwendung des § 211 \n\nAbs. 2 BGB stehe entgegen, daß der Stillstand des Prozesses nicht durch sie, \n\nsondern durch Untätigkeit des Einzelrichters herbeigeführt worden ist. \n\na) Zutreffend ist, daß der Stillstand des Verfahrens i. S. des § 211 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB dann nicht auf einer Untätigkeit der Parteien beruht, wenn die Ver-\n\nfahrensleitung ausschließlich beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Pro-\n\nzesses Sorge zu \n\ntragen hatte \n\n(BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 \n\n- VIII ZR 4/82, NJW 1983 2496 = MDR 1983, 747 und vom 12. Oktober 1999 \n\n- VI ZR 19/99, NJW 2000, 132 = MDR 2000, 104 jeweils m.w.N.). \n\nDie Zivilprozeßordnung sieht keine zwingende Regelung vor, wie in der \n\nvorliegend gegebenen Prozeßlage eine Terminierung zu erfolgen hatte, son-\n\ndern nur die allgemeine Regel, daß der Rechtsstreit in einem Haupttermin zu \n\nerledigen ist (§ 272 Abs. 1 ZPO) sowie, daß die Termine unverzüglich zu be-\n\nstimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminierung kann indes abgese-\n\nhen werden, wenn die Parteien als Herren des Verfahrens sich damit sei es \n\nausdrücklich einverstanden erklären, sei es dies ohne Widerspruch hinnehmen. \n\nSoweit es um die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, ist an-\n\nerkannt, daß die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht \n\nwieder auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklichem \n\nEinverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht \n\n(BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82, aaO). Eine gleiche Lage \n\nkann auch bei einem konkludent erklärten Einverständnis in Betracht kommen, \n\nwenn sich aus den gesamten Umständen ergibt, daß ein Weiterbetreiben des \n\nRechtsstreits von einer dahingehenden Erklärung des Klägers abhängen soll. \n\nb) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Einzelrichter \n\nunter den gegebenen Umständen nicht gehalten war, Haupttermin zu bestim-\n\nmen. Er konnte aus dem Verhalten der Klägerin nach Übersendung des Schrift-\n\nsatzes der Beklagten vom 13. August 1997 entnehmen, die Klägerin schließe \n\nsich dem Antrag der Beklagten an, keinen Termin zu bestimmen. Die Parteien \n\nhatten sich darauf verständigt, zunächst keine Beweisaufnahme über Zusatz-\n\naufträge durchzuführen, sondern vorweg einen Sachverständigen mit der Be-\n\ngutachtung der von den Beklagten behaupteten Mängel zu beauftragen. Nach \n\nEingang dieses Gutachtens haben sich die Beklagten in ihrem Vergleichsvor-\n\nschlag vom 28. Juli 1997 ausführlich mit den Mängelbeseitigungs- und Minde-\n\nrungskosten befaßt. Sie haben vorgeschlagen, daß die Parteien \"sich schlicht \n\nund einfach trennen\", die Parteien also keine wechselseitigen Ansprüche mehr \n\ngeltend machen. Im Schriftsatz an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin \n\nhaben die Beklagten weiter darauf hingewiesen, daß dem Landgericht eine \n\nDurchschrift dieses Vorschlags zugesandt worden sei, um vor einer möglichen \n\nweiteren Terminierung die Möglichkeit des Vergleichs zu prüfen. Da der Ver-\n\ngleichsvorschlag vom 28. Juli 1997 dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin \n\nvon Anwalt zu Anwalt und dem Gericht als Anlage zum Schriftsatz vom \n\n13. August 1997 übermittelt wurde, der die Bitte, zunächst nicht zu terminieren, \n\nwiederholte und da auch nicht terminiert wurde, mußte dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Klägerin klar sein, daß das Gericht davon ausging, er würde dieser \n\nVerfahrensweise zustimmen. Bei dieser Sachlage kann der Stillstand des Ver-\n\nfahrens nicht als Pflichtverletzung des Einzelrichters gewertet werden. Auf die \n\nvom Berufungsgericht weiter erörterte Frage, welche Bedeutung die an die Klä-\n\ngerin selbst übersandte Kostenrechnung hat, kommt es nicht an. \n\nc) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie für ihr Ver-\n\nhalten, das Verfahren nicht weiter zu betreiben, einen triftigen Grund hatte, der \n\ndie Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausschließen könnte (vgl. z. B. BGH, \n\nUrteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774, 3775 \n\nm. w. N.). Das Berufungsgericht hat als unstreitig festgestellt, daß Vergleichs-\n\nverhandlungen zwischen den Parteien tatsächlich nicht aufgenommen wurden. \n\nEs ist daher keinerlei Anlaß ersichtlich, der es hätte rechtfertigen können, daß \n\ndie Klägerin beinah fünf Jahre verstreichen ließ, ehe sie sich wegen einer \"Wie-\n\nderaufnahme\" an das Landgericht wandte. \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Kuffer Safari-Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/vii-zr-238-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/vii-zr-238-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_238-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:58.992492+00:00"}}