{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_229-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"VII ZR 229/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Oktober 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung kann im Berufungsrechtszug nicht auf der Grundlage der §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 = BauR 2004, 115 = ZfBR 2004, 58 = NZBau 2004, 98).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 229/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 \n\nEine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte \n\nSchlussrechnung kann im Berufungsrechtszug nicht auf der Grundlage der §§ 529 \n\nAbs. 1, 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben (im Anschluss an BGH, Urteil vom \n\n9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 = BauR 2004, 115 = ZfBR 2004, 58 = NZBau 2004, \n\n98). \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Haß, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juli 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die hilfsweise erklärte Auf-\n\nrechnung mit der Honorarforderung aus der Honorarschlussrech-\n\nnung vom 30. Juli 2002 nicht zugelassen wurde. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung des mit ihm ge-\n\nschlossenen Architektenvertrags auf Schadensersatz in Höhe von 105.101,16 € \n\n(205.560 DM) in Anspruch. Die Beklagte hat hilfsweise zunächst mit einem Ho-\n\nnoraranspruch in Höhe von 65.356,41 € (127.826,03 DM) aus ihrer Honorar-\n\nrechnung vom 20. März 1997 aufgerechnet. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte wegen Verletzung ihrer Bauaufsichts-\n\npflicht zur Zahlung von 78.825,60 € nebst Zinsen verurte ilt. Die Aufrechnung hat \n\nes nicht berücksichtigt, weil die der Forderung zugrunde liegende Schlussrech-\n\nnung nicht prüffähig und damit nicht fällig sei. \n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Ihre Hilfsauf-\n\nrechnung in Höhe von nunmehr 37.537,51 € stützt sie jet zt auf die nach Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung erster Instanz erstellte Honorarschlussrechnung \n\nvom 30. Juli 2002. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten \n\nzurückgewiesen. Den auf die neue Schlussrechnung gestützten Sachvortrag \n\nhat es nicht zugelassen. \n\nMit der vom Senat teilweise zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte \n\ndie Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung aus der \n\nSchlussrechnung vom 30. Juli 2002. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so-\n\nweit die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit der Honorarforderung aus der \n\nSchlussrechnung vom 30. Juli 2002 nicht zugelassen wurde. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Hilfsaufrech-\n\nnung nicht davon abhängig gemacht, dass die Voraussetzungen des § 533 \n\nZPO erfüllt sind. Diese Regelung gilt nur für einen neuen, erstmals im Beru-\n\nfungsverfahren erhobenen Aufrechnungseinwand. Der von der Beklagten im \n\nBerufungsverfahren erhobene Aufrechnungseinwand ist nicht neu. Die Beklagte \n\nhat bereits vor dem Landgericht mit ihrer Honorarforderung aus der für den Klä-\n\nger erbrachten Architektentätigkeit aufgerechnet. Unerheblich ist, dass die Be-\n\nklagte die ihr zustehende Restforderung einmal mit Schlussrechnung vom \n\n20. März 1997 und später mit Schlussrechnung vom 30. Juli 2002 abgerechnet \n\nhat. Damit wird nicht erstmals eine neue Forderung zur Aufrechnung gestellt. \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den auf die neue, nach Schluss \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erstellte Schlussrechnung \n\nvom 30. Juli 2002 gegründeten Vortrag der Beklagten unter Hinweis auf § 531 \n\nAbs. 2 ZPO nicht zugelassen. \n\na) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, es handele sich um ei-\n\nnen völlig neuen Sachvortrag, der bereits erstinstanzlich hätte geltend gemacht \n\nwerden können. Es sei auch nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, \n\ndass der verspätete Vortrag nicht auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhe. \n\nDiese Überlegungen treffen nicht zu. \n\nb) Für die Beurteilung, ob und inwieweit hier eine Präklusion auf der \n\nGrundlage der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO in Betracht kommt, ist von \n\nfolgenden Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszuge-\n\nhen: \n\naa) Die Erstellung und Vorlage einer neuen Schlussrechnung im Beru-\n\nfungsverfahren hat der Senat in einem Fall, der nach § 527 Abs. 1 ZPO in der \n\nbis zum 31. Januar 2001 geltenden Fassung zu beurteilen war, nicht als neues \n\nAngriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne gewertet, da hier-\n\ndurch erst im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen \n\nfür den Anspruch geschaffen und alsdann in den Prozess eingeführt werden \n\n(BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 \n\n- VII ZR 335/02, BauR 2004,115 \n\n= ZfBR 2004, 58 = NZBau 2004, 98). Der Senat hat dies damit begründet, dass \n\ndie prozessrechtlichen Präklusionsvorschriften die Partei anhalten sollen, zu \n\neinem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen, hingegen \n\nnicht den Zweck verfolgen, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-\n\nrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken. \n\nDer Senat hält an diesen Überlegungen, die sich nur auf den allein zu \n\nentscheidenden Fall der Vorlage einer neuen Schlussrechnung beziehen, die \n\nprüfbar und daher geeignet sein soll, nunmehr die bisher fehlende Fälligkeit der \n\nWerklohnforderung herbeizuführen, trotz der in der Literatur teilweise geäußer-\n\nten Kritik (vgl. etwa Schenkel, MDR 2004, 790) fest. Insbesondere greift der \n\nEinwand nicht durch, die Berücksichtigung der neuen Schlussrechnung laufe in \n\nsolchen Fällen dem mit den Präklusionsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck \n\nzuwider. Der Hinweis (vgl. Schenkel, aaO), in der gerichtlichen Praxis würden \n\ndie Anfechtung, Abtretung etc. im Berufungsverfahren den Präklusionsvorschrif-\n\nten unterworfen (die Aufrechnung hat hier außer Betracht zu bleiben, da sie in \n\n§ 533 ZPO einer eigenen gesetzlichen Regelung unterworfen ist), steht nicht \n\nentgegen. Die Konsequenzen sind in diesen Fällen andere als im Fall der Vor-\n\nlage einer neuen Schlussrechnung. Wird die Partei mit dem Vorbringen zu einer \n\nAnfechtung oder Abtretung ausgeschlossen, so wird dadurch das Ziel der \n\nPräklusionsvorschriften erreicht, eine abschließende Klärung des zwischen den \n\nParteien bestehenden Streits in angemessener Zeit zu fördern. Diesem Ziel \n\nwürde die Präklusion der neuen Schlussrechnung gerade nicht dienen können: \n\nSie müsste mangels Fälligkeit der Werklohnforderung zur Abweisung der Klage \n\nals derzeit unbegründet mit der Folge führen, dass der Streit der Parteien an-\n\nschließend in einem weiteren Rechtsstreit mit demselben Gegenstand erneut \n\nausgetragen werden muss, was zu einer weiteren prozessrechtlich nicht ge-\n\nrechtfertigten Belastung der Parteien und auch der Gerichte führen würde. \n\nbb) Für die Beurteilung auf der Grundlage der seit 1. Januar 2002 gel-\n\ntenden §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO gilt nichts anderes. Die Frage, ob die \n\nneue Schlussrechnung als die Fälligkeit herbeiführende Verwirklichung einer \n\nmateriellen Anspruchsvoraussetzung als Angriffs- und Verteidigungsmittel im \n\nSinne des § 531 Abs. 2 ZPO und als durch diese Regelung beschränkter Tat-\n\nsachenvortrag im Sinne des § 529 Abs. 1 ZPO zu werten ist, stellt sich der Sa-\n\nche nach im neuen Recht nicht anders als im alten. Sie ist auch in gleicher \n\nWeise dahin zu beantworten, dass sich die Präklusionsregelungen aus den be-\n\nreits erörterten Gründen nicht auf die in der Herbeiführung der Fälligkeit liegen-\n\nde Verwirklichung einer Anspruchsvoraussetzung durch die Schlussrechnung \n\nbeziehen. \n\ncc) Kann somit eine neue Schlussrechnung, die zur Erreichung der Prüf-\n\nbarkeit und Herbeiführung der Fälligkeit der Werklohnforderung erstellt wurde, \n\nin der Berufungsinstanz nicht im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 529 Abs. 1, \n\n531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben, so gilt Entsprechendes grundsätzlich \n\nauch für den neuen Tatsachenvortrag, der der Darlegung der Prüfbarkeit und \n\nder Richtigkeit dieser Schlussrechnung dient. Der Partei kann nicht im Sinne \n\ndes § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO angelastet werden, dass sie hierzu nicht schon im \n\nersten Rechtszug vorgetragen hat, in welchem die Schlussrechnung (und damit \n\ndie Verwirklichung der Anspruchsvoraussetzung) im Zeitpunkt der letzten \n\nmündlichen Verhandlung noch nicht vorlag. \n\nc) Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte nicht mit seinem Vortrag \n\nzur hilfsweise erklärten Aufrechnung mit der behaupteten, auf die Schlussrech-\n\nnung vom 30. Juli 2002 gegründeten Honorarforderung ausgeschlossen. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kuffer Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/vii-zr-229-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/vii-zr-229-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_229-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:06:53.123341+00:00"}}