{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_225-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"VII ZR 225/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 648a Verkündet am: 24. Februar 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftrag- geber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung sei- ner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVII ZR 225/03 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 648a \n\nVerkündet am: \n24. Februar 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftrag-\ngeber die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein \nVertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge \nder Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung sei-\nner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an \nBGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; \nUrteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.) \n\nb) Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung \ndes Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Si-\ncherheitsleistung gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt. \n\nVOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 287 \n\na) Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in \nder vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen \nGrundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer \nhat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange \ndie konkrete Behinderung andauerte. \n\nb) Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu be-\nurteilen, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch \n\ndie Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der \neinschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinde-\nrung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt \nhat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben. \n\nc) Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so \nmuß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der \nSachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt. \n\nd) Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privat-\ngutachten ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu \nberücksichtigen und zu würdigen. \n\nBGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03 - OLG Dresden \n\n LG Chemnitz \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 199.760,77 € \n\n(= 390.698,10 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt in der Revision noch \"entgangenen Gewinn\" aus \n\neinem Bauvertrag mit den Beklagten und Schadensersatz wegen verschiede-\n\nner, von den Beklagten zu vertretenden Behinderungen. \n\nDie Beklagten beauftragten die Klägerin am 15. Oktober 1998 mit der \n\nschlüsselfertigen Errichtung eines \"Wohnparks\". Dabei wurden die Häuser 1, 2 \n\nund 9 \"optioniert\". Die Parteien haben darüber gestritten, ob damit der Auftrag \n\nüber die Errichtung der Häuser unbedingt erteilt wurde und die Optionierung nur \n\nden Abruf der Häuser regelte oder ob es der Beklagten frei stand, die Häuser \n\nerrichten zu lassen. Die Beklagten haben die Häuser 1, 2 und 9 nicht von der \n\nKlägerin errichten lassen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Ein-\n\ntragung einer Sicherungshypothek haben die Beklagten am 28. Juni 2000 für \n\nden Fall, daß das Gericht den Werklohnanspruch der Klägerin insoweit bejahen \n\nwolle, die Kündigung des Vertrages hinsichtlich dieser Häuser erklärt. Die Klä-\n\ngerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2000 aufgefordert, für die \n\nHäuser 1, 2 und 9 eine Sicherheit gemäß § 648a BGB zu stellen und mit \n\nSchreiben vom 13. Oktober 2000 eine Nachfrist gesetzt, die fruchtlos abgelau-\n\nfen ist. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf \"entgange-\n\nnen Gewinn\", den sie mit 226.047,60 DM beziffert. \n\nZudem macht sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Behinde-\n\nrung der Bauausführung und dadurch verursachter Bauzeitverlängerung in Hö-\n\nhe von 164.650,50 DM geltend. Sie behauptet, die Errichtung der gebauten \n\nHäuser und der Tiefgarage habe sich aus verschiedenen, von den Beklagten zu \n\nvertretenden Gründen verzögert. \n\nDas Landgericht hat die Klage, soweit in der Revision noch von Interes-\n\nse, abgewiesen. Die Berufung ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom Se-\n\nnat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. Anspruch auf \"entgangenen Gewinn\" \n\n1. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf \"entgangenen Gewinn“ \n\nfür unbegründet. Allerdings sei der Vertrag von vornherein auch über die Errich-\n\ntung der Häuser 1, 2 und 9 geschlossen worden. Jedoch sei der Vertrag durch \n\ndas Vorgehen der Klägerin gemäß § 648a, § 643 BGB aufgehoben worden. Der \n\nnach dem Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen errechnete \"ent-\n\ngangene Gewinn“ stehe der Klägerin nach § 648a Abs. 5 BGB nicht zu. Sie \n\nkönne insoweit nur den Ersatz des Vertrauensschadens geltend machen. Zu-\n\ngunsten der Klägerin streite nicht die Schadensvermutung des § 648a Abs. 5 \n\nSatz 4 BGB, weil diese Regelung erst für nach dem 1. Mai 2000 geschlossene \n\nVerträge gelte. Der Anspruch könne auch nicht auf § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ge-\n\nstützt werden. Denn die bedingte Kündigung sei ungeachtet, daß die Bedingung \n\nnicht eingetreten sei, nicht wirksam. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Werkvertrag über die \n\nHäuser 1, 2 und 9 unbedingt geschlossen worden ist. Diese unter Einbeziehung \n\nder vertraglichen Unterlagen und der unwidersprochen gebliebenen Erklärung \n\ndes Geschäftsführers der Klägerin vorgenommene Auslegung des Vertrages ist \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nb) Zu Unrecht verweigert das Berufungsgericht der Klägerin den An-\n\nspruch auf \"entgangenen Gewinn\" aus dem nicht durchgeführten Teil des Ver-\n\ntrages. Der Sache nach handelt es sich um den Anspruch auf die vertraglich \n\nvereinbarte Vergütung für die nicht erbrachte Leistung unter Anrechnung desje-\n\nnigen, was die Klägerin infolge der Nichtdurchführung des Vertrages an Auf-\n\nwendungen erspart hat. Die Klägerin hat den Anspruch damit begründet, die \n\nVertragssumme für jedes Haus betrage netto 742.437,00 DM, die ersparten \n\nAufwendungen betrügen 667.087,80 DM, so daß sich pro Haus ein \"entgange-\n\nner Gewinn\" von netto 75.349,20 DM ergebe. Sie hat dargelegt, daß sie keinen \n\nanderweitigen Erwerb hatte und diesen auch nicht böswillig unterlassen hat. \n\naa) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagten sich von \n\nvornherein und endgültig geweigert haben, den Vertrag hinsichtlich der Häuser \n\n1, 2 und 9 durchzuführen. Sie haben sich im Schriftsatz vom 28. Juni 2000 im \n\neinstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Sicherungshypothek \n\ndahin eingelassen, der Vertrag über die Häuser 1, 2 und 9 sei nicht zustande \n\ngekommen. Er werde auch in Zukunft nicht zustande kommen. Die nur bis zum \n\n12. April 1999 eingeräumte Option könne nicht mehr ausgeübt werden. Es ste-\n\nhe verbindlich fest, daß die Häuser 1, 2 und 9 nicht mehr von der Klägerin ge-\n\nbaut würden. Hilfsweise und für den Fall, daß das Gericht einen Anspruch auf \n\nWerklohn für diese Häuser bejahen wolle, haben die Beklagten eine Kündigung \n\ndes Vertrages aus wichtigem Grund erklärt. Mit diesen Erklärungen, an denen \n\nsie auch später festgehalten haben, haben die Beklagten bereits im Juni 2000 \n\nzum Ausdruck gebracht, daß sie den Vertrag über die Häuser 1, 2 und 9 nicht \n\nerfüllen werden. \n\nbb) Der Klägerin steht aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten ein An-\n\nspruch auf die Vergütung für die Häuser 1, 2 und 9 zu. Es kann dahin stehen, \n\nob sich dieser Anspruch aus § 324 BGB a.F. ergibt, weil die Beklagten ver-\n\ntragswidrig ihre Mitwirkungspflicht bei der Errichtung des Hauses verweigerten \n\nund es somit zu vertreten haben, daß die Klägerin ihre Leistung nicht mehr er-\n\nbringen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03, \n\nDB 2004, 2580) oder ob es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz aus \n\npositiver Vertragsverletzung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 \n\n- I ZR 140/52, BGHZ 11, 80, 83; Urteil vom 20. Juni 1960 - II ZR 117/59, \n\nVersR 1960, 693). Jedenfalls kann die Klägerin ihren Vergütungsanspruch im \n\nHinblick auf das vertrags- und auch treuwidrige Verhalten der Beklagten durch-\n\nsetzen, ohne die Gegenleistung erbringen zu müssen (BGH, Urteil vom 15. Mai \n\n1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai \n\n1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.). Allerdings muß sich die Klägerin in \n\njedem Fall die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das gilt auch für \n\nanderweitigen Erwerb oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb. \n\ncc) Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin den Beklagten im \n\nJuli 2000 eine Frist zur Sicherheitsleistung und später fruchtlos eine Nachfrist \n\ngesetzt hat. \n\n(1) § 648a Abs. 5 BGB schließt in seinem Anwendungsbereich einen An-\n\nspruch auf die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen sowie einen \n\ndarauf gerichteten Schadensersatzanspruch grundsätzlich aus. Der Auftrag-\n\nnehmer hat nur einen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe des § 645 Abs. 1 \n\nBGB. Er kann lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der \n\nVergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen ver-\n\nlangen. § 645 Abs. 2 BGB, der dem Auftragnehmer das Recht vorbehält, einen \n\nverschuldensabhängigen Anspruch gegen den Besteller geltend zu machen, ist \n\ninfolge der beschränkten Verweisung in § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB nicht an-\n\nwendbar. Der Auftragnehmer hat lediglich Anspruch auf Ersatz des Vertrauens-\n\nschadens gemäß § 648a Abs. 5 BGB. \n\n(2) Durch § 648a Abs. 5 BGB werden Ansprüche nicht ausgeschlossen, \n\ndie der Auftragnehmer aus anderem Grunde hat als dem, daß die Sicherheit \n\nnicht gestellt wird. § 648a BGB regelt den Schutz des Unternehmers davor, ei-\n\nne ungesicherte Vorleistung erbringen zu müssen. Er regelt nicht die Ansprü-\n\nche, die dem Unternehmer zustehen, wenn der Besteller die Erfüllung des Ver-\n\ntrages von vornherein verweigert. Fordert der Unternehmer in einem solchen \n\nFall noch eine Sicherheit, geht das Sicherungsverlangen von vornherein ins \n\nLeere, weil der Besteller nicht bereit ist, die Gegenleistung zu erbringen, die \n\nabgesichert werden soll. In diesem Fall besteht kein Grund, dem Unternehmer \n\nden Anspruch auf die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu \n\nversagen und ihn dadurch schlechter zu stellen als er stünde, wenn er keine \n\nSicherheit verlangt hätte. Auch gibt es keinen Grund, den Besteller deshalb \n\nbesser zu stellen, weil er neben seiner Leistungsverweigerung nicht bereit ist, \n\neine Sicherheit zu stellen. \n\n(3) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Rechtsgedanken des § 648a \n\nAbs. 5 Satz 3 BGB. Diese Regelung ist aufgrund einer Empfehlung des \n\nRechtsausschusses des Bundestages Gesetz geworden (BT-Drucksache \n\n14/2752 S. 13 f.). Damit soll der Unternehmer geschützt werden, dem vom Be-\n\nsteller nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt wird, um sich seiner Verpflichtung aus \n\n§ 648a BGB zu entziehen. Im Hinblick auf die vom Rechtsausschuß vermuteten \n\nSchwierigkeiten, die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen, ist dem \n\nUnternehmer die Möglichkeit eröffnet worden, die Vergütung nach § 645 Abs. 1 \n\nBGB zu berechnen und Schadensersatz nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB zu \n\nfordern. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß der Unternehmer im Falle \n\neiner Kündigung des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB nicht die Vergütung \n\nnach § 649 Satz 2 BGB beanspruchen könnte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, \n\n64. Aufl., § 648a Rdn. 20). Denn ansonsten wäre die durch Art. 229 § 1 Abs. 1 \n\nEGBGB angeordnete Rückwirkung nicht erklärbar. Sie würde dem Unternehmer \n\nrückwirkend einen gesetzlichen Anspruch entziehen. Dem Unternehmer sollte \n\noffenbar eine Alternative der Abrechnung verschafft werden. Es können des-\n\nhalb aus dem Rechtsgedanken des § 648 Abs. 5 Satz 3 BGB keine Bedenken \n\ndagegen hergeleitet werden, dem Unternehmer den Anspruch auf die Vergü-\n\ntung abzüglich ersparter Aufwendungen in dem Fall zu gewähren, daß der Be-\n\nsteller nicht bereit ist, den Vertrag zu erfüllen. \n\nII. Schadensersatz wegen Behinderung \n\n1. Das Berufungsgericht hält den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert. \n\nDie mehr oder weniger pauschale Verweisung auf das zu den Akten gereichte \n\nPrivatgutachten sei nicht ausreichend. Dem Sachvortrag der Klägerin mangele \n\nes insbesondere an einer Dokumentation der behindernden Umstände und vor \n\nallem ihrer Folgen. Nach wörtlicher Wiedergabe eines Teils der Urteilsgründe \n\naus dem Urteil des Senats vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00 (BauR 2002, \n\n1249 = NZBau 2002, 381 = ZfBR 2002, 562) führt das Berufungsgericht aus, \n\ndas Balkendiagramm (Bild 4, 6 und 7) reiche nicht aus, die jeweiligen Behinde-\n\nrungen zu belegen. Der konkrete Ursachenzusammenhang zwischen der Be-\n\nhinderung und einer sich daraus ergebenden Verzögerung gehöre zur haf-\n\ntungsbegründenden Kausalität und müsse im Einzelfall dargelegt und bewiesen \n\nwerden. § 287 ZPO sei nicht anwendbar. Es sei nicht nachvollziehbar, daß ins-\n\ngesamt 13 gewerbliche Arbeitnehmer über behauptete 4.134 Stunden nicht an-\n\nderweitig eingesetzt worden seien. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil die Entschei-\n\ndungsgründe nicht die Auffassung des Berufungsgerichts belegen, die Klage \n\nsei unschlüssig. \n\na) Das Berufungsurteil enthält unter Bezugnahme auf das Urteil des Se-\n\nnats vom 21. März 2002 - VII ZR 224/01 (aaO) im wesentlichen nur allgemeine \n\nAusführungen zu den Anforderungen an einen Sachvortrag, mit dem ein An-\n\nspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B untermauert wird. Sachliche Aussagen zum Haf-\n\ntungsgrund des konkret geltend gemachten Anspruchs enthält das Urteil zu-\n\nnächst nur, soweit die Meinung geäußert wird, das Balkendiagramm (Bild 4, 6 \n\nund 7) reiche nicht aus, die jeweiligen Behinderungen zu belegen. Die vorge-\n\nnommene Gegenüberstellung der Bauzeitverlängerungen und des dementspre-\n\nchenden Einflusses auf die Gesamtbauzeit bzw. Einzelfristen der Gebäude wei-\n\nse nur aus, wie sich die Gesamtbauzeit verlängert habe. \n\nDieser punktuelle Hinweis auf einzelne Unterlagen aus dem gesamten, \n\ndurch Gutachten untermauerten Vortrag der Klägerin erfüllt nicht die Anforde-\n\nrungen an eine verfahrensrechtlich gebotene Begründung eines Berufungsur-\n\nteils. Das Berufungsurteil hat nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine kurze Begrün-\n\ndung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung zu erhalten. Soweit eine Klage als unschlüssig abgewiesen wird, \n\nmuß sich aus dem Berufungsurteil ergeben, aus welchem Grund der Sachvor-\n\ntrag unschlüssig ist. Dazu kann eine Bezugnahme auf die ausreichende Be-\n\ngründung des erstinstanzlichen Urteils genügen, sofern das Berufungsgericht \n\nsie teilt. Befaßt sich das Berufungsgericht erstmalig mit dem Sachvortrag der \n\nPartei, so muß es sich in der durch § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gebotenen Kürze \n\nmit den tragenden Elementen der Klagebegründung auseinandersetzen und \n\nbegründen, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbe-\n\ngründenden Norm nicht erfüllt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klagevortrag sich in \n\neiner unzulässigen Bezugnahme auf das Privatgutachten erschöpfe. Das Beru-\n\nfungsgericht hat sich erstmalig mit dem Sachvortrag der Klägerin auseinander-\n\ngesetzt. Es hat jedoch nicht begründet, warum der Haftungsgrund nicht schlüs-\n\nsig dargelegt ist. Es begründet lediglich, daß das Balkendiagramm (Bild 4, 6 \n\nund 7) nicht ausreicht, Behinderungen zu belegen. Es fehlt jegliche weitere \n\nAuseinandersetzung mit dem sonstigen Vortrag der Klägerin. Mit diesem Vor-\n\ntrag hat die Klägerin den Anspruch auf mehrere genau bezeichnete Pflichtver-\n\nletzungen gestützt. Sie hat eine umfangreiche Darstellung dazu abgegeben, wie \n\njede der Pflichtverletzungen die Bauausführung behindert haben soll. Das Beru-\n\nfungsgericht setzt sich mit diesem Vortrag nicht auseinander. Es ist zu vermu-\n\nten, daß es sich nicht verpflichtet gefühlt hat, das Privatgutachten bei seiner \n\nEntscheidung in vollem Umfang zu verwerten. Darauf deuten seine Ausführun-\n\ngen hin, die mehr oder weniger pauschale Verweisung auf das zu den Akten \n\ngereichte Privatgutachten sei nicht ausreichend. \n\nDas Berufungsgericht mußte die Ausführungen in dem von der Klägerin \n\nvorgelegten Privatgutachten nebst Anlagen in vollem Umfang zur Kenntnis \n\nnehmen. Das Privatgutachten ist qualifizierter Sachvortrag der Klägerin (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; Urteil \n\nvom 20. Oktober 2000 - VI ZR 10/00, NJW 2001, 77; Urteil vom 15. Juli 1998 \n\n- IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, 1528; Urteil vom 18. September 1997 \n\n- VII ZR 300/96, BauR 1997, 1065 = ZfBR 1998, 25). Die Klägerin hat die die \n\nHaftung begründenden Umstände schriftsätzlich vorgetragen. Sie konnte ohne \n\nVerstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, § 130 Nr. 3 ZPO, wegen der Ein-\n\nzelheiten auf das bei den Akten befindliche Gutachten Bezug nehmen. \n\nb) Das Berufungsgericht meint ferner, der konkrete Ursachenzusam-\n\nmenhang zwischen der Behinderung und einer sich daraus ergebenden Verzö-\n\ngerung gehöre zur haftungsbegründenden Kausalität und müsse im Einzelfall \n\ndargelegt und bewiesen werden. Hieran mangele es dem Vortrag der Klägerin, \n\nzumal nicht nachvollziehbar sei, daß insgesamt 13 Arbeitnehmer über behaup-\n\ntete 4.134 Stunden hinweg nicht anderweit, etwa auf anderen Bauvorhaben der \n\nKlägerin, hätten eingesetzt werden können und dennoch bezahlt worden seien \n\nund überdies auch das klägerseits vorgelegte Privatgutachten von einem der \n\nKlägerin zuzurechnenden \"Selbstbehalt\" von 2.551 Stunden ausgehe. Die haf-\n\ntungsbegründende Kausalität sei auch nicht einer Beurteilung nach § 287 ZPO \n\nzugänglich. \n\nAuch das ist keine ausreichende Begründung dafür, daß die den An-\n\nspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B ausfüllenden Tatsachen nicht schlüssig vorgetra-\n\ngen sind. \n\naa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem \n\nAuftragnehmer keine Darlegungs- und Beweiserleichterung nach § 287 ZPO \n\nzugute kommt, soweit es um die Darlegung und den Nachweis geht, daß die \n\nbehauptete Pflichtverletzung zu einer Behinderung geführt hat. Das hat der Se-\n\nnat in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03 (zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ bestimmt) näher ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. Soweit \n\ndie Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der \n\nvorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist die sich daraus ergebende \n\nBauzeitverzögerung ebenfalls nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- \n\nund Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und \n\nden nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, wie lange die \n\nkonkrete Behinderung andauerte. \n\nDagegen unterliegen weitere Folgen der konkreten Behinderung der Be-\n\nurteilung nach § 287 ZPO, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, \n\nsondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden und damit dem Bereich \n\nder haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der \n\neinschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Be-\n\nhinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit \n\ngeführt hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben. Auch ist § 287 ZPO \n\nanwendbar, soweit es darum geht, inwieweit verschiedene Behinderungen Ein-\n\nfluß auf eine festgestellte Verlängerung der Gesamtbauzeit genommen haben. \n\nAus diesem Grund hat der Senat eine Schätzung nach § 287 ZPO für möglich \n\ngehalten, inwieweit ein Verhalten des Auftragnehmers einerseits und dasjenige \n\ndes Auftraggebers andererseits einen auf eine Bauzeitverzögerung zurückzu-\n\nführenden Schaden verursacht hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 \n\n- VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, 214). \n\nbb) Die Darlegungserleichterung aus § 287 ZPO führt nicht dazu, daß \n\nder Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete \n\nBauzeitverlängerung nicht möglichst konkret darlegen muß. Vielmehr ist auch \n\ninsoweit eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwen-\n\ndig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann \n\nsich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder \n\nNetzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden. Eine nachvollziehba-\n\nre Darstellung einer Verlängerung der Gesamtbauzeit kann jedoch nicht des-\n\nhalb als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil einzelne Teile dieser Dar-\n\nstellung unklar oder fehlerhaft sind. Denn sie bleibt in aller Regel trotz der Un-\n\nklarheit oder Fehlerhaftigkeit in einzelnen Teilen eine geeignete Grundlage, ei-\n\nne Bauzeitverlängerung gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu \n\nschätzen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin zwar die aus den jeweiligen \n\nBehinderungen abgeleitete Verzögerung der Gesamtbauzeit möglichst konkret \n\ndarzulegen. Ihr kommen jedoch die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute. \n\n(1) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag der Klä-\n\ngerin ergebe sich kein konkreter Ursachenzusammenhang zwischen der Behin-\n\nderung und einer sich daraus ergebenden Verzögerung, sind nichtssagend. Sie \n\nlassen nicht erkennen, inwieweit sich das Berufungsgericht mit den umfangrei-\n\nchen Unterlagen aus dem Privatgutachten auseinandergesetzt hat, insbesonde-\n\nre mit der Anlage 18, die dazu dient, diesen Ursachenzusammenhang nachzu-\n\nweisen. \n\n(2) Der Vortrag kann auch nicht als unschlüssig angesehen werden, so-\n\nweit nicht nachvollziehbar sei, daß die Arbeitnehmer über 4.134 Stunden hin-\n\nweg nicht anderweitig hätten eingesetzt werden können. Die Klägerin hat ihren \n\nAnspruch jedenfalls ausweislich des Gutachtens nicht darauf stützen wollen, \n\ndaß infolge der Behinderungen 4.134 Stunden zusätzlich gearbeitet worden \n\nseien. Vielmehr hat sie die Produktivitätsverluste nach Arbeitsstunden berech-\n\nnet und kommt unter Zugrundelegung des Gutachtens zu dem Ergebnis, daß \n\nauf die Behinderungen 1.883 Stunden zurückzuführen sind. Die Darlegungen \n\nder Klägerin sollen die Mehrkosten infolge der Behinderungen belegen und be-\n\ntreffen allein den Schaden. § 287 ZPO ist anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom \n\n20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 167 f.). Auf dieser Grundlage \n\nstellt sich nicht die Frage, ob Arbeiter auf anderen Bauvorhaben eingesetzt \n\nwerden konnten. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob die Klägerin \n\nmit den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. August 2002 eine vom Gutachten \n\nabweichende Berechnung des Schadens vornehmen wollte. \n\nc) Unergiebig ist die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den Hin-\n\nweisbeschluß vom 4. Juli 2002 und auf die in den Senatsterminen vom 13. Juni \n\n2002 und 17. Oktober 2002 erteilten Hinweise. \n\nIn dem Hinweisbeschluß vom 4. Juli 2002 hat das Berufungsgericht aus-\n\ngeführt, daß die Anspruchsgrundlagen bislang nicht ausreichend dargetan sei-\n\nen. Hierfür reiche insbesondere nicht die mehr oder weniger pauschale Verwei-\n\nsung auf das zu den Akten gereichte Privatgutachten. Dieser Beschluß nimmt \n\nBezug auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002, deren Protokoll keine \n\nweiteren Hinweise erhält. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom \n\n17. Oktober 2002 enthält den Hinweis, daß das Berufungsgericht den bisheri-\n\ngen Klagevortrag nicht für ausreichend hält, auch nicht im Schriftsatz vom \n\n20. August 2002, wo sich die behaupteten Verzögerungen und der konkret be-\n\nrechnete Schaden, insbesondere die Stundenzahl, dem Senat nicht verständ-\n\nnisvoll erschließen. \n\nDiese Hinweise enthalten keine weiteren Ausführungen dazu, warum der \n\nVortrag der Klägerin die anspruchsbegründende Norm des § 6 Nr. 6 VOB/B \n\nnicht ausfüllt. Sie geben dem Senat im übrigen Anlaß darauf hinzuweisen, daß \n\nsie die Voraussetzungen an einen gerichtlichen Hinweis im Sinne des § 139 \n\nZPO nicht erfüllen. Die allgemeinen und pauschalen Hinweise des Berufungs-\n\ngerichts reichen nicht. Das Gericht hätte die Klägerin auf den konkret fehlenden \n\nSachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich \n\nhinweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, \n\nBGHZ 140, 365; Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, \n\n260). \n\n3. Das Urteil ist deshalb auch insoweit aufzuheben, als der Anspruch aus \n\nBehinderungen der Klägerin abgewiesen worden ist. Die Sache ist an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird erneut unter Berücksichtigung der \n\ndargelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der Einwendungen der \n\nBeklagten den Anspruch zu prüfen haben. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, \n\ndaß das Berufungsgericht für den Fall, daß es den Vortrag der Klägerin teilwei-\n\nse erneut für unschlüssig halten sollte, den gebotenen richterlichen Hinweis so \n\nzu erteilen hat, daß die Klägerin nachvollziehen kann, welche konkrete Darle-\n\ngung fehlt. Es ist zu berücksichtigen, daß jede einzelne Behinderung gesondert \n\nzu prüfen ist und einer eigenständigen Beurteilung unterliegt. Dem müssen \n\neventuell noch zu erteilende Hinweise gerecht werden. Sollte das Berufungsge-\n\nricht nicht in der Lage sein, die betrieblichen Abläufe und die Berechnung des \n\nSchadens, wie sie von der Klägerin in ihrem Gutachten dargestellt sind, nach-\n\nzuvollziehen, ist es gehalten, einen Sachverständigen von Amts wegen hinzu-\n\nzuziehen, § 144 ZPO. \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/vii-zr-225-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 649","ref_norm":"649","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 645","ref_norm":"645","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 643","ref_norm":"643","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648","ref_norm":"648","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/vii-zr-225-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:21:30.054238+00:00"}}