{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_220-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-03-10","aktenzeichen":"VII ZR 220/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 304 Abs. 1 Der Erlaß eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4 Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 220/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n10. März 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 304 Abs. 1 \n\nDer Erlaß eines Grundurteils ist unzulässig, wenn nicht alle Fragen, die zum Grund \n\ndes Anspruchs gehören, erledigt sind. \n\nZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4 \n\nZur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei einer Zurückverweisung nach \n\n§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 220/03 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. \n\nHaß, Hausmann, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Ob-\n\njektüberwachung im Rahmen eines von ihm behaupteten Architektenvertrages. \n\nIm September 1998 schloß der Kläger mit der T.-GmbH einen General-\n\nunternehmervertrag über die schlüsselfertige Sanierung eines Gebäudes zu \n\neinem Pauschalfestpreis von 2.467.840 DM. Die VOB/B wurde einbezogen. Der \n\nVertrag sah Abschlagszahlungen nach einem Zahlungsplan vor. In Ziffer 5 des \n\nVertrages heißt es: \n\n\"5.1. Vertreter des AG auf der Baustelle ist das Architekturbüro A. … \n\n(= die Beklagte) \n\nDieses hat folgende Befugnisse: \n\nbzgl. Leistungsänderungen \n\nnur nach Absprache \n\nbzgl. Behinderungsanzeigen \n\nEntgegennahme und Beurteilung \n\nbzgl. Entgegennahme/ \nAusspruch von Kündigungen \n\nkeine Befugnisse \n\nbzgl. Abnahme \n\n- Endabnahme gemeinsam mit AG \n- Zwischenabnahmen eigenverantwortlich \n\n5.2. Die durch die Überwachung der Baustelle und durch sonstige Tätig-\n\nkeiten der A. … entstehenden Kosten sind im Pauschalfestpreis enthal-\n\nten und werden gegebenenfalls direkt zwischen GU und A. … verrech-\n\nnet.\" \n\nDie Mitglieder des Vorstandes der Beklagten waren identisch mit den \n\nGesellschaftern und Geschäftsführern der T.-GmbH. Diese legte dem Kläger \n\nwährend der Bauarbeiten Abschlagsrechnungen in Höhe von insgesamt \n\n1.609.816,68 DM vor. In den Abschlagsrechnungen vom 2. Februar 2000 über \n\n209.755,18 DM und vom 5. Oktober 2000 über 49.959,83 DM gab die T.-GmbH \n\nden Leistungsstand des Baus mit 70 % und 72,5 % an. Beide Rechnungen ent-\n\nhielten jeweils zwei unterschiedlich große Stempelaufdrucke mit dem Text: \n\n\"Fachtechnisch und rechnerisch geprüft\". Einer der Stempelaufdrucke auf den \n\nRechnungen stammte jeweils von der Beklagten. Die Aufdrucke auf den einzel-\n\nnen Rechnungen wurden jeweils von derselben Person unterschrieben. \n\nAnfang November 2000 wurden die Geschäftsanteile der T.-GmbH an \n\nein Unternehmen in Zypern verkauft. Mitte Dezember 2000 kündigte der Kläger \n\ndas Vertragsverhältnis mit der T.-GmbH wegen Verzugs mit der Baufertigstel-\n\nlung fristlos. Seit Ende Februar 2001 hat die T.-GmbH ihren Sitz auf Zypern. \n\nDer Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 464.455,64 € u nd Zinsen \n\ngeltend gemacht. Er hat vorgetragen, daß er auf die ihm vorgelegten Ab-\n\nschlagsrechnungen entsprechend dem in der letzten Rechnung angegebenen \n\nStand von 72,5 % der Bauleistungen 823.086,15 € gezahl\n\nt habe. Tatsächlich \n\nseien jedoch nur etwa 30 % der Leistungen erbracht gewesen. Somit habe er \n\n274.221,01 € überzahlt. Ferner seien Baumängel vorhand en, deren Beseitigung \n\n167.705,78 € erfordere. Schließlich seien ihm aufgrund der Vertragsverletzung \n\nder Beklagten Gutachterkosten in Höhe von 22.528,85 € e ntstanden. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klage dem Grunde nach stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis \n\nfinden die Gesetze \n\nin der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). Auf das Verfahren der Berufung und der Revision sind die Vorschrif-\n\nten nach Maßgabe des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli \n\n2001 anzuwenden (§ 26 Nrn. 5 und 7 EGZPO). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne aus dem zwischen ihm \n\nund der T.-GmbH bestehenden Vertragsverhältnis keine Rechte gegen die Be-\n\nklagte ableiten. Jedoch folge deren Haftung aus einem zwischen ihr und dem \n\nKläger stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag, weil die Beklagte, \n\ndem Klägervortrag zufolge, falsche Auskünfte über den Baufortschritt erteilt ha-\n\nbe. In der Rechtsprechung habe sich die Auffassung durchgesetzt, daß ein Ar-\n\nchitekt der kreditgebenden Bank im Falle einer unrichtigen Baufortschrittsanzei-\n\nge hafte, wenn er den Zweck der Anzeige kennt. Entsprechendes müsse gel-\n\nten, wenn der eigentliche Architektenvertrag nicht mit dem Bauherrn, sondern \n\ndem Generalunternehmer bestehe und der Architekt dem Bauherrn gegenüber \n\nim Zusammenhang mit der Prüfung von Abschlagsrechnungen Auskunft über \n\nden Baufortschritt gebe. Der daher dem Grunde nach festzustellende Scha-\n\ndensersatzanspruch des Klägers gehe dahin, so gestellt zu werden, wie er \n\nstünde, wenn die Beklagte ihn zu den Abschlagsrechnungen vom 2. Februar \n\nund 5. Oktober 2000 zutreffend unterrichtet hätte. Ob die Auskunft richtig war, \n\nsei durch Beweisaufnahme zu klären. Die Sache sei nach Ausübung des Er-\n\nmessens gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Der Erlaß eines Grundurteils ist nach den bisher vom Berufungsgericht \n\ngetroffenen Feststellungen unzulässig. Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn \n\nein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des \n\nAnspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand \n\nder Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, \n\nUrteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99, ZfBR 2001, 177 = BauR 2001, \n\n667 = NZBau 2001, 211). Diese Voraussetzungen sind hier nicht sämtlich er-\n\nfüllt. Zwar ist der Klageanspruch nach Grund und Höhe streitig. Jedoch hat das \n\nBerufungsgericht schon nicht alle anspruchsbegründenden Tatsachen festge-\n\nstellt. Der vom Berufungsgericht in Betracht gezogene Schadensersatzan-\n\nspruch wegen Verletzung eines Auskunftsvertrags setzt voraus, daß die erteilte \n\nAuskunft unrichtig ist. Ob die Beklagte unzutreffende Angaben über den Bau-\n\nfortschritt sowie über die Mängelfreiheit der Werkleistungen der T.-GmbH ge-\n\nmacht hat, ist zwischen den Parteien streitig. Feststellungen dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht getroffen. \n\n2. Ferner hat das Berufungsgericht die Sache verfahrensfehlerhaft ge-\n\nmäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nDas Berufungsgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, daß es \n\nnach § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache \n\nselbst zu entscheiden hat. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung \n\nnach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung durch das Beru-\n\nfungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht, wie das Berufungsgericht im \n\nGrundsatz erkennt, in seinem pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat es zu er-\n\nwägen, daß eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteue-\n\nrung und Verzögerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen führt und \n\ndies den schützenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann. Wenn \n\nsich das Berufungsgericht gleichwohl für eine Zurückverweisung nach § 538 \n\nAbs. 2 ZPO entscheidet, muß es nicht nur im Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 270/03, BauR 2005, \n\n590), sondern auch bei einem Fall des § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zur Ausübung \n\ndes ihm eingeräumten Ermessens erkennen lassen, daß es den maßgeblichen \n\nGesichtspunkt der Prozeßökonomie in Betracht gezogen hat (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 8. Juli 2004 - VII ZR 231/03, BauR 2004, 1611, 1612 f = ZfBR 2004, 790 \n\n= NZBau 2004, 613). Die bloß formelhafte Erwähnung der Ermessensausübung \n\ndurch das Berufungsgericht läßt nicht erkennen, daß diese den vorgenannten \n\nAnforderungen genügt. \n\nIII. \n\nDanach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuhe-\n\nben; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere \n\nVerfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDie getroffenen Feststellungen tragen die Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts nicht, zwischen den Parteien sei ein Auskunftsvertrag zustandegekom-\n\nmen, dessen Verletzung die Beklagte zu Schadensersatz verpflichte. Den von \n\nder Beklagten auf den Abschlagsrechnungen angebrachten Prüfvermerken ist \n\neine rechtsgeschäftliche Erklärung auf Abschluß eines derartigen Auskunftsver-\n\ntrages nicht zu entnehmen. Ausreichende weitere Anhaltspunkte, die aus dem \n\nEmpfängerhorizont des Klägers auf eine konkludente Willenserklärung der Be-\n\nklagten zur Begründung einer Auskunftsverpflichtung schließen lassen könnten, \n\nhat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. \n\nDas Berufungsgericht wird die Frage, ob dem Kläger ein Schadenser-\n\nsatzanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen dieser und der T.-GmbH \n\nbestehenden Vertragsverhältnis unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit \n\nSchutzwirkung für Dritte zusteht, erneut zu prüfen haben. Es wird hierzu insbe-\n\nsondere die im Urteil des BGH vom 7. Februar 2002 - III ZR 1/01, BauR 2002, \n\n814, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, angestellten Überlegungen \n\nzu berücksichtigen haben. Es wird hierbei auch die Ausgestaltung des am \n\n28. September 1998 abgeschlossenen Generalunternehmervertrages zu be-\n\nrücksichtigen haben, in dessen Ziffer 5 die Beklagte ausdrücklich im Hinblick \n\nauf die Wahrung der Interessen des Klägers einbezogen worden ist. Die Bedeu-\n\ntung dieser Vertragsgestaltung für die möglicherweise gegenüber dem Kläger \n\nbestehenden Pflichten der Beklagten aus dem zwischen ihr und der T.-GmbH \n\nbestehenden Vertragsverhältnis ist in den Ausführungen des landgerichtlichen \n\nUrteils zur Problematik des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte, auf die das \n\nBerufungsurteil insoweit Bezug nimmt, nicht hinreichend geprüft worden. Die \n\nzwischen den drei Beteiligten gewählte Art der Vertragsgestaltung legt nahe, \n\ndaß es für einen Anspruch des Klägers aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte \n\nauf die Frage der Schutzbedürftigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 15. Februar 1978 - VIII ZR 47/77, \n\nBGHZ 70, 327, 329 f) nicht ankommt. \n\nDressler Haß Hausmann \n\n Kuffer Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/vii-zr-220-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-10/vii-zr-220-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_220-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:21.048225+00:00"}}