{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_212-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"VII ZR 212/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 677, 683 Ein Unternehmer, der unter umfassender Regelung seines Werklohns von einem Generalunternehmer mit Bauleistungen beauftragt wird, hat gegen den Auftraggeber des Generalunternehmers, dem die Bauleistungen zugute kommen, keinen Aufwen- dungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 212/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. April 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 677, 683 \n\nEin Unternehmer, der unter umfassender Regelung seines Werklohns von einem \n\nGeneralunternehmer mit Bauleistungen beauftragt wird, hat gegen den Auftraggeber \n\ndes Generalunternehmers, dem die Bauleistungen zugute kommen, keinen Aufwen-\n\ndungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. \n\nBGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 212/03 - OLG Dresden \nLG Dresden \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 9. Juli 2003 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt Vergütung für Bauleistungen. \n\nDie Beklagten zu 1-3, handelnd als Gesellschaft bürgerlichen Rechts \n\n(Beklagte zu 4), beauftragten die O.-GmbH als Generalunternehmerin mit Bau-\n\nleistungen an zuvor von ihnen erworbenen Gebäuden. An der O.-GmbH ist die \n\nBeklagte zu 1 als Gesellschafterin beteiligt, der Beklagte zu 3 war dies bis zum \n\n8. November 1999. Die O.-GmbH übertrug im Juni 1999 der Klägerin Dämm- \n\nund Malerarbeiten. Die Klägerin erstellte acht Abschlagsrechnungen, die sie an \n\ndie Beklagte zu 4 adressierte. Nach ihrem Vortrag geschah dies auf eine nach \n\nder zweiten Abschlagsrechnung geäußerte Bitte des Beklagten zu 3. Die ersten \n\nbeiden Abschlagsrechnungen wurden von der O.-GmbH bezahlt, die restlichen \n\nvon der Beklagten zu 4. Die Arbeiten der Klägerin wurden am 19. Januar 2000 \n\nvon der O.-GmbH abgenommen. Neben Vertretern der Bauvertragsparteien war \n\nauch der Beklagte zu 2 anwesend. Er unterschrieb ebenfalls das Abnahmepro-\n\ntokoll, nach dem Vortrag der Klägerin als Auftraggeber. Die Schlußrechnung \n\nder Klägerin vom 20. Januar 2000 wies eine Restwerklohnforderung von \n\n94.750,27 DM (= 48.090,72 €) aus. Sie wurde von der O .-GmbH nicht begli-\n\nchen. Am 1. September 2000 wurde über deren Vermögen das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet. \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 48.090,72 € ge richtete Klage \n\nabgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin ver-\n\nfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Anspruch \n\nweiter. Sie hat die zunächst gegen alle Beklagten eingelegte Revision hinsicht-\n\nlich der Beklagten zu 1 und 3 zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDie Beurteilung richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden Ansprüche weder \n\naus Vertrag noch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis zu. \n\nEine Vertragsübernahme scheitere schon daran, daß die Klägerin zu der \n\nerforderlichen Zustimmung der O.-GmbH nichts vorgetragen habe. Die Um-\n\nstände belegten auch keinen Schuldbeitritt. Nach dem Ergebnis der Beweisauf-\n\nnahme stehe ferner nicht fest, daß der Beklagte zu 2 am Ende des Abnahme-\n\ntermins eine rechtlich verbindliche Erklärung dahin abgegeben habe, daß er \n\noder die Beklagte zu 4 neben der O.-GmbH für die Werklohnforderungen der \n\nKlägerin einstehen wollten. Ein Schuldbeitritt sei auch nicht darin zu sehen, daß \n\nder Beklagte zu 2 nach dem Vortrag der Klägerin bei einem mit dem Geschäfts-\n\nführer der Klägerin geführten Telefonat erklärt habe, er werde sich für die Zah-\n\nlung einsetzen und sich vergleichen. \n\nDie Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag stützen. Handele es sich bei den Werkleistungen um ein eigenes Geschäft \n\nder Klägerin, fehle es an dem nach außen in Erscheinung getretenen Willen, \n\ndas Geschäft auch für die Beklagten zu führen. Die Adressierung der Rechnun-\n\ngen an die Beklagte zu 4 reiche hierfür nicht aus. Handele es sich um ein auch \n\nfremdes Geschäft, würde die Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen \n\naus Geschäftsführung ohne Auftrag die im Gefüge der Vertragsrechtsordnung \n\nangelegte und auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung un-\n\nterlaufen und sei daher jedenfalls innerhalb intakter vertraglicher Leistungsbe-\n\nziehungen abzulehnen. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung schie-\n\nden wegen Vorrangs der Leistungskondiktion aus. \n\nDie Revision werde im Hinblick auf die entgegenstehende Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts Brandenburg vom 8. März 2001 - 12 U 107/00 zur Klä-\n\nrung der Frage zugelassen, ob im Rahmen bauvertraglicher Rechtsverhältnisse \n\nAnsprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zwischen dem Bauherrn und \n\ndem Subunternehmer bestehen können, weil letzterer Rechnungen anstatt an \n\nden Hauptunternehmer an den Bauherrn adressiert. \n\nII. \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und nicht für durchgreifend \n\nerachtet; von einer Begründung wird abgesehen, § 564 ZPO. \n\n2. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht vertragliche Ansprü-\n\nche der Klägerin. \n\na) Dem Sachvortrag der Klägerin läßt sich der Abschluß eines eigen-\n\nständigen Werkvertrages zwischen der Klägerin und den Beklagten zusätzlich \n\nzu den bereits bestehenden Verträgen zwischen den Beklagten und der \n\nO.-GmbH einerseits sowie der O.-GmbH und der Klägerin andererseits nicht \n\nentnehmen. Die Klägerin leitet einen Vertragsschluß daraus ab, daß der Be-\n\nklagte zu 3 gebeten habe, die Abschlagsrechnungen an die Beklagte zu 4 zu \n\nadressieren, dies geschehen sei, die Beklagte zu 4 weitgehend gezahlt habe \n\nund der Beklagte zu 2 das Abnahmeprotokoll als Auftraggeber unterschrieben \n\nhabe. Aus diesen Umständen allein ergeben sich die für den Abschluß eines \n\nVertrages erforderlichen gegenseitigen rechtsverbindlichen Willenserklärungen \n\nnicht. Unerheblich ist insbesondere, daß auch der Beklagte zu 2 das Abnahme-\n\nprotokoll unterschrieben hat. Die Beklagten waren Auftraggeber der O.-GmbH. \n\nb) Die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen belegen auch eine \n\nÜbernahme des zwischen ihr und der O.-GmbH geschlossenen Werkvertrags \n\noder einen Beitritt zu diesem Vertrag durch die Beklagten nicht. Zudem fehlt, \n\nworauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, Vortrag der Klägerin zu der \n\nerforderlichen Zustimmung der O.-GmbH. \n\nc) Das Berufungsgericht hat den von ihm unterstellten Wunsch des Be-\n\nklagten zu 3, die Abschlagsrechnungen an die Beklagte zu 4 zu adressieren, zu \n\nRecht nicht als Schuldbeitritt gewertet. Seine tatrichterliche Würdigung ist nicht \n\nzu beanstanden. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht aus den behaupte-\n\nten Erklärungen der Beklagten zu 2 und 3 nicht auf einen Schuldbeitritt ge-\n\nschlossen hat. Revisionsrechtlich relevante Fehler zeigt die Revision nicht auf. \n\nDas Berufungsgericht hat insbesondere das Interesse der Klägerin an der Si-\n\ncherung ihrer Forderung und das Interesse der Beklagten an einer Fortsetzung \n\nder Werkleistung nicht verkannt. Der Entscheidung des Senats vom 19. Mai \n\n1994 - VII ZR 124/93, BauR 1994, 624 = ZfBR 1994, 210, auf die sich die Revi-\n\nsion beruft, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. \n\n3. Aufwendungsersatzansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag \n\n(§§ 683, 670 BGB) stehen der Klägerin nicht zu. Eine Inanspruchnahme des \n\n\"Geschäftsherrn\" kommt dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung des \n\n\"Geschäftsführers\" auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag \n\nberuht, der Rechte und Pflichten des \"Geschäftsführers\" und insbesondere die \n\nEntgeltfrage umfassend regelt. Eine solche umfassende Regelung der Entgelt-\n\nfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist hinsichtlich des Aus-\n\ngleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis zu Dritten \n\ngrundsätzlich abschließend. Den Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche \n\nverwehrt der aus der Parteiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rech-\n\nte gegenüber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden \n\nVorteile Dritter, die außerhalb des Vertrags stehen. Mit der vereinbarten Vergü-\n\ntung erhält der Vertragspartner die Bezahlung, die er nach der Privatrechtsord-\n\nnung erwarten kann. Die spätere Insolvenz des Vertragspartners ändert hieran \n\nnichts (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01, BauR 2004, 333, 336). \n\nIn dem zwischen der Klägerin und der O.-GmbH geschlossenen Bauver-\n\ntrag ist die Entgeltfrage umfassend geregelt. Als Vergütung war ein Pauschal-\n\nbetrag von 412.551,74 DM vereinbart. Ansprüche der Klägerin gegen die Be-\n\nklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden damit aus. \n\n4. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen der Klägerin \n\nnicht zu. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-212-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-212-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_212-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:59.464218+00:00"}}