{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_199-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"VII ZR 199/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Dezember 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 645 Abs. 1, § 648 a § 648 a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Si- cherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbe- seitigung) fordert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 199/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n9. Dezember 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 645 Abs. 1, § 648 a \n\n§ 648 a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Si-\n\ncherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbe-\n\nseitigung) fordert. \n\nBGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - VII ZR 199/03 - OLG Zweibrücken \n\n LG Zweibrücken \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Juni 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt restlichen Werklohn wegen Bauleistungen, dessen \n\nHöhe mit 323.274,24 € nunmehr unstreitig ist. Die Bekl agte macht ein Zurück-\n\nbehaltungsrecht wegen Mängeln geltend. Die Klägerin hält das für nicht ge-\n\nrechtfertigt, weil sie nicht mehr zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei. Sie hat \n\nnach Abnahme des Werks die Beklagte unter Fristsetzung aufgefordert, eine \n\nSicherheit gemäß § 648 a BGB zu stellen. Diese Aufforderung hat sie später \n\nunter Setzung einer Nachfrist wiederholt und dabei angedroht, nach Verstrei-\n\nchen der Frist die Erfüllung von Gewährleistungspflichten zu verweigern. Die \n\nBeklagte hat die Sicherheit nicht geleistet. \n\nBeide Vorinstanzen haben zum Nachteil der Beklagten entschieden und \n\nder Klägerin den geltend gemachten Werklohn ohne Rücksicht auf die behaup-\n\nteten Mängel des Werks in der genannten Höhe zugesprochen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der Frage, ob auch noch nach \n\nAbnahme des Werks eine Sicherheit gemäß § 648 a BGB verlangt werden \n\nkann. Die Revision der Beklagten strebt im Ergebnis die Abweisung der Klage \n\nan. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden deutschen Gesetzen. Die Parteien ha-\n\nben die Geltung deutschen Rechts und den Gerichtsstand innerhalb der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland vereinbart. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht, auf dessen Gründe es \n\nsich bezieht, der Auffassung, die Beklagte habe kein Zurückbehaltungsrecht. \n\nDie Klägerin sei berechtigt, die Beseitigung der behaupteten Mängel zu verwei-\n\ngern. Ein mögliches Zurückbehaltungsrecht sei entfallen, weil die Beklagte die \n\nvon ihr verlangte Sicherheit nicht erbracht habe. Die Klägerin sei berechtigt ge-\n\nwesen, bis zur Höhe ihres voraussichtlichen Vergütungsanspruchs eine Sicher-\n\nheit zu verlangen. \n\nUnerheblich sei, daß das Werk im Zeitpunkt des Sicherungsbegehrens \n\nbereits abgenommen gewesen sei. Es sprächen keine wirtschaftlich vernünfti-\n\ngen Gründe dafür, dem Unternehmer die vorgesehene Sicherheit wegen der \n\nAbnahme zu verweigern. Auch nach der Abnahme gehe es um Erfüllungsan-\n\nsprüche, für die der Auftragnehmer vorleisten müsse. Die Sicherheit benachtei-\n\nlige andererseits den Besteller nicht. Mit ihr könne er ohne Risiko die Nachbes-\n\nserung erzwingen. \n\nDa die Beklagte kein Zurückbehaltungsrecht habe, müsse sie der Kläge-\n\nrin den im übrigen unstreitigen Werklohn bezahlen. \n\nII. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Überprüfung in einem Punkt nicht \n\nstand. Die Klägerin hat lediglich einen Werklohnanspruch, der um den Minder-\n\nwert gekürzt ist, welcher sich aus etwa vorhandenen Mängeln ergibt. \n\n1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß auch nach Abnahme \n\neines Werkes eine Sicherheit gemäß § 648 a Abs. 1 BGB verlangt werden \n\nkann. Richtig ist ferner, daß die Beseitigung von Mängeln verweigert werden \n\ndarf, wenn ein berechtigtes Sicherungsverlangen unbeachtet bleibt (dazu im \n\neinzelnen BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, BGHZ 157, 335). \n\nDanach konnte die Klägerin trotz der Abnahme des Werks eine Sicher-\n\nheit gemäß § 648 a Abs. 1 BGB verlangen, nachdem die Beklagte mit ihrem \n\nWunsch, die Mängel beseitigen zu lassen, noch die Erfüllung des Vertrages \n\nforderte. Da die Beklagte dem berechtigten Sicherungsverlangen der Klägerin \n\nnicht nachgekommen war, durfte die Klägerin die Beseitigung der behaupteten \n\nMängel verweigern. \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nder Klägerin stehe nach ihrem berechtigten jedoch vergeblichen Sicherungsver-\n\nlangen der Restwerklohn uneingeschränkt zu. Nach dem fruchtlosen Ablauf der \n\nunter Ablehnungsandrohung gesetzten Nachfrist für die Sicherheitsleistung hat \n\nder Unternehmer in sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 und \n\n§ 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit er den \n\nLeistungsanspruch erfüllt hat, das heißt die Leistung mangelfrei erbracht hat. \n\nDaneben besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Ersatz eines Vertrauens-\n\nschadens nach Maßgabe des § 648 a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, daß \n\nder Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels ent-\n\nstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist \n\nund nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist \n\ndie Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um \n\nden Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks. Im \n\nErgebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung \n\nherbeizuführen (im einzelnen BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 aaO m.w.N.). \n\nIII. \n\nDanach hat das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand, als das Beru-\n\nfungsgericht der Klägerin den geltend gemachten Restwerklohn ungeachtet \n\neines aus den Mängelrügen der Beklagten etwa sich ergebenden Minderwertes \n\nzugesprochen hat. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob die be-\n\nhaupteten Mängel vorliegen. Ist das nicht der Fall, so kann die Klägerin den \n\nvollen Rest des im übrigen unstreitigen Werklohns verlangen. Stellen sich Män-\n\ngel heraus, so kann die Klägerin nur den entsprechend geminderten Restwerk-\n\nlohn beanspruchen. \n\nDressler Thode Haß \n\n Wiebel Kuffer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/vii-zr-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":7}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/vii-zr-199-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:12:02.497361+00:00"}}