{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_197-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-06-23","aktenzeichen":"VII ZR 197/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. Juni 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1; BGB § 389 a) Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrech- nungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis ange- nommen wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Aufrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der je- weils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB n.F. oder auf § 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 BGB n.F., wirk- sam vereinbart sind. b) Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht ver- rechnet. c) Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für er- brachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertig- stellung auch im Gesamtvollstreckungsverfahren aufrechnen, wenn die Kündigung vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 197/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. Juni 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGesO § 2 Abs. 4, § 7 Abs. 5; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 1; BGB § 389 \n\na) Stehen sich in einem Werkvertrag Ansprüche aufrechenbar gegenüber, können Aufrech-\nnungsverbote nicht dadurch umgangen werden, daß ein Verrechnungsverhältnis ange-\nnommen wird. Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Aufrechnungsverbote den \nzur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschränkend nach Sinn und Zweck der je-\nweils getroffenen Regelung ausgelegt werden müssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 \nNr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB n.F. oder auf § 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 BGB n.F., wirk-\nsam vereinbart sind. \n\nb) Nach Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B stehen sich der Werklohnanspruch des \nAuftragnehmers für erbrachte Leistungen und der Schadensersatzanspruch in Höhe der \nMehrkosten der Fertigstellung aufrechenbar gegenüber. Die Ansprüche werden nicht ver-\nrechnet. \n\nc) Der Auftraggeber kann gegenüber dem Werklohnanspruch des Auftragnehmers für er-\nbrachte Leistungen mit dem Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der Fertig-\nstellung auch im Gesamtvollstreckungsverfahren aufrechnen, wenn die Kündigung vor der \nEröffnung des Verfahrens erfolgt ist. \n\nBGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nDr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 26. Juni 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das \n\nVermögen der F. GmbH. Er verlangt restlichen Werklohn von dem Beklagten. \n\nDer Beklagte beansprucht von dem Kläger Schadensersatz in Höhe der Fertig-\n\nstellungskosten nach einer Kündigung des Vertrages. \n\nDer Beklagte beauftragte die F. GmbH mit Fassadenarbeiten an einem \n\nStudentenwohnheim in L. Die VOB/B war vereinbart. Nachdem die F. GmbH die \n\nArbeiten teilweise ausgeführt hatte, stellte ein Gläubiger am 23. Dezember \n\n1998 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das \n\nVermögen der F. GmbH. Zu diesem Zeitpunkt hatte die F. GmbH ihren Betrieb \n\neingestellt. Am 18. Februar 1999 kündigte der Beklagte den Werkvertrag mit \n\nder F. GmbH unter Berufung auf § 8 Nr. 2 VOB/B und verlangte Schadenser-\n\nsatz wegen der nicht erbrachten Leistungen. Er beauftragte am 17. März 1999 \n\neinen Drittunternehmer mit den Fertigstellungsarbeiten. \n\nMit Beschluß des Amtsgerichts L. vom 25. März 1999 wurde das Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der F. GmbH eröffnet und der \n\nKläger zum Verwalter bestellt. \n\nDer Kläger verlangt für das bis zur Kündigung erbrachte Teilgewerk \n\n35.451,74 € nebst Zinsen. Der Beklagte verweigert die Z ahlung mit der Begrün-\n\ndung, die Mehrkosten für die Fertigstellung würden die Vergütungsforderung \n\nübersteigen. \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teilbetrag mit folgender Be-\n\ngründung stattgegeben: Da die Vergütungsforderung des Klägers gemäß § 8 \n\nNr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOB/B und der Schadensersatzanspruch des Beklagten \n\ngemäß § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B zwei selbständige Forderungen seien, \n\nkomme nur eine Aufrechnung und keine Verrechnung in Betracht. Eine Auf-\n\nrechnung sei ausgeschlossen, weil die Aufrechnungslage erst nach der Antrag-\n\nstellung auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstanden sei. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der \n\nVergütungsanspruch und der Schadensersatzanspruch seien keine selbständi-\n\ngen Forderungen, sondern Verrechnungsposten. Der Schadensersatzanspruch \n\nbestehe in Höhe des Vergütungsanspruchs des Klägers. \n\nHinsichtlich der Frage, ob ein Vergütungsanspruch nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 \n\nSatz 1 VOB/B mit einem Schadensersatzanspruch nach § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 \n\nVOB/B verrechnet werden könne, hat das Berufungsgericht die Revision zuge-\n\nlassen (Urteil vom 26. Juni 2003 - 19 U 2278/02, BauR 2003, 1736). \n\nMit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-\n\nrichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nAufgrund der Revision des Klägers ist der gesamte Streitgegenstand des \n\nBerufungsverfahrens Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung. Die \n\nBeschränkung der Zulassung durch das Berufungsgericht auf die genannte \n\nRechtsfrage ist unwirksam. \n\nII. \n\nDer Werklohnanspruch des Klägers ist durch die von dem Beklagten er-\n\nklärte Aufrechnung erloschen. \n\n1. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die er für \n\ndie Fertigstellung des Werks durch einen Drittunternehmer aufwenden mußte, \n\nnachdem er den Vertrag mit der F. GmbH gekündigt hat. Es kommt nicht darauf \n\nan, ob sich dieser Anspruch, wovon die Vorinstanzen ausgehen, aus § 8 Nr. 2 \n\nAbs. 2 Satz 2 VOB/B ergibt. Denn jedenfalls hat der Beklagte aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehrkosten der \n\nFertigstellung, nachdem er gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wirksam gekündigt \n\nhat. \n\na) Ein Schadensersatzanspruch aus § 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B ist \n\nzweifelhaft. Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen dieser Regelung in \n\nder für den Vertrag zwischen der F. GmbH und dem Beklagten gültigen Fas-\n\nsung 1996 nicht festgestellt. Daß die F. GmbH im Zeitpunkt der Kündigung die \n\nZahlungen eingestellt hat, steht nicht fest. Das Verfahren auf Gesamtvollstrek-\n\nkung ist noch nicht eröffnet gewesen. Nicht ausreichend ist, daß ein Antrag auf \n\nEröffnung des Verfahrens gestellt worden ist. Diese Regelung ist erst in eine \n\nspätere Fassung der VOB/B aufgenommen worden. \n\nb) Jedenfalls kann der Beklagte die Fertigstellungsmehrkosten als Scha-\n\ndensersatz aus positiver Vertragsverletzung fordern. Die Kündigung des Ver-\n\ntrages war unabhängig von den Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 Abs. 2 VOB/B \n\nwirksam, weil die F. GmbH die Arbeiten bereits endgültig eingestellt hatte. Das \n\nrechtfertigte die Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Nr. 4 \n\nVOB/B. Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bedurfte es nicht, weil \n\ndiese offenbar zwecklos war. Dieser Kündigungsgrund kann nachträglich gel-\n\ntend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1981 - VII ZR 310/79, \n\nBauR 1982, 79, 82 = ZfBR 1982, 15; Urteil vom 6. Februar 1975 - VII ZR \n\n244/73, BauR 1975, 280). Auch die Parteien gehen übereinstimmend davon \n\naus, daß der Beklagte unter den gegebenen Umständen berechtigt war, sich \n\nvon dem Vertrag zu lösen. \n\nc) Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Anspruchs \n\nlassen Rechtsfehler nicht erkennen. \n\n2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der \n\nAnspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Mehrkosten der Fertigstellung mit \n\ndem Vergütungsanspruch des Auftragnehmers verrechnet wird, so daß es nicht \n\ndarauf ankäme, ob die Gesamtvollstreckungsordnung ein Aufrechnungsverbot \n\nvorsieht. \n\na) Der Vergütungsanspruch des Klägers und die Schadensersatzforde-\n\nrung des Beklagten sind jeweils selbständige Forderungen. Sie stehen sich auf-\n\nrechenbar gegenüber und unterliegen den vertraglichen oder gesetzlichen Re-\n\ngelungen zur Aufrechnung. Die Klage kann deshalb nicht allein mit der Begrün-\n\ndung abgewiesen werden, es bestehe ein Abrechnungs- oder Verrechnungs-\n\nverhältnis. \n\naa) Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer \n\neinen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung \n\ngerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstel-\n\nlung des Werkes zustehen. In diesem Fall ist die Abnahme der Werkleistung \n\nkeine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung (BGH, Urteil \n\nvom 16. September 1999 - VII ZR 456/98, BauR 2000, 98, 99 = NJW 1999, \n\n3710; Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, 1480 \n\n= NZBau 2000, 421 = ZfBR 2000, 479; Urteil vom 10. Oktober 2002 - VII ZR \n\n315/01, BauR 2003, 88, 89 = NZBau 2003, 35 = ZfBR 2003, 140). Mit dem Be-\n\ngriff \"Abrechnungsverhältnis\" ist nicht zum Ausdruck gebracht, daß Forderung \n\nund Gegenforderung nicht den Regeln zur Aufrechnung unterliegen. \n\nbb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Aufrechnungsverbote \n\nder Gesamtvollstreckungsordnung fänden schon deshalb keine Anwendung, \n\nweil Vergütung und Gegenforderung verrechnet würden. Die Verrechnung ist \n\nkein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut in den Fällen, in denen sich nach \n\nder Gesetzeslage Werklohn und Anspruch wegen Nichterfüllung oder andere \n\nAnsprüche wegen Schlechterfüllung des Vertrages aufrechenbar gegenüber \n\nstehen. In diesen Fällen sind die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen \n\nzur Aufrechnung und zu etwaigen Aufrechnungsverboten anwendbar. Es ist \n\nunzulässig, Aufrechnungsverbote dadurch zu umgehen, daß diese Ansprüche \n\neiner vom Gesetz nicht anerkannten Verrechnung unterstellt werden (kritisch \n\nzur Verrechnung u.a. MünchKomm-Soergel, BGB, 3. Aufl., § 635 Rdn. 3; \n\nKoeble, Festschrift für Craushaar, S. 259 ff.; Peters, JZ 1986, 669 ff.; Koenen, \n\nBauR 2005, 202, 215 ff.). Allerdings ist stets sorgfältig zu prüfen, inwieweit Auf-\n\nrechnungsverbote den zur Entscheidung stehenden Fall erfassen, einschrän-\n\nkend nach Sinn und Zweck der jeweils getroffenen Regelung ausgelegt werden \n\nmüssen oder, z. B. mit Rücksicht auf § 11 Nr. 3 AGBG, § 309 Nr. 3 BGB n. F. \n\noder auf § 9 Abs. 1 AGBG, 307 Abs. 1 BGB n. F., wirksam vereinbart sind. \n\nDer Vergütungsanspruch des Auftragnehmers und der Anspruch des \n\nAuftraggebers wegen der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages stehen sich \n\naufrechenbar gegenüber. Das hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fäl-\n\nlen bereits entschieden (BGH, Urteil vom 1. Februar 1962 - VII ZR 213/60, \n\nBGHZ 36, 316, 318; Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 19/85, BGHZ 96, \n\n34, 39; Urteil vom 15. Juli 1997 - XI ZR 154/96, BGHZ 136, 254, 259). Soweit \n\nsich aus anderen Entscheidungen zum sogenannten kleinen Schadensersatz-\n\nanspruch wegen Nichterfüllung aus § 635 BGB ergibt, daß eine Verrechnung \n\nvon Werklohn und Gegenforderung in der Weise stattfindet, daß Aufrechnungs-\n\nverbote keine Bedeutung haben (vgl. BGH, Beschluß vom 5. April 2001 - VII ZR \n\n161/00, BauR 2001, 1928 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 19. Januar 1978 \n\n- VII ZR 175/75, BGHZ 70, 240, 247), hält der Senat daran nicht fest. Diese \n\nEntscheidungen werden im Ergebnis vom Senat weiter getragen. Ihnen liegt \n\nzugrunde, daß Aufrechnungsverbote in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\ndes Auftragnehmers dann nicht zur Geltung kommen können, wenn sie den \n\nAuftraggeber in einem Abrechnungsverhältnis zwängen, eine mangelhafte oder \n\nunfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche \n\nin Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen. Ein der-\n\nartiges Ergebnis wäre unangemessen. \n\n3. Die danach erforderliche Aufrechnung wird im Rahmen einer Gesamt-\n\nabrechnung des Vertrages vorgenommen, die infolge der Kündigung notwendig \n\nwird. Aus der Gesamtvollstreckungsordnung ergibt sich entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts kein Verbot der Aufrechnung. \n\na) Nach § 7 Abs. 5 GesO ist eine Aufrechnung im Gesamtvollsteckungs-\n\nverfahren möglich, wenn die Aufrechnungslage im Zeitpunkt der Eröffnung des \n\nVerfahrens bestand. Ein solcher Fall liegt vor. Der Anspruch des Beklagten auf \n\nErsatz des durch Fertigstellungsmehrkosten entstandenen Schadens ist bereits \n\nmit der vor Eröffnung des Verfahrens erfolgten Kündigung des Vertrages ent-\n\nstanden und fällig geworden. Der Schadensersatzanspruch in Höhe der Mehr-\n\nkosten der Fertigstellung wird im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung \n\nfällig. Insoweit gilt nichts anderes als für einen Schadensersatzanspruch aus \n\n§ 8 Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 VOB/B. Der Schaden ist im Zeitpunkt der Kündigung \n\neingetreten und kann zu diesem Zeitpunkt in Geld berechnet werden. Er be-\n\nsteht darin, daß der Auftraggeber durch die Kündigung gezwungen ist, einen \n\nDrittunternehmer mit der Vollendung des Werks zu beauftragen und dafür höhe-\n\nre Kosten aufzuwenden, als es bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung durch \n\nden Auftragnehmer der Fall gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22. November \n\n1979 - VII ZR 322/78, BauR 1980, 182, 184). Für die Fälligkeit unerheblich ist, \n\ndaß dieser Schaden nach Fertigstellung durch einen Drittunternehmer nach \n\ndessen Kosten abgerechnet wird. \n\nUnerheblich ist, ob die Forderung des Klägers erst nach der Eröffnung \n\ndes Verfahrens fällig geworden ist, weil erst dann eine prüfbare Schlußrech-\n\nnung erteilt worden ist. Denn die Aufrechnungslage setzt nicht voraus, daß die \n\nForderung, gegen die aufgerechnet wird, fällig ist. \n\nb) § 7 Abs. 5 GesO trifft nach der Rechtsprechung allerdings keine ab-\n\nschließende Regelung. Vielmehr kann sich ein Aufrechnungsverbot aus § 2 \n\nAbs. 4 GesO in Verbindung mit § 394 BGB ergeben, wenn die Aufrechnungsla-\n\nge bereits vor der Eröffnung des Verfahrens, jedoch nach Antragstellung ent-\n\nstanden ist (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, \n\n267, 290 f.). Diese Rechtsprechung beruht einmal auf der besonderen Vor-\n\nschrift des § 2 Abs. 4 GesO, wonach gegen den Schuldner eingeleitete, bei An-\n\ntragstellung noch nicht abgeschlossene Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich \n\nsofort einzustellen sind. Sie erklärt sich zudem daraus, daß der IX. Zivilsenat \n\ndes Bundesgerichtshofs zunächst Bedenken hatte, die Anfechtungsvorschrift \n\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO auf Rechtshandlungen anzuwenden, an denen der \n\nSchuldner nicht beteiligt war, und daß bei einem engen Verständnis dieser An-\n\nfechtungsnorm ohne gleichzeitige Ausdehnung des Aufrechnungverbots der \n\nGrundsatz der Gläubigergleichbehandlung im Gesamtvollstreckungsverfahren \n\nnur unzureichend hätte durchgesetzt werden können (BGH, Urteil vom 29. Juni \n\n2004 - IX ZR 195/03, ZIP 2004, 1558, 1559). \n\nAuf dieser Grundlage besteht kein Grund, dem Beklagten die Aufrech-\n\nnung mit dem Anspruch auf Ersatz des durch die Fertigstellungsmehrkosten \n\nentstandenen Schadens zu versagen. Es ist mittlerweile geklärt, daß nach § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 4 GesO auch Rechtshandlungen des Gläubigers angefochten wer-\n\nden können (BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, BGHZ 143, 332, \n\n335 ff.). Dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung wird durch die Rege-\n\nlungen zur Anfechtung von Rechtshandlungen ausreichend Rechnung getra-\n\ngen. Es besteht kein Anlaß für den Fall, daß eine Gläubigerbenachteiligung \n\nnicht festgestellt werden kann, den Schutz der Gläubiger durch ein Aufrech-\n\nnungsverbot zu erweitern. \n\nDer Kläger kann die Aufrechnung und die Schaffung der Aufrechnungs-\n\nlage nicht anfechten. Es fehlt schon an einer objektiven Gläubigerbenachteili-\n\ngung. Die Aufrechnungslage wurde durch die Kündigung des Beklagten herbei-\n\ngeführt. Diese führte dazu, daß der Schadensersatzanspruch durchsetzbar ent-\n\nstand. Zugleich ist sie auch die notwendige Voraussetzung dafür, daß die Werk-\n\nlohnforderung des Schuldners fällig werden kann. Da im Anfechtungsrecht im-\n\nmer auf die realen Gegebenheiten abzustellen ist, die durch die maßgebliche \n\nRechtshandlung entstanden sind, ist hier eine objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung nicht erkennbar. \n\nc) Dieses Ergebnis kollidiert nicht mit den bei der Auslegung der Rege-\n\nlungen der Gesamtvollstreckungsordnung heranzuziehenden Regelungen der \n\nKonkursordnung oder der Insolvenzordnung (vgl. zu deren Bedeutung BGH, \n\nUrteil vom 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, BGHZ 143, 332, 334 f. m.w.N.). \n\nSchon nach der Konkursordnung ist eine Aufrechnung nach § 54 KO nicht aus-\n\ngeschlossen, wenn die Aufrechnungslage vor Eröffnung des Konkursverfahrens \n\nentstanden ist. Gleiches gilt grundsätzlich nach der Insolvenzordnung, § 94 \n\nInsO. Wenn die Werklohnforderung zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch \n\nnicht fällig ist, kann die Aufrechnung erfolgen, sobald sie fällig wird, § 95 Abs. 1 \n\nSatz 1 InsO. Die Aufrechnung ist nach dem Wortlaut des § 95 Abs. 1 Satz 3 \n\nInsO jedoch ausgeschlossen, wenn die Werklohnforderung, gegen die aufge-\n\nrechnet werden soll, fällig wird, bevor die Schadensersatzforderung fällig wird. \n\nEin solcher Fall liegt nicht vor, denn der Schadensersatzanspruch wird jeden-\n\nfalls nicht nach dem Werklohnanspruch fällig. Weder nach der Konkurs- noch \n\nnach der Insolvenzordnung besteht für den Kläger eine Anfechtungsmöglich-\n\nkeit. \n\nd) Nach allem kann dahin stehen, ob ein etwaiges Aufrechnungsverbot \n\naus § 2 Nr. 4 GesO i.V.m. § 394 BGB auch daran scheitern würde, daß der An-\n\nspruch auf Zahlung des Werklohns und der Anspruch auf Ersatz des durch die \n\nFertigstellungsmehrkosten entstandenen Schadens in einer so engen synal-\n\nlagmatischen Verbundenheit stehen, daß nach Sinn und Zweck des vollstrek-\n\nkungsrechtlichen Aufrechnungsverbots eine Aufrechnung nicht ausgeschlossen \n\nwerden kann (vgl. dazu Schmitz, Die Bauinsolvenz, 3. Aufl., Rdn. 98; Koenen, \n\nBauR 2005, 202, 217). \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Kuffer Kniffka \n\n Bauner Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/vii-zr-197-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 394","ref_norm":"394","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-23/vii-zr-197-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_197-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:44:48.963975+00:00"}}