{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_192-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"VII ZR 192/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI §§ 51, 52 a) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planun- gen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. b) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner nicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HO- AI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen. c) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind gesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage (§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 192/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nHOAI §§ 51, 52 \n\na) Planungsleistungen im Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sind nur solche Planun-\n\ngen, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. \n\nb) Kosten der zur Autobahn gehörenden Fernmeldeanlagen, die der Objektplaner \n\nnicht fachlich plant, sind anteilig gemäß § 52 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 1 HO-\n\nAI in die Honorarberechnung des Objektplaners einzubeziehen. \n\nc) Für eine Autobahn errichtete Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle sind \n\ngesonderte Ingenieurbauwerke (§ 51 Abs. 1 HOAI) neben der Verkehrsanlage \n\n(§ 51 Abs. 2 HOAI) und sind dementsprechend getrennt von dieser abzurechnen. \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 192/03 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nHausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 20. Mai 2003 im Kostenpunkt und inso-\n\nweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden \n\nist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar. Die Beklagte fordert \n\nwiderklagend Überzahlungen, die sie sich errechnet hat, zurück. \n\nDie Beklagte hat die Klägerin mit Ingenieurarbeiten für den sechsspuri-\n\ngen Ausbau eines Abschnitts der Autobahn A 4 beauftragt. Unter anderem hat-\n\nte die Klägerin Vermessungen vorzunehmen und Planungsleistungen für Inge-\n\nnieurbauwerke sowie Verkehrsanlagen zu erbringen. \n\nIm Streit sind jetzt noch die in der Schlußrechnung der Klägerin vom \n\n17. Dezember 2001 der Honorarberechnung zugrundegelegten anrechenbaren \n\nKosten. Zu den Punkten 1.0 und 3.0 (Vermessung, 1. Teilbereich, sowie Inge-\n\nnieurleistungen - Verkehrsanlagen jeweils zwischen C. und G.) hat die Klägerin \n\njeweils 131.861.893,00 DM und zu dem Punkt 2.0 (Vermessung, 2. Teilbereich, \n\nzwischen G. und Landesgrenze) 58.940.666,94 DM angesetzt. Die Beklagte \n\nhält demgegenüber 89.035.118,00 DM und 49.861.841,00 DM für richtig, wo-\n\nraus sich eine entsprechend niedrigere Honorarberechnung ergibt. \n\nDas Landgericht hat von anfangs eingeklagten rund 368.000 DM nur \n\n112.000 DM zugesprochen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. \n\nDas Berufungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 153.540,48 € (= 300.299,08 DM) verurteilt. Die im Beru-\n\nfungsverfahren \n\nerhobene Widerklage \n\nin Höhe \n\nvon \n\n569.639,00 € \n\n(= 1.114.117,04 DM) hat es abgewiesen. \n\nDie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die \n\nAbweisung der Klage an sowie die Verurteilung der Klägerin nach dem zur Wi-\n\nderklage gestellten Antrag. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht vermißt in einer einleitenden Bemerkung allgemein \n\nein schlüssiges und nachvollziehbares Bestreiten der von der Klägerin in ihrer \n\nSchlußrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten. Diese Auffassung kann \n\nauf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat die Einwendungen, auf die es \n\nder Beklagten ankommt und die sie auch spezifiziert vorgebracht hat, im einzel-\n\nnen gewürdigt und beschieden. \n\nII. \n\n1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die anrechenbaren Kosten \n\nim Bereich der Anschlußstellen (Autobahnauffahrten und -abfahrten) nicht ab-\n\nzumindern. Das hätten die Parteien vereinbart. Anlage 4.4 ihres Vertrages sehe \n\neine Abminderung für die freie Strecke der Autobahn vor, für den Bereich der \n\nAnschlußstellen dagegen nicht. Deshalb könne offenbleiben, ob die Vorausset-\n\nzungen des § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI gegeben seien. \n\n2. Mit dieser Begründung läßt sich die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts nicht aufrecht erhalten. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Auslegung \n\ndes Vertrages, daß durch die Anlage 4.4 des Vertrages die Berechnungsrege-\n\nlung in § 52 Abs. 5 Nr. 3 HOAI hinsichtlich der durchgehenden Fahrspuren an \n\nden Anschlußstellen ausgeschlossen werden sollte. Das Berufungsgericht setzt \n\nsich nicht damit auseinander, was dort mit \"freier Strecke\" gemeint sein soll. Es \n\nfinden sich in der Anlage keine Anhaltspunkte, die auf eine von der HOAI ab-\n\nweichende Regelung für den Bereich der Anschlußstellen hinweisen könnten. \n\nIII. \n\n1. Das Berufungsgericht hält die Kosten für das Herrichten der Grund-\n\nstücke für anrechenbar. § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI sei nicht anzuwenden. Die Klä-\n\ngerin habe Planungsleistungen erbracht. Sie habe festgestellt, welche Bauwer-\n\nke, Bepflanzungen, befestigte Flächen usw. abzubrechen seien, habe die hier-\n\nfür erforderlichen Mengen ermittelt und die Kostenberechnungen erstellt. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\na) Zu den der Berechnung des Ingenieurhonorars zugrunde zu legenden \n\nKosten gehören nicht sämtliche Aufwendungen für das Bauvorhaben. Ausge-\n\nnommen und dementsprechend nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Lei-\n\nstungen, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, etwa die Kosten des Erwerbs \n\ndes Baugrundstücks (vgl. § 52 Abs. 6 Nr. 1 HOAI). Die Kosten für das Herrich-\n\nten des Grundstücks sind grundsätzlich ebenfalls nicht anrechenbar. Wenn der \n\nIngenieur jedoch die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen geplant oder \n\nderen Ausführung überwacht hat, sind die dazugehörenden Kosten wiederum \n\nanrechenbar (§ 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI). \n\n(1) Als Planungsleistung in diesem Sinne kommen nur solche Planungen \n\nin Betracht, die sich direkt auf das Herrichten des Grundstücks beziehen. An-\n\nderweitige Planungstätigkeiten des Ingenieurs führen nicht zur Einbeziehung \n\nder Herrichtungskosten in die anrechenbaren Kosten, selbst wenn sie die Her-\n\nrichtung berühren. Das gilt für die Objektplanung des Ingenieurs ebenso wie für \n\ndie dazugehörende Koordination zwischen der vorbereitenden Herrichtung des \n\nGrundstücks und der Errichtung des Objekts. \n\nDieser enger begrenzte Begriff der Planung folgt aus dem Zweck des \n\n§ 52 Abs. 7 HOAI, wie er sich aus der Systematik der Honorarberechnung er-\n\ngibt. Das Ziel der Berechnungssystematik ist, das Honorar in ein angemesse-\n\nnes Verhältnis zum Wert der Leistung des Ingenieurs zu bringen (vgl. Korbion/ \n\nMantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 10 Rdn. 35 zum entsprechenden Ziel beim \n\nArchitektenhonorar). Als Grundsatz wird angenommen, daß die anrechenbaren \n\nKosten des Objekts, definiert als Herstellungskosten des Objekts (§ 52 Abs. 2 \n\nSatz 1 HOAI), eine sachgerechte Berechnungsgrundlage für das Honorar sind \n\n(§ 52 Abs. 1 erster Halbsatz HOAI). Hiervon ausgehend sieht die Honorarord-\n\nnung Einschränkungen verschiedener Reichweite für den Kreis der zu berück-\n\nsichtigenden Kosten vor. Ohne diese Einschränkungen würden sich am Ende \n\nzu hohe Honorare ergeben, weil Kosten mit in die Berechnung aufgenommen \n\nwürden, die zwar aus der Herstellung des Objekts herrühren, aber nicht oder \n\nnur begrenzt mit der zu honorierenden Leistung des Ingenieurs zusammenhän-\n\ngen. \n\nEine Reihe von Ausnahmen sieht dementsprechend vor, daß bestimmte \n\nKosten insgesamt nicht anrechenbar sind. Sie sollen das Honorar nicht beein-\n\nflussen, obwohl der Ingenieur seine Objektplanung auch insoweit abzustimmen \n\nund einzurichten hat. Hierzu gehören beispielsweise Kosten für das Baugrund-\n\nstück, für die Vermessung sowie für bestimmte Maßnahmen des Winterbaus \n\n(vgl. § 52 Abs. 6 HOAI). \n\nUnter den grundsätzlich nicht anrechenbaren Kosten finden sich einige, \n\ndie im Rahmen von Gegenausnahmen wiederum teilweise oder ganz anre-\n\nchenbar sind. Dazu gehören Kosten, die unter der Voraussetzung teilweise an-\n\nrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit nicht plant (§ 52 Abs. 3 in Verbin-\n\ndung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI), sowie solche Kosten, die gerade umgekehrt \n\nnur unter der Voraussetzung anrechenbar sind, daß der Ingenieur insoweit \n\nplant (§ 52 Abs. 7 HOAI; vgl. auch die Bestimmungen in § 10 Abs. 4 a und \n\nAbs. 5 Nr. 2, 4, 6 und 9 HOAI). Diesen beiden Kostenregelungen liegt ein ge-\n\nmeinsamer Gedanke zugrunde. Zu den Grundleistungen des Objektplaners ge-\n\nhören unter anderem die Koordination mit anderweitigen Planungen sowie de-\n\nren Integration in seine Planung, vor allem Fachplanungen von Sonderfachleu-\n\nten. Der Umfang dieser Koordinations- und Integrationstätigkeit ist in verschie-\n\ndenen Teilbereichen so unterschiedlich, daß eine differenzierende Honorarbe-\n\nrechnung vorgesehen ist. In einigen Fällen sind deshalb Kosten der vom Ob-\n\njektplaner nicht mitbetreuten Bereiche dennoch bei den anrechenbaren Kosten \n\nseiner Honorarberechnung mit zu berücksichtigen, in anderen Fällen nicht. \n\nDie Technische Ausrüstung beispielsweise, die nicht vom Objektplaner, \n\nsondern von Dritten geplant wird, verlangt auch vom Objektplaner so umfang-\n\nreiche Koordinations- und Integrationsleistungen innerhalb seiner Objektpla-\n\nnung, daß in die Berechnung seines Honorars die Kosten auch der Techni-\n\nschen Ausrüstung in angemessenem Umfang einbezogen werden. Dement-\n\nsprechend sind diese Kosten teilweise anrechenbar (§ 52 Abs. 3 in Verbindung \n\nmit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI). Damit werden nicht fachplanerische Leistungen \n\nhonoriert, sondern der in diesem Zusammenhang besondere Umfang der koor-\n\ndinierenden und integrierenden Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994, \n\nVII ZR 144/93, BauR 1994, 654 sub II 2 = ZfBR 1994, 208; Korbi-\n\non/Mantscheff/Vygen aaO § 10 Rdn. 35). Das wird durch den mit der 3. ÄndVO \n\nvon 1988 eingefügten Zusatz des \"fachlich\" Planens unterstrichen. \n\nEine § 52 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entspre-\n\nchende Regelung für das Herrichten des Grundstücks fehlt. Die Honorarord-\n\nnung enthält keine Bestimmung, daß die Honorarberechnung für den Objekt-\n\nplaner, der das Herrichten nicht plant, dennoch die Kosten des Herrichtens \n\nganz oder teilweise einzubeziehen hätte. Darin kommt die Wertung zum Aus-\n\ndruck, daß anders als etwa bei der Technischen Ausrüstung die koordinierende \n\nund integrierende Tätigkeit des Objektplaners hinsichtlich des Herrichtens des \n\nGrundstücks kein so großes Gewicht hat, daß sie eine Erhöhung des Honorars \n\nrechtfertigte, die sich durch Einbeziehen der Herrichtungskosten in die anre-\n\nchenbaren Kosten ergäbe. Umgekehrt folgt aus dem Fehlen einer § 52 Abs. 3 \n\nin Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI entsprechenden Regelung, daß mit \n\nder Planung, die gemäß § 52 Abs. 7 HOAI die Einbeziehung der Herrichtungs-\n\nkosten in die anrechenbaren Kosten erlaubt, nicht die stets erforderliche Koor-\n\ndination und auch nicht die Integration in die Objektplanung gemeint ist. Viel-\n\nmehr führt nur eine Planung des Herrichtens selber zur Anrechenbarkeit auch \n\nder Herrichtungskosten (so schon OLG Hamm, BauR 1995, 415). \n\nIn der Literatur wird demgegenüber verbreitet ein weiterer Begriff des \n\nPlanens vertreten. Stellungnahmen finden sich zu den insoweit gleichlautenden \n\nBestimmungen über das Ingenieurhonorar und das Architektenhonorar in § 52 \n\nund § 10 HOAI. Danach soll ein Ingenieur (ebenso wie in entsprechendem Zu-\n\nsammenhang ein Architekt) schon dann im Sinne des § 57 Abs. 7 HOAI planen, \n\nwenn er zwar keine direkte Planung für das Herrichten des Grundstücks er-\n\nbringt, wohl aber seine Objektplanung und das Herrichten koordiniert sowie das \n\nHerrichten in seiner Planung mit berücksichtigt (Löffelmann, Festschrift für \n\nCraushaar, 1997, S. 31, 35; Neuenfeld u.a., Handbuch des Architektenrechts, \n\nLoseblatt, 3. Aufl., Rdn. 20 ff. zu § 10 Abs. 4 a.F., jeweils m.w.N.). Lo-\n\ncher/Koeble/Frik vertreten zu § 10 Abs. 4 a.F. HOAI die gleiche Auffassung \n\n(HOAI, 8. Aufl., Rdn. 114 zu § 10), führen allerdings zu dem insoweit gleichlau-\n\ntenden § 10 Abs. 5 Nr. 2 HOAI aus, eine bloße Koordinierungstätigkeit genüge \n\nnicht; ob jedoch \"konkrete Fachplanung\" nötig sei, erscheine als zweifelhaft \n\n(aaO Rdn. 127). \n\nDieses weite Verständnis verkennt die dargestellte Systematik der Hono-\n\nrarregelungen. Nur im gedanklichen Ansatz werden der Honorarberechnung \n\nsämtliche Herstellungskosten zugrunde gelegt. Hieran anknüpfend werden die \n\nKosten für Leistungen, an denen der Ingenieur typischerweise nicht oder nur \n\nam Rande beteiligt ist, aus den anrechenbaren Kosten ausgeklammert. Wo das \n\nausnahmsweise nicht der Fall sein und die Berechnung auch Kosten für Lei-\n\nstungen berücksichtigen soll, an denen der Ingenieur nicht beteiligt ist, ist das \n\nals Gegenausnahme ausdrücklich bestimmt, wie in § 52 Abs. 3 in Verbindung \n\nmit § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI. Im übrigen werden die anrechenbaren Kosten als \n\nGrundlage der Honorarberechnung nicht über den Leistungsbereich des Inge-\n\nnieurs hinaus ausgedehnt, sondern im Gegenteil gerade hierauf beschränkt. \n\nDas weite Verständnis des Begriffs des Planens würde ferner dazu füh-\n\nren, daß § 52 Abs. 7 HOAI praktisch leer liefe und gegenstandslos wäre. Koor-\n\ndination und Integration gehören stets zu den Aufgaben des Objektplaners, \n\nauch hinsichtlich des Herrichtens des Grundstücks. Würden diese Leistungen \n\nbereits als planen im Sinne des § 52 Abs. 7 HOAI aufgefaßt, käme es kaum \n\njemals zu dem beabsichtigten Ausschluß aus den anrechenbaren Kosten. Der \n\nZweck der Norm, die Berechnungsgrundlage und damit das Honorar einzu-\n\nschränken, würde verfehlt (Pott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn. \n\n53 f.). \n\nDie Auffassung, daß gerade umgekehrt bei einem engen Verständnis \n\ndes Planens ein Leerlauf der Norm zu befürchten wäre (Löffelmann, aaO S. 37 \n\nzu § 10 Abs. 5 HOAI), geht fehl. Ohne Zusatz würde § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI \n\ngenerell anordnen, daß Kosten für das Herrichten des Grundstücks nicht zu den \n\nanrechenbaren Kosten gehören. Das wäre zumindest mißverständlich. Mit dem \n\nZusatz, daß die Einschränkung der anrechenbaren Kosten nur gilt, soweit der \n\nAuftragnehmer nicht plant, ist klargestellt, daß die Herrichtungskosten in die \n\nHonorarberechnung einzubeziehen sind, sofern der Auftrag des Ingenieurs \n\nauch die Herrichtung umfaßt und er eine entsprechende Planungsleistung er-\n\nbringt. \n\n(2) Auch wenn der Ingenieur gewisse Anlagen oder Maßnahmen für das \n\nHerrichten des Grundstücks plant, gehören nicht gleich die gesamten Kosten \n\ndes Herrichtens zu den anrechenbaren Kosten im Sinne des § 52 HOAI. Nicht \n\nanrechenbar sind Kosten, soweit der Ingenieur, abgesehen von dem hier nicht \n\nin Frage stehenden Fall der Überwachung der Ausführung, nicht plant (§ 52 \n\nAbs. 7 erster Halbsatz HOAI). Das bedeutet umgekehrt, eine Anrechenbarkeit \n\nwegen Planung ergibt sich nur, wenn und soweit der Ingenieur das Herrichten \n\nplant. \n\nb) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, \n\ndie Kosten für das Herrichten der Grundstücke seien insgesamt anrechenbar. \n\nUnbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Mengenermitt-\n\nlung und Kostenberechnung für die Abbrucharbeiten seien Planungsleistungen \n\nim Sinne des § 52 Abs. 7 Nr. 1 HOAI erbracht worden (vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 6 \n\nHOAI). Ungeklärt ist, welchen Anteil an den insgesamt entstandenen Herrich-\n\ntungskosten die Klägerin auf dieser Grundlage als anrechenbar geltend machen \n\nkann. Anrechenbar sind die Herrichtungskosten nur insoweit, als die Klägerin \n\ndafür Planungsleistungen erbracht hat. \n\nMit den danach erforderlichen weiteren Feststellungen wird das Beru-\n\nfungsgericht auch noch den von der Beklagten bestrittenen Umfang der planeri-\n\nschen Tätigkeit der Klägerin zu klären haben. \n\nIV. \n\n1. Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Gasleitungen der \n\nV. AG sind nach Ansicht des Berufungsgerichts anrechenbar. Die Beklagte ha-\n\nbe mit Schreiben vom 5. Dezember 1995 der Klägerin mitgeteilt, daß die Kosten \n\nanrechenbar seien. Daß seitens der Klägerin eine Koordinierung im Sinne des \n\n§ 10 Abs. 4 HOAI stattgefunden habe, sei ebenso wie die Höhe der Kosten un-\n\nstreitig. \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung \n\ndes Berufungsgerichts lassen sich die Umlegungs- und Verlegungskosten nicht \n\nden anrechenbaren Kosten zurechnen. \n\na) Die Kosten für das Umlegen und Verlegen von Leitungen gehören \n\ngrundsätzlich nicht zu den anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind sie nur, \n\nsoweit der Ingenieur die entsprechenden Anlagen oder Maßnahmen plant oder \n\nderen Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 5 HOAI). \n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in \n\nwelchem Umfang die Klägerin das Umlegen und Verlegen der Gasleitungen \n\ngeplant oder überwacht hat. Die vom Berufungsgericht zitierte Mitteilung der \n\nBeklagten ersetzt die nötige Feststellung nicht. Die Regeln über die Anrechen-\n\nbarkeit oder Nichtanrechenbarkeit bestimmter Kosten im Zusammenhang mit \n\nder Errichtung eines Bauwerks sind verbindliches Preisrecht, das durch einsei-\n\ntige Mitteilungen eines Beteiligten nicht aufgehoben wird. \n\nDer Hinweis des Berufungsgerichts auf § 10 Abs. 4 HOAI ist rechtsfeh-\n\nlerhaft. Ein durch diese Vorschrift geregelter Fall ist nicht gegeben. Nach § 52 \n\nAbs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 HOAI sind auch ohne Planung und ohne \n\nÜberwachung durch den Ingenieur die Kosten für Installationen, zentrale Be-\n\ntriebstechnik und betriebliche Einbauten teilweise anrechenbar. Die Gasleitung, \n\num deren Verlegungskosten es geht, gehört weder direkt noch im übertragenen \n\nSinne zu den Installationen, der Betriebstechnik oder den betrieblichen Einbau-\n\nten der Autobahn. Die Leitung hat im Gegenteil mit der Autobahn nichts zu tun \n\nund muß umgelegt werden, soweit sie den Autobahnbau stört. \n\nc) Bei seinen weiteren Feststellungen wird das Berufungsgericht auch in \n\ndiesem Zusammenhang zu berücksichtigen haben, daß Planungsleistungen \n\nhier nur solche Planungen sind, die das Umlegen und Verlegen der Leitungen \n\nzum Gegenstand haben. Sollte, wie die Revision beanstandet, die Klägerin le-\n\ndiglich für ihre Objektplanung oder für deren Koordinierung mit dem Umlegen \n\nund Verlegen der Gasleitung den Leitungsbestand ermittelt haben und bei der \n\nAbstimmung der verschiedenen Planungen mitgewirkt haben, dann käme eine \n\nAnrechenbarkeit der Umlegungs- und Verlegungskosten nicht in Betracht. \n\nV. \n\n1. Wegen der Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen verweist das \n\nBerufungsgericht auf seine Ausführungen zu den Kosten für das Herrichten der \n\nGrundstücke mit dem Bemerken, die Beklagte habe nicht ausreichend bestrit-\n\nten, daß diese Kosten tatsächlich angefallen seien. \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Auch die Kosten für Ausstattung und Nebenanlagen von Straßen sind \n\nnur anrechenbar, soweit der Ingenieur die Anlagen oder Maßnahmen plant oder \n\nderen Ausführung überwacht (§ 52 Abs. 7 Nr. 6 HOAI). \n\nb) Im Berufungsurteil fehlen Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls \n\nin welchem Umfang die Klägerin die Ausstattung und die Nebenanlagen der \n\nAutobahn geplant oder deren Ausführung überwacht hat. Sofern die Klägerin \n\nAusstattung und Nebenanlagen zur Autobahn lediglich in ihrer Objektplanung \n\nberücksichtigt oder bloße Koordinierungsleistungen erbracht haben sollte, wür-\n\nde das nicht dazu führen, daß die Kosten von Ausstattung und Nebenanlagen \n\nanrechenbar sind. \n\nVI. \n\n1. Die Kosten der Fernmeldeanlagen hält das Berufungsgericht für anre-\n\nchenbar, weil § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelte und die Klägerin diese Anla-\n\ngen in ihre Pläne habe einbeziehen müssen. \n\n2. Das ist nicht frei von Rechtsfehlern. \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auf-\n\ngrund der Verweisung in § 52 Abs. 3 HOAI die Regeln über die Anrechenbarkeit \n\nin § 10 Abs. 4 HOAI sinngemäß gelten. \n\nNach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI sind die Kosten für bestimmte Installatio-\n\nnen und Einbauten, die nicht Gegenstand einer fachlichen Planung oder Über-\n\nwachung sind, dennoch anrechenbar, allerdings nicht vollständig, sondern nur \n\nmit bestimmten Prozentsätzen. Vollständig sind diese Kosten bis zu 25 % der \n\nsonstigen anrechenbaren Kosten anrechenbar; zur Hälfte sind sie mit dem \n\n25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag anrechen-\n\nbar. \n\nWelche Installationen und Einrichtungen bei unmittelbarer Anwendung \n\ndes § 10 Abs. 4 HOAI gemeint sind, ergibt sich aus der Verweisung auf \n\nDIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4. Die meisten dieser für \n\ndie Honorarberechnung von Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden \n\nAusbauten aufgezählten Kostengruppen passen nicht im Zusammenhang mit \n\nIngenieurbauwerken und der nur sinngemäßen Anwendung des § 10 Abs. 4 \n\nHOAI. Das gilt jedoch nicht für die Fernmeldeanlagen. Diese kommen, wie in \n\ndem zu entscheidenden Fall, auch bei Ingenieurbauwerken vor. Ihre Kosten \n\nsind dementsprechend in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 4 HOAI und \n\nin den dort vorgegebenen Grenzen in die Honorarberechnung einzubeziehen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in wel-\n\nchem Umfang die Klägerin die Fernmeldeanlagen geplant oder deren Einbau \n\nüberwacht hat. Daß die Klägerin diese Anlagen in ihre Objektplanung einbezie-\n\nhen mußte, wie das Berufungsgericht feststellt, kann sowohl Planungstätigkeit \n\ni.S. des § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI als auch die bloße Koordination mit der Ob-\n\njektplanung bedeuten. Eine Anrechenbarkeit nach § 10 Abs. 4 Satz 1 HOAI \n\nkommt nur in Betracht, wenn die Klägerin insoweit keinen Planungs- oder Auf-\n\nsichtsauftrag hatte und keine entsprechenden Leistungen erbracht hat. Für be-\n\nauftragte Planungs- und Überwachungsleistungen könnte die Klägerin nur ein \n\nvereinbartes Honorar verlangen. \n\nVII. \n\n1. Zu den Erd- und Felsarbeiten führt das Berufungsgericht aus, es fehle \n\neine nachvollziehbare Darlegung der Beklagten mit Beweisantritt, aufgrund wel-\n\ncher Umstände ein Abzug von den Erdbaukosten in Höhe von 50 % gerechtfer-\n\ntigt sein solle. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\na) Anrechenbar sind für Grundleistungen (ohne Leistungsphase 8) bei \n\nVerkehrsanlagen die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten, soweit \n\nsie 40 % der sonstigen anrechenbaren Kosten nicht übersteigen (§ 52 Abs. 4 \n\nNr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 HOAI). Die Voraussetzungen sind vom Auf-\n\ntragnehmer darzutun. \n\nb) Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über die Kosten der \n\nErd- und Felsarbeiten. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die Kosten die \n\n40 %-Grenze gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 1 HOAI überschreiten und dementspre-\n\nchend gegebenenfalls zu kürzen sind. \n\nUnbeachtlich ist, ob die von der Beklagten aufgemachte Gegenrechnung \n\nzutrifft oder nicht. Die anrechenbaren Kosten sind von der Klägerin darzutun \n\nund nachzuweisen. Für ein spezifiziertes Bestreiten reicht die von der Beklag-\n\nten aufgemachte Gegenberechnung der anrechenbaren Kosten für Erd- und \n\nFelsarbeiten aus. \n\nVIII. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die zu dem Autobahnab-\n\nschnitt errichteten Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle gesonderte In-\n\ngenieurbauwerke neben den Verkehrsanlagen und dementsprechend getrennt \n\nabzurechnen. Abgeschlossene, in sich funktionale Ingenieurbauwerke könnten \n\ndem Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI unterfallen. Die Rückhaltebecken \n\nund die Lärmschutzwälle seien derartige Bauwerke. Die Becken dienten funk-\n\ntional nicht dem Verkehr, sondern der Entsorgung der von der Verkehrsfläche \n\nabgeleitet gefaßten Abwässer. Die Wälle dienten funktional dem Schutz be-\n\nwohnter Bereiche vor unzulässigen Lärmemissionen von der Verkehrsanlage. \n\nDaß getrennt abgerechnet werden könne, ergebe sich übrigens auch \n\ndaraus, daß beispielsweise die Notwendigkeit einer Entwässerungsanlage sich \n\nerst nachträglich herausstellen könne, etwa wenn der betreffende Straßenab-\n\nschnitt nachträglich Wasserschutzgebiet werde. In einem solchen Fall bestän-\n\nden keine Zweifel, daß die dann zu planenden Abwasserentsorgungsanlagen \n\nals selbständige Ingenieurbauwerke abgerechnet werden könnten. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. \n\na) Innerhalb der Leistungsbereiche der Ingenieure unterscheidet die Ho-\n\nnorarordnung für Architekten und Ingenieure unter anderem Ingenieurbauwerke \n\nund Verkehrsanlagen (§§ 51 ff. HOAI). Regenrückhaltebecken und Lärm-\n\nschutzwälle sind keine Verkehrsanlagen, sondern Ingenieurbauwerke. Das \n\nnimmt das Berufungsgericht zu Recht an. Der Begriff des Ingenieurbauwerks \n\nhat zwar keine feststehende Kontur (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, \n\n6. Aufl., Rdn. 2 zu § 51). § 51 sowie § 54 Abs. 1 HOAI ist jedoch mit hinlängli-\n\ncher Deutlichkeit zu entnehmen, daß die hier fraglichen Bauwerke nach der Sy-\n\nstematik der Honorarordnung zu den Ingenieurbauwerken gehören. \n\nDie Regenrückhaltebecken einerseits und die Lärmschutzwälle anderer-\n\nseits sind verschiedene Ingenieurbauwerke, die voneinander getrennt abzu-\n\nrechnen sind. Gemäß § 52 Abs. 8 HOAI gilt § 22 HOAI sinngemäß. Nach § 22 \n\nAbs. 1 HOAI sind mehrere Gebäude grundsätzlich getrennt abzurechnen. Auf-\n\ngrund der Verweisung ist der Begriff des \"Gebäudes\" durch \"Ingenieurbauwerk\" \n\nzu ersetzen. Eine entsprechende Klarstellung hat der Senat bereits für ver-\n\nschiedene Anlagen der Technischen Ausrüstung ausgesprochen (BGH, Urteil \n\nvom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00, BauR 2002, 817 = ZfBR 2002, 479 \n\n= NZBau 2002, 278). Nichts anderes gilt für mehrere nebeneinander errichtete \n\nIngenieurbauwerke. \n\nb) Die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle sind ferner ge-\n\ntrennt von der Verkehrsanlage (Autobahn) abzurechnen. \n\nDas ergibt sich allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht aus § 22 Abs. 1 HOAI. Dort ist lediglich geregelt, daß mehrere Lei-\n\nstungen aus demselben Leistungsbereich vorbehaltlich der Ausnahmebestim-\n\nmungen getrennt abzurechnen sind. Das gilt direkt für mehrere Gebäude (§ 22 \n\nAbs. 1 HOAI) und sinngemäß für mehrere Leistungen jeweils derjenigen ande-\n\nren Leistungsbereiche, deren Abrechnungsbestimmungen auf § 22 HOAI ver-\n\nweisen (z. B. § 52 Abs. 8 HOAI). \n\nDie getrennte Abrechnung der Ingenieurbauwerke und der Verkehrsan-\n\nlagen folgt vielmehr daraus, daß sie zu unterschiedlichen Leistungsbereichen \n\ngehören. Ingenieurbauwerke sind abrechnungstechnisch von Verkehrsanlagen \n\nebenso geschieden wie etwa von der Tragwerksplanung, der Technischen Aus-\n\nrüstung oder anderen Ingenieurleistungen, die Gegenstand der Honorarord-\n\nnung sind (§§ 51 ff.). Vor allem gelten für Ingenieurbauwerke und Verkehrsan-\n\nlagen unterschiedliche Honorarregelungen (insbesondere §§ 52 und 56 HOAI). \n\nDie von der Revision herangezogenen funktionalen Gesichtspunkte sind \n\nan dieser Stelle nicht erheblich. Die Revision betont den engen funktionalen \n\nZusammenhang der Rückhaltebecken und der Lärmschutzwälle mit der Ver-\n\nkehrsanlage in der Meinung, dieser Zusammenhang verbiete eine gesonderte \n\nAbrechnung; die Ingenieurbauwerke müßten als Einheit mit der Verkehrsanlage \n\nbetrachtet werden, weil eine sinnvolle und funktionsgerechte Verwendung nur \n\ninnerhalb der Verkehrsanlage möglich sei. Funktionale Kriterien sind maßgeb-\n\nlich bei der Frage, ob mehrere Leistungen desselben Leistungsbereichs (meh-\n\nrere Gebäude, mehrere Ingenieurbauwerke usw.) einheitlich oder getrennt ab-\n\nzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 aaO). Die gesonderte \n\nAbrechnung der zu unterschiedlichen Leistungsbereichen gehörenden Ingeni-\n\neurbauwerke und Verkehrsanlagen können sie nicht ausschließen. \n\nDer enge funktionale Zusammenhang ist im Gegenteil typisch für Ingeni-\n\neurbauwerke bei Verkehrsanlagen und die dazugehörenden Verkehrsanlagen. \n\nAuch Brücken, Unterführungen oder Stützmauern sind ohne die Straße, für die \n\nsie gedacht sind, funktionslos. Trotzdem müssen alle diese Bauwerke nach den \n\neigenen Vorschriften für Ingenieurbauwerke gesondert abgerechnet werden. \n\nDas wird mittelbar durch § 52 Abs. 4 Nr. 2 HOAI bestätigt. Dort ist ein \n\nAusnahmefall geregelt. Danach gehören zu den anrechenbaren Kosten für Ver-\n\nkehrsanlagen unter anderem auch 10 % der Kosten für Ingenieurbauwerke, \n\nsofern dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Grundleistungen nach § 55 HOAI \n\nfür diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Das bedeutet umgekehrt, daß \n\nbei gleichzeitiger Beauftragung die Abrechnungen der Ingenieurbauwerke und \n\nder Verkehrsanlagen selbständig und allein auf der Grundlage der jeweils eige-\n\nnen anrechenbaren Kosten vorzunehmen sind. \n\nDaß der Klägerin für die Regenrückhaltebecken und die Lärmschutzwälle \n\nkeine Grundleistungen nach § 55 HOAI übertragen worden wären, ist nicht \n\nfestgestellt. Ob speziell konstruktive Planungen oder erdstatische Berechnun-\n\ngen nicht erforderlich waren, wie die Revision vorträgt, ist nicht entscheidend. \n\nIX. \n\nDanach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Nach Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung wird das Berufungsge-\n\nricht die zutreffenden anrechenbaren Kosten und die sich daraus ergebende \n\nrestliche Honorarforderung festzustellen haben. \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_192-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-192-03","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":25},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":19},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":6},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_192-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_192-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-192-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_192-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:55.274301+00:00"}}