{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_190-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"VII ZR 190/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 3 Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Ein- heitspreisvertrag „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limi- tiert“ ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil. AGBG § 9 Bf Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers \"Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt\" benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03). BGB § 781 Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 190/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2004 \nH e i n z e l m a n n, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nAGBG § 3 \n\nDie Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Ein-\n\nheitspreisvertrag „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limi-\n\ntiert“ ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil. \n\nAGBG § 9 Bf \n\nDie Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers \"Zusätzliche \n\nLeistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt\" benachteiligt den \n\nAuftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam \n\n(Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03). \n\nBGB § 781 \n\nDie Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den \n\nAuftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die \n\nRechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat. \n\nBGH, Urt. v. 14. Oktober 2004 - VII ZR 190/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Wuppertal \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn. \n\nDie Beklagten beauftragten die Klägerin mit Bauarbeiten an einem Bau-\n\nvorhaben in W. unter Vereinbarung der VOB/B. Der Bauvertrag vom 3. März \n\n1998, der auf ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen Bezug nimmt, weist \n\neine Auftragssumme von brutto 320.000 DM aus. Der Beklagte ist der Auffas-\n\nsung, damit sei ein Höchstpreis vereinbart. Im Vertrag findet sich die hand-\n\nschriftliche Bezeichnung \"Einheitspreisvertrag\". Nr. 3.5. der von den Beklagten \n\ngestellten Vertragsklauseln lautet: \n\n\"Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zu-\n\nsätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag be-\n\nzahlt.\" \n\nDie Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen in ihrer Schlußrechnung \n\nvom 27. November 2000 mit 410.245,02 DM ab. Unter Berücksichtigung gelei-\n\nsteter Zahlungen und Kürzungen verlangt sie noch 91.011,60 DM. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 20.406,75 € uneinge-\n\nschränkt und in Höhe von weiteren 9.884,39 € Zug um Zug gegen Stellen einer \n\nGewährleistungsbürgschaft stattgegeben. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Be-\n\ngehren auf Zurückweisung der Berufung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\n1. Das Landgericht ist nach Beweisaufnahme zur Ansicht gelangt, die \n\nParteien hätten einen Einheitspreisvertrag geschlossen. Die Vertragsklausel \n\nNr. 3.5 sei dahin zu verstehen, daß die der Klägerin zustehende Vergütung oh-\n\nne Skonto und Nebenkosten auf 320.000 DM begrenzt sei. Das Berufungsge-\n\nricht ist der Meinung, der Bauvertrag stelle nicht einen Einheitspreisvertrag mit \n\nHöchstpreisklausel, sondern einen gewöhnlichen Einheitspreisvertrag dar. Eine \n\nsolche Höchstpreisklausel wäre zwar individualrechtlich möglich. Eine so ver-\n\nstandene Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre jedoch \n\neine ungewöhnliche und seltene Form der Vergabe von Bauleistungen. Zu de-\n\nren Wirksamkeit wäre deshalb eine eindeutige und unmißverständliche Formu-\n\nlierung erforderlich gewesen. Daran fehle es hier. Der Wortlaut müsse nicht \n\nnotwendig im Sinne einer Vergütung der Summe als Höchstbetrag verstanden \n\nwerden. Die Bedenken gegen die Eindeutigkeit der Klausel seien auch nicht \n\ndurch das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz ausgeräumt. Da keine \n\nPreisdeckelung vereinbart worden sei, sei nach den ermittelten Massen abzu-\n\nrechnen. \n\n2. Dagegen wenden sich die Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg. \n\na) Die Verfahrensrüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe rechts-\n\nfehlerhaft die in erster Instanz erhobenen Beweise anders als das Landgericht \n\ngewürdigt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer \n\nBegründung wird insoweit abgesehen (§ 564 ZPO). \n\nb) Die Beklagten beanstanden im Ergebnis ohne Erfolg, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Klägerin nicht an die Auftragssumme von 320.000 DM für ge-\n\nbunden hält. \n\naa) Satz 1 der Klausel ist als Höchstpreisklausel zu verstehen. Sie be-\n\ngrenzt die Vergütung auf einen bestimmten Betrag, auch wenn sich bei einer \n\nAbrechnung nach Massen und Einheitspreisen ein höherer Betrag ergibt. Diese \n\nKlausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden (§ 3 AGBG). Die Parteien haben \n\nin Nr. 1 unter „Vertragsgegenstand - Vertragsart“ den Vertrag als „Einheits-\n\npreisvertrag“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist handschriftlich eingetragen. \n\nDem Vertrag liegt ein Leistungsverzeichnis zugrunde, das mit Einheitspreisen \n\nversehen ist. Bei der Vergütung der Bauleistungen wird die Auftragssumme als \n\n„Einheitspreissumme“ bezeichnet. Damit ist dem Vertrag das Gepräge eines \n\nEinheitspreisvertrages gegeben. Dieser zeichnet sich dadurch aus, daß nach \n\ntatsächlichen Massen und Einheitspreisen abgerechnet wird. Eine Klausel, die \n\nim weiteren Vertragstext diesen Abrechnungsmodus dadurch verändern will, \n\ndaß sie eine Limitierung vorsieht, ist überraschend. Ein Auftragnehmer, der ei-\n\nnen Einheitspreisvertrag geschlossen hat, muß nicht damit rechnen, daß durch \n\ndas Klauselwerk des Auftraggebers der Charakter des Einheitspreisvertrages \n\ndahin verändert wird, daß die dem Einheitspreisvertrag innewohnende Möglich-\n\nkeit eine von der Menge abhängige Vergütung zu verlangen ab einem bestimm-\n\nten Höchstpreis ausgeschlossen ist. \n\nbb) Satz 2 der Vertragsklausel, wonach zusätzliche Leistungen nur nach \n\n\"schriftlichem Auftrag\" bezahlt werden, ist unwirksam (BGH, Urteil vom \n\n27. November 2003 - VII ZR 53/03, BauR 2004, 488 = ZfBR 2004, 258 \n\n= NZBau 2004, 146). Ein Ausschluß aller Ansprüche aus vertraglich nicht vor-\n\ngesehenen Leistungen benachteiligt den Auftraggeber unangemessen. \n\nII. \n\n1. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Begrenzung der \n\nVergütung der Klägerin für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen auf \n\n320.000 DM nicht wirksam vereinbart worden ist. Demnach seien die Leistun-\n\ngen nach den durch Aufmaß ermittelten Massen abzurechnen. Danach stehe \n\nder Klägerin eine Restforderung von 30.291,14 € zu. D er Vergütungsanspruch \n\nfür zusätzliche Leistungen richte sich nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Dabei seien bei \n\nKlageerhebung auf der Basis der vom Architekten der Beklagten geprüften \n\nRechnung nur 12.671,73 DM im Streit gewesen. In der Klageerwiderung hätten \n\ndie Beklagten sich nicht mehr an das Ergebnis der Rechnungsprüfung durch \n\nden Architekten gehalten. Sie hätten vielmehr alle Massen, die über die in der \n\nLeistungsbeschreibung enthaltenen hinausgingen, teilweise pauschal, teilweise \n\nkonkret bestritten. \n\nDie Beklagten seien nach Rechnungsprüfung durch ihren Architekten \n\nund Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung an die Klägerin gehindert, über \n\ndie vom Architekten vorgenommenen Kürzungen hinaus die der Schlußrech-\n\nnung der Kläger zugrundeliegenden Massenansätze zu bestreiten. Sie seien \n\nvielmehr an die korrigierten Massenansätze gebunden. Der Architekt habe die \n\nRechnung geprüft und mit Häkchen versehen. Damit seien die in der Abrech-\n\nnung übernommenen Rechnungsposten verbindlich festgelegt worden. Die Be-\n\nklagte zu 1 habe die geprüfte Schlußrechnung der Klägerin übersandt und da-\n\nmit zum Ausdruck gebracht, daß sie diese Rechnungsposten akzeptiere. Dies \n\ngelte auch, soweit der Architekt vermerkt habe, die Massenansätze seien nicht \n\nmehr zu kontrollieren. Die gerichtliche Prüfung sei demnach darauf zu be-\n\nschränken, inwieweit die noch streitigen Kürzungen, die der Architekt vorge-\n\nnommen habe, berechtigt seien. \n\n2. Dagegen wenden sich die Beklagten mit Erfolg. \n\nDer Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auf-\n\ntraggeber gegenüber, daß die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. \n\nEine Wissenserklärung ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten \n\nnamens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein \n\nAngebot zum Abschluß eines kausalen Schuldanerkenntnisses (BGH, Urteil \n\nvom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 \n\n= NZBau 2002, 345). Nichts anderes gilt, wenn der Architekt die Schlußrech-\n\nnung prüft und mit Häkchen versieht. Daran ändert auch nichts, daß die Beklag-\n\nte zu 1 die Rechnung an die Klägerin gesandt hat (vgl. BGH, Urteil vom \n\n6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 aaO). \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen eines \n\nkausalen Schuldanerkenntnisses fehlen. Dieses setzt voraus, daß die Parteien \n\nmit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bezie-\n\nhungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollten (BGH, Urteil vom \n\n1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960 = BauR 1995, 232 = ZfBR \n\n1995, 82). \n\nIII. \n\nDas Urteil hat demnach keinen Bestand, weil das Berufungsgericht den \n\nBeklagten versagt, sich gegen die Schlußrechnung auch hinsichtlich der Posi-\n\ntionen zu verteidigen, die vom Architekten der Beklagten zu 1 geprüft sind. \n\nDie weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht auch die Möglich-\n\nkeit, sich mit den Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der abgerechneten \n\nBöschungswinkelstützen zu befassen. \n\nDressler Thode Wiebel \n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/vii-zr-190-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/vii-zr-190-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_190-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:59:46.899032+00:00"}}