{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_187-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"VII ZR 187/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 305, 631 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 Der Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus á-conto-Zahlungen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (im An- schluß an BGHZ 140, 365).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 187/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 305, 631 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nDer Anspruch auf Rückzahlung eines Überschusses aus á-conto-Zahlungen ergibt \n\nsich aus dem zugrundeliegenden Vertrag und nicht aus Bereicherungsrecht (im An-\n\nschluß an BGHZ 140, 365). \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03 - OLG Duisburg \n\n AG Duisburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte verlangt mit der Widerklage, um die allein es noch geht, die \n\nRückzahlung von 3.319,10 € aus einer an die Klägerin gel eisteten à-conto-\n\nZahlung in Höhe von 10.000 DM (= 5.112,92 €). Der Be klagte ist Mitglied einer \n\nWohnungseigentümergemeinschaft. Wegen Feuchtigkeitsschäden hat neben \n\nder Gemeinschaft auch der Beklagte die Klägerin mit Sanierungsarbeiten be-\n\nauftragt. Der Umfang des vom Beklagten erteilten Auftrags ist streitig; ein \n\nschriftliches Angebot der Klägerin hatte er nicht angenommen. \n\nAuf Anforderung der Klägerin leistete der Beklagte seine à-conto-\n\nZahlung. Nach Abschluß der Arbeiten legte die Klägerin eine Schlußrechnung \n\nüber 17.326,76 DM (= 8.859,03 €) vor. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung \n\nder à-conto-Zahlung sowie anderweitiger Verrechnungen 2.243,58 € eingeklagt. \n\nDie Klage ist im Berufungsrechtszug abgewiesen worden. \n\nDas Amtsgericht hat der Widerklage stattgegeben, das Berufungsgericht \n\nhat sie abgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Berufungsgericht zugelas-\n\nsene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch des Beklagten \n\nrichte sich nach Bereicherungsrecht. Die Voraussetzungen des § 812 BGB sei-\n\nen nicht gegeben. Der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß er die \n\n10.000 DM ohne Rechtsgrund gezahlt habe. \n\nNach der Beweisaufnahme stehe nicht fest, welche Arbeiten die Ge-\n\nmeinschaft und welche der Beklagte in Auftrag gegeben habe. Damit habe der \n\nBeklagte den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, daß die Verbindlichkeit, \n\nfür die er bezahlt habe, nicht bestanden habe und nicht bestehe. Der Beklagte \n\ntrage insoweit die Beweislast, weil er das ursprüngliche, an ihn gerichtete An-\n\ngebot der Klägerin, ferner die tatsächliche Ausführung der Arbeiten sowie die \n\nÜberprüfung und Freigabe der à-conto-Rechnung durch den bauleitenden Ar-\n\nchitekten gekannt und ohne Klarstellung seinerseits die 10.000 DM gezahlt ha-\n\nbe. Damit habe er die Forderung als vermeintliche Teilleistung für teilweise er-\n\nbrachte Leistungen der Klägerin anerkannt. Daran ändere der vom Beklagten \n\nmit seiner à-conto-Zahlung verbundene Vorbehalt der endgültigen Abrechnung \n\nnichts. \n\nDie Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der \n\nBeweislastverteilung zuzulassen. \n\nII. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Die vom Berufungsgericht formulierte Grundsatzfrage stellt sich nicht. \n\nDer Bundesgerichtshof ist gleichwohl an die Zulassung der Revision gebunden \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n2. Ein Anspruch des Beklagten auf Auszahlung eines Überschusses er-\n\ngibt sich nicht aus Bereicherungsrecht, sondern aus dem zwischen den Partei-\n\nen geschlossenen Vertrag. \n\na) Aus einer Vereinbarung über Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt \n\ndie vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurech-\n\nnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines \n\nÜberschusses. Macht der Auftraggeber einen solchen Anspruch geltend, so \n\ngenügt er seiner Darlegungspflicht mit dem Bezug auf die Schlußrechnung des \n\nAuftragnehmers und dem Vortrag, daß sich daraus ein Überschuß ergebe oder \n\nnach Korrektur ergeben müßte. Es ist dann Sache des Auftragnehmers dieser \n\nBerechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, daß er berechtigt ist, die Ab-\n\nschlagszahlungen endgültig zu behalten (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 -\n\n VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR \n\n196/00, BauR 2002, 938 = ZfBR 2002, 473). \n\nb) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht be-\n\nrücksichtigt. \n\nDie Parteien haben unstreitig einen Werkvertrag über Bauleistungen ab-\n\ngeschlossen. Ungewiß ist lediglich der Umfang der in Auftrag gegebenen Arbei-\n\nten. Spätestens mit der Anforderung der à-conto-Zahlung und deren Bezahlung \n\nhaben die Parteien auch eine Vereinbarung über Abschlagszahlungen getrof-\n\nfen. Danach hatte die Klägerin über ihre erbrachten Leistungen sowie die erhal-\n\ntene Abschlagszahlung abzurechnen. \n\nDas hat die Klägerin mit ihrer Schlußrechnung vom 15. August 2001, \n\nwenn auch ohne Erwähnung der à-conto-Zahlung, getan. Der Beklagte hat die \n\nSchlußrechnung hinreichend substantiiert bestritten. In der von ihm vorgelegten \n\nAufstellung sind im Anschluß an die Schlußrechnung der Klägerin die Arbeiten \n\nim einzelnen bezeichnet, die nach Auffassung des Beklagten von ihm in Auftrag \n\ngegeben worden sind. Damit sind zugleich die Arbeiten genau benannt, für die \n\ner einen Auftrag nicht erteilt haben will. Es wäre nunmehr Sache der Klägerin \n\ngewesen, den von ihr behaupteten Auftragsumfang und die Berechtigung der in \n\nder Schlußrechnung aufgeführten Beträge nachzuweisen. \n\nc) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die à-conto-Zahlung des Be-\n\nklagten stelle ein Anerkenntnis dar, ist rechtsfehlerhaft. Ein kausales Aner-\n\nkenntnis setzt voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldver-\n\nhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen dem Streit oder der Unge-\n\nwißheit entziehen wollen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – VII ZR 120/98, BauR \n\n1999, 1300 = ZfBR 1999, 337). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gege-\n\nben. \n\nDas Berufungsgericht hat überdies das Verhalten der Parteien rechtsfeh-\n\nlerhaft gewürdigt. Undeutlich ist bereits, was genau anerkannt worden sein soll. \n\nDavon abgesehen ist die Zahlung von beiden Parteien als Abschlagszahlung \n\nverstanden und ausdrücklich auch so bezeichnet worden, vom Beklagten au-\n\nßerdem mit dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung. Damit läßt sich eine \n\nAuslegung nicht vereinbaren, der gezahlte Betrag sei als endgültig geschuldet \n\nanerkannt worden. \n\nDressler Thode Haß \n\n Wiebel Kuffer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_187-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-187-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_187-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_187-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-187-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_187-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:12.120039+00:00"}}