{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_180-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-10-14","aktenzeichen":"VII ZR 180/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. Oktober 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 139 Abs. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2 Ein Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz nicht zurückgewiesen werden, wenn das erstinstanzliche Gericht aufgrund eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises den Eindruck erweckt hat, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 180/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n14. Oktober 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 139 Abs. 2, 531 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEin Sachvortrag kann in der Berufungsinstanz nicht zurückgewiesen werden, wenn \n\ndas erstinstanzliche Gericht aufgrund eines unvollständigen gerichtlichen Hinweises \n\nden Eindruck erweckt hat, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich. \n\nBGH, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - OLG München \nLG Augsburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Streithelfers des Beklagten wird das Urteil \n\ndes 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate \n\nin Augsburg, vom 9. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt restliche Vergütung von 78.969,49 € für eine Brand-\n\nschadenssanierung bei einem Objekt des Beklagten. \n\nDer Beklagte hat in erster Instanz die Beauftragung des Klägers bestrit-\n\nten und geltend gemacht, die Abrechnung sei überhöht. Er habe nur ein deut-\n\nlich niedrigeres Angebot erhalten, allenfalls könne danach abgerechnet werden. \n\nSoweit der Kläger in der Klageschrift die angeblich erbrachten Leistungen in \n\neinem anderen, nicht erhaltenen Angebot aufgelistet habe, würden diese selbst, \n\nwie auch die Angemessenheit der dort aufgeführten Einzelsummen, bestritten. \n\nAußerdem hat der Beklagte Mängel gerügt und sich insoweit die Aufrechnung \n\nvorbehalten. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten in der Terminsverfügung auf folgen-\n\ndes hingewiesen: \"Soweit der Beklagte wegen der nicht fachgerechten Sanie-\n\nrung sich Schäden berühmt, mögen diese beziffert und unter Beweis gestellt \n\nwerden.\" Im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. August 2002 hat der Be-\n\nklagte, auf eine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Bitte bezugneh-\n\nmend, um einen Hinweis gebeten, falls das Bestreiten der einzelnen Leistungen \n\nnicht ausreichend sei. Da ein Hinweis bisher nicht erteilt sei, werde davon aus-\n\ngegangen, daß der bisherige Vortrag ausreiche. \n\nIn dem daraufhin ergangenen, klagezusprechenden Urteil hat das Land-\n\ngericht das Bestreiten der Rechnungshöhe als unsubstantiiert zurückgewiesen, \n\nauch weil es im Widerspruch zu dem Abrechnungsverhalten gegenüber der \n\nBrandversicherung stehe. \n\nMit der Berufung hat der Beklagte eine Überraschungsentscheidung ge-\n\nrügt und umfangreich zu den einzelnen Positionen vorgetragen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der erstinstanzliche \n\nAnwalt des Beklagten als dessen Streithelfer den Klageabweisungsantrag wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie Revision ist zulässig. Der Streithelfer ist mit der Einlegung der Nicht-\n\nzulassungsbeschwerde dem Rechtsstreit beigetreten. Entgegen der Auffassung \n\ndes Revisionsbeklagten entspricht der Beitritt den Anforderungen des § 70 Nr. 2 \n\nZPO. Der Streithelfer hat mit seinem Beitritt auf die noch im Berufungsrechts-\n\nzug erfolgte Streitverkündung Bezug genommen. Aus dieser und den ihm zu-\n\ngestellten Unterlagen ergibt sich eindeutig, daß ihm der Streit als Anwalt wegen \n\neines Regreßanspruches verkündet worden ist. \n\nB. \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Verfahren der Berufung sind die Vorschriften nach Maßgabe des \n\nGesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden (§ 26 \n\nNr. 5 EGZPO). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klage sei begründet. Das detaillierte \n\nBestreiten der einzelnen Positionen aus dem Angebot des Klägers werde nach \n\n§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Vorbringen des \n\nBeklagten zu den einzelnen Abrechnungspositionen hätte gemäß § 531 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO berücksichtigt werden müssen. Danach sind neue Angriffs- und Ver-\n\nteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im er-\n\nsten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. Diese Voraussetzungen liegen \n\nvor. \n\nDas Landgericht hat die Entscheidung unter Verstoß gegen § 139 Abs. 2 \n\nZPO auf einen Gesichtspunkt gestützt, den der Beklagte erkennbar übersehen \n\nhat, ohne ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beklagte ist erkennbar \n\nund jedenfalls nach der Terminsverfügung des Landgerichts auch zu Recht da-\n\nvon ausgegangen, daß sein Bestreiten ausreichend war. Denn mit der Termins-\n\nverfügung hat das Landgericht nur auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit der \n\nAufrechnung hingewiesen. Es hat damit den Eindruck erweckt, weitere Beden-\n\nken gegen die Verteidigung bestünden nicht. Daß das pauschale Bestreiten \n\nderjenigen Leistungen, die im von der Klägerin vorgelegten Angebot bezeichnet \n\nwaren, nicht als ausreichend bewertet werde, lag entgegen der von der Klägerin \n\nim Revisionsverfahren vertretenen Auffassung nicht auf der Hand. Der Beklagte \n\nhat sich auch damit verteidigt, daß er lediglich die Leistungen in Auftrag gege-\n\nben und zu bezahlen habe, die sich aus dem von ihm vorgelegten Angebot er-\n\ngäben. In diesem Angebot waren Leistungen detailliert aufgeführt. \n\nEs besteht kein Zweifel daran, daß der Beklagte nach dem gebotenen \n\nHinweis des Landgerichts darauf, daß auch das Bestreiten der der Werklohn-\n\nforderung zugrunde liegenden Behauptungen als unsubstantiiert bewertet wer-\n\nde, den Vortrag in der Weise ergänzt hätte, wie es in der Berufungsbegründung \n\ngeschehen ist. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/vii-zr-180-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-14/vii-zr-180-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_180-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:04:09.172835+00:00"}}