{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_174-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"VII ZR 174/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 256 Abs. 2, § 308 Ein Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 174/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 256 Abs. 2, § 308 \n\nEin Zwischenfeststellungsurteil kann nur auf Antrag einer Partei ergehen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - VII ZR 174/03 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des \n\n6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 2003 aufgehoben, \n\nsoweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Kammergericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer klagende Architekt fordert von der Beklagten restliches Honorar für \n\nerbrachte und nicht erbrachte Leistungen. \n\nDie Beklagte war Bauherrin eines Bauvorhabens in P., das elf unter-\n\nschiedliche Mehrfamilienhäuser als Stadtvillen und vier Tiefgaragen umfaßte. \n\nDie Parteien schlossen im Mai 1994 schriftlich einen Architektenvertrag, wo-\n\nnach der Kläger die Grundleistungen der Leistungsphasen 6-9 des § 15 HOAI \n\nmit Ausnahme der Bauleitung für die technischen Gewerke erbringen sowie \n\neine Kostenschätzung erstellen sollte. Sie vereinbarten auf der Grundlage ge-\n\nschätzter anrechenbarer Kosten von 37.327.500 DM und der Honorarzone IV \n\nein Pauschalhonorar von 1.560.824,85 DM. Nach dem Vortrag des Klägers be-\n\nauftragte ihn die Beklagte ferner mündlich mit den Leistungsphasen 6-8 des \n\n§ 15 HOAI für Freianlagen. \n\nIn der Folgezeit erbrachte der Kläger Teilleistungen. Da es während der \n\nBauarbeiten zu Verzögerungen kam, verhandelten die Parteien erfolglos über \n\neine vorzeitige Auflösung des Vertrages. Die Beklagte kündigte daraufhin im \n\nNovember 1996 den Vertrag aus wichtigem Grund. Der Kläger wies die Kündi-\n\ngung zurück und kündigte seinerseits den Vertrag. \n\nEnde Dezember 1997 erstellte der Kläger eine Honorarschlußrechnung, \n\nin der er nach Abzug von Teilzahlungen der Beklagten seine restliche Vergü-\n\ntung mit 1.013.877,46 DM berechnete. Im Rahmen eines Antrags auf Bewilli-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe bezeichnete das Landgericht die Schlußrechnung \n\nals nicht prüffähig. Anfang März 2000 erstellte der Kläger eine neue Schluß-\n\nrechnung, in der er für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen insgesamt \n\n1.766.062,71 DM errechnete. Diese Schlußrechnung hat er als Anlage seiner \n\nder Beklagten am 20. September 2000 zugestellten Klageschrift beigefügt, mit \n\nder er unter Berücksichtigung erhaltener Teilzahlungen 1.239.838,98 DM gefor-\n\ndert hat. Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe \n\nvon 1.042.098,81 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Beru-\n\nfungsgericht durch Teilurteil in Abschnitt I des Tenors insoweit zurückgewiesen, \n\nals die Beklagte durch das landgerichtliche Urteil verurteilt worden war, an den \n\nKläger für erbrachte Leistungen der Objektplanung für Gebäude 254.098,65 € \n\nzu zahlen; über weitergehende Vergütungsansprüche des Klägers hat es nicht \n\nentschieden. Ferner hat es die Abweisung der Klage in Höhe von 3.681,37 € \n\nbestätigt sowie auf die Anschlußberufung des Klägers unter Zurückweisung im \n\nübrigen diesem einen höheren Zinssatz zugesprochen. In Abschnitt II des Ur-\n\nteilstenors hat es ohne Antrag des Klägers festgestellt, dieser sei berechtigt, \n\ndas von ihm geforderte Honorar für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen \n\nder Gebäude- und Freianlagenplanung auf der Grundlage der auf die erbrach-\n\nten und nicht erbrachten Leistungen entfallenden Gewerke entsprechend seiner \n\nHonorarschlußrechnung vom 3. März 2000 abzurechnen und hierbei die darin \n\naufgeführten anrechenbaren Kosten gemäß der dortigen Kostenschätzung bzw. \n\ndem dortigen Kostenanschlag sowie für die Gebäudeplanung die Honorarzo-\n\nne IV zugrunde zu legen; der Kläger sei weder an die Honorarvereinbarung in \n\ndem Vertrag von Mai 1994 noch an seine Schlußrechnung von Dezember 1997 \n\ngebunden. Ferner hat es ohne Antrag des Klägers festgestellt, die Beklagte sei \n\nnicht berechtigt, der Honorarforderung des Klägers Gegenansprüche im Wege \n\nder Aufrechnung oder Verrechnung entgegenzuhalten. \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, \n\nes sei höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt, auf welche Weise die nur teil-\n\nweise Erbringung von Architektenleistungen im Hinblick auf die nach § 15 \n\nAbs. 1 HOAI erreichbaren Gesamt-Prozentpunkte zu berechnen sei, insbeson-\n\ndere ob eine Orientierung an der \"Steinfort-Tabelle\" oder an ähnlichen Vor-\n\nschlägen maßgebend sei. Mit ihrer Revision beantragt die Beklagte, das Urteil \n\ndes Berufungsgerichts aufzuheben, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wor-\n\nden ist. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, es habe ein Teilurteil ergehen können. \n\nDer Ausspruch über die Zwischenfeststellung sei auch ohne ausdrücklichen \n\nAntrag des Klägers zulässig. Der Antrag sei in dem Leistungsantrag mitenthal-\n\nten. \n\nIn der Sache legt das Berufungsgericht dar, die Vereinbarung des Pau-\n\nschalhonorars im Architektenvertrag von Mai 1994 sei wegen Unterschreitung \n\ndes Mindesthonorars unwirksam. Die Unterschreitung ergebe sich aus zu nied-\n\nrig angesetzten anrechenbaren Kosten und der Herabsetzung des Prozentsat-\n\nzes der Leistungsphase 6. Dem nicht überzeugenden Vortrag der Beklagten zur \n\nAnwendbarkeit der Honorarzone III statt der als maßgeblich anerkannten Hono-\n\nrarzone IV sei mit Rücksicht auf die überdurchschnittliche Ausstattung der Lu-\n\nxushäuser nicht zu folgen. Der Kläger sei auch nach Treu und Glauben nicht an \n\ndas vereinbarte Pauschalhonorar gebunden, weil sich die Beklagte darauf nicht \n\neingestellt habe. Das dem Kläger danach zustehende Honorar sei nach den \n\nMindestsätzen prüfbar abgerechnet; der Kläger habe eine ausreichende Ab-\n\ngrenzung der bis zur Kündigung erbrachten von den nicht mehr erbrachten Lei-\n\nstungen vorgenommen. Den sachlichen Einwänden der Beklagten gegen die \n\nSchlußrechnung sei nicht zu folgen. Der Kläger sei an seine erste Schlußrech-\n\nnung nicht gebunden, weil auf seiten der Beklagten kein schutzwürdiges Ver-\n\ntrauen begründet worden sei. Sie habe zwar die Prüfbarkeit dieser Schlußrech-\n\nnung nicht beanstandet, sich jedoch von Anfang an mit dem Kläger um die Be-\n\nzahlung dieser Rechnung gestritten, so daß sie mit einer neuen Schlußrech-\n\nnung habe rechnen müssen. \n\nII. \n\nAufgrund der Revision der Beklagten ist der gesamte Streitgegenstand \n\ndes Berufungsverfahrens, soweit über ihn zum Nachteil der Beklagten ent-\n\nschieden worden ist, Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung. Sollte \n\ndas Berufungsgericht eine Beschränkung der Zulassung auf die genannte Fra-\n\nge beabsichtigt haben, wäre dies unzulässig. \n\n1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Berufungsurteils enthält \n\nkeine Einschränkung der Revision. Sie ergibt sich auch nicht aus den Entschei-\n\ndungsgründen. Die Revision kann nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt \n\nwerden, sondern nur auf einen Teil des Streitgegenstandes, der Gegenstand \n\neines Teilurteils sein könnte oder auf den der Beklagte selbst seine Revision \n\nbeschränken könnte (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR \n\n2004, 1650). \n\n2. Danach wäre eine vom Berufungsgericht beabsichtigte Beschränkung \n\nrechtlich nicht möglich. Die von ihm aufgeworfene Frage befaßt sich mit einem \n\nunselbständigen Element für die preisrechtliche Ermittlung des Architektenho-\n\nnorars im Falle einer Kündigung. \n\nIII. \n\nDas Teilurteil ist unzulässig. Das Berufungsgericht durfte in Abschnitt II \n\nseines Urteilstenors ohne Antrag des Klägers keine Entscheidung über die Zwi-\n\nschenfeststellung nicht in Rechtskraft erwachsender Urteilselemente treffen, \n\n§ 308 Abs. 1 ZPO (1). Dies führt zur Unzulässigkeit des Zahlungsausspruchs in \n\nAbschnitt I des Tenors (2). \n\n1. Der Zwischenfeststellungsausspruch in Abschnitt II des Tenors ist un-\n\nzulässig. Er verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf nicht zuspre-\n\nchen, was nicht zur Entscheidung gestellt \n\nist (vgl. BGH, Urteil vom \n\n29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 f). \n\na) Dem Ausspruch des Berufungsgerichts liegen keine entsprechenden \n\nAnträge zugrunde. Solche Anträge sind weder in dem erstinstanzlich gestellten \n\nund weitgehend zugesprochenen Zahlungsantrag des Klägers noch in seinem \n\nAntrag im zweiten Rechtszug auf Zurückweisung der Berufung als ein \"weniger\" \n\nenthalten. Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht auf eine Parallele zur Zu-\n\nlässigkeit eines nicht beantragten Feststellungsausspruchs bei unbegründeter \n\noder derzeit nicht begründeter Leistungsklage als ein \"weniger\", soweit das In-\n\nteresse der klagenden Partei, in geeigneten Fällen wenigstens einen Feststel-\n\nlungsausspruch zu erhalten, offensichtlich sei. Dieser Grundsatz läßt sich auf \n\nein Teilurteil mit Zwischenfeststellung, die ohne darauf gerichtete Anträge der \n\nklagenden Partei getroffen wird, um ein ansonsten unzulässiges Teilurteil erlas-\n\nsen zu können, nicht übertragen. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen \n\nFällen war die Leistungsklage stets entweder ganz oder jedenfalls derzeit un-\n\nbegründet (vgl. z.B. Urteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, NJW 1984, \n\n2295; Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; Urteil vom \n\n4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771 f). In diesen Fällen hatte die \n\nLeistungsklage keinen Erfolg, so daß der Zahlungsantrag abzuweisen war. Das \n\nist hier anders. Das Berufungsgericht hebt das landgerichtliche Urteil nicht auf \n\nund weist das Leistungsbegehren des Klägers weder vollständig noch als der-\n\nzeit unbegründet ab. Es hält vielmehr einen Teil der Klageforderung für begrün-\n\ndet und ebnet dem Kläger den Weg zu einem aus seiner Sicht zulässigen Teil-\n\nurteil, in dem es wesentliche Urteilselemente für den noch nicht entscheidungs-\n\nreifen, bei ihm noch anhängigen restlichen Zahlungsanspruch festschreibt. \n\nb) Der Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, \n\ndaß der Kläger im Revisionsverfahren mit seinem Antrag auf Zurückweisung \n\ndes Rechtsmittels der Beklagten seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, an \n\ndem festzuhalten, was das Berufungsgericht ihm über seinen Antrag hinaus \n\nzuerkannt hat. Eine derartige Heilungsmöglichkeit scheidet für das Revisions-\n\nverfahren grundsätzlich aus, weil insoweit eine Klageerweiterung vorliegen \n\nwürde, die \n\nin der Revisionsinstanz unzulässig \n\nist (BGH, Urteil vom \n\n29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683 f). \n\n2. Soweit das Berufungsgericht in Abschnitt I des Urteilstenors die Beru-\n\nfung der Beklagten teilweise zurückweist, liegt ein unzulässiges Teilurteil vor. \n\nAufgrund der Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsausspruchs kann der die \n\nBerufung zurückweisende Teil im weiteren Verlauf des Prozesses berührt wer-\n\nden. Das Berufungsgericht ist rechtlich nicht gehindert, die in der Zwischenfest-\n\nstellung aufgeführten Urteilselemente für die Berechnung der noch nicht er-\n\nbrachten Leistungen anders zu beurteilen. \n\nIV. \n\nDanach kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuhe-\n\nben; die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere \n\nVerfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Ein Zwischenfeststellungsantrag, der auf eine Feststellung gerichtet \n\nwäre, wie sie in Ziffer II 1 a und b des Tenors des Berufungsurteils ausgespro-\n\nchen ist, wäre überwiegend schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf die \n\nFeststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet wäre. Im wesentlichen würde \n\ner nur einzelne Elemente erfassen, die für die Abrechnung von Bedeutung sind. \n\nEin Antrag, der auf eine Feststellung entsprechend Ziff. II 2 des Tenors \n\ndes Berufungsurteils gerichtet wäre, wäre gleichfalls unzulässig. Solange nicht \n\nfeststeht, daß der Kläger noch weitere Vergütung verlangen kann, kommt eine \n\nZwischenfeststellung über das Bestehen hilfsweise zur Aufrechnung gestellter \n\nGegenansprüche nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1960 – VI ZR \n\n80/58, NJW 1961, 75). \n\n2. Die Zulassungsfrage, wie das Architektenhonorar zu berechnen ist, \n\nwenn der Architekt im Zeitpunkt der Kündigung einzelne Grundleistungen einer \n\nLeistungsphase gar nicht oder einzelne Grundleistungen nur teilweise erbracht \n\nhat, ist in der HOAI nicht geregelt. Die HOAI bestimmt als kleinste benannte \n\nBerechnungseinheit den Vom-Hundert-Satz einer Leistungsphase. Es ist nicht \n\nerforderlich, wenn auch naheliegend, die Abrechnung in diesen Fällen nach der \n\nSteinfort-Tabelle oder ähnlichen Berechnungswerken vorzunehmen (vgl. z. B. \n\nPott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., Anh. III; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., \n\nAnh. 4). Die Steinfort-Tabelle oder ähnliche Berechnungsvorschläge beruhen in \n\nder Regel auf dem Durchschnitt der Erfahrungswerte von sachverständigen \n\nPraktikern, so daß sie sich als Orientierungshilfe auch für die Bewertung nicht \n\nerbrachter Leistungen eignen. Allerdings kann eine Abrechnung im Einzelfall \n\nauch auf hiervon abweichenden Berechnungsmaßstäben beruhen, wobei es \n\ndann maßgeblich auf die im Einzelfall geschuldeten, aber nicht erbrachten Lei-\n\nstungen ankommt. \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/vii-zr-174-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/vii-zr-174-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_174-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:14.410948+00:00"}}