{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_173-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"VII ZR 173/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 Ein Vorbringen kann gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht als verspätet zurückgewie- sen werden, wenn es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist und dessen Zurückhaltung durch das erstinstanzliche Verfahren veranlaßt worden ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03). VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 B a) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen ge- gen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forde- rung berechtigt ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02). b) Ist wegen der Insolvenz des Auftragnehmers und wegen des Zeitablaufs die Er- stellung einer prüfbaren Schlußrechnung nicht möglich, kann die Klage nicht allein deshalb als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden, weil eine prüfbare Schluß- rechnung nicht vorliegt. Die Klage kann dann aufgrund eines Vortrages ganz oder teilweise Erfolg haben, der dem Tatrichter eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO bietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. September 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 173/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 \n\nEin Vorbringen kann gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht als verspätet zurückgewie-\n\nsen werden, wenn es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten \n\nRechtszuges für unerheblich gehalten worden ist und dessen Zurückhaltung durch \n\ndas erstinstanzliche Verfahren veranlaßt worden ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom \n\n19. Februar 2004 - III ZR 147/03). \n\nVOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 B \n\na) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, \n\nnicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung Einwendungen ge-\n\ngen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die \n\nRechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forde-\n\nrung berechtigt ist (im Anschluß an BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR \n\n288/02). \n\nb) Ist wegen der Insolvenz des Auftragnehmers und wegen des Zeitablaufs die Er-\n\nstellung einer prüfbaren Schlußrechnung nicht möglich, kann die Klage nicht allein \n\ndeshalb als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden, weil eine prüfbare Schluß-\n\nrechnung nicht vorliegt. Die Klage kann dann aufgrund eines Vortrages ganz oder \n\nteilweise Erfolg haben, der dem Tatrichter eine ausreichende Grundlage für eine \n\nSchätzung nach § 287 ZPO bietet. \n\nBGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03 - OLG Frankfurt \n\n LG Frankfurt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt Werklohn aus abgetretenem Recht und aus einer \n\nbehaupteten Zahlungszusage der Beklagten zu 1, einer ARGE. \n\nDie Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, \n\nbeauftragte die B. GmbH am 4. Februar 1997 mit Arbeiten zur Entsorgung von \n\nAsbest in einer Universitätsklinik. Am 8. August 1997 beauftragte die B. GmbH \n\ndie Klägerin mit einem Teil dieser Arbeiten zu einem Pauschalpreis von \n\n70.000 DM. Die Beklagte zu 1 sollte nach Rechnungslegung und Prüfung durch \n\ndie B. GmbH zahlen. Die VOB/B war vereinbart. \n\nDie Klägerin hat Klage auf Zahlung von 101.364 DM nebst Zinsen erho-\n\nben. Sie hat behauptet, Zusatzleistungen über 31.364 DM erbracht zu haben, \n\ndie ihr direkt von den Bauleitern der Beklagten in Auftrag gegeben worden sei-\n\nen. Sie hat ihre Klage auf Abtretung des Werklohnanspruchs der B. GmbH aus \n\ndem Vertrag vom 4. Februar 1997 und außerdem auf die Behauptung gestützt, \n\ndie Bauleiter der Beklagten zu 1 hätten die Zahlung zugesagt, nachdem die \n\nKlägerin wegen der Krise der B. GmbH nicht bereit gewesen sei, ohne diese \n\nZusage die Arbeiten fortzusetzen. \n\nDas Landgericht hat über diese Behauptung Beweis erhoben und die \n\nBeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 101.364 DM verurteilt. Zur \n\nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die \n\nBeklagte zu 1 ein unmittelbarer Anspruch aus einer Zahlungszusage des Ober-\n\nbauleiters zu. Die Klägerin sei beauftragt worden, als die B. GmbH bereits in \n\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sei. Die Zusatzaufträge seien verge-\n\nben worden, als die B. GmbH bereits \"pleite\" gewesen sei. Es sei nachvollzieh-\n\nbar, daß die Klägerin, wie deren Zeuge Be. bekundet habe, sich auf keinen Ver-\n\ntrag mit der B. GmbH habe einlassen wollen, weil diese bereits zahlungsunfähig \n\ngewesen sei. Es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagten auf das Fehlen der \n\nVollmacht des Oberbauleiters beriefen. Es liege ein Fall der Anscheinsvoll-\n\nmacht kraft Einräumung einer Stellung vor. \n\nÜber das Vermögen der Beklagten zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröff-\n\nnet worden. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die Be-\n\nklagten zu 1 und 3 abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision ver-\n\nfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis, das gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB nach deut-\n\nschem Recht zu beurteilen ist, finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Auf das \n\nVerfahren der Berufung und der Revision sind die Vorschriften nach Maßgabe \n\ndes Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 anzuwenden \n\n(§ 26 Nr. 5 und 7 EGZPO). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zah-\n\nlung aus den abgetretenen Forderungen in Höhe eines Teilbetrages von \n\n70.000 DM und von weiteren 31.364 DM. Die übergegangene Werklohnforde-\n\nrung sei derzeit unbegründet, weil sie noch nicht fällig sei. Unstreitig habe die \n\nFirma B. GmbH eine prüfbare Schlußrechnung nicht erteilt. Darauf könnten sich \n\ndie Beklagten gemäß § 404 BGB berufen. Die mündliche Verhandlung müsse \n\nnicht wiedereröffnet werden, nachdem die Klägerin nach Schluß der mündli-\n\nchen Verhandlung vorgetragen habe, es sei, wie sie erst jetzt vom Insolvenz-\n\nverwalter der B. GmbH erfahren habe, bereits 1997 eine Schlußrechnung erteilt \n\nworden. Der Sachvortrag sei neu. Er müsse unberücksichtigt bleiben, weil es \n\nauf Nachlässigkeit der Klägerin beruhe, daß sie sich die Schlußrechnung nicht \n\nbereits im ersten Rechtszuge beschafft habe. Auch könne die Prüfbarkeit der \n\nSchlußrechnung nicht festgestellt werden. \n\nDie Klägerin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, habe keinen Zah-\n\nlungsanspruch aus eigenem Recht. Es könne nach der vom Landgericht durch-\n\ngeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, daß die Beklagte zu 1 \n\nwegen und in Höhe der Werklohnforderung von 70.000 DM eine eigene Zah-\n\nlungsverpflichtung übernommen habe. Der Zeuge Be. habe das nicht bestätigt. \n\nDer Zeuge habe bekundet, er sei wiederholt aufgefordert worden, sich eine Ab-\n\ntretungserklärung der B. GmbH zu verschaffen. Das mache nur Sinn, wenn kein \n\nunmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 habe entstehen \n\nsollen. Nichts anderes hätten auch die Bauleiter der Beklagten zu 1 ausgesagt. \n\nEin eigener vertraglicher Anspruch stehe der Klägerin gegen die Beklag-\n\nte zu 1 auch nicht wegen zusätzlich ausgeführter Leistungen in Höhe von \n\n31.364 DM zu. Zwar habe der Zeuge Be. eine entsprechende Beauftragung \n\nbestätigt. An der Richtigkeit der Aussage bestünden jedoch durchgreifende \n\nZweifel. Einer erneuten Vernehmung der vom Landgericht vernommenen Zeu-\n\ngen bedürfe es nicht. Die Abweichung von der Beweiswürdigung des Landge-\n\nrichts beruhe nicht auf einer unterschiedlichen Beurteilung der Glaubwürdigkeit \n\nder Zeugen, sondern auf der nur unvollständigen Berücksichtigung der protokol-\n\nlierten Aussagen der Zeugen durch das Landgericht. \n\nII. \n\nDie Revision ist fristgerecht begründet worden. Es ist möglich, die Revi-\n\nsion bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Eine Wiederho-\n\nlung der Begründung oder eine Bezugnahme darauf innerhalb der Revisions-\n\nbegründungsfrist ist entbehrlich (BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 \n\nbei Juris). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Klägerin aufgrund \n\nder Abtretung Zahlungsansprüche in Höhe von 70.000 DM und in Höhe von \n\n31.364 DM zustehen. Der Senat hat davon auszugehen, daß sowohl eine For-\n\nderung der B. GmbH über 70.000 DM aus dem Werkvertrag vom 4. Februar \n\n1997 besteht, als auch die Beauftragung von Zusatzleistungen in Höhe von \n\n31.364 DM durch die B. GmbH schlüssig vorgetragen ist. Ferner hat er davon \n\nauszugehen, daß alle Ansprüche wirksam abgetreten worden sind. Eine Über-\n\nprüfung der von den Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Schlüssig-\n\nkeit der Forderung und die Abtretung ist dem Senat nicht abschließend möglich, \n\nweil Feststellungen dazu in dem angefochtenen Urteil fehlen. Dem Senat ist es \n\nauch nicht möglich zu prüfen, ob die von der Klägerin nach Schluß der mündli-\n\nchen Verhandlung vorgelegte Schlußrechnung der ARGE E./B. GmbH vom \n\n12. März/15. Mai 1997 die Leistungen der B. GmbH aus dem Vertrag mit der \n\nBeklagten zu 1 vom 4. Februar 1997 abrechnet. Die Klägerin behauptet dies. \n\nDas Berufungsgericht ist dem nicht näher nachgegangen. In der Revision ist \n\ndeshalb davon auszugehen, daß die Schlußrechnung den Vertrag vom \n\n4. Februar 1997 betrifft. \n\n2. Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Wiedereröffnung \n\nder mündlichen Verhandlung abgelehnt. \n\na) Das Berufungsgericht hat erstmals in der mündlichen Verhandlung \n\ndarauf hingewiesen, daß es abweichend von der Würdigung des Landgerichts \n\nund ohne erneute Vernehmung der Zeugen den Anspruch aus eigenem Recht \n\nfür unbegründet halte und es deshalb allein auf den Anspruch aus abgetrete-\n\nnem Recht ankomme. Insoweit hat es erstmals darauf hingewiesen, daß es die \n\nVorlage einer prüfbaren Schlußrechnung für notwendig halte, um die Fälligkeit \n\nder Forderung zu begründen. \n\nEs hätte der Klägerin Gelegenheit geben müssen, sich zu diesem Hin-\n\nweis zu äußern, § 139 Abs. 2 ZPO. Denn jedenfalls der Hinweis zur fehlenden \n\nSchlußrechnung betraf einen Gesichtspunkt, den die Klägerin erkennbar für \n\nunerheblich gehalten hat. Die Klägerin konnte nach dem bisherigen Prozeßver-\n\nlauf davon ausgehen, daß die Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung weder \n\nfür den eigenen Anspruch noch für den Anspruch aus abgetretenem Recht not-\n\nwendig sei. Das Landgericht hatte der Klage aus der Zahlungszusage ohne \n\nVorlage der Rechnung stattgegeben. Es hat zudem in seinem Hinweisbeschluß \n\nvom 6. November 2001 zu erkennen gegeben, daß es auch die Klage aus ab-\n\ngetretenem Recht ohne Vorlage der prüfbaren Rechnung für schlüssig halte. \n\nb) Da die sachliche Stellungnahme der Klägerin zu dem gerichtlichen \n\nHinweis erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung möglich war, hätte das \n\nBerufungsgericht die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO \n\nwieder eröffnen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR \n\n399/97, BGHZ 140, 365, 371). \n\naa) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht der Auffassung, eine Wiederer-\n\nöffnung der mündlichen Verhandlung habe deshalb unterbleiben können, weil \n\ndie Behauptung der Klägerin, es sei bereits 1997 eine Schlußrechnung gelegt \n\nworden, als neuer Tatsachenvortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hätte zu-\n\nrückgewiesen werden müssen. Das neue, die Fälligkeit der Werklohnforderung \n\nbegründende Vorbringen konnte nicht zurückgewiesen werden, weil es einen \n\nGesichtspunkt betraf, der vom Landgericht erkennbar für unerheblich gehalten \n\nworden ist, § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Allerdings genügt es für die Anwendung \n\ndes § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, daß allein das Urteil des Landgerichts ergibt, \n\ninwieweit ein Gesichtspunkt für unerheblich gehalten wird. Vielmehr ist nach \n\nSinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann \n\ngeboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvor-\n\ntrag der Parteien auch beeinflußt hat und daher, ohne daß deswegen ein Ver-\n\nfahrensfehler gegeben wäre, (mit-) ursächlich dafür geworden ist, daß sich Par-\n\nteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH, Urteil vom 19. Februar \n\n2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927). Das ist der Fall, wenn das erstin-\n\nstanzliche Gericht durch seine Hinweise die Partei dazu veranlaßt, keine weite-\n\nren Bemühungen zur Vervollständigung des Vortrages zu einem bestimmten \n\nGesichtspunkt mehr zu unternehmen. So liegt es hier. Das Landgericht hat der \n\nKlage stattgegeben, weil es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen von \n\nder Vorlage einer prüfbaren Schlußrechnung unabhängigen eigenen Zahlungs-\n\nanspruch bejaht hat. Auch zuvor hat es die Klage trotz des bis dahin unstreiti-\n\ngen Fehlens einer prüfbaren Schlußrechnung erkennbar für schlüssig gehalten, \n\nwie sich aus dem Hinweisbeschluß vom 6. November 2001 ergibt. Es hat des-\n\nhalb der Klägerin Veranlassung gegeben, der Frage, ob entgegen der Behaup-\n\ntung der Beklagten nicht doch bereits eine prüfbare Schlußrechnung vorgelegt \n\nworden war, nicht weiter nachzugehen. \n\nbb) Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung durfte entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unterbleiben, weil die \n\nRechnung nicht prüfbar und die Forderung deshalb nicht fällig sein könnte. Es \n\nist im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß die Beklagte sich auf die feh-\n\nlende Prüfbarkeit der Rechnung als Fälligkeitsvoraussetzung des Werklohns \n\nnicht mehr berufen kann. Der Senat hat entschieden, daß ein Auftraggeber ge-\n\ngen Treu und Glauben verstößt, wenn er Einwendungen gegen die Prüffähigkeit \n\neiner Honorarschlußrechnung später als zwei Monate nach Zugang der Rech-\n\nnung erhebt. Er ist dann mit dem Einwand der fehlenden Prüffähigkeit ausge-\n\nschlossen mit der Folge, daß die Honorarforderung fällig wird (BGH, Urteil vom \n\n27. November 2003 - VII ZR 288/02, BauR 2004, 316, 319 = NZBau 2004, 216 \n\n= ZfBR 2004, 262). Die Erwägungen, mit denen der Verstoß gegen Treu und \n\nGlauben begründet worden ist, gelten auch für einen Bauvertrag, dem die \n\nVOB/B zugrunde liegt. Im VOB-Vertrag wird, ebenso wie nach § 8 Abs. 1 HOAI, \n\ndie Prüfbarkeit einer Schlußrechnung zur Fälligkeitsvoraussetzung erhoben. \n\nDas Erfordernis einer prüfbaren Rechnung dient den Interessen beider Parteien \n\nund hat den Zweck, das Verfahren über die Abrechnung zu vereinfachen und \n\nzu beschleunigen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BauR \n\n1989, 87, 88). Mit diesem Zweck ist es nicht vereinbar, wenn der Auftraggeber \n\nden Einwand der fehlenden Prüfbarkeit erst nach längerer Zeit erhebt. Ebenso \n\nwie beim Architektenvertrag hat der Einwand vielmehr binnen einer Frist von \n\nzwei Monaten nach Zugang der Schlußrechnung zu erfolgen. Versäumt der \n\nAuftraggeber die Frist, findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt \n\nist. Er kann im Rahmen der Sachprüfung auch solche Einwendungen vorbrin-\n\ngen, die er gegen die Prüfbarkeit der Rechnung hätte vorbringen können (vgl. \n\n(BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, aaO). \n\nEs gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte die fehlende Prüf-\n\nbarkeit der Rechnung innerhalb einer Frist von zwei Monaten gerügt hat. Die \n\nBeklagte hat vielmehr behauptet, sie habe keine Schlußrechnung erhalten. \n\nIV. \n\nDas Berufungsurteil hat danach keinen Bestand. Es ist aufzuheben und \n\ndie Sache ist zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. Für die neue mündliche Verhandlung weist der Senat auf folgendes \n\nhin: \n\n1. Sollte, wofür einiges spricht, die vorgelegte Rechnung nicht die Lei-\n\nstungen der B. GmbH aus dem Vertrag vom 4. Februar 1997 abrechnen, kann \n\ndiese Rechnung die Fälligkeit der Forderung nicht begründen. Das Berufungs-\n\ngericht wird jedoch zu beachten haben, daß die Klage nicht allein wegen des \n\nFehlens einer prüfbaren Schlußrechnung abgewiesen werden kann, wenn de-\n\nren Vorlage infolge des Zeitablaufs und der Insolvenz der B. GmbH unmöglich \n\ngeworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1967 - VII ZR 46/65, voll-\n\nständig bei Juris). Das entbindet die Klägerin allerdings nicht davon, ihre abge-\n\ntretene Teilforderung der B. GmbH anderweitig schlüssig darzulegen. Die Klage \n\nkann dann aufgrund eines Vortrages ganz oder teilweise Erfolg haben, der dem \n\nTatrichter eine ausreichende Grundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO \n\nbietet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441). \n\nDas Berufungsgericht wird insoweit auch zu prüfen haben, inwieweit ein \n\nAnspruch der B. GmbH auf Zahlung von 31.364 DM wegen Zusatzleistungen \n\nschlüssig begründet ist. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, daß ihr die Zu-\n\nsatzleistungen durch die B. GmbH in Auftrag gegeben worden sind. \n\n2. Sollte eine der Forderungen aus abgetretenem Recht unbegründet \n\nsein, so muß sich das Berufungsgericht mit der Behauptung der Klägerin befas-\n\nsen, die Beklagte habe die Zahlung zugesagt. \n\na) Es wird zunächst zu prüfen haben, ob auf dem Hintergrund einer Zah-\n\nlungszusage der Beklagten die Forderungen schlüssig dargelegt sind und ob \n\neine derartige Zahlungszusage von den Bauleitern wirksam abgegeben werden \n\nkonnte. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte zu 1 hafte nach den \n\nGrundsätzen der Anscheinsvollmacht, ist rechtsfehlerhaft begründet. Aus der \n\nBegründung ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 1 den Anschein einer Be-\n\nvollmächtigung ihrer Bauleiter gesetzt hat. Die Beklagte zu 1 verstößt entgegen \n\nder Auffassung des Landgerichts auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie \n\nsich darauf beruft, daß ihre Bauleiter keine Vollmacht hatten, eine Zahlung un-\n\nabhängig davon zuzusagen, ob die Klägerin ihren Anspruch aus der abgetrete-\n\nnen Forderung durchsetzen kann. \n\nb) Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß eine der \n\nForderungen aus einer Zahlungszusage schlüssig begründet ist, wird es die \n\nBeweisaufnahme wiederholen müssen. Seine Auffassung, sowohl aus den \n\nAussagen der Zeugen als auch aus den sonstigen Umständen ergebe sich, daß \n\ndie Klägerin durch die Abtretung der Forderung lediglich abgesichert werden \n\nsollte, ist für die Zusatzaufträge nicht tragfähig. Der Zeuge Be. hat ausgesagt, \n\ndiese Aufträge seien vom Zeugen St. vergeben worden. Die B. GmbH sei zu \n\ndiesem Zeitpunkt schon \"pleite\" gewesen. Ist das so, spricht alles für eine direk-\n\nte Beauftragung der Klägerin durch die Beklagte zu 1. Denn eine Beauftragung \n\nder B. GmbH scheidet ohne deren Beteiligung aus, so daß auch eine Abtretung \n\neines Vergütungsanspruchs der B. GmbH insoweit ins Leere geht. Eine Voll-\n\nmacht der Bauleiter, zu Lasten der B. GmbH Zusatzaufträge an die Klägerin zu \n\nvergeben, hat keine der Parteien behauptet. Soweit die Bauleiter auch nicht \n\nbevollmächtigt gewesen sein sollten, die streitigen Zusatzaufträge für die Be-\n\nklagte zu 1 zu vergeben, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die \n\nKlägerin einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 670, 683 BGB oder einen \n\nBereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 1 hat. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/vii-zr-173-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-23/vii-zr-173-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_173-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:56.609679+00:00"}}