{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_158-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-01-27","aktenzeichen":"VII ZR 158/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 L Verkündet am: 27. Januar 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Entsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architek- ten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn dieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt auch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils bezweckt. BGB § 639 Abs. 2 a. F. Die Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten führt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 Abs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 158/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB § 823 Abs. 1 L \n\nVerkündet am: \n27. Januar 2005 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEntsteht infolge einer vertraglichen Leistung eines Bauunternehmers oder Architek-\nten ein Schaden am Bauwerk, besteht kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn \ndieser Schaden sich mit dem Mangelunwert der vertraglichen Leistung deckt. Das gilt \nauch dann, wenn die vertragliche Leistung den Schutz des beschädigten Bauteils \nbezweckt. \n\nBGB § 639 Abs. 2 a. F. \n\nDie Überprüfung eines Mangels durch die Haftpflichtversicherung des Architekten \nführt zur Hemmung der Verjährung des Gewährleistungsanspruchs nach § 639 \nAbs. 2 BGB, wenn ihr eine Regulierungsvollmacht nach § 5 Nr. 7 AHB erteilt worden \nist. \n\nBGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - VII ZR 158/03 - OLG Celle \n LG Lüneburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter \n\nHausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 29. April 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Ersatz der Kosten für \n\ndie Erneuerung einer Geschoßdecke und eines Balkons sowie für die Beauftra-\n\ngung eines Sachverständigen und Zinsen, die er zur Finanzierung der Mängel-\n\nbeseitigung aufgewandt haben will. \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses in C. Dieses ließ er im \n\nJahr 1991 umbauen. Er beauftragte den Beklagten mit Architektenleistungen. \n\nDer Umbau wurde im Jahr 1991 abgeschlossen. \n\nIm Jahre 2001 kam es dadurch zu einem Schaden an der Geschoßdecke \n\nüber dem ersten Obergeschoß, daß verbliebene Balken der Decke barsten. Der \n\nvon dem Kläger benachrichtigte Beklagte untersuchte das Gebäude am 1. Juni \n\n2001. Am 5. Juni 2001 und am 14. Juni 2001 besichtigte ein vom Kläger beauf-\n\ntragter Sachverständiger das Objekt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten \n\nerhob am 18. Juli 2001 die Einrede der Verjährung und wies die Haftungsan-\n\nsprüche zurück, weil eine vorsätzliche Pflichtverletzung nicht vorliege. \n\nDer Sachverständige erstellte am 9. Oktober 2001 ein schriftliches Gut-\n\nachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, der Schaden an der Geschoßdek-\n\nke sei darauf zurückzuführen, daß die Balkendecke den aufgebrachten As-\n\nphaltestrich nicht habe tragen können. Ein an Stelle einer Stützwand einge-\n\nbrachter Träger unter der Balkendecke sei wirkungslos, weil die Decke nicht \n\naufliege. Das habe der Beklagte bei der Bauüberwachung feststellen müssen. \n\nAußerdem habe er feststellen müssen, daß die Statik von einem engeren Bal-\n\nkenabstand als vorhanden ausgegangen sei. \n\nIn dem Gutachten wird zudem ausgeführt, der Dachdecker habe an ei-\n\nnem Balkon, dessen Oberfläche im Rahmen der Umbauarbeiten erneuert wor-\n\nden sei, eine Abdichtung unzureichend ausgeführt. Dadurch sei Nieder-\n\nschlagswasser in den Betonkern des Balkons eingedrungen, so daß die Festig-\n\nkeit des Betons erheblich beeinträchtigt worden sei. Der Beklagte habe den \n\nMangel der Abdichtung bemerken müssen. \n\nMit Schreiben vom 8. November 2001 bat der Prozeßbevollmächtigte \n\ndes Klägers die Haftpflichtversicherung des Beklagten, auf die Einrede der Ver-\n\njährung bis zum Jahresende zu verzichten, soweit Ansprüche nicht bereits ver-\n\njährt seien. Das hat die Haftpflichtversicherung am gleichen Tag erklärt. Mit \n\nSchreiben vom 23. November 2001 übersandte der Kläger der Haftpflichtversi-\n\ncherung das Gutachten des Sachverständigen. Die Versicherung teilte mit \n\nSchreiben vom 18. April 2002 mit, sie berufe sich auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung. \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 74.112,39 € ge richtete Klage \n\nwegen Verjährung der Gewährleistungsansprüche und mit der Begründung ab-\n\ngewiesen, deliktische Ansprüche bestünden nicht. Die Berufung ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine \n\nAnsprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält vertragliche Ansprüche des Klägers für ver-\n\njährt. Da die Arbeiten an dem Gebäude im Jahr 1991 abgeschlossen gewesen \n\nseien und daher anzunehmen sei, daß die Abnahme der Gewerke der Bau-\n\nhandwerker spätestens im Dezember 1991 erfolgt sei, habe die Tätigkeit des \n\nBeklagten mit Ablauf der Gewährleistungsfristen der Bauhandwerker im De-\n\nzember 1996 geendet. Die Gewährleistungsfrist hinsichtlich der Architektenlei-\n\nstung sei daher am 31. Dezember 2001 abgelaufen. Die Verjährung sei nicht \n\ngemäß § 639 Abs. 2 BGB a. F. gehemmt worden. Der Verzicht auf die Einrede \n\nder Verjährung bis zum 31. Dezember 2001 sei keine Prüfung des Mangels im \n\nSinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Es sei nicht ersichtlich, daß die Haftpflicht-\n\nversicherung des Beklagten das Schreiben vom 23. November 2001 zum Anlaß \n\ngenommen habe, die Berechtigung der Ansprüche in der Sache zu prüfen. \n\nDeliktische Ansprüche wegen der beschädigten Balkendecke bestünden \n\nnicht. Die Unversehrtheit der geborstenen Deckenbalken und ihre Fähigkeit, die \n\nDecke zu tragen, seien bereits durch die Bauarbeiten als solche beeinträchtigt \n\nworden. Die Balken bzw. die Geschoßdecke seien im Zuge des Umbaus derart \n\nzu gestalten gewesen, daß im Endstadium wieder eine tragfähige Geschoßdek-\n\nke entstehe. Das sei Gegenstand des vom Beklagten geplanten und überwach-\n\nten Werks gewesen. Sei dieses Werk mißlungen, liege ein Werkmangel und \n\nkeine Eigentumsverletzung vor. \n\nDeliktische Ansprüche wegen des beschädigten Balkons bestünden \n\nnicht, weil der Kläger nicht vorgetragen habe, in welchem Zustand sich der Bal-\n\nkon vor der Sanierung befunden habe und welche Arbeiten an ihm ausgeführt \n\nworden seien. Außerdem seien keine Feststellungen zu den Umständen des \n\nEinzelfalles getroffen worden, die die Haftung des Beklagten begründen könn-\n\nten. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang \n\nstand. \n\nVertragliche Ansprüche wegen der beschädigten Geschoßdecke können \n\nnicht mit der Begründung des Berufungsgerichts verneint werden. Vertragliche \n\nAnsprüche wegen des Balkons sind verjährt. Deliktische Ansprüche hat das \n\nBerufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint. \n\n1. Vertragliche Ansprüche \n\na) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verjährung vertragli-\n\ncher Ansprüche des Klägers wegen etwaiger Planungs- oder Bauaufsichtsfeh-\n\nler, die zu den Schäden an der Decke und am Balkon geführt hätten, mit Ablauf \n\ndes 31. Dezember 1996 begonnen habe. Vertragliche Ansprüche seien mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 2001 verjährt, wenn die Verjährung nicht gehemmt wor-\n\nden sei. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. \n\nb) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beach-\n\ntet, daß sich der Beklagte einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht \n\nhabe. Er habe es unterlassen, nach dem Auftreten der Schäden an der Ge-\n\nschoßdecke und seiner Benachrichtigung durch den Kläger im Sommer 2001 \n\nden Ursachen entschieden und ohne Rücksicht auf eine mögliche Eigenhaftung \n\nnachzugehen. Dem Beklagten sei deshalb die Einrede der Verjährung verwehrt \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1978 – VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 147). \n\nDer Kläger hat eine für den Verjährungseintritt ursächliche Pflichtverlet-\n\nzung nicht dargelegt. Der Kläger hat wenige Tage nach Benachrichtigung des \n\nBeklagten einen Sachverständigen mit der umfassenden Prüfung beauftragt. \n\nDer Sachverständige hat in seinem Gutachten alsbald unmißverständlich auf \n\ndie Haftung des Beklagten hingewiesen. \n\nc) Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen Fehlern, \n\ndie zu den Mängeln an der Geschoßdecke geführt haben, ist nach dem in der \n\nRevision zu unterstellenden Sachverhalt nicht verjährt. \n\naa) Das Schreiben der Versicherung vom 8. November 2001 ist eine Er-\n\nklärung, nach der sich diese der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels un-\n\nterzieht, § 639 Abs. 2 BGB a. F.. \n\n(1) Diesem Schreiben war ein Schreiben der Versicherung vom 18. Juli \n\n2001 vorausgegangen. Darin hat sie auf das ihr von dem Beklagten zugeleitete \n\nSchreiben vom 2. Juli 2001 Bezug genommen und dem nach ihrer Auffassung \n\ndarin erhobenen Vorwurf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung widersprochen. \n\nIm übrigen hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Der neue Prozeßbe-\n\nvollmächtigte des Klägers hat gegenüber der Versicherung des Beklagten mit \n\nTelefax vom 8. November 2001 Gewährleistungsansprüche geltend gemacht \n\nund um den Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten. In dem Antwort-\n\nschreiben vom gleichen Tag hat die Versicherung auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung bis zum 31. Dezember 2001 verzichtet. Sie hat gleichzeitig darauf hinge-\n\nwiesen, daß Einigkeit darüber bestehe, daß jedenfalls vorsätzliche Pflichtverlet-\n\nzungen zum Ausschluß des Versicherungsschutzes führen. \n\n(2) Der Kläger konnte dieses Verhalten der Versicherung dahin verste-\n\nhen, daß sie eine erneute Überprüfung des gegen den Beklagten gerichteten \n\nAnspruchs vornimmt. Bereits der Verzicht einer Haftpflichtversicherung auf die \n\nEinrede der Verjährung kann bei dem Gläubiger den Eindruck hinterlassen, sie \n\nwürde weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln. Der Bundesgerichts-\n\nhof hat die Aufnahme von Verhandlungen im Sinne des § 852 BGB a. F. bereits \n\ndann bejaht, wenn der Versicherer auf die Bitte des Gläubigers auf die Einrede \n\nder Verjährung verzichtet (BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02, \n\nNJW 2004, 1654). Gibt die Versicherung darüber hinaus eine Erklärung ab, die \n\ndahin zu verstehen ist, daß die Berechtigung des Anspruchs (erneut) überprüft \n\nwird, unterzieht sie sich damit für den Unternehmer der Prüfung des Vorhan-\n\ndenseins des Mangels im Sinne des § 639 Abs. 2 BGB a. F.. Diese Erklärung \n\nhat die Versicherung des Beklagten abgegeben, indem sie auf die Einigkeit \n\ndarüber hinwies, daß ein Versicherungsschutz für vorsätzliche Pflichtverletzung \n\nnicht bestehe. Der Kläger durfte das dahin verstehen, daß nunmehr die Mög-\n\nlichkeit einer Haftung des Beklagten wegen fahrlässiger Verletzung der Ver-\n\ntragspflichten geprüft werde. \n\nbb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob \n\nder Beklagte sich das Schreiben seiner Haftpflichtversicherung zurechnen las-\n\nsen muß. Davon ist in der Revision auszugehen. \n\n(1) Die Zurechnung kann in der Revisionsinstanz nicht bereits daraus \n\nabgeleitet werden, daß der Beklagte seine Haftpflichtversicherung selbst infor-\n\nmiert und damit die Prüfung des Mangels in die Hände der Versicherung gelegt \n\nhat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, BauR 1983, 87 \n\n= ZfBR 1982, 254; Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 115/83, BauR 1985, \n\n202 = ZfBR 1985, 70). Das liegt zwar nach dem von der Revision in Bezug ge-\n\nnommenen Schreiben der Versicherung vom 18. Juli 2001 nahe. Das Landge-\n\nricht hat jedoch in seinem Urteil ausgeführt, unstreitig habe nicht der Beklagte \n\nseine Versicherung mit der Überprüfung des Schadensfalles beauftragt, son-\n\ndern der Kläger sei eigenständig an diese herangetreten. Diese tatbestandli-\n\nchen Feststellungen sind im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. \n\nDas Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Feststellungen des Landgerichts. \n\nDamit steht für das Revisionsverfahren bindend fest, daß der Beklagte seine \n\nVersicherung nicht mit der Überprüfung des Schadensfalls beauftragt hat, § 559 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO. \n\n(2) Es ist unerheblich, ob der Beklagte die Versicherung selbst informiert \n\nhat oder der Kläger, eventuell nach einer Information des Beklagten über die \n\nVersicherung, sich selbst an diese gewandt hat. Maßgebend ist allein, daß die \n\nVersicherung für den Beklagten die Überprüfung des Mangels vorgenommen \n\nhat. Die Überprüfung des Mangels durch die Haftpflichtversicherung führt nicht \n\nnur dann zur Hemmung der Verjährung, wenn der Unternehmer sie selbst in die \n\nWege leitet, sondern auch dann, wenn die Haftpflichtversicherung sie aufgrund \n\neiner vertraglich eingeräumten Befugnis ohne Einschaltung des Unternehmers \n\nvornimmt. In der Revision ist davon auszugehen, daß die Haftpflichtversiche-\n\nrung nach dem Vertrag mit dem Beklagten dazu befugt war, die Überprüfung \n\ndes Mangels für den Beklagten durchzuführen. Die den Haftpflichtverträgen \n\nzugrunde liegenden Versicherungsbedingungen enthalten im Allgemeinen eine \n\nRegulierungsvollmacht, vgl. § 5 Nr. 7 AHB. Diese umfaßt auch die Befugnis, \n\ndurch eine Prüfung des Mangels die Verjährung zu hemmen (Littbarski, AHB, § \n\n5 Rdn. 145 m. w. N.). Dem Berufungsurteil lassen sich keine Anhaltspunkte da-\n\nfür entnehmen, daß die Versicherung des Beklagten nicht in dieser Weise be-\n\nvollmächtigt war. \n\nAuf die Frage, ob der Schädiger sich einen durch seine Haftpflichtversi-\n\ncherung geschaffenen Tatbestand, der die Verjährung hemmt, auch dann zu-\n\nrechnen lassen muß, wenn die Versicherung keine Befugnis dazu hat (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa 196/80, VersR 1981, 471), kommt es nach \n\ndem bisherigen Stand des Verfahrens nicht an. \n\ncc) Die Hemmung der Verjährung endete mit Zugang des Schreibens \n\nvom 18. April 2002. Die Versicherung hat in diesem Schreiben die Einrede der \n\nVerjährung erhoben. Damit hat sie die Hemmung sowohl nach § 639 Abs. 2 \n\nBGB a. F. als auch nach § 203 BGB n. F. beendet, so daß es nicht darauf an-\n\nkommt, welche dieser Regelungen gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB insoweit \n\nanzuwenden ist. Vor dem 18. April 2002 liegt kein die Hemmung beendender \n\nTatbestand vor. Der Umstand, daß die Versicherung des Beklagten lediglich bis \n\nzum 31. Dezember 2001 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, ist für \n\ndas Ende der Hemmung unbeachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 \n\n- VI ZR 429/02, NJW 2004, 1654). \n\nDie Hemmung führt zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist über den \n\n24. Mai 2002 hinaus. An diesem Tag ist die Klage erhoben worden, so daß die \n\nVerjährung erneut gehemmt wurde, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n. F.. \n\nd) Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Beurteilung \n\ndes Berufungsgerichts wendet, der vertragliche Anspruch gegen den Beklagten \n\nwegen des beschädigten Balkons sei verjährt. \n\nDie Revision zeigt keinen Sachverhalt auf, nach dem sich die Versiche-\n\nrung des Beklagten für diesen der Prüfung dieses Mangels unterzogen hätte. \n\nDas Schreiben vom 8. November 2001 gibt das nicht her. Die Versicherung hat \n\nden Einredeverzicht nur wegen der Ansprüche erteilt, die bereits Gegenstand \n\ndes Schreibens vom 18. Juli 2001 gewesen waren. In diesem Schreiben sind \n\nnur Ansprüche wegen der Geschoßdecke geltend gemacht worden. Eine die \n\nVerjährung hemmende Reaktion auf das Schreiben vom 23. November 2001, \n\nmit dem das Gutachten des Sachverständigen an die Versicherung versandt \n\nworden ist und mit dem sie möglicherweise erstmalig mit dem Mangel am Bal-\n\nkon konfrontiert worden ist, ist nicht dargelegt. \n\n2. Deliktische Ansprüche \n\nIm Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht einen Anspruch des \n\nKlägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Schäden an der Geschoßdecke und \n\nam Balkon verneint. \n\na) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung frem-\n\nden Eigentums kann auch dann vorliegen, wenn die verletzende Handlung oder \n\nUnterlassung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt und sich aus die-\n\nsem Ansprüche auf Schadloshaltung ergeben. Miteinander konkurrierende An-\n\nsprüche aus Vertrag und aus § 823 Abs. 1 BGB sind nach ihren Voraussetzun-\n\ngen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen (BGH, Urteil vom \n\n24. November 1976 - VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359, 363; Urteil vom 7. No-\n\nvember 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, 229). Insbesondere ist die Verjäh-\n\nrung vertraglicher und deliktischer Ansprüche gesondert nach den für sie gel-\n\ntenden Bestimmungen zu beurteilen (BGH, Urteil vom 3. Februar 1998 - X ZR \n\n27/96, NJW 1998, 2282). Der Bundesgerichtshof hat wiederholt eine Eigen-\n\ntumsverletzung durch eine fehlerhafte Planung oder Bauüberwachung des Ar-\n\nchitekten oder Ingenieurs für möglich gehalten (BGH, Urteil vom 9. März 2004 \n\n- X ZR 67/01, BauR 2004, 1798, 1799; Urteil vom 3. Februar 1998 aaO). \n\nEin Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn der geltend \n\ngemachte Schaden lediglich den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert \n\nder Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse des Erwerbers aus-\n\ndrückt. Dagegen kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn \n\ndas nicht der Fall ist, der geltend gemachte Schaden also nicht stoffgleich mit \n\ndem der Sache von Anfang an anhaftenden Mangelunwert ist (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 18. Januar 1983 - VI ZR 310/79, BGHZ 86, 256; Urteil vom 12. Dezember \n\n2000 - VI ZR 242/99, BauR 2001, 800, 801 ff. m.w.N.). \n\nb) Wird infolge einer Sanierungs- oder Reparaturmaßnahme bereits vor-\n\nhandenes Eigentum an der Bausubstanz beschädigt, kann ein deliktischer An-\n\nspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht allein deshalb bejaht werden, weil vor der \n\nSanierung unbeschädigtes Eigentum vorhanden war. Ein deliktischer Anspruch \n\nbesteht nur, soweit das Integritätsinteresse des Bestellers verletzt ist. Das ist \n\nnicht der Fall, wenn sich der Mangelunwert der mangelhaften Sanierungslei-\n\nstung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum deckt, also Stoffgleichheit vor-\n\nliegt. Denn dieser Schaden ist allein auf enttäuschte Vertragserwartung zurück-\n\nzuführen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 – VIII ZR 276/90, BGHZ 117, 183, \n\n187). Es ist nicht Aufgabe des Deliktsrechts, die Erwartung des Bestellers zu \n\nschützen, daß der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird und deshalb der mit der \n\nSanierungsmaßnahme bezweckte Erfolg eintritt. \n\naa) Grundsätzlich deckt sich der Mangelunwert der mangelhaften Lei-\n\nstung mit dem erlittenen Schaden am Eigentum, soweit der Mangel selbst der \n\nSchaden der Bauleistung ist und nicht darüber hinausgeht (vgl. dazu BGH, Ur-\n\nteil vom 10. April 2003 – VII ZR 251/02, BauR 2003, 1211 = NZBau 2003, 375 \n\n= ZfBR 2003, 462; Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 238/01, BauR 2003, 123 \n\n= NZBau 2002, 573). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht deshalb \n\ngrundsätzlich nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten \n\nfür die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend \n\ngemacht werden. Ein mit dem Mangel der Bauleistung deckungsgleicher Scha-\n\nden liegt in der Regel auch vor, wenn er darin besteht, daß der mit der Baulei-\n\nstung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Dient diese einem bestimmten Er-\n\nfolg, so ist dieser Gegenstand des Vertragsinteresses. \n\nbb) Muß der Werkunternehmer nach dem erteilten Bau- oder Architek-\n\ntenauftrag in die Bausubstanz eingreifen, so ist eine damit zusammenhängende \n\nSchädigung dieser Bausubstanz in der Regel keine Eigentumsverletzung. Denn \n\nes ist Gegenstand des Vertrages, durch eine Änderung der Bausubstanz eine \n\nSanierungsleistung zu erbringen und damit den vertraglich geschuldeten Erfolg \n\nherbeizuführen. Schlägt diese Leistung fehl, ist allein das Interesse des Bestel-\n\nlers an einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung betroffen. Das gilt nicht nur in \n\nden Fällen, in denen der Schaden durch eine mangelhafte Leistung an einem \n\nvollständig neuen Bauteil entsteht, an dem der Besteller ohnehin kein mangel-\n\nfreies Eigentum erwirbt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1963 - VII ZR 236/61, \n\nBGHZ 39, 366; Urteil vom 24. Juni 1981 - VIII ZR 96/80, BauR 1982, 175, 178; \n\nUrteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80, NJW 1983, 812 jeweils m. w. N.). \n\nEs gilt auch dann, wenn durch die mangelhafte Leistung ein Schaden an Bau-\n\nteilen entsteht, die zwar nicht erneuert werden, jedoch derart in die Sanierungs-\n\naufgabe integriert sind, daß ohne diese Einbeziehung der vertraglich geschul-\n\ndete Erfolg nicht erzielt werden kann. Denn auch in diesen Fällen ist der Scha-\n\nden in der Regel deckungsgleich mit dem Mangelunwert der Bauleistung. Das \n\nInteresse des Bestellers besteht dann daran, ein unter Einbeziehung der vor-\n\nhandenen Bausubstanz funktionstaugliches Bauteil zu erhalten. Dieses Interes-\n\nse wird durch die Vertragsordnung geschützt. Das gilt unabhängig davon, ob \n\nder mit der Bauleistung bezweckte Erfolg darin besteht, auch das Eigentum des \n\nBestellers zu schützen. Ist beispielsweise die nachträgliche Abdichtung eines \n\nBauwerks mangelhaft und kommt es deshalb zum Schaden an den durch die \n\nAbdichtung zu schützenden Bauteilen, so ist auch das ein Schaden, der ledig-\n\nlich den auf der Mangelhaftigkeit der Leistung beruhenden Unwert ausdrückt. \n\nDem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. September \n\n1984 – VI ZR 51/83 (BauR 1985, 102 = ZfBR 1985, 36) nicht entgegen. In die-\n\nsem Fall ging es um die deliktische Haftung des Herstellers einer Dachabdeck-\n\nfolie, der keine Vertragspflichten gegenüber dem Hauseigentümer übernommen \n\nhatte. Der Bundesgerichtshof hat eine deliktische Haftung des Herstellers be-\n\njaht, wenn das Nutzungsinteresse des Produktverwenders in der Gewährung \n\nvon Integritätsschutz besteht und das Produkt als zur Sicherung des Integritäts-\n\nschutzes geeignet in den Verkehr gebracht wird. In diesem Fall fällt das Nut-\n\nzungsinteresse ausnahmsweise zugleich in den Schutzbereich der Haftung aus \n\nunerlaubter Handlung. Diese Erwägungen besagen nichts zu der Frage, inwie-\n\nweit das Interesse an dem Eintritt eines vertraglich geschuldeten Erfolges durch \n\ndas Deliktsrecht geschützt ist. \n\ncc) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB des Bestellers gegen den Un-\n\nternehmer kommt dagegen in Betracht, wenn der Schaden an Eigentum eintritt, \n\ndas durch den Sanierungsauftrag nicht betroffen ist. Dazu gehören die Fälle, in \n\ndenen durch eine fehlgeschlagene Baumaßnahme in das Bauwerk eingebrach-\n\nte Sachen beschädigt werden (BGH, Urteil vom 24. April 1974 – VII ZR 114/73, \n\nNJW 1975, 1316) oder das Grundstück beschädigt wird (BGH, Urteil vom 9. \n\nMärz 2004 - X ZR 67/01, BauR 2004, 1798, 1799; Urteil vom 19. Oktober 2004 \n\n– X ZR 142/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Dazu gehören aber auch die \n\nFälle, in denen Mängel der Sanierungsleistung zu Schäden an anderen, durch \n\ndie Baumaßnahme nicht berührten Bauteilen führen. In der Rechtsprechung ist \n\neine Eigentumsverletzung in den Fällen bejaht worden, in denen Schäden an \n\nKraftfahrzeugen, Maschinen oder sonstigen Geräten dadurch eintraten, daß ein \n\nspäter eingebautes Ersatzteil oder eine Zusatzanlage mit Fehlern behaftet war \n\nund infolgedessen Schäden an anderen, bereits vorhandenen Teilen des Ge-\n\nräts entstanden (BGH, Urteil vom 12. Februar 1992 – VIII ZR 276/90, BGHZ \n\n117, 183, 188 m.w.N.). So ist ein deliktischer Anspruch gegen den Werkunter-\n\nnehmer wegen solcher Schäden bejaht worden, die an einem Kraftfahrzeug \n\nentstanden, das mangelhaft repariert worden ist. In diesen Fällen hat die Repa-\n\nratur einzelner Teile dazu geführt, daß andere, von der Reparatur nicht betrof-\n\nfene Teile des Kraftfahrzeugs beschädigt wurden und es dadurch unbrauchbar \n\nwurde (BGH, Urteil vom 2. Februar 1998 – X ZR 27/96, NJW 1998, 2282; Urteil \n\nvom 4. März 1971 – VII ZR 40/70, NJW 1971, 1131, 1132). Nichts anderes gilt \n\nin dem Fall, daß Schäden an Teilen des Bauwerks entstehen, die von der Sa-\n\nnierung nicht betroffen sind. \n\nc) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine \n\ndeliktische Haftung des Beklagten für Planungs- und Bauaufsichtsfehler, die zur \n\nBeschädigung der Geschoßdecke geführt haben, verneint. Das Berufungsge-\n\nricht hat festgestellt, daß der Betonfußboden und die Deckenverkleidungen \n\nausgebaut oder beseitigt worden sind, ferner das Holz aus Decken ausgebaut \n\nund 23,10 qm Holzbalkendecken abgebrochen worden sind. Weiter habe es \n\nDeckendurchbrüche für einen Schornstein gegeben und es sei Magerbeton in \n\ndie Holzdecken eingebracht worden. Es sei ein Abfangträger unter der Oberge-\n\nschoßdecke eingebaut worden. An den Deckenbalken sei im Zuge des Umbaus \n\nunmittelbar gearbeitet worden. Diese von der Revision nicht angegriffenen \n\nFeststellungen rechtfertigen die Beurteilung, daß eine Erneuerung der gesam-\n\nten Geschoßdeckenkonstruktion unter Einbeziehung der verbleibenden Balken-\n\nlage in Auftrag gegeben wurde. Gegenstand des Auftrags war damit auch die \n\nPrüfung, inwieweit die verbleibenden Balken noch geeignet sind, die neue Dek-\n\nkenkonstruktion zu tragen. Soweit ein Mangel des Werks zu Schäden an den \n\nBalken und der Decke führt, ist allein das Nutzungsinteresse des Bestellers be-\n\ntroffen. \n\nd) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine deliktische \n\nHaftung des Beklagten abgelehnt, soweit es um den Schaden am Balkon geht. \n\naa) Seine Ausführungen dazu, daß ein nach seiner Auffassung möglicher \n\nAnspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht substantiiert dargetan sei, weil keine \n\nFeststellungen zum Bauaufsichtsfehler des Beklagten getroffen worden seien \n\nund nicht dargelegt sei, daß der Balkon vor der Abdichtung im unversehrten \n\nEigentum des Klägers gestanden habe, sind, wie die Revision zutreffend aus-\n\nführt, fehlerhaft. Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn ein Anspruch des Klä-\n\ngers aus § 823 Abs. 1 BGB kommt von vornherein nicht in Betracht. \n\nbb) Der von dem Kläger geltend gemachte Schaden ist nach seiner Be-\n\nhauptung darauf zurückzuführen, daß die Abdichtung im Rahmen der Sanie-\n\nrung des Objekts mangelhaft aufgebracht worden sei und der Beklagte dies \n\nnicht bemerkt habe. Dieser Schaden deckt sich mit dem Unwert der mangelhaf-\n\nten Überwachungsleistung des Beklagten. Der dem Beklagten erteilte Auftrag \n\ndiente dazu, die ordnungsgemäße Abdichtung des Balkons und damit den \n\nSchutz vor Feuchtigkeit sicher zu stellen. Der Kläger macht den Schaden gel-\n\ntend, der durch die mangelhafte Vertragserfüllung entstanden ist. Eine delikti-\n\nsche Verantwortlichkeit des Beklagten besteht nicht. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Der Senat kann in der \n\nSache auch insoweit nicht selbst entscheiden, als der Anspruch unbegründet \n\nist. Weder das Berufungsurteil noch das Urteil des Landgerichts lassen erken-\n\nnen, in welcher Höhe dieser Anspruch geltend gemacht wurde. Das Berufungs-\n\nurteil ist deshalb in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nDressler Hausmann Kuffer \n\n Kniffka Safari Chabestari","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_158-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/vii-zr-158-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_158-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_158-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-27/vii-zr-158-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_158-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:19:22.658921+00:00"}}