{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_141-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-02-24","aktenzeichen":"VII ZR 141/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 287 Die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den konkreten Haftungsgrund. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163). BGB § 150 Abs. 2 Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluß eines Bau- vertrages mit der Maßgabe an, daß eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, daß der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzeitenplan vereinbart.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. Februar 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 141/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nVOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 287 \n\nDie Frage, ob eine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des \nAuftragnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit \nden konkreten Haftungsgrund. § 287 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (Abgrenzung \nzu BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163). \n\nBGB § 150 Abs. 2 \n\nNimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Abschluß eines Bau-\nvertrages mit der Maßgabe an, daß eine neue Bauzeit festgelegt wird, gilt das als \nAblehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Abschluß des Vertrages mit im \nübrigen unveränderten Bedingungen. Dieser Antrag kann dadurch angenommen \nwerden, daß der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit \nabgestimmten Bauzeitenplan vereinbart. \n\nBGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 3. April 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Revision. \n\nDer Streitwert wird auf 1.149.923,70 € (2.249.055,4 5 DM) festge-\n\nsetzt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der I. GmbH Ersatz der \n\ndurch einen gestörten Bauablauf entstandenen Mehraufwendungen. \n\nDie Beklagte erteilte der I. GmbH im Oktober 1994 den Auftrag über \n\nRohbauarbeiten für eine Klinik in G. Die VOB/B war vereinbart. Nach der Be-\n\nhauptung der Klägerin ergaben sich Bauablaufstörungen dadurch, daß der ur-\n\nsprünglich vorgesehene Arbeitsbeginn von Juli 1994 in den November 1994 \n\nund damit in eine extreme Schlechtwetterphase verschoben worden sei und die \n\nSchalungs- und Bewehrungspläne sowie Architektenpläne nicht rechtzeitig \n\nübergeben worden seien. \n\nDas Landgericht hat die auf Ersatz der verzögerungsbedingten Mehrauf-\n\nwendungen gerichtete Zahlungsklage über 1.613.717,36 DM nebst Zinsen und \n\nden hinsichtlich der Umsatzsteuer gestellten Feststellungsantrag abgewiesen. \n\nIn der Berufung hat die Klägerin die durch die verzögerten Planlieferun-\n\ngen entstandenen Ansprüche mit 1.824.905,31 DM netto errechnet. Diesen Be-\n\ntrag hat sie aufgeteilt in Kosten für Arbeitsstunden, Schalung, Gerätevorhaltung, \n\nGehälter und Baubeschleunigung. Sie hat im Wege der Teilklage jeweils erst-\n\nrangige Teilbeträge geltend gemacht, die einen Gesamtbetrag von \n\n1.613.717,36 DM ergeben. Hilfsweise hat die Klägerin 441.692,02 DM verlangt. \n\nSie hat diesen Anspruch darauf gestützt, daß sie infolge der Verschiebung des \n\nArbeitsbeginns in den November 1994 Mehraufwendungen wegen der schlech-\n\nten Witterung gehabt habe. Die Klägerin hat außerdem beantragt festzustellen, \n\ndaß die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu zahlen, sofern die Fi-\n\nnanzverwaltung die dort abgerechneten Kosten ganz oder teilweise als umsatz-\n\nsteuerpflichtig behandelt. \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage auf Ersatz der Mehraufwendungen \n\nfür Bauverzögerung und Baubeschleunigung und dem Feststellungsbegehren \n\ndem Grunde nach stattgegeben. Dieses Urteil hat der erkennende Senat auf-\n\ngehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom \n\n21. März 2002 - VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249 = NZBau 2002, 381 = ZfBR \n\n2002, 562). Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat das Berufungsgericht \n\ndie Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht \n\nzugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge \n\nweiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, es fehle an einem ausreichen-\n\nden Vortrag der Klägerin dazu, inwieweit sich die verspätete Übergabe der Plä-\n\nne im Einzelfall behindernd auf den Bauablauf ausgewirkt habe. Auch die er-\n\ngänzenden Ausführungen der Klägerin reichten in mehrfacher Hinsicht nicht. \n\nDie Klägerin habe mit dem neuen Vortrag die Angaben zum Bauablauf vertieft. \n\nDamit habe sie lediglich den Verzug mit den Planvorlagen detaillierter darge-\n\nstellt. Die Klägerin habe aber nicht den tatsächlichen Zusammenhang zwischen \n\nden einzelnen Verzögerungen der Planvorlagen einerseits und den hieraus \n\nkonkret resultierenden Behinderungen andererseits schlüssig darzulegen ver-\n\nmocht. \n\nDen Balkenplänen und den schriftsätzlichen Erläuterungen lasse sich \n\nnicht im ausreichenden Maße entnehmen, welche Auswirkungen das Fehlen \n\nder Pläne gehabt habe. Da die Klägerin Plangruppen und dazu Zeitspannen \n\ngebildet habe, lasse sich nicht nachvollziehen, zu welchem genauen Zeitpunkt \n\nein notwendiger Plan gefehlt habe und deshalb die Arbeiten nicht hätten begin-\n\nnen können. Allenfalls habe die Klägerin exemplarisch die erforderlichen Anga-\n\nben gemacht. Diese ließen sich aber auf die übrigen Bauteile nicht übertragen. \n\nDie Darstellung in den Balkenplänen und die schriftsätzlichen Ausführungen \n\nseien widersprüchlich. Denn daraus ergebe sich, daß gearbeitet worden sei, \n\nobwohl die angeblich erforderlichen Pläne nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin \n\nhabe diesen Widerspruch nicht erläutert. Die nunmehr von der Klägerin vorge-\n\nnommene Differenzierung zwischen Vorabzugsplänen, Vorabplänen und ge-\n\nprüften und freigegebenen Ausführungsplänen trage nicht zur Klärung der Be-\n\nhinderung im Bauablauf bei, solange nicht für jede Arbeit plausibel erläutert \n\nwerde, welche Qualität der erste vorliegende Plan besessen habe und weshalb \n\ngegebenenfalls die Arbeiten nicht hätten beginnen können. Einerseits berufe \n\nsich die Klägerin darauf, daß es technisch nicht möglich oder jedenfalls nicht \n\nvertretbar gewesen sei, mit Vorabzugsplänen zu arbeiten. Zugleich bestätige \n\ndie Klägerin jedoch, daß auf der Basis derartiger Vorabzugspläne gearbeitet \n\nworden sei. Einen großen Teil der Planung habe die Klägerin unstreitig bereits \n\n1994 in Form von Vorabzügen erhalten. Anhand der vorgelegten Unterlagen sei \n\nnicht erkennbar, ob und inwieweit sich der Beginn der Ausführung wegen feh-\n\nlender Pläne im einzelnen gegenüber den vorgesehenen Terminen verzögert \n\nhabe. Das ergebe sich auch nicht aus den Anlagen K 48 a bis c. \n\nSelbst wenn man die Darlegung der Behinderung als ausreichend anse-\n\nhen wollte, bestehe kein Schadensersatzanspruch, weil die konkreten Behinde-\n\nrungen nicht unverzüglich schriftlich angezeigt worden seien. Auch gegen die \n\nabstrakte Schadensberechnung bestünden Bedenken. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Ein Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin aus § 6 Nr. 6 VOB/B wegen Bauzeitverzögerung und Bau-\n\nbeschleunigung ist nicht schlüssig dargelegt. \n\n1. Nach § 6 Nr. 6 VOB/B hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des \n\nnachweislich entstandenen Schadens, wenn der Auftraggeber eine Behinde-\n\nrung der Bauausführung zu vertreten hat. Entgangener Gewinn kann nur bei \n\nVorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangt werden. \n\nDer Auftragnehmer hat in einem Prozeß unter anderem schlüssig darzu-\n\nlegen, daß er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden \n\nist. Der Senat hat bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache darauf hinge-\n\nwiesen, daß es grundsätzlich nicht ausreicht, eine oder mehrere Pflichtverlet-\n\nzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muß vielmehr substantiiert zu den da-\n\ndurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der \n\nRegel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinde-\n\nrung unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverlet-\n\nzungen des Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräf-\n\ntige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren \n\nDauer und Umfang ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichen-\n\nden Dokumentation der Behinderungstatbestände und der sich daraus erge-\n\nbenden Verzögerungen zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstel-\n\nlung nicht in der Lage, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragge-\n\nbers (Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00, BauR 2002, 1249 = NZBau \n\n2002, 381 = ZfBR 2002, 562). \n\n2. Zu Unrecht meint die Revision, aus dem Urteil des Senats vom \n\n20. Februar 1986 - VII ZR 286/84 (BGHZ 97, 163) ergäben sich geringere An-\n\nforderungen an die Darlegungslast. In diesem Urteil hat sich der Senat allein mit \n\nder Frage beschäftigt, welche Anforderungen an die Darlegung des Schadens \n\nzu stellen sind. Er hat gefordert, daß der nach § 6 Nr. 6 VOB/B geltend ge-\n\nmachte Schaden im einzelnen konkret dargelegt und unter Beweis gestellt wer-\n\nden muß und darauf hingewiesen, daß § 287 ZPO die Darlegungslast des Ge-\n\nschädigten erleichtert. Denn danach darf eine Klage nicht wegen lückenhaften \n\nVorbringens abgewiesen werden, wenn der Haftungsgrund unstreitig oder be-\n\nwiesen ist, ein Schadenseintritt zumindest wahrscheinlich ist und greifbare An-\n\nhaltspunkte für eine richterliche Schadensschätzung vorhanden sind. \n\nDarum geht es hier nicht. Der Senat hat bereits in seinem ersten Urteil in \n\ndieser Sache vom 21. März 2002 darauf hingewiesen, daß die im Urteil vom \n\n20. Februar 1986 dargelegten Voraussetzungen für die substantiierte Darle-\n\ngung des Schadens auf der Annahme beruhen, daß die Behinderungen darge-\n\nlegt sind. Ob und inwieweit das der Fall ist, ist im vorliegenden Fall streitig. In \n\ndiesem Streit kommen dem Auftragnehmer keine aus § 287 ZPO ableitbaren \n\nDarlegungserleichterungen zugute. Tatsachen, aus denen die Verpflichtung \n\nzum Schadensersatz hergeleitet wird, sind als konkreter Haftungsgrund nach \n\nden Grundsätzen des § 286 ZPO nachzuweisen (BGH, Urteil vom 24. Februar \n\n1987 - VI ZR 111/86, NJW-RR 1987, 1019; Urteil vom 11. Januar 1972 - VI ZR \n\n46/71, BGHZ 58, 48, 53). Lediglich für solche Umstände, die allein für die Ent-\n\nstehung und den Umfang des Schadens von Bedeutung, insbesondere der Be-\n\nrechnung seiner Höhe zugrunde zu legen sind, gilt § 287 ZPO. Die Frage, ob \n\neine Pflichtverletzung des Auftraggebers zu einer Behinderung des Auftrag-\n\nnehmers geführt hat, betrifft die haftungsbegründende Kausalität und damit den \n\nkonkreten Haftungsgrund. \n\nAllerdings hat der Senat im Urteil vom 20. Februar 1986 ausgeführt, die \n\ndamaligen Klägerinnen hätten es offensichtlich versäumt, während der Bauzeit \n\ndie Behinderungen und die daraus folgende Mehrarbeit im einzelnen zuverläs-\n\nsig festzuhalten; gleichwohl biete ihre Schadensberechnung eine hinreichende \n\nGrundlage für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO. Diese Formulie-\n\nrung ist mißverständlich. Der Senat sieht deshalb Anlaß klar zu stellen, daß die \n\nFrage, ob und inwieweit eine verzögerte Planlieferung zu einer Behinderung \n\nführt, nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast, § 286 ZPO, zu \n\nbeurteilen ist. Weder der Umstand, daß überhaupt eine Behinderung vorliegt, \n\nnoch die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Behinderung ist einer ein-\n\nschätzenden Bewertung im Sinne des § 287 ZPO zugänglich. \n\nEs besteht auch kein Anlaß, insoweit die Anforderungen an die Darle-\n\ngungslast in ausdehnender Anwendung des § 287 ZPO herabzusetzen. Die \n\nBehinderung ist die Grundlage der Haftung aus § 6 Nr. 6 VOB/B. Erst ihre Be-\n\nschreibung nach Art und Umfang ermöglicht eine sachgerechte Auseinander-\n\nsetzung. In der Regel erlaubt nur die genaue Darstellung einer Behinderung die \n\nBeurteilung, inwieweit eine Anzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B erforderlich oder we-\n\ngen Offenkundigkeit entbehrlich war. Denn regelmäßig läßt sich nur daraus \n\nableiten, inwieweit der Auftraggeber informationsbedürftig war. Die Behinde-\n\nrungsanzeige muß die Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftragge-\n\nber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Der Auf-\n\ntragnehmer hat die Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach \n\ndem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müßten, nicht oder nicht wie vor-\n\ngesehen ausgeführt werden können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 \n\n- VII ZR 185/98, BGHZ 143, 32, 35). Die von der Rechtsprechung entwickelten \n\nAnforderungen an die Anzeige einer Behinderung würden sinnentleert, wenn \n\nletztlich in einem Prozeß geringere Anforderungen an die Darlegung der einzel-\n\nnen Behinderungen gestellt würden. Schließlich kann in aller Regel nur auf-\n\ngrund einer genauen Beschreibung der Behinderung beurteilt werden, inwie-\n\nweit auf sie zurückzuführende Schäden für den Auftragnehmer entstanden sind. \n\nDiese Anforderungen an die Darlegungslast führen nicht dazu, daß der \n\nAuftragnehmer Einzelheiten darlegen muß, die zur Ausfüllung des Anspruchs \n\naus § 6 Nr. 6 VOB/B nicht notwendig sind. Ein Sachvortrag ist dann erheblich, \n\nwenn diejenigen Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem \n\nRechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht zu be-\n\ngründen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann erforder-\n\nlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom \n\n20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; Urteil vom 21. Januar \n\n1999 - VII ZR 398/97, BauR 1999, 648, 649 = ZfBR 1999, 194 m.w.N.). Maß-\n\ngeblich ist nicht die Fülle der Details. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus \n\nder Darstellung des Auftragnehmers nachvollziehbar ergibt, daß und in wel-\n\nchem Umfang eine Pflichtverletzung eine Behinderung verursacht hat. \n\nDarlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 287 ZPO kann der Auf-\n\ntragnehmer in Anspruch nehmen, soweit es um die nicht mehr dem Haftungs-\n\ngrund zuzuordnenden Folgen einer Behinderung, z. B. für den weiteren Bauab-\n\nlauf, geht. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 in der Sa-\n\nche VII ZR 225/03 (zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt. Darauf wird Be-\n\nzug genommen. \n\n3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Vortrag der Klägerin \n\nsei unschlüssig, im wesentlichen darauf gestützt, die in der neuen mündlichen \n\nVerhandlung erweiterte Darstellung der Klägerin zu den infolge von Planverzö-\n\ngerungen entstandenen Behinderungen sei unvollständig und widersprüchlich. \n\nDamit setzt sich die Revision nicht im einzelnen auseinander. Sie verweist le-\n\ndiglich auf den Sachvortrag in der Berufungsinstanz und meint, sie habe die \n\ndurch die Planverzögerungen bedingte Behinderung schlüssig dargestellt. \n\nDie vom Berufungsgericht angeführten Gründe rechtfertigen die Beurtei-\n\nlung, daß der Vortrag der Klägerin nicht schlüssig ist. Zu Recht vermißt das Be-\n\nrufungsgericht widerspruchsfreie detaillierte Angaben dazu, aufgrund welcher \n\nPlanverzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht durchgeführt werden \n\nkonnten und wie sich die Planverzögerungen konkret auf die Baustelle ausge-\n\nwirkt haben. Der Senat hat in seinem ersten Urteil darauf hingewiesen, daß die-\n\nse Darstellung notwendig ist, weil die Klägerin jedenfalls teilweise gearbeitet \n\nhat, ohne daß die freigegebenen Schal- und Bewehrungspläne vorlagen. Die \n\nvon der Klägerin vorgenommene Darstellung mit Plangruppen von Vorabzugs-\n\nplänen, Vorabplänen und freigegebenen Plänen ermöglicht zum großen Teil \n\nkeine Einordnung in die in den Balkenplänen dargestellten Zeitabläufe. Es fehlt \n\nweitgehend an einer ausreichend konkreten Zuordnung der für den tatsächli-\n\nchen Bauablauf erheblichen Planverzögerungen zu ausreichend verdeutlichten \n\nkonkreten Behinderungen. Dabei bleibt die von der Klägerin erhobene Behaup-\n\ntung im Raum, die Behinderungen hätten sich auch dadurch ergeben, daß es \n\nzahlreiche Planänderungen gegeben habe. Zu diesen Änderungen hat die Klä-\n\ngerin nicht substantiiert vorgetragen (vgl. schon Urteil vom 21. März 2002 \n\n- VII ZR 224/00, aaO). Die vom Berufungsgericht festgestellten Widersprüche \n\nder klägerischen Darstellung werden durch die von der Revision angeführten \n\nAktenstellen, insbesondere durch die neuen Balken- und Bauablaufpläne sowie \n\ndie Bauteildaten, nicht ausgeräumt. Vielmehr ergeben sich die Widersprüche \n\naus diesen Darstellungen in Verbindung mit dem sonstigen schriftsätzlichen \n\nVortrag der Klägerin. Zutreffend führt das Berufungsgericht die Widersprüche \n\nund Unklarheiten in der Darstellung der Klägerin darauf zurück, daß sie nicht in \n\nder Lage ist, eine aussagekräftige Dokumentation vorzulegen und nachzu-\n\nzeichnen. Nicht hilfreich ist der Hinweis der Revision, die Klägerin habe die Vor-\n\nlage der Bauunterlagen, aus denen sie ihre Darstellung in der neuen mündli-\n\nchen Verhandlung abgeleitet habe, angeboten. Sollte es sich um eine Verfah-\n\nrensrüge handeln, ist diese ohne Erfolg, denn die Revision legt nicht dar, wel-\n\nche Einzelheiten sich aus diesen Bauunterlagen ergeben, die schriftsätzlich \n\nnicht mitgeteilt worden sind. \n\nUnzutreffend ist die Meinung der Revision, die Folgen der Planverzöge-\n\nrungen seien ausreichend substantiiert im Rahmen der Darstellung der Lohn-\n\nmehraufwendungen \"aus Bauablaufstörung, Anlage K 54\" ausgeführt. Die Dar-\n\nstellung in der Anlage K 54 belegt keine konkreten Auswirkungen von Planver-\n\nzögerungen. Sie ist eine allgemeine, abstrakte Darstellung. Insoweit unter-\n\nscheidet sie sich kaum von den vorherigen Ausführungen in der Berufungsin-\n\nstanz, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2002 als unzurei-\n\nchend und schablonenhaft zurückgewiesen hat. Ebenso unergiebig ist der Hin-\n\nweis darauf, daß die Klägerin einen optimalen Einsatz des Personals und der \n\nArbeitsmittel geplant habe und diese Planung dem Vertrag zugrunde gelegen \n\nhabe. Allein der Umstand, daß die optimale Terminplanung durch Planverzöge-\n\nrungen gestört ist, rechtfertigt den Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B nicht. Es be-\n\ndarf vielmehr einer nachvollziehbaren Darlegung der Behinderungen. \n\n4. Ohne Erfolg ist die vorsorglich erhobene Rüge der Revision, das Beru-\n\nfungsgericht hätte gemäß § 144 ZPO einen Sachverständigen zur Beurteilung \n\nder Frage hinzuziehen müssen, ob sich aus dem Vortrag der Klägerin eine aus \n\nverzögerten Plänen hergeleitete Bauzeitverzögerung ergibt. \n\nDie Revision hat nicht dargelegt, daß das Berufungsgericht die baube-\n\ntrieblichen Zusammenhänge, wie sie sich aus den zeichnerischen Darstellun-\n\ngen, insbesondere aus den Bauzeitenplänen ergeben, nicht verstanden hat. \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts belegt eine intensive Auseinandersetzung mit \n\nden Plänen. \n\n5. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit \n\neinem Anspruch der Klägerin aus § 2 Nr. 5 VOB/B auseinandergesetzt. Bereits \n\ndas Landgericht hat diesen Anspruch mit zutreffender Begründung verneint. \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. April 2000 im wesentlichen \n\ndiese Begründung wiederholt. Nachdem die Klägerin auf die Zurückweisung \n\ndieses Anspruchs in der neuen Verhandlung nicht mehr zurückgekommen ist, \n\nbedurfte es keiner erneuten Begründung. \n\nIII. \n\nZu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sein Urteil nicht \n\nbegründet, soweit es die Klage auch wegen des Hilfsantrags abgewiesen hat. \n\n1. Die Klägerin hat die Klage hilfsweise darauf gestützt, daß durch den \n\nverzögerten Zuschlag der Beklagten die Bauzeit verschoben wurde, so daß \n\nwegen extrem schlechter Witterungsverhältnisse Behinderungen aufgetreten \n\nseien. Insoweit macht sie einen Anspruch auf Zahlung von 441.692,02 DM gel-\n\ntend. Die Klägerin hat diesen Anspruch damit begründet, die Beklagte habe \n\neine Verschiebung der Bauzeit angeordnet. Nach dem Vertrag sei eine Bauzeit \n\nvom 15. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 vorgesehen gewesen. Infolge des Um-\n\nstands, daß der Zuschlag erst am 24. Oktober 1994 erfolgt sei, habe mit den \n\nBauarbeiten erst im November begonnen werden können. Von November 1994 \n\nbis März 1995 habe es extrem schlechte Witterungsbedingungen gegeben. \n\n2. Der Fehler des Berufungsgerichts nötigt nicht zur Aufhebung des Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann in der Sache selbst \n\nentscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Der zugrunde gelegte, von dem Berufungsur-\n\nteil in Bezug genommene Sachvortrag ist unstreitig und entscheidungsreif. Die \n\nKlage ist danach auch im Hilfsantrag unbegründet. \n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung möglicher Mehraufwen-\n\ndungen wegen schlechter Wetterverhältnisse von November 1994 bis März \n\n1995 nicht schlüssig dargelegt. \n\na) Ein Anspruch der Klägerin aus § 6 Nr. 6 VOB/B kommt nicht in Be-\n\ntracht. Die Beklagte hat die schlechten Witterungsverhältnisse nicht zu vertre-\n\nten. \n\nb) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B. Die Vor-\n\naussetzungen dieser Regelung sind schon deshalb nicht dargetan, weil die \n\nBauzeitverschiebung bereits Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung war. \n\nEine Leistungsbestimmung der Beklagten scheidet somit von vornherein aus. \n\naa) Allerdings hat die Klägerin ein Angebot mit einer Bauzeit vom 15. Juli \n\n1994 bis zum 20. Juni 1995 abgegeben. Dieses Angebot hat die Beklagte je-\n\ndoch nicht uneingeschränkt angenommen. Entgegen der Auffassung der Kläge-\n\nrin ist der Auftrag nicht bereits anläßlich des Bietergesprächs vom 13. Juli 1994 \n\nerteilt worden. Dem steht schon die tatbestandliche Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts entgegen, der Auftrag sei am 24. Oktober 1994 erteilt worden. \n\nNach dem 13. Juli 1994 haben noch weitere Verhandlungen stattgefunden, wie \n\nsich aus der vorgelegten Korrespondenz ergibt. Das Auftragsschreiben der Be-\n\nklagten vom 24. Oktober 1994 sah vor, daß ein Bauzeitenplan abgestimmt wird. \n\nDiese Erklärung der Beklagten konnte unter den Umständen, die zum Vertrags-\n\nschluß geführt haben, nur dahin verstanden werden, daß als Ausführungszeiten \n\nnicht mehr die im Angebot vorgesehenen Zeiten gelten, sondern den neuen \n\nUmständen angepaßte Zeiten. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung stand fest, \n\ndaß die in der Ausschreibung und im Angebot enthaltene Bauzeit nicht mehr \n\nmaßgeblich war. Beide Parteien gingen davon aus, daß eine neue Bauzeit \n\nmaßgeblich sein solle. Der Vergabe waren Verhandlungen voraus gegangen, in \n\ndenen auch die neue Bauzeit eine Rolle gespielt hat. Die Klägerin hatte in ihrem \n\nSchreiben vom 7. September 1994 selbst darauf hingewiesen, daß sich die \n\nAusführungszeit verändert. \n\nbb) Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers auf Ab-\n\nschluß eines Bauvertrages mit der Maßgabe an, daß eine neue Bauzeit festge-\n\nlegt wird, gilt das als Ablehnung, verbunden mit einem neuen Antrag auf Ab-\n\nschluß des Vertrages mit im übrigen unveränderten Bedingungen, § 150 Abs. 2 \n\nBGB. Dieser Antrag kann dadurch angenommen werden, daß der Auftragneh-\n\nmer mit dem Auftraggeber einen auf die neue Bauzeit abgestimmten Bauzei-\n\ntenplan vereinbart. Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten spätestens mit \n\nder Vereinbarung des neuen Bauzeitenplans angenommen. Da die sonstigen \n\nBedingungen des Vertrages unverändert geblieben sind, bleibt es auch bei der \n\nvertraglichen Vergütung. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 7. September \n\n1994 ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat in diesem Schreiben zwar auf \n\nMehrkosten durch die Bauzeitverschiebung hingewiesen. Gleichzeitig ergibt \n\nsich aus dem Schreiben aber auch, daß es bei der vereinbarten Vergütung trotz \n\nder Bauzeitverschiebung bleibt. Die Klägerin hat lediglich einen weiteren Nach-\n\nlaß auf diese Vergütung abgelehnt. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_141-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/vii-zr-141-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_141-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_141-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-02-24/vii-zr-141-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_141-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:24:24.903687+00:00"}}