{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_130-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"VII ZR 130/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 B Ermächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Män- gelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit die jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt. BGB § 635 Der einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen Mängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräuße- rer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller Zuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist. AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bf Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die Verjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 130/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. April 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 133 B \n\nErmächtigen Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeirat, im eigenen Namen Män-\n\ngelgewährleistungsansprüche gegen den Bauträger geltend zu machen, sind damit \n\ndie jeweils amtierenden Mitglieder des Verwaltungsbeirats sachbefugt. \n\nBGB § 635 \n\nDer einzelne Erwerber hat gegen den Veräußerer auch dann einen auf die vollen \n\nMängelbeseitigungskosten gerichteten Schadensersatzanspruch, wenn der Veräuße-\n\nrer Mitglied einer Bauherrengemeinschaft war und der Erwerb erst nach individueller \n\nZuteilung der einzelnen Eigentumswohnungen an die Mitglieder erfolgt ist. \n\nAGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 Bf \n\nEine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veräußerers, wonach die \n\nVerjährung mit der Übergabe der Eigentumswohnung an den Erwerber beginnt, ist \n\nunwirksam. \n\nBGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 130/03 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. Februar 2004 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg vom 14. März 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages in Höhe \n\nvon 234.472 € zu Lasten der Kläger zu 2, 4 und 5 gegenü ber den \n\nBeklagten zu 6 und 9 erkannt worden ist. \n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger verlangen Kostenvorschuß für die Beseitigung von Mängeln \n\nan einer Wohnungseigentumsanlage. \n\nDie Kläger sind diejenigen Personen, aus denen bei Klageerhebung im \n\nJahre 1985 der Verwaltungsbeirat der Wohnungseigentümergemeinschaft be-\n\nstand. Die Kläger zu 1 und 3 sind später ersatzlos aus dem Verwaltungsbeirat \n\nausgeschieden, treten aber weiter als Kläger auf. Die Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft hatte durch Mehrheitsbeschluß am 30. November 1981 den Ver-\n\nwaltungsbeirat ermächtigt, die Mängelbeseitigungsansprüche im eigenen Na-\n\nmen gegen die Bauherrengemeinschaft geltend zu machen. \n\nDas Baugrundstück stand zunächst im Eigentum der 12 Beklagten sowie \n\neiner nicht mitverklagten weiteren Person, die vor Klageerhebung in Konkurs \n\ngefallen ist. Diese errichteten die Anlage als Bauherrengemeinschaft zum Teil \n\nselbst, zum Teil durch beauftragte Firmen. Noch vor Fertigstellung teilte die \n\nBauherrengemeinschaft das Wohnungseigentum auf die einzelnen Bauherren \n\nauf. Diese behielten die Wohnungen zum Teil, zum Teil veräußerten sie sie mit \n\nVerträgen, die als Kaufverträge bezeichnet sind. Das Gemeinschaftseigentum \n\nwurde am 24. November 1980 abgenommen. \n\nDie Kläger haben mit der am 19. Juli 1985 erhobenen Klage die Beklag-\n\nten als Teilschuldner entsprechend ihren Miteigentumsanteilen in Anspruch ge-\n\nnommen. Nach einem rechtskräftigen Versäumnisurteil gegen den Beklagten \n\nzu 4 haben die Kläger im September 1987 mit den Beklagten zu 2, 5, 7, 8 und \n\n11 und der Streitverkündeten zu 4, einer der bauausführenden Firmen, einen \n\nVergleich geschlossen und anschließend die Klage gegen diese sowie die Be-\n\nklagte zu 3 zurückgenommen. Der Streitverkündete zu 4 hat zur Mängelbeseiti-\n\ngung insgesamt 421.800 DM bezahlt. \n\nAnschließend haben die Kläger die Klage auf 730.000 DM erhöht und die \n\nverbliebenen Beklagten zu 1, 6, 9, 10 und 12 als Gesamtschuldner in Anspruch \n\ngenommen. Im Anschluß hieran ist hinsichtlich der Beklagten zu 1 der Rechts-\n\nstreit beiderseits für erledigt erklärt worden und die Klage gegen die verbliebe-\n\nnen Beklagten zu 6, 9, 10 und 12 auf 1.363.831,68 DM erhöht worden. \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zu 6, 9, 10 und 12 durch Teilurteil als \n\nGesamtschuldner zur Zahlung von 351.367,98 DM sowie mit Schlußurteil zur \n\nZahlung weiterer 113.166,61 DM unter Abweisung der Klage im übrigen verur-\n\nteilt. \n\nDie Beklagten haben gegen das Teilurteil und das Schlußurteil Berufung \n\neingelegt. Das Berufungsgericht hat wegen der im Laufe des Berufungsverfah-\n\nrens eingetretenen Insolvenz der Beklagten zu 12 das gegen diese gerichtete \n\nVerfahren abgetrennt. Es hat die Verfahren gegen das Teil- und Schlußurteil \n\nverbunden und die Beklagte zu 6 verurteilt, an die Kläger zu 2, 4 und 5 als Ge-\n\nsamtgläubiger 3.040,17 € zu zahlen. Im übrigen hat es d ie Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Klä-\n\nger weiter die Verurteilung der Beklagten zu 6, 9 und 10 entsprechend den \n\nlandgerichtlichen Urteilen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der \n\nKlage der Kläger zu 1 und 3 insgesamt und der Kläger zu 2, 4 und 5 gegenüber \n\nder Beklagten zu 10 richtet. Im übrigen hat sie insoweit Erfolg, als hinsichtlich \n\ndes angegriffenen Betrags von 234.472 € zu Lasten der K läger zu 2,4 und 5 \n\ngegenüber den Beklagten zu 6 und 9 erkannt worden ist. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\n1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kläger zu 1 und 3 seien nicht \n\nsachbefugt. Den Klägern zu 2, 4 und 5 fehle die Sachbefugnis hinsichtlich der \n\nBeklagten zu 10. \n\nGrundlage für die Sachbefugnis sei der Eigentümerbeschluß vom \n\n30. November 1981, der lautet: \n\n\"Der Verwaltungsbeirat wird ermächtigt, im Eigennamen die Män-\n\ngelgewährleistungsansprüche der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft gegen die Bauherrengemeinschaft S. außerge- \n\nrichtlich und gerichtlich geltend zu machen.\" \n\na) Unschädlich sei, daß zum Zeitpunkt dieses Beschlusses nicht die fünf \n\nKläger Mitglieder des Verwaltungsbeirats gewesen seien. Der Beschluß sei da-\n\nhin zu verstehen, daß klagebefugt die jeweiligen Mitglieder des amtierenden \n\nVerwaltungsbeirates seien. Dies seien unstreitig zur Zeit der Klageerhebung die \n\nKläger gewesen. Da die Kläger zu 1 und 3 später aus dem Verwaltungsbeirat \n\nausgeschieden seien, seien sie in dieser Eigenschaft nicht mehr sachbefugt. \n\nb) Daß die Kläger zu 2, 4 und 5 noch Mitglied des Verwaltungsbeirats \n\nseien, sei von den Beklagten zu 6 und 9 nicht substantiiert bestritten worden. \n\nDa der Beklagte zu 10 dies hinreichend bestritten habe, und die Kläger ihm ge-\n\ngenüber beweisfällig geblieben seien, sei diesem gegenüber von der fehlenden \n\nSachbefugnis der Kläger auszugehen. \n\n2. Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, der Beklagte zu 6 hafte \n\nfür Mängel der Dachkonstruktion (537.703,79 DM), die Mängel an anderen Be-\n\ntonteilen (25.452,40 DM), die Mängel bei den Abwasserrohren (21.112 DM), die \n\nSchallschutzmängel (292.068 DM) und die Gründungsmängel (10.000 DM) nur \n\n\"pro rata\" seines Miteigentumsanteils. \n\nWerde demgegenüber eine gesamtschuldnerische Haftung angenom-\n\nmen, komme es hilfsweise auf die Frage der Verjährung an. Jeweils die An-\n\nsprüche hinsichtlich der Mängel der Dachkonstruktion, der anderen Betonteile \n\nund der Abwasserrohre seien insoweit teilweise verjährt, als sie nicht in der ur-\n\nsprünglich erhobenen Klage am 19. Juli 1985, sondern erst später geltend ge-\n\nmacht worden seien. Mit der Klage mit ihrem ursprünglichen Antrag seien die \n\nBeklagten nur anteilig entsprechend ihrer Miteigentumsanteile in Anspruch ge-\n\nnommen worden. Die Klage sei erst am 8. April 1988 und damit nach Ablauf der \n\nam 24. November 1980 beginnenden, fünfjährigen Verjährungsfrist erweitert \n\nworden. Die Verjährung sei nicht durch die angebliche \"Erstreckungsvereinba-\n\nrung\" aus dem Jahre 1982 im Zusammenhang mit einem Beweissicherungsver-\n\nfahren unterbrochen worden. Nach jener Vereinbarung hätten die Wohnungsei-\n\ngentümer so stehen sollen, wie sie gestanden hätten, wenn sie am 30. Juni \n\n1982 einen eigenen Beweissicherungsantrag gegen die Bauherrengemein-\n\nschaft eingereicht hätten. Zur Bevollmächtigung des Zeugen B. , diese \n\nVereinbarung für die Bauherrengemeinschaft zu treffen, sei nicht substantiiert \n\nvorgetragen. \n\n3. Gegen die Beklagte zu 9 sei die Klage wegen der erhobenen Einrede \n\nder Verjährung hinsichtlich aller Mängel abzuweisen. Bei der Beurteilung des \n\nVerjährungsbeginns sei ihr gegenüber nicht auf die Abnahme des Gemein-\n\nschaftseigentums durch die Erwerber am 24. November 1980 abzustellen, son-\n\ndern auf den 1. Juli 1980, an dem die von ihr verkaufte Wohnung übergeben \n\nworden sei. Im \"Mustervertrag\" sei ausdrücklich vereinbart, daß die Verjäh-\n\nrungsfrist hinsichtlich der Mängelhaftung mit der Übergabe beginnen solle. Die \n\nfünfjährige Verjährungsfrist sei daher am 1. Juli 1985 abgelaufen. Die Klage \n\nund die Beweissicherungsverfahren seien gegenüber der Beklagten zu 9 nach \n\ndiesem Zeitpunkt erfolgt. Für die \"Erstreckungsvereinbarung\" gelte dasselbe \n\nwie beim Beklagten zu 6. \n\nII. \n\nDie Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die \n\nRevision im Tenor insgesamt zugelassen. Aus den Entscheidungsgründen er-\n\ngibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Zulassung der Revision \n\nbeschränkt werden sollte. \n\nIII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nur teilweise stand. \n\n1. Zutreffend ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung \n\ndes Beschlusses der Wohnungseigentümer dahin, daß nur die amtierenden \n\nMitglieder des Verwaltungsbeirats ermächtigt worden sind, Gewährleistungsan-\n\nsprüche der Wohnungseigentümer geltend zu machen. Sie trägt dem Umstand \n\nRechnung, daß ausgeschiedene Verwaltungsbeiratsmitglieder im Regelfall kein \n\nInteresse mehr an der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen der ein-\n\nzelnen Erwerber haben. \n\nNicht zu beanstanden ist die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, \n\ndaß die Kläger zu 2, 4 und 5 nicht gegenüber der Beklagten zu 10 weiter als \n\namtierende Verwaltungsratsmitglieder angesehen werden können. Nach den \n\nvon der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sind die Kläger nach dem \n\nBestreiten der Beklagten zu 10 beweisfällig geblieben. Daher sind die Kläger zu \n\n2, 4 und 5 gegenüber dem Beklagten zu 10 nicht sachbefugt. \n\n2. Nicht gefolgt werden kann der hinsichtlich des Beklagten zu 6 vertre-\n\ntenen Ansicht des Berufungsgerichts, er habe als Veräußerer der Wohnung \n\nnicht als Gesamtschuldner für die gesamten Nachbesserungskosten einzuste-\n\nhen, sondern nur \"pro rata\" seines Miteigentumsanteils. \n\nDer Unternehmer schuldet dem Besteller gemäß § 633 BGB die Herstel-\n\nlung eines mangelfreien Werkes. Die werkvertragliche Verpflichtung bezieht \n\nsich auch im Bauherrenmodell auf das ganze Gebäude (BGH, Urteil vom \n\n25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ 141, 63, 66). Der einzelne Erwerber \n\nist zur selbständigen Verfolgung der aus seinem Vertragsverhältnis herrühren-\n\nden, auf Beseitigung der Mängel gerichteten Ansprüche am gemeinschaftlichen \n\nEigentum befugt (BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, \n\n262 m.w.N.). Er kann vom Veräußerer Nachbesserung und unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 633 Abs. 3 BGB Ersatz seiner Aufwendungen für die Mängel-\n\nbeseitigung oder einen Vorschuß auf die voraussichtlichen Mängelbeseiti-\n\ngungskosten verlangen. Auch die sekundären Gewährleistungsansprüche aus \n\n§ 635 BGB stehen dem einzelnen Erwerber aus seinem individuellen Vertrag \n\nmit dem Veräußerer zu, auch wenn die Wahl zwischen Minderung und kleinem \n\nSchadensersatz wegen der Gemeinschaftsbezogenheit des später gebildeten \n\nEigentums nur gemeinsam getroffen werden kann. Der Schadensersatzan-\n\nspruch tritt an die Stelle des Erfüllungsanspruchs. Er ist auf vollständigen Aus-\n\ngleich der durch die Mängel entstandenen Schäden gerichtet. Der Unternehmer \n\nhat deshalb dem Erwerber die Gesamtkosten zu ersetzen, die zur Behebung \n\ndes Mangels erforderlich sind (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR \n\n208/97, aaO). \n\nDer Umfang der werkvertraglichen Verpflichtung ist nicht davon abhän-\n\ngig, ob der aus mehreren Personen bestehende Bauträger selbst veräußert \n\noder jede dieser Personen für sich nach individueller Zuteilung der einzelnen \n\nEigentumswohnungen. Durch die Aufteilung ändert sich nicht die werkvertragli-\n\nche Verpflichtung jedes einzelnen Veräußerers, mangelfreies Gemeinschaftsei-\n\ngentum herzustellen. Der werkvertragliche Schadensersatzanspruch unter-\n\nscheidet sich vom kaufrechtlichen Anspruch maßgeblich dadurch, daß er von \n\nder werkvertraglichen Erfolgshaftung des Auftragnehmers geprägt ist und des-\n\nwegen eine Quotelung wie im Kaufrecht nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil \n\nvom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, aaO). Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts können die Verträge nicht dahingehend ausgelegt werden, \n\ndaß Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten dergestalt aufgeteilt wür-\n\nden, daß die Beklagten nur anteilig in Anspruch genommen werden könnten. \n\nDie Ansprüche der Erwerber aus ihren Verträgen würden verkürzt. Die Veräu-\n\nßerer können, soweit sie auf das Ganze in Anspruch genommen werden, intern \n\nAusgleich nehmen. \n\n3. Das Berufungsgericht beurteilt die Verjährung des Kostenerstattungs-\n\nanspruchs gegen den Beklagten zu 6 zu Recht nicht nach den Grundsätzen, die \n\nfür den Vorschußanspruch gelten. Die Wirkung der Vorschußklage ist nicht auf \n\nden eingeklagten Vorschußbetrag beschränkt. Die Vorschußklage deckt daher \n\nhinsichtlich der Unterbrechungswirkung auch spätere Erhöhungen, wenn sie auf \n\ndenselben Mangel zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. November \n\n1988 - VII ZR 140/87, BauR 1989, 81 = NJW-RR 1989, 208). \n\nAnders ist es, wenn der Besteller gegen den Auftraggeber bewußt nicht \n\nden gesamten, sondern nur einen anteiligen Anspruch geltend macht. Dies ist \n\nvergleichbar mit der Verfolgung einer Teilklage, bei der nur in Höhe des einge-\n\nklagten Betrages Verjährung eintritt (BGH, Urteile vom 18. März 1976 - XII ZR \n\n35/75, BGHZ 66, 142, 147; vom 19. November 1987 - VII ZR 189/86, NJW \n\n1988, 1854). \n\n4. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, zur Be-\n\nvollmächtigung des Zeugen B. zum Abschluß der \"Erstreckungsvereinba-\n\nrung\" sei nicht substantiiert vorgetragen. Durch diese von Rechts wegen nicht \n\nzu beanstandende Vereinbarung sollten die Erwerber verjährungsrechtlich so \n\ngestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn sie selbst am 30. Juni 1982 \n\neinen eigenen Beweissicherungsantrag gestellt hätten. Die Behauptung, der \n\nZeuge B. sei zum Abschluß der Erstreckungsvereinbarung bevollmächtigt \n\ngewesen, ist keine bloße Rechtsbehauptung, sondern eine ausreichende, dem \n\nBeweis zugängliche Tatsachenbehauptung. \n\n5. Unzutreffend ist die vom Berufungsgericht zur Einrede der Verjährung \n\nder Forderung gegenüber der Beklagten zu 9 vertretene Ansicht. \n\na) Das Berufungsgericht läßt die Verjährungsfrist mit der Übergabe der \n\nWohnung beginnen. Das ist rechtsfehlerhaft. Die Verjährung der Mängel am \n\nGemeinschaftseigentum beginnt mit der Abnahme des Gemeinschaftseigen-\n\ntums. Eine konkludente Abnahme des Gemeinschaftseigentums bei der Über-\n\ngabe der Wohnung kommt nicht in Betracht, wenn das Gemeinschaftseigentum \n\nim Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung noch nicht fertiggestellt ist. \n\nb) Der Beginn der Verjährung kann auch nicht aufgrund der Klausel Nr. 8 \n\nim Erwerbervertrag an die Übergabe der Wohnung geknüpft werden. Dort ist \n\ngeregelt, daß die Verjährungsfrist mit der Übergabe der Wohnung beginnt. Die-\n\nse Regelung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, weil sie statt an die \n\nAbnahme an die Übergabe anknüpft. Denn nach dem gesetzlichen Leitbild be-\n\nginnt die Verjährungsfrist nicht mit der Übergabe, sondern mit der Abnahme. \n\nIV. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDie Beklagten zu 6 und 9 beanstanden mit der in der Revisionserwide-\n\nrung erhobenen Verfahrensrüge zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne \n\nHinweis nach § 139 ZPO davon ausgegangen ist, die Beklagten zu 6 und 9 hät-\n\nten die weitere Mitgliedschaft der Kläger zu 2, 4 und 5 im Verwaltungsbeirat \n\nnicht bestritten. \n\nDer Beklagte zu 6 hat im Schriftsatz vom 2. Mai 2000 auf seine Beru-\n\nfungsbegründung gegenüber dem Teilurteil sowie auf den Schriftsatz der Be-\n\nklagten zu 10 vom 30. November 1998 Bezug genommen. Die Beklagte zu 9 \n\nhat am 26. März 2000 unter anderem auf das Vorbringen der übrigen Beteilig-\n\nten in zweiter Instanz Bezug genommen. Der Beklagte zu 10 hat im Schriftsatz \n\nvom 30. November 1998 im Berufungsverfahren mit Nichtwissen bestritten, daß \n\ndie verbliebenen Kläger noch Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind. Wenn das \n\nBerufungsgericht schon die pauschale Bezugnahme seitens der Beklagten zu 6 \n\nund 9 für unzulässig hielt, bedurfte es angesichts der Bedeutung dieses Bestrei-\n\ntens und des Umstands, daß sich diese Frage bei allen Beklagten gleicherma-\n\nßen gestellt hat, eines Hinweises gemäß § 139 ZPO, daß es anders als gegen-\n\nüber der Beklagten zu 10 bei den Beklagten zu 6 und 9 nicht von einem zuläs-\n\nsigen Bestreiten mit Nichtwissen ausgehe. Die Beklagten zu 6 und 9 haben er-\n\nklärt, sie hätten nach einem Hinweis ausdrücklich vorgetragen, daß die Kläger \n\nzu 2, 4 und 5 dem Verwaltungsbeirat nicht mehr angehörten. \n\nDie neue Verhandlung gibt den Klägern zu 2, 4 und 5 die Möglichkeit, \n\nden Beweis zu führen, daß sie Mitglieder des Verwaltungsbeirats sind. \n\nWiebel \nZugleich für Richter Thode, \nder krank ist, und \nRichter Hausmann, der Urlaub hat. \n\nKuffer \n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-130-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-130-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_130-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:44.367429+00:00"}}