{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_128-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"VII ZR 128/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 634, 635 a.F. a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraus- sichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kosten- schätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können. b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 - VII ZR 191/97, BauR 1999, 267). c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642; Aufgabe von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 128/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 634, 635 a.F. \n\na) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraus-\n\nsichtlichen Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur \n\nUnterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der \n\nArchitekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kosten-\n\nschätzungen keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können. \n\nb) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine \n\nTeilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung \n\nder Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 - \n\nVII ZR 191/97, BauR 1999, 267). \n\nc) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2 \n\nHOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen \n\nals Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht \n\nwerden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH, \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nUrteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642; Aufgabe von \n\nBGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067). \n\nd) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse \n\nmehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kosten-\n\nanschlag, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem \n\nArchitekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ableh-\n\nnung angedroht hat. \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 - OLG Rostock \n LG Neubrandenburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 26. März 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Beru-\n\nfungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt Schadensersatz wegen unrichtiger bzw. unterlasse-\n\nner Aufklärung über die Kosten einer Bausanierung. \n\nEr erwarb 1992 die sanierungsbedürftige Villa B. in W. zum Preis von \n\n397.830,00 DM. Am 24. März 1994 erstellten die Beklagten für das Gebäude \n\neine so genannte \"Kostenschätzung\" für einen Neubau und zwei Sanierungsva-\n\nrianten. Der Kläger entschied sich für die kostengünstigere Variante, deren Ko-\n\nsten mit 650.000 DM inklusive Abbruchkosten geschätzt worden waren. Er er-\n\nteilte den Beklagten zunächst mündlich einen Planungsauftrag, der die Lei-\n\nstungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI zum Gegenstand hatte. Später un-\n\nterzeichneten der Kläger im Oktober 1994 und die Beklagten im Januar 1995 \n\neinen schriftlichen Architektenvertrag. \n\nAm 14. Juni 1994 reichten die Beklagten für den Kläger den Bauantrag \n\nein. Darin wurden die Baukosten mit 650.000 DM angegeben. In einer Kosten-\n\naufstellung für Kreditanträge vom 13. Oktober 1994 gaben die Beklagten die \n\nBaukosten inklusive Abbruchkosten erneut mit 650.000 DM an. Am 27. Oktober \n\n1994 erstellten die Beklagten eine Baukostenschätzung \"Stand 31. Dezember \n\n1994\", wonach die Baukosten ohne Abbrucharbeiten 779.000 DM bis zu diesem \n\nDatum betragen. Der Kläger begann am 7. November 1994 mit der Vergabe der \n\nAufträge an Bauunternehmer. Das Bauvorhaben wurde im August 1995 be-\n\nzugsfertig. \n\nDer Kläger hat Baukosten von 1.921.435,05 DM und Gesamtkosten von \n\n2.734.638,84 DM errechnet. Die hohen Baukosten führt er nur in geringem Um-\n\nfang auf Planungsänderungen und Zusatzwünsche während der Bauarbeiten \n\nzurück. Er behauptet, die Kostenschätzungen der Beklagten seien fehlerhaft \n\ngewesen. Die Beklagten hätten die Kosten bereits im März 1994 auf \n\n1.340.000 DM schätzen müssen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Bauantrags hät-\n\nten diese Kosten auf der Grundlage der eingereichten Planung geschätzt wer-\n\nden müssen. Der Kläger behauptet, er habe sich zu der Sanierung ent-\n\nschlossen, weil er die Investition auf der Grundlage der von den Beklagten vor-\n\ngenommenen Schätzung für rentabel gehalten habe. Hätte er vor Beauftragung \n\nder Bauunternehmer gewußt, daß sich die Baukosten verdoppeln würden, hätte \n\ner die Sanierung nicht begonnen und durchgeführt, sondern das Grundstück an \n\neinen konkret benannten Interessenten verkauft. Mit dem Kaufpreis hätte er \n\nseine bis dahin entstandenen Aufwendungen gedeckt. Der Kläger berechnet \n\nseinen Schaden in der Weise, daß er von den Gesamtkosten für das Bauwerk \n\nin Höhe von 2.734.638,84 DM den derzeitigen Wert des Grundstücks, den er \n\nmit 1.400.000 DM angibt, abzieht. Als Mindestschaden macht er einen Betrag \n\nvon 1.000.000 DM geltend. Er stützt seine Klage auch darauf, daß die Beklag-\n\nten keine baubegleitenden Kostenermittlungen vorgelegt hätten. Im übrigen hat \n\ner behauptet, die Beklagten hätten die Handwerkerleistungen überteuert verge-\n\nben, die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Zudem hat \n\ner Mängel der Leistung beanstandet. \n\nDie Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von 170.000 DM erhoben. \n\nDiese Widerklage haben sie in Höhe von 100.000 DM auf Honoraransprüche \n\naus einer Abschlagsrechnung für Leistungen gestützt, die sie für ein anderes \n\nProjekt, die Errichtung eines Bürogebäudes in W., erbracht haben. In Höhe von \n\n70.000 DM haben sie Honoraransprüche für Leistungen für die Villa B. aus ei-\n\nner 4. Abschlagsrechnung geltend gemacht. Dieser haben sie eine Kostenbe-\n\nrechnung, einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung nach DIN 276 \n\nbeigefügt. Der Kläger hat die Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung \n\nerklärt. \n\nDas Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. In der Berufung \n\nist die Widerklage auf eine Teilschlußrechnung über Architektenleistungen für \n\ndas Bürogebäude in Höhe von 105.874,36 DM und für die Villa B. in Höhe von \n\n83.305,54 DM gestützt worden. Hilfsweise haben die Beklagten den Gesamtbe-\n\ntrag von 189.179,90 DM als Abschlagszahlung geltend gemacht. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf \n\ndie Anschlußberufung der Beklagten ist der Kläger zur Zahlung von 189.179,90 \n\nDM (96.726,14 €) nebst Zinsen verurteilt worden. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das an-\n\ngefochtene Urteil aufzuheben, die Beklagten nach seinem Klageantrag zu ver-\n\nurteilen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Revisi-\n\non zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Kläger könne \n\nSchadensersatz weder aus § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positi-\n\nven Vertragsverletzung verlangen. \n\nZwischen den Parteien sei im Anschluß an die Besprechung der Kosten-\n\nschätzung vom 24. März 1994 mündlich ein Architektenvertrag mit dem Inhalt \n\ngeschlossen worden, wie er sich aus dem im Oktober 1994 und Januar 1995 \n\nvon den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrag ergebe. Danach seien \n\ndie Beklagten verpflichtet gewesen, Architektenleistungen gemäß § 15 HOAI, \n\nLeistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen. \n\nEine mangelhafte Leistung der Beklagten liege nicht vor. Weder sei eine \n\nKostenobergrenze noch ein Kostenrahmen vereinbart worden. Eine gemeinsa-\n\nme Kostenvorstellung der Parteien habe nicht vorgelegen. Die Kostenschät-\n\nzung vom 24. März 1994 habe nach ihrem Sinn und Zweck dem Kläger die Ent-\n\nscheidungsgrundlage zwischen zwei Sanierungsalternativen geboten. Soweit \n\nim Bauantrag die Kostenschätzung vom 24. März 1994 übernommen worden \n\nsei, habe der Kläger nicht davon ausgehen können, daß es sich hierbei um die \n\nneu berechneten Gesamtbaukosten auf der Grundlage seiner nach diesem Da-\n\ntum erteilten Vorgaben handele. Die Kostendarstellung vom 13. Oktober 1994 \n\nhabe lediglich dazu gedient, die steuerrechtliche Abgrenzung der Baukosten für \n\neigen- und fremdgenutzte Wohnungen vorzunehmen. Eine Kostenvereinba-\n\nrung könne auch nicht der Baukostenschätzung \"Stand 31. Dezember 1994\" \n\nentnommen werden. Diese habe nur die Kosten bis zum 31. Dezember 1994 \n\nwieder gegeben. \n\nEin Mangel könne auch nicht hinsichtlich der Erstellung der Kostenermitt-\n\nlungen, der Kostenberechnung, des Kostenanschlags und der Kostenfeststel-\n\nlung festgestellt werden. Diese seien zwar geschuldet. Die Leistungen seien \n\njedoch während des Prozesses erbracht worden. Die verspätete Vorlage der \n\nKostenermittlungen begründe einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB \n\nnicht. Da im Werkvertrag ein Erfolg geschuldet werde, werde die Leistung des \n\nWerkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamt-\n\nwerkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine \n\nfrühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere \n\nFälligkeit der Kostenermittlungen hätten die Parteien weder mündlich am \n\n23. März 1994 noch im schriftlichen Architektenvertrag vereinbart. \n\nOb die Beklagten ihrer Pflicht, die Kosten des Bauvorhabens im Pla-\n\nnungsvorhaben richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung dann auch im \n\nRahmen der Bauausführung so umzusetzen, daß es nicht zu unvertretbar ho-\n\nhen Kostenüberschreitungen komme, nachgekommen seien, könne im Ergeb-\n\nnis dahinstehen. Jedenfalls sei die Kostenschätzung vom 24. März 1994 nach \n\ndem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fehlerhaft gewesen. Un-\n\ngünstige Vertragsabschlüsse seien den Beklagten nicht vorzuhalten. \n\nAuch wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen sei, müßte \n\nder Schadensersatzanspruch daran scheitern, daß der Kläger keine Fristset-\n\nzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Dem Kläger sei diese nicht un-\n\nmöglich oder unzumutbar gewesen. Er habe nach seiner Behauptung selbst um \n\naktualisierte Kostenermittlungen gebeten. Bei der Vergabe der Aufträge sei die \n\nKostensteigerung bereits erkennbar gewesen. Gleichwohl habe er bis zum En-\n\nde der Baumaßnahme davon abgesehen, die Beklagten zu einer Korrektur ei-\n\nner Planung aufzufordern. \n\nDer Kläger habe die Höhe des Schadens auch nicht substantiiert darge-\n\nlegt. Er habe schon nicht dargelegt, welche Kosten er für die Sanierung der \n\nImmobilie tatsächlich aufgewandt habe. Eine Bezugnahme auf die Kostener-\n\nmittlung der Beklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen \n\nden Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen der \n\nBauunternehmer bezahlt habe. Er habe darüber hinaus nicht dargelegt, welche \n\nSteuervorteile er sich infolge des Bauvorhabens anrechnen lasse. Auf die Fra-\n\nge, in welchem Umfang er Schadensersatzleistungen der Beklagten zu ver-\n\nsteuern habe, komme es nicht an. An einen Ersatz des Schadens sei erst zu \n\ndenken, wenn zuvor ein Schaden festgestellt worden sei. Ob ein Schaden vor-\n\nliege, könne nicht festgestellt werden, da der Kläger zur Höhe seiner Steuervor-\n\nteile nichts vorgetragen habe. Da der Kläger erhebliche Abschreibungen nach \n\ndem Fördergebietsgesetz sowie nach § 7 EStG vorgenommen habe, sei es \n\nletztlich möglich, daß ein wirtschaftlicher Schaden überhaupt nicht eingetreten \n\nsei. Eine mögliche Schadensersatzzahlung der Beklagten vermindere die An-\n\nschaffungskosten nicht. Die Schadensersatzverpflichtung habe auf die entstan-\n\ndene und rechtmäßig festgesetzte Einkommenssteuer keinen Einfluß. \n\nDer Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine \n\npositive Vertragsverletzung der Beklagten stützen. Eine etwaige Pflichtverlet-\n\nzung der Beklagten wäre für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich \n\ngeworden. \n\nDie grundsätzliche Pflicht der Beklagten, den Kläger über Baukostenstei-\n\ngerungen zu beraten, bestehe nur, wenn sich die Verteuerung nicht ohnedies \n\naus den Gesamtumständen von Zusatzaufträgen ergebe bzw. dem Bauherr \n\nerkennbar sei. Dies werde bei grundlegenden baulichen Änderungen oder Qua-\n\nlitätsverbesserungen, die der Bauherr gegenüber dem ursprünglichen Ausbau-\n\nstandard veranlasse, immer der Fall sein. Ob der Kläger auf dieser Grundlage \n\nberatungsbedürftig gewesen sei, bedürfe keiner Aufklärung. \n\nEin Schadensersatzanspruch scheitere, wenn davon auszugehen sei, \n\ndaß der Bauherr das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren \n\nBausummenüberschreitung fortgesetzt hätte, weil die mangelnde Aufklärung \n\nüber die fortlaufenden Kosten dann nicht ursächlich für den geltend gemachten \n\nSchaden sei. Davon, daß die in der ursprünglichen Kostenschätzung genannten \n\nund im Bauantrag wiederholten Kosten von 650.000 DM nicht mehr aufrecht zu \n\nerhalten gewesen seien, habe der Kläger spätestens nach Erhalt der Kostenzu-\n\nsammenstellung vom 13. Oktober 1994 sowie der Kostenschätzung vom \n\n27. Oktober 1994 über rund 779.000 DM ausgehen müssen. Der Kläger habe in \n\nKenntnis der geänderten Prognosen gleichwohl ab dem 7. November 1994 die \n\nersten Aufträge erteilt. Er hätte durch einfache Addition der erteilten Aufträge \n\nerkennen können, daß er bereits Ende November die Baukostensumme von \n\n1 Mio. DM überschreiten werde. Die Überschreitung habe nicht zum Abbruch \n\ndes Objekts geführt. Der Kläger habe sich auch später zu keiner Zeit von der \n\nFortsetzung des Projekts abhalten lassen. \n\nZur Widerklage führt das Berufungsgericht aus, den Beklagten stehe aus \n\nder Honorarteilschlußrechnung vom 15. Juli 1999 über Leistungen für das Bü-\n\nrogebäude ein Honorar von 105.874,36 DM und über Leistungen für die Villa B. \n\nein Honorar von 83.305,54 DM zu. Die Leistungen aus den abgerechneten Lei-\n\nstungsphasen seien erbracht. Die neben der Kostenschätzung noch geschulde-\n\nten Kostenermittlungen lägen der Honorarteilschlußrechnung bei. \n\nMit Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben Villa B. könne der \n\nKläger nicht aufrechnen, weil diese nicht bestünden. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nA. Zur Klage \n\nDer Kläger stützt seinen Anspruch auf die Behauptung, die Beklagten \n\nhätten ihn nicht richtig über die voraussichtlichen Baukosten für die von ihm \n\ngewählte Sanierung aufgeklärt, bevor er die ersten Bauunternehmer beauftragt \n\nund damit die Durchführung der Maßnahme in die Wege geleitet habe. Die Auf-\n\nklärungspflichtverletzung sei ursächlich für seine Entscheidung gewesen, das \n\nBauwerk zu sanieren und nicht zu veräußern. Infolge der unterlassenen Aufklä-\n\nrung habe sich sein Vermögen um mindestens 1 Mio. DM verringert. \n\n1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verletzung von Aufklä-\n\nrungspflichten scheitert nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachver-\n\nhalt nicht daran, daß die Beklagten keine Pflichten verletzt haben. Auch kann \n\ndie Ursächlichkeit einer möglichen Pflichtverletzung nicht mit den Erwägungen \n\ndes Berufungsgerichts verneint werden. \n\na) Zwischen den Parteien ist nach den Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des \n\n§ 15 Abs. 2 HOAI für die Sanierung der Villa B. geschlossen worden. \n\naa) Auf der Grundlage dieses Vertrages schuldeten die Beklagten unge-\n\nachtet ihrer Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine \n\nzutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Der Architekt ist \n\nbereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen \n\nRahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 \n\n- VII ZR 47/90, BauR 1991, 366, 367). Das Berufungsgericht weist zutreffend \n\ndarauf hin, daß die Beklagten nach § 1.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmun-\n\ngen zum Architektenvertrag verpflichtet waren, den Kläger zu den Baukosten \n\nund deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 \n\n- VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22). Die Kostenberatung durch \n\nden Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten \n\ndes Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die \n\nDurchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. \n\nDiese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch, \n\ndaß Kostenangaben des Architekten zu besonderen Zwecken benötigt werden. \n\nSofern sich aus den Umständen nichts besonderes ergibt, darf der Besteller \n\ndavon ausgehen, daß zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen \n\nzutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muß der Architekt über die Schwächen \n\nder Kostenangaben aufklären. Er muß deshalb darüber aufklären, daß seine \n\nKostenangaben im Bauantrag oder zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie \n\nzur Sicherung von Förderungsmöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und \n\ndeshalb keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein kön-\n\nnen. \n\nUnzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Aufklä-\n\nrungspflicht bestehe nur, wenn die spätere Verteuerung für den Besteller nicht \n\nohnehin erkennbar sei. Die allgemeine Beratungspflicht über die Kosten des \n\nBauvorhabens besteht bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung. Hat der \n\nArchitekt die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, wie Kostenberech-\n\nnung, Kostenanschlag und Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in \n\nden Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlungen vorgelegt werden müssen, \n\nzu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet. Legt der Architekt unabhängig da-\n\nvon fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken vor, so besteht \n\neine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler in diesem Zeitpunkt. Sie \n\nwird nicht dadurch gemindert, daß der Besteller die Ungenauigkeit oder Fehler-\n\nhaftigkeit später erkennen kann. In Ausnahmefällen kann die Aufklärungspflicht \n\nentfallen, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Um-\n\nständen hat und auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Pla-\n\nnung und Durchführung des Bauvorhabens selbständig zu erkennen, so daß er \n\neiner Beratung durch den Architekten nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom \n\n24. Juni 1999 – VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). \n\nbb) Gegen ihre Verpflichtung, den Kläger richtig aufzuklären, haben die \n\nBeklagten nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt mehrfach \n\nverstoßen. \n\nDie Beklagten haben im Bauantrag vom 14. Juni 1994 Baukosten von \n\n650.000 DM angegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen waren \n\ndiese Kosten fehlerhaft ermittelt. Die Kosten hätten nach der dem Bauantrag \n\nzugrunde liegenden Planung auf 1.340.000 DM geschätzt werden müssen. In \n\ndem vom Berufungsgericht erwähnten Ergänzungsgutachten hat der Sachver-\n\nständige lediglich seine Ausführungen zur Kostenschätzung vom 24. März 1994 \n\nkorrigiert, nicht jedoch die Ausführungen zu den zu schätzenden Baukosten im \n\nZeitpunkt des Bauantrags. Die Beklagten haben den Kläger nicht darüber auf-\n\ngeklärt, daß die Angaben im Bauantrag fehlerhaft sind. Die zu diesem Zeitpunkt \n\nvorzulegende Kostenberechnung, die über die Fehlerhaftigkeit und Unzuverläs-\n\nsigkeit der bisherigen Kostenangaben Auskunft gegeben hätte, haben sie nicht \n\nvorgelegt. Die Beklagten haben sodann in ihrer zur Unterstützung von Kreditan-\n\nträgen vorgenommenen Kostenschätzung vom 13. Oktober 1994 zu geringe \n\nKosten angegeben. Auch in diesem Zusammenhang haben sie nicht darüber \n\naufgeklärt, daß die Kostenschätzung fehlerhaft ist. Schließlich ergibt sich auch \n\naus der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 nicht, daß sie die Kosten auch \n\nweiterhin zu niedrig eingeschätzt haben. \n\nb) Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Ent-\n\nscheidung des Klägers, das Haus zu sanieren und nicht zu veräußern, kann \n\nnicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. \n\naa) Richtig ist, daß die Pflichtverletzung dann nicht ursächlich für einen \n\nSchaden aus einer Aufklärungspflichtverletzung ist, wenn der Geschädigte sich \n\nnach der gebotenen Aufklärung nicht anders verhalten hätte. \n\nbb) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das annehmen, weil der Kläger \n\ndas Bauvorhaben in Kenntnis von Kostensteigerungen begonnen und fortge-\n\nsetzt hat. \n\nAllein aus dem Umstand, daß der Kläger in Kenntnis von Kostensteige-\n\nrungen die Bauunternehmer beauftragt hat, kann nicht geschlossen werden, \n\ndaß er das Bauvorhaben bei richtiger Aufklärung ebenfalls durchgeführt hätte. \n\nIn der Revision ist davon auszugehen, daß ihm bei richtiger Aufklärung bewußt \n\ngewesen wäre, daß die Baukosten 1.340.000 DM betragen werden und deshalb \n\ndas Bauvorhaben, wie er behauptet, nach damaliger Einschätzung nicht renta-\n\nbel ist. Dann liegt es nahe, daß er jedenfalls dann von dem Objekt Abstand ge-\n\nnommen hätte, wenn er es ohne Verlust hätte verkaufen können. Aus den Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts ergibt sich kein vernünftiger Grund, warum \n\nder Kläger ein unrentables Objekt hätte durchführen sollen. Daraus, daß es be-\n\nreits bei der Beauftragung Kostensteigerungen im behaupteten Umfang von ca. \n\n230.000 DM gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger be-\n\nreit war, auch eine deutlich höhere Kostensteigerung, die zur Unrentabilität \n\nführt, zu akzeptieren. \n\nAus dem Umstand, daß der Kläger im Laufe des Jahres 1995 den deut-\n\nlich werdenden Kostensteigerungen nicht widersprochen hat und das Bauvor-\n\nhaben fortführen ließ, kann nicht ohne Abwägung der gesamten Umstände ge-\n\nschlossen werden, daß er das Bauvorhaben in Kenntnis der hohen Kosten auch \n\nbegonnen hätte. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß bei fortschrei-\n\ntendem Bauvorhaben ein wirtschaftlicher Zwang bestehen kann, das Bauvor-\n\nhaben trotz steigender Kosten fortzuführen. \n\n2. Die Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\nmit der Begründung als unsubstantiiert abgewiesen werden, daß der Kläger \n\nnicht angegeben habe, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tat-\n\nsächlich aufgewandt habe; eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der Be-\n\nklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien \n\nstreitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen bezahlt habe. \n\nDiese Begründung belegt nicht, daß der Kläger seinen Schaden nicht \n\nsubstantiiert dargelegt hat. Die Frage, in welchem Umfang die Bezahlung der \n\nRechnungen streitig ist, spielt für die Substantiierung des Schadensersatzan-\n\nspruches keine Rolle. Das Berufungsgericht hat möglicherweise zudem nicht \n\nbedacht, daß bereits die Belastung mit Verbindlichkeiten ein Schaden ist. Der \n\nKläger kann sich insoweit auf die Kostenfeststellung der Beklagten beziehen. \n\n3. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die \n\nKlage deshalb als unschlüssig angesehen hat, weil der Kläger zur Höhe seiner \n\nSteuervorteile nicht vorgetragen habe. \n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger sei-\n\nnen Schaden darlegen muß. Der Schaden des Klägers besteht nach seiner Be-\n\nhauptung darin, daß er Herstellungskosten von über 2 Mio. DM aufgewandt hat, \n\ndie er bei zutreffender Beratung nicht aufgewandt hätte. Von dieser Schadens-\n\nsumme muß er sich nicht nur den Wert des Objektes abziehen lassen, sondern \n\nauch die Vorteile, die er dadurch erlangt hat, daß er die Herstellungskosten \n\nsteuerlich abgesetzt hat (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, \n\nBGHZ 74, 103, 114 ff.). Diese steuerlichen Vorteile muß der Kläger darlegen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, NJW 1987, 1814). \n\nb) Der Geschädigte kann allerdings unter Umständen seiner Darlegungs-\n\nlast ohne detaillierte Angaben zu den Steuervorteilen genügen, wenn er einen \n\nSachverhalt vorträgt, nach dem der Steuervorteil deshalb nicht zu einer Scha-\n\ndensminderung führt, weil er den Schadensersatz versteuern muß. Ein durch \n\neine Investitionsentscheidung erlangter Steuervorteil ist grundsätzlich dann \n\nnicht zu berücksichtigen, wenn der dem Geschädigten gezahlte Schadenser-\n\nsatz, mit dem er so gestellt wird, als hätte er die Investitionsentscheidung nicht \n\nvorgenommen, versteuert werden muß (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII \n\nZR 259/77, aaO; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, \n\n161). Die Darlegungslast des Geschädigten zu dem von ihm erlittenen Schaden \n\nkann auf Grundlage dieser Rechtsprechung nur dann erleichtert sein, wenn \n\nSteuervorteil und Steuernachteil im wesentlichen auf der selben Berechnungs-\n\ngrundlage entstehen. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich \n\nbeide ausgleichsfähig gegenüberstehen. Ist die Berechnungsgrundlage für den \n\nSteuervorteil hingegen wesentlich höher als für den Steuernachteil, ist es Sache \n\ndes Geschädigten, den ihm dann regelmäßig zwangsläufig verbleibenden \n\nSteuervorteil darzulegen. In aller Regel wird ihm das nur möglich sein, wenn er \n\ndie gesamten steuerlichen Vorteile und auch die durch die Versteuerung des \n\nSchadensersatzes drohenden Nachteile darlegt und saldiert. Die durch die \n\nVersteuerung drohenden Nachteile kann der Geschädigte aufgrund seiner für \n\nihn erkennbaren steuerlichen Situation schätzen. Wegen der durch die Schät-\n\nzung verbleibenden Unsicherheit kann er einen Feststellungsantrag stellen. \n\nc) Auf dieser Grundlage reicht der Vortrag des Klägers entgegen seiner \n\nAnsicht nicht aus. Er hat nach seiner Behauptung Herstellungskosten von \n\n2.007.440 DM abzüglich seines Eigenanteils steuerlich geltend gemacht. Die \n\nSchadensersatzverpflichtung in Höhe von 1.000.000 DM bleibt deutlich unter \n\ndiesem Betrag. Es ist danach davon auszugehen, daß dem Kläger steuerliche \n\nVorteile zugeflossen sind, die durch die Versteuerung des Schadensersatzes \n\nnicht ausgeglichen werden. Unter diesen Umständen ist er verpflichtet, den \n\nSchaden unter konkreter Berechnung sämtlicher steuerlicher Vorteile und mög-\n\nlicher Nachteile zu berechnen. \n\nd) Zu diesem Ergebnis kommt auch das Berufungsgericht. Gleichwohl ist \n\nsein Urteil aufzuheben, weil seine Begründung nicht zu erkennen gibt, daß der \n\nKläger mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Rechtslage hingewiesen worden \n\nist. Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1993 (VII ZR \n\n115/92, BauR 1994, 268 = ZfBR 1994, 119) reicht dazu nicht. Auch aus dem \n\nVortrag der Beklagten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, \n\ndaß der Kläger sich nicht auf die dargestellte Rechtsprechung berufen kann. \n\nDer Kläger muß Gelegenheit bekommen, seinen Vortrag zu ergänzen. \n\nB. Zur Widerklage \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten Honoraransprüche aus den \n\nTeilschlußrechnungen vom 15. Juli 1999 zuerkannt. Es hat nicht geprüft, ob die \n\nBerufung schon deshalb unzulässig ist, weil die Beklagten mit der Klage keine \n\nAnsprüche aus einer Teilschlußrechnung, sondern aus einer Abschlagsrech-\n\nnung geltend gemacht haben. \n\nDie Berufung ist zulässig, ungeachtet dessen, daß sie auch als An-\n\nschlußberufung zulässig wäre. Allerdings muß der Kläger mit der Berufung die \n\nBeschwer bekämpfen, die sich durch die Abweisung der Klage ergibt. Stützt der \n\nKläger seine Zahlungsklage in der Berufung auf einen neuen Streitgegenstand, \n\nso verfolgt er damit nicht die Beschwer des klageabweisenden Urteils (BGH, \n\nUrteil vom 9. Oktober 2003 – VII ZR 81/02, BauR 2004, 365 = ZfBR 2004, 151 \n\n= NZBau 2004, 157). Anders ist das, wenn der Kläger mit der Berufung statt \n\ndes ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen \n\nVeränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert, § 264 Nr. 3 \n\nZPO. Dieser Fall liegt vor. Die Beklagten haben in der Berufung eine Schluß-\n\nrechnung vorgelegt mit der Behauptung, sie seien nach Beendigung der Teillei-\n\nstung berechtigt, anstelle der Abschlagszahlung eine Schlußzahlung zu verlan-\n\ngen. Damit haben sie wegen einer späteren Veränderung ein anderes Interesse \n\ngeltend gemacht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – VII ZR 160/83, BauR \n\n1985, 360 = NJW 1985, 1840 = ZfBR 1985, 174; Urteil vom 26. Februar 1987 – \n\nVII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = NJW-RR 1987, 724 = ZfBR 1987, 200). Der \n\nAnspruch auf Abschlagszahlung ist lediglich eine modifizierte Form des An-\n\nspruchs auf Werklohn (BGH, Urteil vom 15. April 2004 – VII ZR 471/01, BauR \n\n2004, 1146 = NJW-RR 2004, 957 = ZfBR 2004, 552). An seiner insoweit abwei-\n\nchenden Entscheidung (Urteil vom 5. November 1998 – VII ZR 191/97, BauR \n\n1999, 267 = NJW 1999, 713 = ZfBR 1999, 98) hält der Senat nicht fest. \n\n2. Soweit das Berufungsgericht der Honorarklage stattgibt, kann das Be-\n\nrufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Kläger mit der \n\nSchadensersatzforderung aufgerechnet hat. Für die neue Verhandlung weist \n\nder Senat auf folgendes hin: \n\nDas Berufungsgericht prüft nicht, ob das Honorar deshalb zu mindern ist, \n\nweil die Beklagten während des Bauvorhabens die geschuldeten Kostenermitt-\n\nlungen nicht vorgenommen haben. Eine Minderung des Honorars kommt in Be-\n\ntracht. \n\na) Nach der vom Berufungsgericht vorgenommen Vertragsauslegung wa-\n\nren die Beklagten verpflichtet, die in § 15 Abs. 2 HOAI in den verschiedenen \n\nLeistungsphasen dargestellten Kostenermittlungen vorzunehmen. Diese der \n\nRevision günstige Auslegung ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht \n\nerkennt, daß in § 15 HOAI keine Leistungspflichten geregelt sind. Werden dem \n\nArchitekten die Leistungsphasen 1 bis 9 aus § 15 Abs. 2 HOAI übertragen, ist \n\neine Vertragsauslegung dahin möglich und nahe liegend, daß dem Architekten \n\ndamit auch die Verpflichtung auferlegt wird, eine Kostenschätzung, eine Ko-\n\nstenberechnung, einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung vorzule-\n\ngen. \n\nb) Das Berufungsgericht geht in anderem Zusammenhang davon aus, \n\ndaß es den Beklagten frei steht, wann sie die Kostenermittlungen vornehmen. \n\nDa beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet sei, werde die Leistung des Werk-\n\nunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere \n\nFälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit \n\nhätten die Parteien nicht vereinbart. \n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg \n\nist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für \n\ndie mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können \n\nauch Teilerfolge vereinbart sein. Inwieweit das der Fall ist, ist durch die Ausle-\n\ngung des Vertrages zu ermitteln. Dabei sind die durch den Vertrag begründeten \n\nInteressen des Bestellers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen (BGH, Ur-\n\nteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642 = NZBau 2004, \n\n509). Vereinbaren die Parteien, daß der Architekt die in § 15 Abs. 2 HOAI ge-\n\nnannten Kostenermittlungen schuldet, so sind diese als Teilerfolge geschuldet \n\n(Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 5 Rdn. 20; Preussner in: Tho-\n\nde/Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 9 Rdn. 52). Sie müssen grund-\n\nsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zuge-\n\nordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen \n\nkönnen. Dieser besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information \n\nüber die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Soweit sich aus \n\nder Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1997 – VII ZR 159/96, BauR 1997, \n\n1067 = ZfBR 1998, 22, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten. \n\nc) Danach kommt eine Minderung der Vergütung der Beklagten sowohl \n\nfür die Leistungen für das Bürogebäude als auch für das Vorhaben Villa B. in \n\nBetracht. Die Minderung der Honoraransprüche wegen des Fehlens der Ko-\n\nstenschätzung, Kostenberechnung und des Kostenanschlags kann nicht des-\n\nhalb versagt werden, weil der Kläger den Beklagten keine Frist mit Ableh-\n\nnungsandrohung gesetzt hat. Auch wenn, wofür viel spricht, § 634 Abs. 1 BGB \n\nanwendbar ist, kann der Kläger Schadensersatz oder Minderung verlangen. Die \n\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich. Eine etwa erforderliche \n\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht Voraussetzung für die Minde-\n\nrung wegen eines Mangels der Architektenleistung, wenn der Besteller das In-\n\nteresse an der Leistung deshalb verloren hat, weil die Leistung ihren vertraglich \n\nvorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Das ist für die Kostenschätzun-\n\ngen, Kostenberechnungen und Kostenanschläge, die erst nach Durchführung \n\ndes Bauvorhabens und meist zu Zwecken der Honorarberechnung vorgelegt \n\nwerden, ohne weiteres anzunehmen. \n\nUnzutreffend ist die in anderem Zusammenhang dargestellte Meinung \n\ndes Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Ko-\n\nstenermittlungen könne deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es dem \n\nKläger während des Bauvorhabens zumutbar gewesen sei, eine Frist mit Ab-\n\nlehnungsandrohung zu setzen. Das Berufungsgericht stellt auf einen Zeitpunkt \n\nab, der für die Beurteilung nicht maßgebend ist. \n\nInwieweit die im Prozeß vorgelegte Kostenfeststellung ihren Zweck erfül-\n\nlen kann, so daß sie eine zwar verspätete, aber dennoch sachlich mangelfreie \n\nErfüllung des Vertrages darstellt, die eine Minderung ausschließt, kann der Se-\n\nnat mangels Feststellungen nicht beurteilen. \n\nC. \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen \n\nanderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nDressler Thode Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/vii-zr-128-03","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/vii-zr-128-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZR_128-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:44.938993+00:00"}}