{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"VII ZB 9/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":"ZPO § 91 Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisver- fahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als den für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtsko- sten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 und 34/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Werden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem Kläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 9/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2004 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 91 \n\nLeitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisver-\n\nfahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als \n\nden für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtsko-\n\nsten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des \n\nHauptsacheverfahrens (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB \n\n11/03 und 34/03, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nWerden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem \n\nKläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - VII ZB 9/03 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte. \n\nGegenstandswert: 578,27 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Der Kläger wollte den Belag des Balkons seiner Wohnung neu be-\n\nschichten lassen. Das von ihm und vom Beklagten unterzeichnete Auftragsfor-\n\nmular enthielt einen Adressenaufkleber des Beklagten, während links daneben \n\nder Name \"H., 63256\" vermerkt war. Die Arbeiten führte eine Firma H. aus, de-\n\nren Rechnung der Kläger zahlte. \n\nDer Kläger, der die Beschichtung für mangelhaft hielt, beantragte beim \n\nAmtsgericht B.D. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Er \n\nrichtete seinen Antrag sowohl gegen den Beklagten als auch gegen die Firma \n\nH. Das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten ist in dem allein gegen den \n\nBeklagten gerichteten Rechtsstreit verwertet worden. Das Landgericht hat den \n\nBeklagten, der sich u.a. darauf berufen hatte, er sei nicht Vertragspartner des \n\nKlägers geworden, zur Zahlung verurteilt. Es hat die Kosten des Verfahrens \n\ndem Beklagten auferlegt. \n\n2. Die Parteien streiten darüber, ob die Gerichtskosten des selbständigen \n\nBeweisverfahrens in Höhe von 1.156,54 € in vollem Umfang oder nur zur Hälfte \n\nerstattungsfähig sind. Der Rechtspfleger, der sich zunächst auf den Standpunkt \n\ndes Beklagten gestellt hatte, hat der sofortigen Beschwerde des Klägers abge-\n\nholfen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten, der \n\nder Rechtspfleger nicht abgeholfen hat, hat das Beschwerdegericht die ur-\n\nsprüngliche Entscheidung des Rechtspflegers wiederhergestellt. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens seien im Kostenfestsetzungsverfahren nur zur Hälfte zu berück-\n\nsichtigen. Der Beklagte sei nur einer von zwei Antragsgegnern des selbständi-\n\ngen Beweisverfahrens gewesen, so daß nur eine teilweise Identität der Parteien \n\nzwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem nachfolgenden Rechts-\n\nstreit bestanden habe. Die Frage, in welchem Umfang die Kosten eines selb-\n\nständigen Beweisverfahrens festgesetzt werden können, wenn an diesem ein \n\nweiterer Antragsgegner beteiligt gewesen sei, der in dem nachfolgenden \n\nRechtsstreit nicht Partei geworden sei, sei umstritten. Mit der überwiegenden \n\nAuffassung in Rechtsprechung und Schrifttum seien die Kosten des selbständi-\n\ngen Beweisverfahrens nur anteilig erstattungsfähig. Maßgeblich hierfür sei der \n\nden §§ 91 ff. ZPO zugrundeliegende Grundsatz der Kostentragung nach Obsie-\n\ngen und Unterliegen. Hätte der Kläger kein selbständiges Beweisverfahren be-\n\nantragt, sondern die beiden dortigen Antragsgegner klageweise in Anspruch \n\ngenommen und hätte sich in diesem Rechtsstreit herausgestellt, daß Vertrags-\n\npartner des Klägers und damit Schuldner des eingeklagten Anspruchs allein \n\neiner der beiden Beklagten war, wären ihm die Kosten des Rechtsstreits ein-\n\nschließlich der Kosten der Beweisaufnahme zur Hälfte aufzuerlegen gewesen. \n\nDer Kläger könne sich nicht darauf berufen, die Kosten der Beweisaufnahme \n\nwären auch dann in voller Höhe angefallen, wenn er von vornherein nur den \n\nBeklagten in Anspruch genommen hätte, gegen den er letztlich Erfolg gehabt \n\nhabe. Entsprechend habe der Kläger als Antragsteller des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens das Risiko zu tragen, daß er den Antrag auch gegen einen An-\n\ntragsgegner gerichtet habe, dessen Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden \n\nkönne. \n\nDas Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Beklagte hat dem \n\nKläger die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens in voller Höhe \n\nzu erstatten. \n\nIm Ansatz zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Ko-\n\nsten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden \n\nHauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentschei-\n\ndung mit umfaßt werden (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 \n\nund 34/03, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 11. Mai 1989 \n\n- VII ZR 39/88, BauR 1989, 601, 603 = ZfBR 1989, 200). \n\nVoraussetzung hierfür ist, daß Parteien und Streitgegenstand des Be-\n\nweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind (vgl. zum Beispiel \n\nBGH, Beschluß vom 18.12.2002 – VIII ZR 97/02, NZBau 2003, 276, 278). Dies \n\nist stets dann der Fall, wenn im Hauptsacherechtsstreit vom Antragsteller des \n\nBeweisverfahrens ein dortiger Antragsgegner nunmehr als Beklagter hinsicht-\n\nlich eines Mangels in Anspruch genommen wird, wegen dessen sich auch das \n\nBeweisverfahren bereits gegen diesen Antragsgegner gerichtet hatte. \n\nOb dem in einem solchen Falle obsiegenden Kläger im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens nur \n\nanteilig zu erstatten sind, sofern sich das Beweisverfahren gegen einen weite-\n\nren, später nicht mitverklagten Antragsgegner gerichtet hat, ist umstritten (vgl. \n\nzum Beispiel einerseits OLG München, Beschluß vom 24. Februar 2000 – 11 W \n\n896/00, JurBüro 2000, 484, andererseits OLG Schleswig, Beschluß vom \n\n17. Oktober 1994 – 9 W 162/94, AnwBl 1995, 270). \n\nDer Senat ist der Auffassung, daß die Beteiligung weiterer Antragsgeg-\n\nner grundsätzlich nicht zu einer nur anteiligen Erstattung führt. Die obsiegende \n\nPartei hat vielmehr Anspruch auf Erstattung der gesamten Gerichtskosten, so \n\nauch des Beweisverfahrens, wenn der in Anspruch genommene Gegner in der \n\nHauptsache wegen des gesamten Gegenstandes des Beweisverfahrens unter-\n\nliegt. Denn auch wenn am Beweisverfahren ein weiterer Antragsgegner beteiligt \n\nwar, bleibt es doch im Hauptsacheverfahren im allein maßgeblichen Verhältnis \n\ndes Antragstellers (Klägers) zum hier verklagten Antragsgegner bei der erfor-\n\nderlichen Parteiidentität; die dieses Prozeßrechtsverhältnis betreffenden Ge-\n\nrichtskosten einschließlich derjenigen des Beweisverfahrens wären nicht gerin-\n\nger, wenn der weitere Antragsgegner hinweggedacht würde. Soweit die Haupt-\n\nsache hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens \n\ndeshalb zurückbleibt, weil im selbständigen Beweisverfahren weitere Mängel \n\nuntersucht wurden, die nur andere Verfahrensbeteiligte betrafen, umfaßt die \n\nKostenentscheidung der Hauptsache mangels Parteiidentität die Kosten des \n\nBeweisverfahrens nicht vollständig. Der Kläger hat dann im Rahmen der Ko-\n\nstenfestsetzung nur Anspruch auf Erstattung der anteiligen Gerichtskosten des \n\nBeweisverfahrens, soweit sie den Gegenstand betreffen, an dem der verklagte \n\nAntragsgegner beteiligt war. \n\nEin solcher Fall liegt nicht vor. Sowohl im selbständigen Beweisverfahren \n\nals auch im Hauptsacheverfahren ging es um die Feststellung desselben Man-\n\ngels zwischen denselben Parteien. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO. \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/vii-zb-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/vii-zb-9-03","retrieved":"2026-07-10 15:49:38.849498+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-07-22/vii-zb-9-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2004-07-22","dockets":["VII ZB 9/03"],"decision_type":"Beschlüsse","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 22.07.2004 – VII ZB 9/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/vii-zb-9-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 91 Leitet ein Auftraggeber zur Feststellung eines Mangels ein selbständiges Beweisver- fahren gegen zwei Antragsgegner ein und verklagt er alsdann einen der beiden als den für den Mangel allein verantwortlichen Auftragnehmer, so sind die Gerichtsko- sten des selbständigen Beweisverfahrens insgesamt notwendige Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens (im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 und 34/03, zur Veröffentlichung bestimmt). Werden dem Beklagten die Kosten im Hauptsacheverfahren auferlegt, so hat er dem Kläger die vollen Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu erstatten.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der\n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2002\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte.\n\nGegenstandswert: 578,27 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"BauR 2004, 1809","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:49:38.849498+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}