{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"VII ZB 8/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2 n.F. a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110, ber. 1262). b) Zur Bedeutung des Zeitnachweises in Abrechnungen von Telekommunikations- verbindungen der Telekom für die Ermittlung der gesetzlichen Zeit, wenn die Zeitangabe der Abrechnung von der Zeitangabe eines gerichtlichen Telefaxge- rätes abweicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVII ZB 8/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk: \n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 520 Abs. 2 n.F.\n\na) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von\n\nprozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1\n\nund 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110,\n\nber. 1262).\n\nb) Zur Bedeutung des Zeitnachweises in Abrechnungen von Telekommunikations-\n\nverbindungen der Telekom für die Ermittlung der gesetzlichen Zeit, wenn die\n\nZeitangabe der Abrechnung von der Zeitangabe eines gerichtlichen Telefaxge-\n\nrätes abweicht.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - OLG München\n LG München I\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Februar\n\n2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Die Beklagte hat gegen ein Endurteil des Landgerichts M. Be-\n\nrufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis zum 9. De-\n\nzember 2002 verlängert worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat\n\ndie Berufung mit Telefax begründet. Nach seiner Behauptung ist das Fax am\n\n9. Dezember 2002 um 23.58 Uhr beim Oberlandesgericht M. vollständig\n\neingegangen. Zum Beleg hat er eine Abrechnung der Telekom übergeben, wo-\n\nnach mit der Sendung um 23:46:49 Uhr begonnen wurde und die Sendung\n\n11:14 Minuten dauerte. Das Empfangsjournal des Oberlandesgerichts weist als\n\nEmpfangsbeginn 23:53 Uhr, eine Sendedauer von 11:15 Minuten und als Ende\n\ndes Ausdrucks 00:04 Uhr aus. Der Aufdruck auf der Kennung des Telefaxge-\n\nrätes des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten weist als Sendebeginn 00:52\n\nund als Sendeende 01:02 auf. Auf diesem Gerät war noch die Sommerzeit ein-\n\ngestellt.\n\n2. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei rechtzeitig\n\neingegangen. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\n\ntragt. Die Bürokraft ihres Prozeßbevollmächtigten habe das Faxgerät ohne sei-\n\nne Kenntnis auf eine langsamere Datenübertragung umgestellt. Dieser habe\n\ndas beim ersten Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax zu übersen-\n\nden, alsbald gemerkt, den Vorgang abgebrochen, das Gerät zurückgestellt und\n\nsodann die Berufungsbegründung vollständig übersandt. Eine eventuelle Über-\n\nschreitung der Begründungsfrist sei auf das nicht autorisierte Verhalten der Bü-\n\nrokraft zurückzuführen und von der Beklagten bzw. ihrem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten nicht zu vertreten.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen.\n\nDie Berufung sei erst am 10. Dezember 2002 eingegangen. Das ergebe\n\nsich aus den Journalen sowohl des Faxgerätes des Oberlandesgerichts als\n\nauch des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Die Abrechnung der Telekom\n\nkönne nicht überzeugen, weil es insoweit nur auf die Sendedauer, nicht aber\n\nauf die genaue Zeiterfassung des Vorgangs ankomme. Die Zeiten der Telekom\n\nstimmten auch nicht mit der Zeitangabe eines anderen Faxgerätes des Ober-\n\nlandesgerichts überein.\n\n2. Das Berufungsgericht hat auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zurückgewiesen. Der Prozeßbevollmächtigte, der die Beru-\n\nfungsbegründung in letzter Minute abgesendet habe, hätte sich von dem ord-\n\nnungsgemäßen Funktionieren des Telefaxgerätes überzeugen müssen. Er\n\nhätte sich nicht darauf verlassen dürfen, daß Einstellungen noch vorhanden\n\ngewesen seien, die ca. 4 bis 5 Tage zuvor vorhanden waren.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sache hat grundsätzliche Be-\n\ndeutung. Denn es ist zu klären, welche Anforderungen an die Ermittlung der\n\nZeit zu stellen sind, die für die Einhaltung von Fristen maßgeblich ist.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\na) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß es darauf an-\n\nkommt, ob der vollständige Schriftsatz am 9. Dezember 2002 eingegangen ist.\n\nEine Übermittlung ist durch Telefax möglich. Vorausgesetzt wird allerdings, daß\n\ndas Fernschreiben unmittelbar von der Fernschreibestelle des Gerichts aufge-\n\nnommen wird, daß es seinem Inhalt nach den Anforderungen entspricht, die die\n\nProzeßordnung an bestimmende Schriftsätze stellt und daß es abschließend\n\n- als Ersatz der an sich erforderlichen, technisch aber nicht möglichen Unter-\n\nschrift - den Namen des Erklärenden anführt (Gemeinsamer Senat der Ober-\n\nsten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 5. April 2000 - GmS-OBG 1/98,\n\nBGHZ 144, 160, 164).\n\nb) Maßgebend ist dabei, ob der Inhalt des Telefaxes vollständig bis zur\n\nabschließenden Namenskennzeichnung am 9. Dezember 2002 eingegangen\n\nist. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die abschließende\n\nNamenskennzeichnung durch eine Unterschrift zu erfolgen hat, kommt es nicht\n\nan. Denn die Begründung ist unterschrieben. Die vom Berufungsgericht offen\n\ngelassene Frage, ob es auf den Eingang der elektronischen Signale oder den\n\nAusdruck ankommt, stellt sich nach der Auskunft der Einlaufstelle des Oberlan-\n\ndesgerichts M. nicht. Danach erfolgt der Empfang der Sendung zeitgleich\n\nmit dem Ausdruck.\n\nc) Ob ein Schriftsatz binnen einer bestimmten Frist eingegangen ist,\n\nrichtet sich danach, ob er vor Beginn desjenigen Tages eingeht, der dem Fri-\n\nstende folgt. Dieser Tag beginnt um 00:00 Uhr. Maßgeblich ist die gesetzliche\n\nZeit, denn im amtlichen und geschäftlichen Verkehr werden Datum und Uhrzeit\n\nnach der gesetzlichen Zeit verwendet. Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäi-\n\nsche Zeit. Diese wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darge-\n\nstellt und verwaltet, vgl. §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung\n\n(ZeitG) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1110, ber. S. 1262).\n\nd) Die Beklagte hat zu beweisen, daß die Berufung rechtzeitig begründet\n\nworden ist. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen alle entscheidungser-\n\nheblichen Umstände, wie sie sich aus dem Akteninhalt ergeben, zu prüfen\n\n(BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, ZIP 2001, 718, 719). Dem ge-\n\nnügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht. Es würdigt den Um-\n\nstand, daß die Telekom in ihrer Abrechnung das Ende des Sendevorgangs mit\n\n23:58 Uhr angegeben hat, nur unvollständig.\n\nMangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, daß\n\ndie Zeitangabe der Telekom auf ihrer Kundenabrechnung sich aus einer Zeit-\n\nermittlung ergibt, die unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeit-\n\nnormal erfolgt. Die Telekom ist nach § 5 Nr. 1 der Telekommunikations-Kunden-\n\nschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I 2910), geändert\n\ndurch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kunden-\n\nschutzverordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I 705), verpflichtet, bei der Ab-\n\nrechnung die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunika-\n\ntionsleistungen für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem\n\namtlichen Zeitnormal zu ermitteln. Diese Voraussetzungen für die Abrechnung\n\nsind durch ein Qualitätssicherungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich\n\ndurch vereidigte, öffentliche bestellte Sachverständige oder vergleichbare Stel-\n\nlen überprüfen zu lassen, § 5 Nr. 3 TKV. Diese Regelungen gewährleisten eine\n\nmöglichst genaue Zeiterfassung. Es spricht deshalb alles dafür, daß eine nach\n\ndiesen Grundsätzen ermittelte Sendezeit dem amtlichen Zeitnormal entspricht.\n\nAnderweitig ermittelte Uhrzeiten haben demgegenüber geringeren Beweiswert,\n\nwenn nicht dargelegt wird, daß sie sich ebenfalls vom amtlichen Zeitnormal ab-\n\nleiten. Es fehlen jegliche Feststellungen dazu, daß die Uhrzeiten, auf die das\n\nBerufungsgericht zurückgreift, sich vom amtlichen Zeitnormal ableiten. Insbe-\n\nsondere ist nicht festgestellt, daß die Uhren des Oberlandesgerichts M. in\n\neiner Weise mit dem amtlichen Zeitnormal verglichen werden, daß die von der\n\nTelekom angegebene Zeit dadurch erschüttert würde. Auch der Umstand, daß\n\nnicht nur die Uhr des Empfangsgerätes, sondern auch die eines anderen Ge-\n\nrätes und die Uhr des Sendegerätes andere Zeiten auswiesen als die von der\n\nTelekom angegebene Zeit, vermögen den Beweiswert der Telekomangaben\n\nnicht ohne weiteres zu erschüttern. Uhren, die sich nicht an dem amtlichen\n\nZeitnormal orientieren, sind unzuverlässig. Das ist eine allgemeine Lebenser-\n\nfahrung und zeigt sich auch daran, daß die Zeitangaben aller drei Uhren nicht\n\nübereinstimmen.\n\nDie Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Heranziehung\n\nder in der Abrechnung der Telekom genannten Zeit zurückweist, sind nicht\n\ntragfähig. Sie setzen voraus, daß die Telekom trotz der ihr auferlegten Ver-\n\npflichtung in der Abrechnung eine Zeitangabe aufnimmt, die der von ihr unter\n\nAbgleichung am amtlichen Zeitnormal ermittelten Zeit nicht entspricht. Dafür\n\ngibt es keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht die Verfügung 168/199 der Regu-\n\nlierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Amtsblatt der Regulierungs-\n\nbehörde für Telekommunikation und Post 1999, 4101). Soweit das Berufungs-\n\ngericht meint, für die Abrechnung komme es nur auf die Sendedauer, nicht aber\n\nauf die genaue Zeiterfassung an, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden,\n\nweil es vom Zeitpunkt der Telekommunikationsdienstleistungen abhängige Ta-\n\nrife gibt, so daß auch der genaue Sendebeginn wichtig ist. Im übrigen hätte die\n\nAuffassung des Berufungsgerichts nur dann Überzeugungskraft, wenn die Te-\n\nlekom zwar die Zeitdauer nach dem vorgeschriebenen System erfassen würde,\n\nnicht aber den Sendeanfang oder das Sendeende oder wenn die Telekom zwar\n\ndie Zeit der Verordnung entsprechend erfassen würde, diese Erfassung jedoch\n\nauf der Abrechnung nicht erschiene. Beides ist so fernliegend, daß es ohne ei-\n\nne weitere Aufklärung nicht unterstellt werden konnte.\n\nNach dem augenblicklichen Stand des Verfahrens besteht eine hinrei-\n\nchende Sicherheit, daß die Berufungsbegründung um 23:58 Uhr beim Beru-\n\nfungsgericht eingegangen ist. Der Senat kann jedoch nicht abschließend ent-\n\nscheiden, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.\n\nSoweit das Berufungsgericht seine Zweifel hinsichtlich der Zeitangaben in der\n\nAbrechnung trotz der im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft auf-\n\nrecht erhält, wird es eine weitere Auskunft der Telekom einzuholen haben. Au-\n\nßerdem erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, amtliche Auskünfte darüber\n\neinzuholen, wie die Zeitangaben auf den Telefaxgeräten des Gerichts zustande\n\ngekommen sind und ob gewährleistet ist, daß sie mit dem amtlichen Zeitnormal\n\nübereinstimmen. Schließlich wird das Berufungsgericht den weiteren Einwen-\n\ndungen der Klägerin nachgehen können.\n\nIV.\n\nSoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, ist der\n\nBeschluß ebenfalls aufzuheben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand ist hilfsweise gestellt worden. Eine Entscheidung ergeht nur, wenn\n\ndie Berufung als unzulässig verworfen wird. Der Senat weist vorsorglich darauf\n\nhin, daß er die Auffassung des Berufungsgerichts zum Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag teilt.\n\nDressler Thode Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/vii-zb-8-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/vii-zb-8-03","retrieved":"2026-07-10 14:32:47.163267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-07-24/vii-zb-8-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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