{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB___3-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"VII ZB 3/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 486 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Wird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Be- teiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für das Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn dieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens beizieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 3/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 486 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 \n\nWird nach Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Be-\n\nteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache anhängig, geht die Zuständigkeit für \n\ndas Beweisverfahren erst dann auf das Gericht der Hauptsache über, wenn \n\ndieses eine Beweisaufnahme für erforderlich hält und deshalb die Akten des \n\nselbständigen Beweisverfahrens beizieht. \n\nBGH, Beschluß vom 22. Juli 2004 - VII ZB 3/03 - OLG Naumburg \n\n LG Magdeburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nam 22. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller werden der Beschluß \n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom \n\n14. Januar 2003 sowie der Beschluß der 8. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Magdeburg vom 25. September 2000 aufgehoben. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf \n\n37.054,96 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsteller erwarben von der Antragsgegnerin ein von dieser mit \n\neinem Mehrfamilienhaus zu bebauendes Grundstück. Mit der Behauptung, die \n\nin Erfüllung des Vertrages erbrachten Bauleistungen seien mangelhaft, leiteten \n\nsie im Februar 1999 bei dem Landgericht M. ein selbständiges Beweisverfahren \n\nein, in dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet wur-\n\nde. Noch bevor dieses vorlag, erbaten die Antragsteller eine Erweiterung des \n\nBeweisthemas; das Landgericht ordnete daraufhin eine ergänzende Begutach-\n\ntung an, die bisher nicht erfolgt ist. In einem Klageverfahren umgekehrten Ru-\n\nbrums vor dem Landgericht D., in dem die Antragsgegnerin die Zahlung eines \n\nResterwerbspreises und die Rückgabe von Sicherheiten verlangt, hatten sich \n\ndie Antragsteller ebenfalls auf Mängel berufen. \n\nMit Rücksicht auf die Einwendungen in jenem Rechtsstreit erklärte das \n\nLandgericht M. das selbständige Beweisverfahren für beendet und übersandte \n\ndie Akten an das Landgericht D.. Dieses gab das Verfahren mit dem Hinweis \n\nzurück, daß der Streitgegenstand der beiden Verfahren nicht identisch sei, es in \n\nD. vielmehr nur um abnahmerelevante Mängel gehe, während in dem vorlie-\n\ngenden Beweisverfahren Mängel in Rede stünden, die sich nicht aus dem Ab-\n\nnahmeprotokoll ergäben. Die den beteiligten Landgerichten übergeordneten \n\nOberlandesgerichte D. und N. lehnten eine Zuständigkeitsbestimmung ab. Die \n\nAntragsteller legten daraufhin gegen den Beschluß des Landgerichts M. zur \n\nBeendigung des selbständigen Beweisverfahrens Beschwerde ein. Gegen de-\n\nren Zurückweisung richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Fortsetzung des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht M. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel der Antragsteller als zu-\n\nlässig, aber nicht begründet erachtet. Die Zuständigkeit für das selbständige \n\nBeweisverfahren sei auf das Landgericht D. übergegangen, als die Hauptsache \n\ndort anhängig geworden sei. Ein solcher Zuständigkeitsübergang werde den \n\nGrundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit und der Unmittelbarkeit der Beweis-\n\naufnahme am besten gerecht. Für eine Übertragung des selbständigen Beweis-\n\nverfahrens auf das Prozeßgericht genüge es, daß die Gegenstände des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens in einem dort geführten Verfahren einredeweise \n\ngeltend gemacht würden. Trete während des selbständigen Beweisverfahrens \n\nein Zuständigkeitswechsel ein, habe das ursprünglich angerufene Gericht auf \n\nAntrag zu verweisen; werde ein entsprechender Antrag wie hier nicht gestellt, \n\nsei das Verfahren einzustellen. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Zuständigkeit \n\ndes Landgerichts M. für das selbständige Beweisverfahren ist durch die Gel-\n\ntendmachung von Einwendungen durch die Antragsteller in dem Verfahren vor \n\ndem Landgericht D. nicht beendet worden. \n\na) Die auf Rückgabe der Gewährleistungssicherheiten und Zahlung von \n\nRestwerklohn gerichtete Klage vor dem Landgericht D. ist, wie sich aus dem \n\nvorgelegten Protokoll der öffentlichen Sitzung der 15. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts D. vom 2. Juli 1999 ergibt, bereits vor Einleitung des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens eingereicht worden. Darauf hat das Beschwerdegericht aber \n\nerkennbar nicht abgestellt, sondern gemeint, daß die Zuständigkeit zu dem \n\nZeitpunkt übergegangen ist, zu dem sich die Antragsteller in dem vor dem \n\nLandgericht D. geführten Verfahren auf Mängel berufen haben. \n\nb) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Hauptsacheverfahren auch dann \n\nvorliegt, wenn der Antragsteller sich gegen eine vom Antragsgegner erhobene \n\nKlage mit Ansprüchen verteidigt, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand \n\ndes selbständigen Beweisverfahrens stehen. Für einen Zuständigkeitswechsel \n\ngenügt ein Anhängigmachen, dem in der vorliegenden Fallgestaltung die Gel-\n\ntendmachung der Gegenrechte entsprechen würde, jedenfalls nicht. \n\nc) Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, ob und ggf. zu welchem Zeit-\n\npunkt selbständige Beweisverfahren bei Einleitung eines Streitverfahrens zwi-\n\nschen den Beteiligten auf das später angerufene Prozeßgericht übergehen. In \n\nder Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob \n\ndie Zuständigkeit des ursprünglich nach § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO angerufenen \n\nGerichts bereits mit der Einreichung einer denselben Gegenstand betreffenden \n\nKlage, mit der Beiziehung der Akten durch das Prozeßgericht zu Beweiszwek-\n\nken (so Werner/Pastor, Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 73; Fischer MDR 2001, 608, \n\n612; in gleicher Richtung OLG München, Beschluß vom 20. Oktober 1981 - \n\n25 W 1958/81, OLGZ 1982, 200) oder erst mit Abschluß der Beweisaufnahme \n\nendet (so Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 486, Rdn. 2, wohl auch Tho-\n\nmas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 486, Rdn. 5). \n\nd) Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beiziehung der Akten zu Beweis-\n\nzwecken durch das Prozeßgericht. Das selbständige Beweisverfahren soll vor \n\nallem die Vermeidung oder rasche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten fördern \n\nund damit der Prozeßwirtschaftlichkeit dienen. Diesem Zweck entspricht es, das \n\nVerfahren möglichst bei dem zunächst angerufenen Gericht abzuschließen. \n\nErst dann, wenn das Gericht der Hauptsache seinerseits eine Beweisaufnahme \n\nfür erforderlich hält und deshalb die Akten des selbständigen Beweisverfahrens \n\nbeizieht, geht die Zuständigkeit jedenfalls im Umfang der vom Gericht der \n\nHauptsache für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme auf dieses über. \n\nDressler Haß Wiebel \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB___3-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/vii-zb-3-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 486","ref_norm":"486","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB___3-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB___3-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/vii-zb-3-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB___3-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:24.417863+00:00"}}