{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__39-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"VII ZB 39/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 493 Erklären die Parteien vor dem Prozeßgericht übereinstimmend, sie seien damit ein- verstanden, daß die Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren abgewartet und später verwertet werden, soweit sie für dieses Verfahren erheblich sind, ist das Prozeßgericht aufgrund dieser Erklärungen befugt, das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens fortzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 39/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 493 \n\nErklären die Parteien vor dem Prozeßgericht übereinstimmend, sie seien damit ein-\n\nverstanden, daß die Ergebnisse eines noch nicht abgeschlossenen selbständigen \n\nBeweisverfahrens im Hauptsacheverfahren abgewartet und später verwertet werden, \n\nsoweit sie für dieses Verfahren erheblich sind, ist das Prozeßgericht aufgrund dieser \n\nErklärungen befugt, das Hauptsacheverfahren erst nach Abschluß des selbständigen \n\nBeweisverfahrens fortzusetzen. \n\nBGH, Beschluß vom 29. April 2004 - VII ZB 39/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, \n\nDr. Kuffer und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des \n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n31. Oktober 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Streit-\n\nhelfer tragen ihre eigenen Kosten. \n\nGegenstandswert: 1.763,45 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Die Klägerin fordert von den beiden Beklagten, die von ihr Wohnungs-\n\neigentum erworben hatten, restliche Zahlung. Die Beklagten berufen sich dem-\n\ngegenüber in Übereinstimmung mit anderen Erwerbern auf Mängel am Ge-\n\nmeinschaftseigentum. \n\nNoch vor Klageerhebung hat die \"Wohnungseigentümergemeinschaft \n\nD.-Straße 47, vertreten durch den Verwalter\" gegen die Klägerin ein selbständi-\n\nges Beweisverfahren eingeleitet, in dem das Vorliegen von Mängeln am Ge-\n\nmeinschaftseigentum, mit denen sich die Beklagten u.a. im Hauptsacheverfah-\n\nren verteidigen, festgestellt werden soll. Das selbständige Beweisverfahren ist \n\nnoch nicht abgeschlossen. \n\nDas Landgericht hat am 31. Juli 2003 beschlossen, die im selbständigen \n\nBeweisverfahren zu treffenden Feststellungen seien entscheidungserheblich, so \n\ndaß dessen Ergebnis abzuwarten und das Hauptsacheverfahren erst alsdann \n\nfortzusetzen sei. Es hat der Beschwerde der Klägerin mit der Begründung nicht \n\nabgeholfen, das Hauptsacheverfahren befinde sich im Stadium der Beweisauf-\n\nnahme (analog § 493 ZPO). Zudem hätten sich beide Parteien in der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 20. September 2001 damit einverstanden erklärt, daß \n\ndie Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht \n\nFrankfurt am Main im hiesigen Verfahren verwertet werden, soweit sie dafür \n\nerheblich sind. Aufgrund dieser Erklärung sei das Gericht des Hauptsachever-\n\nfahrens berechtigt, das Ergebnis des selbständigen Verfahrens abzuwarten. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat mit Beschluß vom 31. Oktober 2003 die \n\nBeschwerde zurückgewiesen. Es hat sich der Begründung des Landgerichts \n\nangeschlossen und ausgeführt, § 493 ZPO sei jedenfalls entsprechend anzu-\n\nwenden. Das Ende der Beweiserhebung sei ebenso abzuwarten wie wenn die \n\nBeweisaufnahme vom Prozeßgericht selbst angeordnet worden wäre. Eine \n\nAussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO sei mit dem Beschluß des Land-\n\ngerichts nicht verbunden. Jedenfalls habe mit den Erklärungen der Parteien, \n\nsich mit der Verwertung der Feststellungen im selbständigen Beweisverfahren \n\neinverstanden zu erklären, eine erneute Beweisaufnahme verhindert werden \n\nsollen. Diese Erklärungen seien unwiderruflich. Im Hinblick auf Divergenzen in \n\nder Rechtsprechung hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Klägerin hat \n\nkeinen Erfolg. Die Begründung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis der \n\nrechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Eine Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO hat das Be-\n\nschwerdegericht, wie im angefochtenen Beschluß ausdrücklich ausgeführt ist, \n\nin Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht angeordnet. Der Senat hat da-\n\nher nicht darüber zu entscheiden, ob eine - im Einzelfall auf eine tatrichterliche \n\nErmessensentscheidung zu gründende - Aussetzung hier in Betracht gekom-\n\nmen wäre. Im Beschluß vom 10. Juli 2003 - VII ZB 32/02, BauR 2003,1607 \n\n= ZfBR 2003, 765 hat der Senat die Frage offengelassen, ob ein Rechtsstreit \n\nnach § 148 ZPO analog ausgesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der \n\nHauptsache für beweiserheblich gehaltenen Tatsachen in einem selbständigen \n\nBeweisverfahren geklärt werden sollen. Der Senat hat allerdings die Tendenz \n\nerkennen lassen, diese Frage zu bejahen; eine abschließende Entscheidung ist \n\nauch im vorliegenden Fall nicht veranlaßt. \n\n2. Sollte eine Aussetzung nicht in Betracht kommen, könnte die entspre-\n\nchende Heranziehung des § 493 ZPO allein einen faktischen Stillstand des \n\nHauptsacheverfahrens bis zum Abschluß des selbständigen Beweisverfahrens \n\nnicht rechtfertigen. Das Beschwerdegericht weist zu Recht daraufhin, daß die in \n\n§ 493 ZPO abschließend geregelte Verwertbarkeit nur die Beweise betrifft, die \n\nim selbständigen Beweisverfahren bereits erhoben wurden. Die Bestimmung \n\nsagt nichts darüber aus, wie zu verfahren ist, wenn das selbständige Beweis-\n\nverfahren noch nicht abgeschlossen ist und noch kein Beweisergebnis vorliegt. \n\n3. Das Beschwerdegericht hat allerdings zu Recht auf die übereinstim-\n\nmenden Erklärungen der Prozeßbevollmächtigten im Verhandlungstermin vom \n\n20. September 2001 vor dem Landgericht abgestellt und sie als Prozeßhand-\n\nlungen mit bindender Wirkung angesehen, von der sich eine Partei grundsätz-\n\nlich nicht einseitig lösen kann. Diese Erklärungen gehen über die Wirkung des \n\n§ 493 Abs. 1 ZPO hinaus. Sie sollen etwaige Zweifelsfragen bezüglich der Zu-\n\nlässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens beseitigen und zugleich die un-\n\neingeschränkte Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens bis zu seinem \n\nAbschluß gewährleisten. Sie vermindern damit für beide Parteien das Risiko, \n\ndaß die Feststellungen der Sachverständigen zu den behaupteten Mängeln in \n\ndem Ende 2001 bereits knapp zwei Jahre dauernden selbständigen Beweisver-\n\nfahren in einer erneuten Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht nochmals \n\ngetroffen werden müssen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung sowie der \n\nTragweite dieser Erklärungen für das weitere Verfahren ist der Beschluß des \n\nLandgerichts, das Hauptsacheverfahren bis zum Abschluß des selbständigen \n\nBeweisverfahrens nicht fortzusetzen, nicht zu beanstanden. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/vii-zb-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 493","ref_norm":"493","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/vii-zb-39-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__39-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:45.740400+00:00"}}