{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__27-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"VII ZB 27/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Ge- richtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbe- vollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ih- rem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. März 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZB 27/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nDie Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Ge-\n\nrichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie \n\nsich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, \n\nwenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ih-\n\nrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte. \n\nBGH, Beschluß vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 506,04 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte hat unter anderem die jetzt noch streitigen Reisekosten ih-\n\nrer Prozeßbevollmächtigten zu zwei Terminen vor dem Landgericht München I \n\nzur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klage ist gegen die Beklagte unter ei-\n\nner Anschrift in S. gerichtet; dort hat die Beklagte nach ihrem Vortrag \n\neine Betriebsstätte. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind in B. \n\nansässig. \n\nDas Landgericht hat die Festsetzung dieser Kosten abgelehnt. Das \n\nOberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewie-\n\nsen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbe-\n\nschwerde der Beklagten. \n\nII. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, Reisekosten auswärtiger, \n\nam Gerichtsort weder zugelassener noch ansässiger Prozeßbevollmächtigter \n\nseien grundsätzlich nicht zu erstatten, wenn die Prozeßbevollmächtigten ihre \n\nKanzlei nicht in der Nähe der Partei hätten. Davon sei hier auszugehen, weil die \n\nBeklagte in größerer Entfernung von dem Kanzleisitz der Prozeßbevollmächtig-\n\nten ansässig sei. \n\nIn Betracht komme dann nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten ei-\n\nner fiktiven Informationsreise, sofern eine persönliche Information erforderlich \n\ngewesen sei. Das sei nicht anzunehmen. \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Die unterlegene Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten zu \n\nerstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \n\nRechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementspre-\n\nchend sind Reisekosten zur Terminswahrnehmung eines Prozeßbevollmächtig-\n\nten, der weder bei dem Prozeßgericht zugelassen noch am Gerichtsort ansäs-\n\nsig ist, insoweit zu erstatten, als dessen Zuziehung zur zweckentsprechenden \n\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nzweiter Halbsatz ZPO). Ob diese Notwendigkeit gegeben war, bemißt sich da-\n\nnach, was eine vernünftige und kostenorientierte Partei als sachdienlich anse-\n\nhen durfte (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl. § 91 Rdn. 12; MünchKomm-Belz, ZPO, \n\n2. Aufl., § 91 Rdn. 17). \n\nEine nicht am Gerichtsort ansässige Partei ist in diesem Rahmen kosten-\n\nrechtlich nicht darauf angewiesen, einen Rechtsanwalt am Ort des Prozeßge-\n\nrichts mit ihrer Prozeßvertretung zu beauftragen. Vielmehr kann sie grundsätz-\n\nlich die Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, \n\nwenn dieser bei dem Prozeßgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort auch \n\nnicht ansässig ist. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden für \n\nden Fall, daß die Partei einen in ihrer Nähe ansässigen Rechtsanwalt beauf-\n\ntragt hat (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, \n\n898, 900; BGH, Beschluß vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - EBE/BGH \n\n2004, 11). Ein tragender Grund hierfür ist zunächst die Annahme, daß ein per-\n\nsönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist. Damit hat es \n\nnicht sein Bewenden. Ebenso gewichtig ist, daß eine Partei ein berechtigtes \n\nInteresse haben kann, sich durch den Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor \n\nauswärtigen Gerichten vertreten zu lassen. \n\nDieser weitere Gesichtspunkt ist ein entscheidender Grund gewesen für \n\ndie Änderung des Lokalisationsprinzips in § 78 ZPO (vgl. BT-Drucks. 12/4993, \n\nS. 43 und 53). Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits im Streit um die \n\nSingular- oder Simultanzulassung von Rechtsanwälten das besondere Vertrau-\n\nensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant, das auf Aktenkenntnis im konkre-\n\nten Fall oder auch auf langjähriger Beratung und erfolgreicher begleitender Zu-\n\nsammenarbeit gründen könne, als einen rechtlich anzuerkennenden Vorteil aus \n\nder Sicht des Mandanten gewürdigt (BVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 \n\n- 1 BvR 335/97 - BVerfGE 103, 1, 16). Nichts anderes kann bei der Entschei-\n\ndung gelten, inwieweit die Kosten des beim Prozeßgericht nicht zugelassenen \n\nund am Gerichtsort nicht ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu erstatten sind. \n\nHier ist ebenso wie dem Bedarf an persönlichem Kontakt auch dem Vertrau-\n\nensverhältnis zwischen der Partei und dem von ihr ausgewählten Rechtsanwalt \n\nRechnung zu tragen. \n\nZu berücksichtigen ist im übrigen, daß einem Zivilprozeß in vielen Fällen \n\nvorgerichtliche Auseinandersetzungen vorausgehen. Auch von einer kostenbe-\n\nwußten Partei kann selbst im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei \n\nnicht erwartet werden, auf den mit der Sache bereits vertrauten Rechtsanwalt \n\nzu verzichten und einen neuen Prozeßbevollmächtigten am Gerichtsort zu be-\n\nauftragen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 aaO). \n\nb) Nach diesen Grundsätzen sind die den Prozeßbevollmächtigten der \n\nBeklagten entstandenen Reisekosten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen \n\n(zu einem vergleichbaren Sachverhalt siehe auch BGH, Beschluß vom 18. De-\n\nzember 2003 – I ZB 21/03, zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n(1) Die Beklagte war kostenrechtlich nicht darauf beschränkt, in M. \n\nansässige Prozeßbevollmächtigte zu beauftragen. Wie bereits das Landgericht \n\nzutreffend erkannt hat, hätte sie ohne kostenrechtliche Nachteile auch Rechts-\n\nanwälte aus S. auswählen können. Dann stand es der Beklagten erst \n\nrecht frei, die in B. ansässigen Rechtsanwälte ihrer Wahl zu beauftragen. \n\nDeren Reisekosten nach M. mußten von vornherein geringer ausfallen \n\nals diejenigen von Kollegen aus dem viel weiter entfernten Ort, in welchem die \n\nBeklagte ansässig ist. \n\nOb direkte mündliche Gespräche zwischen der Beklagten und ihren Pro-\n\nzeßbevollmächtigten stattgefunden haben, ist nicht entscheidend. Die Erstat-\n\ntung der Kosten von Prozeßbevollmächtigten, die in der Nähe der Partei ansäs-\n\nsig sind, rechtfertigt sich aus der Annahme, daß in der Regel ein persönliches \n\nmündliches Gespräch gesucht wird und erforderlich ist. Die Erstattung der von \n\nder Beklagten geltend gemachten Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten \n\nwiederum rechtfertigt sich daraus, daß aus der Entfernung zum Gerichtsort nur \n\ngeringere Kosten entstehen konnten, als es bei Rechtsanwälten aus S. \n\nder Fall gewesen wäre. \n\n(2) Nicht begründet ist die Befürchtung des Beschwerdegerichts, am En-\n\nde könne eine Prozeßpartei jeden beliebigen Rechtsanwalt in der Bundesrepu-\n\nblik Deutschland mit nicht mehr hinnehmbaren Kostenfolgen auswählen. Die \n\nunterlegene Partei muß die Kosten tragen, die aus dem Auseinanderfallen von \n\nGerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort einer Prozeßpartei ande-\n\nrerseits entstehen. Dementsprechend sind die Reisekosten eines an einem drit-\n\nten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten jedenfalls insoweit zu erstatten, als \n\nsie sich im Rahmen der Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die \n\nPartei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem \n\nGeschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte. \n\nOb ausnahmsweise auch darüber hinausgehende Kosten aus der Beauf-\n\ntragung eines an einem dritten Ort ansässigen Prozeßbevollmächtigten zu er-\n\nstatten sein können, kann offenbleiben. Die Beklagte hat mit Hinblick auf die \n\nEntfernung zum Gerichtsort nicht höhere, sondern niedrigere Reisekosten an-\n\ngemeldet als sie bei Prozeßbevollmächtigten aus S. angefallen wären. \n\nReisekosten speziell aufgrund der Entfernung zwischen ihrer Betriebsstätte und \n\ndem Kanzleisitz ihrer Prozeßbevollmächtigten schließlich hat die Beklagte nicht \n\ngeltend gemacht. \n\nIII. \n\nDas Beschwerdegericht hat von seinem Standpunkt aus folgerichtig kei-\n\nne Feststellungen zur Höhe der entstandenen Reisekosten einschließlich der \n\nAbwesenheitsgelder getroffen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren können diese \n\nFeststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V. mit § 559 \n\nZPO). Der angefochtene Beschluß ist deshalb aufzuheben und die Sache zur \n\nerneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit \n\nes die nötigen Feststellungen nachholen kann. \n\nDressler Hausmann Bauner \n\n Kniffka Wiebel","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/vii-zb-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/vii-zb-27-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:20:52.764930+00:00"}}