{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__11-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"VII ZB 11/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 494a Erhebt der Antragsteller eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrens- gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist eine Teilkosten- entscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 11/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juni 2004 \n\nin dem selbständigen Beweisverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 494a \n\nErhebt der Antragsteller eine Klage, deren Streitgegenstand hinter dem Verfahrens-\n\ngegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, ist eine Teilkosten-\n\nentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich unzulässig. \n\nBGH, Beschluß vom 24. Juni 2004 - VII ZB 11/03 - OLG Bamberg \n\n LG Coburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, \n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Be-\n\nschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom \n\n29. April 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerin zu 2 trägt die Kosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens aus einem Beschwerdewert von 3.971,83 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Antragsgegnerin zu 2 (im folgenden: Antragsgegnerin) begehrt eine \n\nTeilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO. \n\nDie Antragsteller betrieben wegen Baumängeln ein selbständiges Be-\n\nweisverfahren unter anderem gegen die Antragsgegnerin, eine Firma für Bau-\n\nstatik. Der Sachverständige bestätigte im wesentlichen das Vorliegen der Män-\n\ngel. Die Kosten \n\nfür die Beseitigung schätzte er auf 287.989,73 DM \n\n(= 147.195,68 €). Ob die Mängel ganz oder teilweise a uch auf eine fehlerhafte \n\nWerkleistung der Antragsgegnerin zurückzuführen sind, blieb offen, da der Um-\n\nfang des ihr erteilten Auftrags im selbständigen Beweisverfahren nicht geklärt \n\nwar. \n\nAuf Antrag der Antragsgegnerin hat das Landgericht den Antragstellern \n\ngemäß § 494a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung gesetzt. Die An-\n\ntragsteller haben Klage auf Zahlung von 10.000 € erho ben. Daraufhin hat die \n\nAntragsgegnerin beantragt, den Antragstellern gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO 93,2% der ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten \n\naufzuerlegen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige \n\nBeschwerde ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerde-\n\ngericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, auch wenn die Antragsteller nur \n\nwegen eines Teils des im selbständigen Beweisverfahren geschätzten Mängel-\n\nbeseitigungsaufwands Klage erhoben hätten, sei eine Kostenentscheidung \n\nnach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich des von der Klage nicht umfaßten \n\nRests nicht zulässig. Dagegen sprächen Wortlaut sowie Sinn und Zweck von \n\n§ 494a ZPO. Das Kosteninteresse der Antragsgegnerin werde nicht beeinträch-\n\ntigt. Im Hauptsacheverfahren könne über die nicht von der Klage abgedeckten \n\nTeile in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO mitentschieden werden. Auf \n\ndiese Weise würden auch Widersprüche zwischen einer Teilkostenentschei-\n\ndung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO und der im Hauptsacheverfahren zu tref-\n\nfenden Kostenentscheidung vermieden. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine Teilkostenentschei-\n\ndung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht ergehen. \n\na) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Ko-\n\nsten des anschließenden Hauptsacheverfahrens. Sie werden von der darin zu \n\ntreffenden Kostenentscheidung mitumfaßt (BGH, Urteil vom 11. Mai 1989 \n\n- VII ZR 39/88, BauR 1989, 601, 603 = ZfBR 1989, 200, 202). \n\nOb hinsichtlich der Kosten, die auf den überschießenden Teil des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens entfallen, eine Teilkostenentscheidung nach \n\n§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur \n\numstritten. Für eine Teilkostenentscheidung sprechen sich aus Weise, Selb-\n\nständiges Beweisverfahren im Baurecht, 2. Aufl., Rdn. 580; Hdb. priv. BauR \n\n(Oelmaier/Merl), 2. Aufl., § 17 Rdn. 327; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494a \n\nRdn. 4 a; OLG Köln, NJW-RR 2001, 1650; OLG Koblenz, NJW-RR 1998, 68; \n\nOLG Düsseldorf (7. Zivilsenat), NJW-RR 1998, 210. Eine Teilkostenentschei-\n\ndung im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens wird abgelehnt von \n\nWerner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 133; Musielak/Wolst, ZPO, \n\n3. Aufl., § 92 Rdn. 1; OLG Schleswig, MDR 2001, 836; OLG Düsseldorf \n\n(12. Zivilsenat), BauR 2001, 1950; OLG Celle, OLGR 2001, 157; OLG Düssel-\n\ndorf (22. Zivilsenat), BauR 1998, 367. \n\nb) Erhebt der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens auf An-\n\nordnung des Gerichts nach § 494a Abs. 1 ZPO eine Klage, deren Streitgegen-\n\nstand hinter dem Verfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens \n\nzurückbleibt, ist hinsichtlich des überschießenden Teils des selbständigen Be-\n\nweisverfahrens für eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nauch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners kein Raum. \n\naa) Gegen eine Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\nsprechen der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sowie Sinn \n\nund Zweck dieser Vorschrift. Im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätz-\n\nlich kein Raum für eine Kostenentscheidung; über die Kosten ist im Hauptsa-\n\ncheprozeß mitzuentscheiden. § 494a ZPO soll die Lücke schließen, die ent-\n\nsteht, wenn der Antragsteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsache-\n\nklage verzichtet. Der Antragsteller soll dadurch nicht der Kostenpflicht entge-\n\nhen, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde (BGH, Be-\n\nschluß vom 22. Mai 2003 - VII ZB 30/02, BauR 2003, 1255, 1256 = ZfBR 2003, \n\n566, 567 = NZBau 2003, 500). Als Ausnahmevorschrift ist § 494a ZPO eng \n\nauszulegen. Er ist grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen der An-\n\ntragsteller keine Klage erhoben hat. Ein anderer Wille des Gesetzgebers läßt \n\nsich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch den Gesetzesmaterialien (vgl. \n\nBT-Drucks. 11/8283 S. 47, 48) entnehmen. \n\nbb) Die Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO würde die Gefahr widersprüchlicher gerichtlicher Entscheidungen \n\nbegründen. \n\nEine Teilkostenentscheidung würde regelmäßig kurz nach Erhebung der \n\nKlage und damit in der Regel vor der abschließenden Kostenentscheidung im \n\nHauptsacheverfahren ergehen. In welchem Umfang die Klage hinter dem Ver-\n\nfahrensgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, steht bis \n\nzur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter nicht endgültig fest. Än-\n\nderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Klageerhebung können sich etwa er-\n\ngeben durch eine Klageerweiterung oder durch eine gegenüber dem selbstän-\n\ndigen Beweisverfahren andere Bewertung festgestellter Mängel und der Kosten \n\nfür ihre Beseitigung. Dadurch würde die der Teilkostenentscheidung nach \n\n§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zugrunde gelegte Quote unrichtig. Eine nachträgli-\n\nche Korrektur durch die Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens wäre \n\nnicht möglich. Entscheidungen nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der formel-\n\nlen Rechtskraft fähig (Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 494a Rdn. 4 a). Damit ist \n\ndie Möglichkeit einer Abänderung durch das Gericht der Hauptsache nicht ver-\n\neinbar (Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 494a Rdn. 26 Fn. 29; a.A. Ingen-\n\nstau/Korbion-Joussen, VOB, 15. Aufl., Teil C Anhang 4 Rdn. 93). \n\ncc) Das durch § 494a ZPO geschützte Kosteninteresse des Antragsgeg-\n\nners wird dadurch, daß diesem die Möglichkeit einer Teilkostenentscheidung \n\ngenommen wird, nicht unzumutbar beeinträchtigt. \n\nBleibt die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens zurück, können im Hauptsacheverfahren dem An-\n\ntragsteller in entsprechender Anwendung von § 96 ZPO die dem Antragsgegner \n\ndurch den überschießenden Teil des selbständigen Beweisverfahrens entstan-\n\ndenen Kosten auferlegt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 \n\n- VIII ZB 97/02, NZBau 2003, 276, 278). Daß diese Entscheidung regelmäßig \n\ndeutlich später ergehen wird als eine Teilkostenentscheidung nach § 494a \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO, muß der Antragsgegner hinnehmen. \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Thode Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__11-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-11-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__11-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__11-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/vii-zb-11-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2003/VII_ZB__11-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:54.034595+00:00"}}