{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__81-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"VII ZR 81/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 519 b a.F. Weist ein Gericht die Zahlungsklage einer Partei, die über eine vollstreckbare Urkun- de verfügt, durch Prozeßurteil ab, so ist die Berufung, mit der die Partei allein einen Antrag nach § 731 ZPO verfolgt, unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 81/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 519 b a.F.\n\nWeist ein Gericht die Zahlungsklage einer Partei, die über eine vollstreckbare Urkun-\n\nde verfügt, durch Prozeßurteil ab, so ist die Berufung, mit der die Partei allein einen\n\nAntrag nach § 731 ZPO verfolgt, unzulässig.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 81/02 - OLG Koblenz\n\n LG Mainz\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Januar 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMainz vom 17. Januar 2001 wird verworfen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin hat im Verfahren vor dem Landgericht restlichen Werklohn\n\nfür eine Eigentumswohnung verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Ver-\n\ngütung von Verputzarbeiten geltend gemacht, die ihr verstorbener Ehemann bei\n\nverschiedenen Bauvorhaben der Klägerin erbracht haben soll.\n\nDas Landgericht hat die Klage und die Widerklage als unzulässig abge-\n\nwiesen. Der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin könne auf\n\neinfachere und billigere Weise als im Klagewege zu einem Vollstreckungstitel\n\ngelangen. In dem notariellen Vertrag vom 18. September 1997 über den Erwerb\n\nder Eigentumswohnung habe sich die Beklagte wegen ihrer Zahlungsverpflich-\n\ntung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Unterwerfungsklau-\n\nsel sei wirksam.\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, ihr die Vollstrek-\n\nkungsklausel für die notarielle Urkunde gemäß §§ 795, 731 ZPO zu erteilen. Sie\n\nhat später hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 228.000 DM zu\n\nverurteilen.\n\nDas Berufungsgericht hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtli-\n\nchen Urteils erkannt, der Klägerin sei eine vollstreckbare Ausfertigung der nota-\n\nriellen Urkunde vom 18. September 1997 zum Zwecke der Zwangsvollstrek-\n\nkung zu erteilen.\n\nHiergegen wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Ziel, das Ur-\n\nteil des Landgerichts wieder herzustellen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet.\n\nDas Verfahrensrecht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001\n\ngeltenden Gesetzen (§ 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die Berufung der Klägerin für zulässig. Zwar\n\nsei der ursprüngliche Zahlungsantrag erst nach Ablauf der Frist zur Begründung\n\nder Berufung hilfsweise gestellt worden und damit unbeachtlich. Jedoch sei die\n\nBerufung auch allein mit dem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erteilung der\n\nVollstreckungsklausel zulässig.\n\nEine Berufung müsse die angegriffene Entscheidung zumindest teilweise\n\nin Frage stellen. Die in der Vorinstanz gestellten Anträge müßten dementspre-\n\nchend zumindest teilweise weiterverfolgt werden. Das sei hier der Fall. Die Klä-\n\ngerin greife das erstinstanzliche Urteil jedenfalls im Ergebnis an. Sie habe mit\n\nihrem geänderten Antrag keinen neuen materiellen Anspruch in den Prozeß\n\neingeführt, verfolge vielmehr ihren Werklohnanspruch weiter mit der Behaup-\n\ntung, dieser Anspruch sei begründet. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei\n\nderselbe. Der Klauselerteilungsprozeß laufe ebenso ab, wie wenn der Gläubi-\n\nger statt auf Klauselerteilung auf Leistung geklagt hätte.\n\nII.\n\nDas hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDie Berufung der Klägerin ist unzulässig. Wie auch das Berufungsgericht\n\nim Ansatz nicht verkennt, setzt eine zulässige Berufung einen Angriff voraus,\n\nder darauf gerichtet ist, die durch die angefochtene Entscheidung herbeige-\n\nführte Beschwer des Rechtsmittelführers wenigstens teilweise zu beseitigen (st.\n\nRspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 – VIII ZR 321/99, NJW 2001,\n\n226 m.w.N.). Einen solchen Berufungsangriff hat die Klägerin nicht verfahrens-\n\nrechtlich wirksam geführt.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung gerichtete Klage als unzulässig ab-\n\ngewiesen, weil die Klägerin als einfacheren Rechtsbehelf die Erteilung der Voll-\n\nstreckungsklausel hätte beantragen können. Gegen diese rechtsfehlerhafte\n\nAbweisung des Zahlungsantrages hat sich die Klägerin mit dem Hauptantrag\n\nihrer Berufung nicht gewandt. Sie hat statt dessen von ihrer Leistungsklage Ab-\n\nstand genommen und in der Berufungsbegründung den Antrag gestellt, ihr ge-\n\nmäß § 731 ZPO die Vollstreckungsklausel zu der notariellen Urkunde zu ertei-\n\nlen. Damit hat sie nicht das klageabweisende Prozeßurteil angegriffen, sondern\n\neinen neuen Streitgegenstand eingeführt. Dies ergibt sich bereits aus der von\n\nihr gewählten Fassung des Hauptantrages. Ein Fall des § 264 ZPO liegt nicht\n\nvor. Unerheblich ist, daß auch mit dem geänderten Antrag im Ergebnis der\n\nmaterielle Werklohnanspruch durchgesetzt werden sollte.\n\nDer Hilfsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2001, die Be-\n\nklagte so wie ursprünglich beim Landgericht beantragt zur Zahlung zu verurtei-\n\nlen, ist unbeachtlich. Dieser Antrag ist erst nach Ablauf der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gestellt worden.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__81-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/vii-zr-81-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 731","ref_norm":"731","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 795","ref_norm":"795","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__81-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__81-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/vii-zr-81-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__81-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:48:50.770491+00:00"}}