{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__23-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-11-14","aktenzeichen":"VII ZR 23/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 242 Verwirkung setzt auch voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Ver- pflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 23/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n14. November 2002\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 242\n\nVerwirkung setzt auch voraus, daß zum Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten\n\ndes Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Ver-\n\npflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend\n\nmachen.\n\nBGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 23. November 2001 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin\n\nin Höhe von 203.796,36 DM zuzüglich Zinsen zurückgewiesen\n\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten im Revisionsverfahren noch\n\nWerklohn für nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen in\n\nHöhe von 203.796,36 DM.\n\nSie wurde im Jahre 1994 von der Beklagten mit den Trockenbauarbeiten\n\neines Bauvorhabens beauftragt. Nach fristloser Kündigung der Beklagten, de-\n\nren Berechtigung im Streit ist, erstellte die Klägerin am 23. Mai 1995 Schluß-\n\nrechnung über 124.698,62 DM, worauf die Beklagte insgesamt 92.218,50 DM\n\nzahlte. Die Schlußrechnung enthält nur die Abrechnung der erbrachten, streiti-\n\ngen Leistungen. Streitig ist auch, ob die Parteien sich später geeinigt haben,\n\ndiese Schlußrechnung als \n\n\"Abschlagsrechnung\" zu behandeln. Am\n\n8. Dezember 1997 erstellte die Klägerin erneut Schlußrechnung über einen Be-\n\ntrag von 193.393,95 DM. Sie wies darauf hin, daß nicht ausgeführte Leistungen\n\nnoch separat berechnet würden. Auf diese Schlußrechnung zahlte die Beklagte\n\nnoch weitere kleinere Beträge. Bei den sich anschließenden Verhandlungen\n\nforderte die Beklagte weitere Leistungsnachweise hinsichtlich der erbrachten\n\nLeistungen. Die Klägerin reagierte nicht, sondern erstellte am 18. August 2000\n\nerneut Schlußrechnung, in der sie erstmals die Vergütung für nicht erbrachte\n\nLeistungen zu einem Bruttopreis von 203.796,36 DM verlangte.\n\nDas Landgericht hat die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen.\n\nDie Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt\n\nsie ihr Begehren weiter. Der Senat hat die Anschlußrevision der Beklagten nicht\n\nangenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die \"verjährungsrechtliche Lösung\"\n\ndes Landgerichts sei nicht frei von Bedenken. Jedenfalls könne die Klägerin die\n\nForderung wegen Verwirkung nicht mehr geltend machen, weil sie diesen An-\n\nspruch erst rund fünfeinhalb Jahre nach dem Ende ihrer Tätigkeit für die Be-\n\nklagte erhoben habe. Zu diesem Zeitpunkt habe diese darauf vertrauen dürfen,\n\ndaß ein derartiger Anspruch seitens der Klägerin nicht mehr verfolgt würde. Die\n\nVerhandlungen hätten sich nur auf die erbrachten Leistungen bezogen. Die\n\nKlägerin sei erstmals in der Rechnung vom 18. August 2000 auf die Forderung\n\nnach Vergütung der kündigungsbedingt \"ausgefallenen\" Leistungsteile umge-\n\nschwenkt. Vorher habe sie nur einen pauschalen Hinweis in der Schlußrech-\n\nnung vom 8. Dezember 1997 erteilt.\n\nII.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen\n\ndes Berufungsgerichts belegen nicht die Annahme, die Beklagte könne sich auf\n\nVerwirkung berufen.\n\n1. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit\n\nseines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung\n\ndarauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr\n\ngeltend machen, so daß die verspätete Geltendmachung gegen Treu und\n\nGlauben verstößt (BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - VI ZR 230/91, ZIP 1992,\n\n1402 = NJW-RR 1992, 1240). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem\n\nVerhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrau-\n\nen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch\n\nnicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 416/99,\n\nNJW 2001, 1649 = BauR 2001, 784 = ZfBR 2001, 313 jeweils m.w.N.).\n\n2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Unabhängig von der Frage,\n\nob die verstrichene Zeit für die Annahme einer Verwirkung überhaupt ausrei-\n\nchend sein könnte, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten\n\ndafür, daß sich die Beklagte darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, die\n\nKlägerin werde auf eine Werklohnforderung für nicht erbrachte Leistungen nicht\n\nmehr zurückkommen. Gegen einen derartigen Vertrauenstatbestand, der nicht\n\ndurch bloßen Zeitablauf geschaffen werden kann, spricht entscheidend der\n\nHinweis der Klägerin in der Schlußrechnung vom 8. Dezember 1997. Auch aus\n\ndem Umstand, daß die Klägerin zunächst restlichen Werklohn für erbrachte\n\nLeistungen gefordert hatte und erst im Jahre 2000 dazu übergegangen ist, eine\n\nVergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend zu machen, kann entgegen\n\nder Auffassung des Berufungsgerichts nichts Entscheidendes für die Annahme\n\neiner Verwirkung hergeleitet werden. Im übrigen fehlt es an Feststellungen da-\n\nzu, daß sich die Beklagte, sollte doch von einem seitens der Klägerin gesetzten\n\nVertrauenstatbestand auszugehen sein, hierauf auch tatsächlich eingerichtet\n\nhat.\n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als\n\nzutreffend. Die Verjährungsfrage kann vom Senat auf der Grundlage der ge-\n\ntroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.\n\nDressler Haß Hausmann\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/vii-zr-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-14/vii-zr-23-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:44:19.937337+00:00"}}