{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__13-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-09-25","aktenzeichen":"VII ZR 13/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"HOAI § 7 Abs. 3, BGB § 138 Die HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkun- gen. Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist § 138 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVII ZR 13/02\n\nVerkündet am:\n25. September 2003\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nHOAI § 7 Abs. 3, BGB § 138\n\nDie HOAI enthält zur Nebenkostenpauschale keine preisrechtlichen Beschränkun-\n\ngen.\n\nMaßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale ist\n\n§ 138 BGB.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2003 - VII ZR 13/02 - Kammergericht\n LG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 25. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 3. Dezember 2001 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als in Höhe von 32.632,26 DM (Nebenko-\n\nstenpauschale) zu seinem Nachteil erkannt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger begehren vom Beklagten die Rückzahlung von Architekten-\n\nhonorar.\n\nDer Beklagte erbrachte für die Kläger Architekten- und Ingenieurleistun-\n\ngen hinsichtlich eines Bauvorhabens. Nach dem schriftlichen Vertrag hatten die\n\nKläger eine Nebenkostenpauschale von 10 % des Nettohonorars zu zahlen. Im\n\nSommer 1993 erstellte der Beklagte seine Schlußrechnung. Sie wurde geprüft\n\nund bezahlt.\n\nDie Kläger sind der Meinung, die Schlußrechnung des Beklagten sei\n\nüberhöht und die Vereinbarung über die Nebenkostenpauschale unwirksam.\n\nDas Landgericht hat der Klage auf Zahlung von rund 230.000 DM stattgegeben.\n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht den Klägern\n\n194.298,97 DM und Zinsen zugesprochen. Dagegen richtet sich die Revision\n\ndes Beklagten, die der Senat nur insoweit angenommen hat, als der Beklagte\n\nzur Rückzahlung der Nebenkostenpauschale von 32.632,26 DM verurteilt wor-\n\nden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur\n\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung der Parteien über die\n\nNebenkostenpauschale sei unwirksam. Diese sei mit 10 % des Nettohonorars\n\ndeutlich überhöht. Die Parteien seien insoweit nicht völlig frei, sondern müßten\n\ndem Höchstpreischarakter der HOAI Rechnung tragen. Die Grenze liege dort,\n\nwo die Pauschalvereinbarung in krassem Mißverhältnis zu den tatsächlich ent-\n\nstandenen Nebenkosten stehe und die Wirksamkeit der Vereinbarung dazu füh-\n\nren würde, daß der Höchstpreischarakter der HOAI umgangen werde. Diese\n\nVoraussetzungen lägen vor. Die in § 7 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 HOAI aufgezählten\n\nNebenkosten seien von vornherein nicht in Betracht gekommen. Nach eigenem\n\nBekunden habe der Beklagte weder ein Baustellenbüro eingerichtet oder unter-\n\nhalten noch umfängliche Fahrtkosten aufbringen müssen. Zu weiteren Neben-\n\nkosten sei nichts Näheres vorgetragen. Die überhöhte Pauschale könne nicht\n\nauf den vom Gericht für angemessen gehaltenen Satz reduziert werden.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand. Die\n\nHöchstpreisregelungen der HOAI sind für die Wirksamkeit der Vereinbarung\n\nüber die Nebenkostenpauschale ohne Bedeutung. Diese ist an § 138 BGB zu\n\nmessen. Sie ist nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstößt. Ob dies hier\n\nder Fall ist, kann anhand der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beur-\n\nteilt werden.\n\n1. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 HOAI können die Parteien eines Architek-\n\nten- oder Ingenieurvertrags bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß die\n\nNebenkosten nicht nach Einzelnachweis, sondern pauschal abgerechnet wer-\n\nden. Die Frage, welche Rechtsfolgen ein grobes Mißverhältnis zwischen der\n\nPauschale und den tatsächlichen, niedrigeren Nebenkosten hat, wird in Recht-\n\nsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Einerseits wird die Ansicht\n\nvertreten, die Vereinbarung über die Pauschale müsse dem Höchstpreischa-\n\nrakter der HOAI Rechnung tragen, sie sei bei einem auffälligen Mißverhältnis\n\nunwirksam (OLG Düsseldorf, BauR 1990, 640; Locher/Koeble/Frik, HOAI,\n\n8. Aufl., § 7 Rn. 12). Andererseits wird argumentiert, die HOAI kenne keine\n\nHöchstpreise für Nebenkosten, die Vertragsfreiheit werde insoweit durch die\n\nHOAI nicht eingeschränkt (Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rn. 932).\n\n2. Ob die Vereinbarung über eine Nebenkostenpauschale wegen deren\n\nHöhe unwirksam ist, beurteilt sich nach allgemeinem Vertragsrecht und damit\n\nnach § 138 BGB.\n\na) Die HOAI enthält hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten keine preis-\n\nrechtlichen Beschränkungen. § 7 Abs. 3 HOAI sagt nichts darüber, wie eine\n\nPauschale zu bemessen ist. Die Preisbindung in § 4 HOAI ist ohne Bedeutung.\n\nSie betrifft das Honorar. Die Nebenkosten sind nicht Bestandteil des Honorars.\n\nSie sollen den Aufwand ausgleichen, der dem Architekten oder Ingenieur bei\n\nder ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgabe entsteht. Sie können, soweit\n\nsie erforderlich sind, neben dem Honorar geltend gemacht werden, § 7 Abs. 1\n\nHOAI. Das gilt auch dann, wenn als Honorar bereits die in der HOAI vorgese-\n\nhenen Höchstsätze vereinbart wurden \n\n(Locher/Koeble/Frik aaO Rn. 1;\n\nPott/Dahlhoff/ Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 7 Rn. 1).\n\nb) Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über die Nebenkosten-\n\npauschale ist damit § 138 Abs. 1 BGB. Die Vereinbarung ist nichtig, wenn sie\n\ngegen die guten Sitten verstößt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die\n\nPauschale zu den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwartenden Neben-\n\nkosten objektiv in einem auffälligen Mißverhältnis steht und weitere Umstände\n\nhinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Architek-\n\nten oder Ingenieurs. Liegt ein grobes, besonders krasses Mißverhältnis vor,\n\nrechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluß auf eine verwerfliche Ge-\n\nsinnung und damit auf einen sittenwidrigen Charakter der Vereinbarung (vgl.\n\nBGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 301 und\n\nvom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254). Bei der Beurtei-\n\nlung, ob ein solches Mißverhältnis gegeben ist und ob die subjektiven Voraus-\n\nsetzungen des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt sind, ist auch die Unsicherheit der Pro-\n\ngnose zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der zu\n\nerwartenden Nebenkosten besteht.\n\n3. Der Senat kann nicht entscheiden, ob die Vereinbarung der Parteien\n\nüber die Nebenkostenpauschale nach diesen Grundsätzen nichtig ist. Die Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts zu den bei Vertragsschluß zu erwartenden\n\nNebenkosten sind nicht ausreichend. Es hat seine Annahme, die Nebenkosten-\n\npauschale sei deutlich überhöht, nicht durch Zahlen belegt. Zudem hat der Be-\n\nklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unwidersprochen vorgetra-\n\ngen, im Einverständnis beider Seiten sei ein Baubüro eingerichtet worden. Das\n\nBerufungsgericht berücksichtigt ferner nicht, daß dem Beklagten nicht nur die\n\nLeistungen der Phasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI, sondern die der Phasen\n\n1 bis 9 übertragen worden waren.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit der Be-\n\nklagte zur Rückzahlung der Nebenkostenpauschale verurteilt worden ist. Es ist\n\ninsoweit aufzuheben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. Die Parteien haben Gelegenheit, zu den Voraussetzungen des § 138 BGB\n\nvorzutragen.\n\nFür den Fall, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung über die Ne-\n\nbenkostenpauschale erneut für nichtig hält, weist der Senat auf folgendes hin:\n\nEine Reduzierung der Nebenkostenpauschale auf einen angemessenen\n\nSatz kommt im Rahmen des § 138 BGB nicht in Betracht. Die Vereinbarung\n\nüber die Pauschalierung ist \n\ninsgesamt nichtig (vgl. BGH, Urteile vom\n\n14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 47, 48 und vom 21. März\n\n1977 - II ZR 96/75, BGHZ 68, 204, 207).\n\nDer Beklagte hat seine Nebenkosten dann nach Einzelnachweis abzu-\n\nrechnen.\n\nSoweit sich der Beklagte auf Verwirkung und § 814 BGB beruft, sind die-\n\nse Einwendungen durch die teilweise Nichtannahme seiner Revision erledigt.\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kuffer Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/vii-zr-13-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-09-25/vii-zr-13-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__13-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:46:04.774692+00:00"}}