{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__11-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"VII ZR 11/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HOAI § 10 Abs. 3a; § 62 Abs. 3 Verkündet am: 27. Februar 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI an- gemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des Architekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an. b) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungspha- sen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist es nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Ko- sten ist insoweit von der HOAI aufgegeben. c) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchsvorausset- zung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung schei- tert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhan- dene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht darüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 11/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nHOAI § 10 Abs. 3a; § 62 Abs. 3\n\nVerkündet am:\n27. Februar 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\na) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist\nbei den anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 3a HOAI, § 62 Abs. 3 HOAI an-\ngemessen zu berücksichtigen. Dabei kommt es insbesondere auf die Leistung des\nArchitekten oder Ingenieurs für die Mitverarbeitung an.\n\nb) Hat der Architekt oder Ingenieur bei den Grundleistungen einzelner Leistungspha-\nsen vorhandene Bausubstanz nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet, ist\nes nicht angemessen, diese Bausubstanz insoweit bei den anrechenbaren Kosten\nzu berücksichtigen. Das Prinzip der aufwandsneutralen Anrechenbarkeit von Ko-\nsten ist insoweit von der HOAI aufgegeben.\n\nc) Das Schriftformerfordernis in § 10 Abs. 3a HOAI ist keine Anspruchsvorausset-\nzung. Der Architekt oder Ingenieur kann unter den Voraussetzungen des § 10\nAbs. 3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung schei-\ntert, sein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhan-\ndene Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Im Streitfall muß das Gericht\ndarüber entscheiden, in welchem Umfang die Berücksichtigung stattfindet.\n\nBGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 11/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 16. Oktober 2001 wird zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte beauftragte den Kläger mit Leistungen der Tragwerkspla-\n\nnung an ihrem Bauvorhaben Zentralkrankenhaus G. - Erweiterung und\n\nUmbau. Der Kläger verlangt nach Abschluß der Leistungen restliches Honorar.\n\nIn der Revision geht es allein um die Frage, ob er nicht nur für die Leistungs-\n\nphasen 1 bis 4, sondern auch für die Leistungsphasen 5 und 6 des § 64 Abs. 1\n\nHOAI sowie für die vereinbarte Abnahme der Bewehrung ein Honorar verlangen\n\nkann, das nach anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung vorhandener\n\nBausubstanz berechnet wird. Das Landgericht hat das verneint und die Klage\n\ninsoweit abgewiesen. Die Berufung, mit der ein Anspruch auf Zahlung von\n\n146.361,82 DM nebst Zinsen geltend gemacht worden ist, ist erfolglos geblie-\n\nben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, eine angemessene Berücksichtigung der\n\ntechnisch oder gestalterisch mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz könne\n\ntrotz der Formulierung des § 10 Abs. 3a HOAI, der gemäß § 62 Abs. 3 HOAI\n\nsinngemäß anwendbar sei, auch dann verlangt werden, wenn eine schriftliche\n\nVereinbarung nicht getroffen worden sei.\n\nDie nach § 10 Abs. 3a HOAI zu berücksichtigende Angemessenheit sei\n\nunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Auf den\n\nWert der Bausubstanz komme es nicht allein an. Daneben sei auch die Lei-\n\nstung des Auftragnehmers maßgebend. Es erscheine nicht angemessen, die\n\nvorhandene Bausubstanz auch bei den anrechenbaren Kosten solcher Lei-\n\nstungsphasen zu berücksichtigen, bei denen sie technisch oder gestalterisch\n\nnicht mitverarbeitet worden sei. Das sei nach dem Gutachten des Sachverstän-\n\ndigen bei den Leistungsphasen 5 und 6 und bei der Abnahme der Bewehrung\n\nder Fall. Der Kläger könne deshalb nur das Honorar für die Leistungsphasen 1\n\nbis 4 nach den erhöhten anrechenbaren Kosten verlangen, das Honorar für die\n\nweiteren Leistungsphasen dagegen nicht.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat keinen An-\n\nspruch auf ein Honorar, das nach anrechenbaren Kosten für die Leistungspha-\n\nsen 5 und 6 des § 64 Abs. 1 HOAI sowie für die Abnahme der Bewehrung unter\n\nBerücksichtigung vorhandener Bausubstanz ermittelt wird.\n\n1. Nach dem Ingenieurvertrag vom 18. Januar 1993 und dem Erweite-\n\nrungsvertrag vom 28. Februar 1995 richtet sich sowohl das Honorar für die\n\nGrundleistungen der Leistungsphasen 5 und 6 des § 64 Abs. 1 HOAI als auch\n\ndas Honorar für die Abnahme der Bewehrung nach den anrechenbaren Kosten\n\ndes Objekts. Nach Ziff. 7.1.2 des Vertrages vom 18. Januar 1993 ist die vor-\n\nhandene Bausubstanz (§ 10 Abs. 3a HOAI), die technisch oder gestalterisch\n\nmitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksich-\n\ntigen und bedarf der Umfang der Anrechnung noch der schriftlichen Vereinba-\n\nrung. Der Streit der Parteien, ob diese Regelung für den Erweiterungsvertrag\n\nvom 28. Februar 1995 nicht gilt und welche Folgen sich daraus ergeben, kann\n\naus den nachfolgenden Gründen (unter 3.) dahin stehen.\n\n2. Die Forderung des Klägers ist nicht schon deshalb unbegründet, weil\n\ndie Parteien über den Umfang der anrechenbaren Kosten der vorhandenen\n\nBausubstanz keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben. Die vertragliche\n\nRegelung entspricht im wesentlichen § 10 Abs. 3a HOAI, der gemäß § 62 Abs.\n\n3 HOAI sinngemäß auch für Leistungen bei der Tragwerksplanung gilt. Zutref-\n\nfend sieht das Berufungsgericht in dem vereinbarten Schriftformerfordernis kei-\n\nne Anspruchsvoraussetzung. Das entspricht der herrschenden Auffassung zu\n\n§ 10 Abs. 3a HOAI (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rdn. 90\n\nm.w.N.).\n\nNach § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI ist vorhandene Bausubstanz, die\n\ntechnisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, bei den anrechenbaren Kosten\n\nangemessen zu berücksichtigen. Lediglich der Umfang der Anrechnung bedarf\n\ngemäß § 10 Abs. 3a, 2. Halbsatz der schriftlichen Vereinbarung.\n\nDamit ist die Schriftform keine zwingende Voraussetzung für den An-\n\nspruch auf ein Honorar, bei dessen Berechnung vorhandene Bausubstanz be-\n\nrücksichtigt wird. Mit der Formulierung des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz HOAI wird\n\nder zwingende preisrechtliche Charakter der Regelung zum Ausdruck gebracht.\n\nDemgegenüber enthält der 2. Halbsatz des § 10 Abs. 3a HOAI die Klarstellung,\n\ndaß ein einseitiges Bestimmungsrecht einer Partei ausgeschlossen ist. Diese\n\nRegelung ist mit Rücksicht darauf aufgenommen worden, daß der Umfang der\n\nAnrechenbarkeit vorhandener Bausubstanz häufig unklar sein wird und deshalb\n\neine Vereinbarung darüber sinnvoll ist (vgl. BR-Drucksache 594/87, S. 100). Die\n\nschriftliche Vereinbarung hat klarstellende Funktion. Sie ist nicht notwendig bei\n\nVertragsschluß herbeizuführen, sondern kann jederzeit nachgeholt werden\n\n(Arlt/Hartmann, HOAI, Teil 4/2 § 10 Seite 35 m. w. N.). Kommt sie nicht zustan-\n\nde, entfällt nicht die grundsätzliche und preisrechtlich bindende Anordnung, daß\n\ndie vorhandene Bausubstanz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3a, 1. Halbsatz zu\n\nberücksichtigen ist.\n\nDie weiter bestehende Unklarheit über die Höhe der Anrechnung kann\n\nangesichts der eindeutigen Regelung, daß es insoweit einer Vereinbarung be-\n\ndarf, entgegen einer weit verbreiteten Meinung in der Literatur (vgl. Hes-\n\nse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 10 Rdn. 34 m.w.N.) nicht durch\n\nein einseitiges Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB überspielt werden. Der\n\nArchitekt oder Ingenieur kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 10 Abs.\n\n3a, 1. Halbsatz HOAI auch dann, wenn eine schriftliche Vereinbarung scheitert,\n\nsein Honorar nach anrechenbaren Kosten berechnen, bei denen die vorhande-\n\nne Bausubstanz angemessen berücksichtigt ist. Denn auf eine Berechnung die-\n\nser Art hat er einen durch die HOAI abgesicherten Anspruch. Im Streitfall muß,\n\nso wie z.B. auch bei einem Scheitern der nach § 2 Nr. 5 VOB/B vorgesehenen\n\nVereinbarung über die neue Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1968 -\n\nVII ZR 84/67, BGHZ 50, 25), das Gericht darüber entscheiden, in welchem\n\nUmfang die Berücksichtigung stattfindet.\n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, die vorhande-\n\nne Bausubstanz auch bei den anrechenbaren Kosten solcher Leistungsphasen\n\nzu berücksichtigen, bei denen sie nicht technisch oder gestalterisch mitverar-\n\nbeitet worden ist.\n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die vorhandene\n\nBausubstanz bei den Grundleistungen der Phasen 5 und 6 und auch bei der\n\nAbnahme der Bewehrung nicht technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wor-\n\nden. Der Hinweis der Revision auf allgemeine Literatur, die davon Abweichen-\n\ndes darstellen soll, ist verfahrensrechtlich nicht relevant. Die weitere Rüge der\n\nRevision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich aus dem Sachver-\n\nständigengutachten eine technische oder gestalterische Mitverarbeitung über\n\ndie Leistungsphasen 1 bis 4 hinaus ergebe, ist unbegründet. Aus den Ausfüh-\n\nrungen des Sachverständigen folgt, daß die zeichnerische Darstellung der vor-\n\nhandenen Bausubstanz bei den Ausführungszeichnungen keinem Planungs-\n\nzweck diente, sondern nur der Darstellung des Gesamtbauwerks. Eine derarti-\n\nge Darstellung ist keine technisch oder gestalterische Mitverarbeitung vorhan-\n\ndener Bausubstanz (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 10 Rdn. 93; Seifert,\n\nBauR 1999, 304, 305).\n\nb) Die HOAI enthält keine näheren Angaben dazu, nach welchen Maß-\n\nstäben vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbei-\n\ntet wird, bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen ist. Für\n\ndie insoweit notwendige Auslegung der Verordnung ist unter anderem der in der\n\nBegründung dazu zum Ausdruck gekommene Wille des Verordnungsgebers\n\nheranzuziehen. Aus der Begründung zur Verordnung ergibt sich, daß der Um-\n\nfang der Anrechnung insbesondere von der Leistung des Auftragnehmers ab-\n\nhängen soll. Danach sollen nur in entsprechend geringem Umfang die Kosten\n\nanerkannt werden können, wenn die Mitverarbeitung nur geringe Leistungen\n\nerfordert (BR-Drucksache 594/87, S. 100). Die von der Revision und der Lite-\n\nratur dagegen vorgebrachten Bedenken rechtfertigen keine andere Beurteilung.\n\naa) Aus dem weiteren Hinweis der Begründung, daß die Kosten des\n\nTragwerks wie nach Teil VIII voll angerechnet werden können, wenn bei einer\n\nUmwidmung des Bauwerks das vorhandene Tragwerk völlig überprüft und\n\ndurchgerechnet wird (BR-Drucksache 594/87, S. 100), folgt entgegen der Revi-\n\nsion nicht, daß die Leistungen des Architekten oder Ingenieurs bei der Bewer-\n\ntung vorhandener Bausubstanz unberücksichtigt bleiben. Dieses von der Be-\n\ngründung gewählte Beispiel bestätigt vielmehr, daß die vorhandene Bausub-\n\nstanz berücksichtigt wird, soweit Leistungen bei der technischen oder gestalte-\n\nrischen Mitverarbeitung erfolgen.\n\nbb) Unzutreffend ist die im Schrifttum vertretene Auffassung, die Be-\n\ngründung zu § 10 Abs. 3a HOAI stelle nicht auf Leistungen nach den Lei-\n\nstungsbildern der HOAI ab, sondern mit dem verwendeten Begriff der Leistung\n\nwerde der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in räumlicher, funktio-\n\nnaler, gestalterischer und quantitativer Hinsicht beschrieben \n\n(Breden-\n\nbeck/Schmidt, BauR 1994, 67, 69; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5.\n\nAufl., § 10 Rdn. 34). Die Begründung stellt maßgeblich darauf ab, daß die Mit-\n\nverarbeitung nur geringe Leistungen erfordert. Die Leistungen beziehen sich auf\n\ndie Tätigkeit des Architekten oder Ingenieurs, nicht auf den Umfang der Bau-\n\nsubstanz.\n\ncc) Mit dem im Verordnungstext noch hinreichend deutlich zum Ausdruck\n\ngekommenen Regelungswillen hat der Verordnungsgeber das Prinzip der auf-\n\nwandsneutralen anrechenbaren Kosten bei der Ermittlung des Honorars verlas-\n\nsen (Frik, BauR 1991, 37; Arlt/Hartmann, HOAI, Teil 4/2 §10 Seite 41 (2); Wer-\n\nner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 846). Das ist zu respektieren (vgl.\n\nPott/Dahlhoff/Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 10 Rdn. 38). Der Systembruch mag zwar\n\nbei der praktischen Anwendbarkeit der Honorarregelungen zu Verständnis- und\n\nAnwendungsschwierigkeiten führen. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Lei-\n\nstungen der Architekten oder Ingenieure bei der Bewertung der Mitverarbeitung\n\nvorhandener Bausubstanz unberücksichtigt bleiben müssen, wie unter Hinweis\n\nauf die Systemwidrigkeit von Teilen des Schrifttums vertreten wird (Löffel-\n\nmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rdn. 1187; Seifert, BauR 1999,\n\n304, 307 f.). Der Verordnungsgeber ist nicht gehindert, das System der auf-\n\nwandsneutralen Anrechenbarkeit von Kosten zu verlassen und neue Bewer-\n\ntungskriterien zu entwickeln und vorzuschreiben, solange er sich im Rahmen\n\nder Ermächtigung des Art. 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung des\n\nMietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Inge-\n\nnieur- und Architektenleistungen bewegt. Dieser Rahmen ist nicht verlassen,\n\nwenn die Verordnung vorsieht, daß bei der Honorarermittlung anrechenbare\n\nKosten für vorhandene Bauteile unberücksichtigt bleiben, auf die sich keine Lei-\n\nstung des Auftragnehmers bezieht.\n\nc) Der Senat muß nicht abschließend entscheiden, welche Kriterien bei\n\nder Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 10 Abs. 3a HOAI maß-\n\ngeblich sind. In der Revision ist nicht im Streit, daß der Umfang und die Bewer-\n\ntung der in den Leistungsphasen 1 bis 4 des § 64 Abs. 1 HOAI technisch oder\n\ngestalterisch mitverarbeiteten Bausubstanz mit 24.291,38 cbm zu je 200,00 DM\n\nangemessen ist. Es geht allein darum, ob dieser Umfang und diese Bewertung\n\nauch für die Leistungsphasen 5 und 6 sowie für die Abnahme der Bewehrung\n\nherangezogen werden müssen. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen\n\nzu verneinen. Die HOAI unterscheidet preisrechtlich zwischen einzelnen Lei-\n\nstungsphasen. Es entspricht unter Berücksichtigung des Ausnahmetatbestan-\n\ndes des § 10 Abs. 3a HOAI der Systematik der HOAI, wenn das Berufungsge-\n\nricht danach differenziert, ob die vorhandene Bausubstanz in einzelnen Lei-\n\nstungsphasen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet worden ist.\n\nDas Berufungsgericht konnte danach rechtsfehlerfrei die anrechenbaren\n\nKosten für die Leistungsphasen 1 bis 4 unter Berücksichtigung der vorhande-\n\nnen Bausubstanz ermitteln und die restlichen anrechenbaren Kosten ohne Be-\n\nrücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz. Es kommt nicht darauf an, daß\n\ndas Berufungsgericht entgegen § 62 Abs. 2 Nr. 1 nicht die Leistungsphasen 1\n\nbis 3, sondern 1 bis 4 zusammengefaßt hat. Das geschah ersichtlich im Hinblick\n\ndarauf, daß die unstreitigen anrechenbaren Kosten ohne Berücksichtigung der\n\nvorhandenen Bausubstanz sowohl für die Kostenberechnung als auch für die\n\nKostenfeststellung einvernehmlich auf dieselbe Summe festgesetzt worden\n\nsind. Im übrigen hat sich der Kläger auch nicht darauf berufen, daß ihn dieser\n\nAbrechnungsmodus benachteiligt. Da die Abrechnung nach Leistungsphasen 1\n\nbis 4 einerseits und Leistungsphasen 5 und 6 sowie der Abnahme der Beweh-\n\nrung andererseits akzeptiert wird, verstößt das Berufungsgericht nicht gegen\n\nden weiteren Grundsatz der HOAI, wonach die anrechenbaren Kosten für alle\n\nvon ihr erfaßten Leistungsphasen einer Kostenermittlung einheitlich zugrunde\n\nzu legen sind. Der Senat muß deshalb auch nicht entscheiden, wie die Bewer-\n\ntung unter Beachtung des Abrechnungssystems der HOAI zu erfolgen hätte,\n\nwenn die Abrechnung nach unterschiedlichen Kostenermittlungen getrennt\n\nnach Leistungsphasen 1 bis 3 (Kostenberechnung) und 4 bis 6 (Kostenfeststel-\n\nlung) vorzunehmen wäre, vgl. § 62 Abs. 2 Nr. 1 HOAI, und die vorhandene\n\nBausubstanz bei den anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 1 bis 4 zu\n\nberücksichtigen wäre. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Verordnungs-\n\ngeber offenbar davon ausgegangen ist, daß das Prinzip der einheitlichen anre-\n\nchenbaren Kosten für die jeweilige Kostenermittlung nicht aufgegeben werden\n\nsollte. Das ergibt sich aus der Begründung, wonach die Vereinbarung der Par-\n\nteien über den Umfang der Anrechnung die Baumassen und auch zugrundezu-\n\nlegenden Preise erfassen soll (BR-Drucksache 594/87, S. 100). Dem ist zu ent-\n\nnehmen, daß die Bewertung der unterschiedlich intensiven Mitverarbeitung vor-\n\nhandener Bausubstanz bei den einzelnen Leistungsphasen grundsätzlich in\n\neine einheitliche Preisbildung eingehen soll, die dann zu einheitlichen anre-\n\nchenbaren Kosten einer Kostenermittlungsart führt. Andererseits ist das dann\n\nnicht zwingend und dann nicht geboten, wenn die vorhandene Bausubstanz bei\n\nden getrennt berechneten Leistungsphasen der jeweiligen Kostenermittlungen\n\nin vollem Umfang einerseits berücksichtigt und andererseits nicht berücksichtigt\n\nwird. Denn dann wäre die Umrechnung auf einen einheitlichen Preis reine För-\n\nmelei. So liegt der Fall hier.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler Thode Haß\n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__11-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/vii-zr-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__11-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__11-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-02-27/vii-zr-11-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR__11-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:01:37.265411+00:00"}}