{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_458-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"VII ZR 458/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. September 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 765, 768, 242; MaBV § 7 Der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV kann der Bürge nach Treu und Glauben nicht entgegenhalten, es fehle an einer entsprechenden Siche- rungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger, wenn der Bauträger Zahlungen ent- gegengenommen hat, die er nur bei Stellung einer solchen Bürgschaft hätte entge- gennehmen dürfen. BGB § 765; MaBV § 7 Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender Rückzah- lungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Erwerbervertra- ges gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Voraussetzun- gen des § 326 BGB vorliegen. BGB §§ 133 B, 157 Ga Zur Auslegung des Musters einer Freistellungserklärung der Bundesnotarkammer, die eine Wahlschuld und nicht eine Ersetzungsbefugnis vorsieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 458/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. September 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 765, 768, 242; MaBV § 7 \n\nDer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft gemäß § 7 MaBV kann der Bürge nach \n\nTreu und Glauben nicht entgegenhalten, es fehle an einer entsprechenden Siche-\n\nrungsabrede zwischen Erwerber und Bauträger, wenn der Bauträger Zahlungen ent-\n\ngegengenommen hat, die er nur bei Stellung einer solchen Bürgschaft hätte entge-\n\ngennehmen dürfen. \n\nBGB § 765; MaBV § 7 \n\nEine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch nach einem \n\nRücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB. Ebenso ist ein entsprechender Rückzah-\n\nlungsanspruch aus einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Erwerbervertra-\n\nges gesichert, die zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Voraussetzun-\n\ngen des § 326 BGB vorliegen. \n\nBGB §§ 133 B, 157 Ga \n\nZur Auslegung des Musters einer Freistellungserklärung der Bundesnotarkammer, \n\ndie eine Wahlschuld und nicht eine Ersetzungsbefugnis vorsieht. \n\nBGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 458/02 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2002 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Prozeßstandschafterin für die B-Bank. Sie nimmt die Be-\n\nklagte, die Rechtsnachfolgerin der R-Bank ist (im folgenden für beide: die Be-\n\nklagte), aus einer Freistellungsverpflichtungserklärung sowie aus vier Bürg-\n\nschaften in Anspruch. \n\nIm Dezember 1996 erwarb die Klägerin von der inzwischen insolventen \n\nG. eine noch zu errichtende Eigentumswohnung. Der Erwerbspreis in Höhe von \n\n386.024 DM wurde von der B-Bank finanziert und sollte alternativ gemäß § 3 \n\nNr. 2 des notariellen Erwerbervertrages nach Baufortschritt oder gemäß § 3 \n\nNr. 3 Abs. 7 des Vertrages nach Aushändigung einer § 7 MaBV entsprechen-\n\nden Bürgschaft gezahlt werden. Als Fälligkeitsvoraussetzung ist u. a. bestimmt, \n\ndaß die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der \n\nVormerkung im Range vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen \n\nwerden, entsprechend den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverord-\n\nnung sichergestellt ist. Weiter heißt es dort, die entsprechende Freistellungser-\n\nklärung der Beklagten liege vor. Die G. und die Klägerin erklärten in dem Er-\n\nwerbervertrag die Auflassung hinsichtlich der Eigentumswohnung. \n\nDie Beklagte hatte bereits am 16. Juli 1996 eine Freistellungsverpflich-\n\ntungserklärung zur Weiterleitung an die Erwerber abgegeben, in der unter Nr. 3 \n\nfolgendes bestimmt ist: \n\n\"3. Wenn feststeht, daß der Bauträger das Bauvorhaben aus Gründen, \n\ndie der einzelne Erwerber nicht zu vertreten hat, nicht vertragsgemäß \n\nvollendet (z. B. infolge Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das \n\nVermögen des Bauträgers), werden wir nach unserer Wahl entweder \n\n3.1 das Kaufobjekt pfandfrei stellen, wenn der dem erreichten Bauten-\n\nstand entsprechende und geschuldete Teilbetrag der Vertragssum-\n\nme auf das Konto des Bauträgers bei der R-Bank vorbehaltlos, auf-\n\nlagenfrei und unabhängig von Kaufpreisfälligkeiten gemäß Kaufver-\n\ntrag bezahlt ist, \n\noder \n\n3.2 den Kaufpreis (ohne Zinsen) nach Löschung der Auflassungsvor-\n\nmerkung und etwaiger für Rechnung des Käufers eingetragener \n\nGrundpfandrechte an den Käufer zurückerstatten, sofern und soweit \n\ndieser an uns vorbehaltlos und auflagenfrei ausgezahlt wurde.\" \n\nZugunsten der Klägerin wurde eine Auflassungsvormerkung in das \n\nGrundbuch eingetragen. Die Klägerin trat ihre Ansprüche gegen die G. für den \n\nFall der Unwirksamkeit oder der Aufhebung des Erwerbervertrages sowie ihre \n\nRechte aus der Freistellungsverpflichtungserklärung an die B-Bank ab. Die \n\nB-Bank überwies am 19. Oktober 1997 die ersten fünf Raten des Zahlungs-\n\nplans des Erwerbervertrages in Höhe von 372.513,16 DM an die Beklagte. \n\nNach dem Stand des Bauvorhabens waren die Raten noch nicht in dieser Höhe \n\nfällig. \n\nAm 8. Februar 1998 unterzeichnete die Beklagte vier Bürgschaften \"ge-\n\nmäß § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung\" über insgesamt 256.705,96 DM \n\nzur \"Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Auftraggebers gegen den Gewer-\n\nbetreibenden auf Rückgewähr oder Auszahlung\" der erhaltenen Vergütung. Auf \n\nAnfrage der B-Bank teilte die Beklagte dieser mit, die Bürgschaften gälten auch \n\nihr gegenüber. \n\nDas Bauvorhaben wurde nicht durchgeführt. Ein Antrag auf Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. wurde am 17. August 1998 \n\nzurückgewiesen. Die Klägerin und die G. schlossen am 12. November 1998 \n\neinen notariellen Aufhebungsvertrag, in dem sich die G. verpflichtete, den erhal-\n\ntenen Vergütungsteilbetrag zurückzuzahlen, und die Klägerin die Löschung der \n\nVormerkung bewilligte und beantragte. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte verurteilt, wahlweise das Objekt pfand-\n\nfrei zu stellen oder 372.531,16 DM an die B-Bank zu zahlen. Das Berufungsge-\n\nricht hat auf die Berufung beider Parteien die Beklagte verurteilt, an die B-Bank \n\n131.251,67 € (= 256.705,96 DM) nebst Zinsen zu zahlen und darüber hinaus \n\nwahlweise das Objekt pfandfrei zu stellen oder weitere 59.211,28 € nebst Zin-\n\nsen an die B-Bank zu zahlen, jeweils Zug-um-Zug gegen Rückgabe der vier \n\nBürgschaften, Rückgabe der Freistellungsverpflichtungserklärung sowie der \n\nLöschungsbewilligung der B-Bank für das zu ihren Gunsten eingetragene \n\nGrundpfandrecht. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Be-\n\nklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die von der Beklagten über-\n\nnommenen Bürgschaften in Höhe von 256.705,96 DM sicherten auch die Rück-\n\nzahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem mit der G. geschlossenen Aufhe-\n\nbungsvertrag. Die Bürgschaften seien nicht auf gesetzliche Rückzahlungsan-\n\nsprüche beschränkt und im übrigen habe die Aufhebungsvereinbarung zu dem \n\ngleichen Ergebnis geführt wie ein mögliches Vorgehen der Klägerin nach § 326 \n\nBGB. \n\nDie Freistellungsverpflichtungserklärung sei ihrem Wortlaut nach eine \n\nechte Wahlschuld der Beklagten gemäß § 262 BGB. Das Wahlrecht der Beklag-\n\nten sei durch den Abschluß des Aufhebungsvertrags nicht untergegangen. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung einen An-\n\nspruch der B-Bank aus den Bürgschaften gegen die Beklagte bejaht. Die Bürg-\n\nschaften umfassen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus dem Aufhe-\n\nbungsvertrag (b). Der Beklagten steht keine den Anspruch hindernde Einrede \n\naus § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zu (a). \n\na) Die Beklagte kann sich nicht gemäß §§ 768 Abs. 1 Satz 1, 404 BGB \n\ndarauf berufen, der G. stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rück-\n\ngabe der Bürgschaften gegen die Klägerin zu. \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum \n\ndie Beklagte die Bürgschaften übernommen hat und ob den Bürgschaften eine \n\nSicherungsabrede zwischen der Klägerin und der G. zugrunde liegt. Es liegt \n\nnahe, daß die Übergabe der Bürgschaften dem Willen beider Parteien des Er-\n\nwerbervertrages entsprach. Das kann dahinstehen. Es wäre ein Verstoß gegen \n\nTreu und Glauben, wenn sich die G. gegenüber der Klägerin auf das eventuelle \n\nFehlen einer Sicherungsabrede berufen würde, nachdem sie von dieser Zah-\n\nlungen entgegengenommen hat, die sie gemäß § 7 MaBV nur bei Stellung einer \n\nBürgschaft für alle etwaigen Ansprüche der Klägerin auf Rückgewähr ihrer \n\nVermögenswerte hätte entgegennehmen dürfen. \n\nIndem die G. Zahlungen entgegengenommen hat, die nach dem Zah-\n\nlungsplan des Bauträgervertrages, der § 3 Abs. 2 MaBV entspricht, noch nicht \n\nfällig waren, hat sie sich gemäß § 18 Nr. 3 MaBV i.V.m. § 3 MaBV ordnungs-\n\nwidrig verhalten. Das an den Bauträger gerichtete Verbot, über § 3 Abs. 2 \n\nMaBV hinaus Zahlungen entgegenzunehmen, bezweckt den Schutz des Erwer-\n\nbers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, \n\n250, 258). Durch die Bürgschaften, die die Beklagte übernommen hat, ist nach-\n\nträglich teilweise der von der MaBV bezweckte Schutz hergestellt worden. Bei \n\nder Klägerin ist der Eindruck hervorgerufen worden, ihre etwaigen Rückge-\n\nwähransprüche seien zu einem erheblichen Anteil in der von der MaBV vorge-\n\nschriebenen Weise gesichert. Dieser Eindruck war geeignet, die Klägerin davon \n\nabzuhalten, ihren Anspruch auf Rückzahlung der noch nicht fälligen Vergü-\n\ntungsanteile geltend zu machen. Die G. würde sich daher widersprüchlich ver-\n\nhalten und damit gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie die Rückgabe \n\nder Bürgschaften verlangen würde. \n\nb) Die Bürgschaften umfassen den Rückzahlungsanspruch der Klägerin \n\naus dem Aufhebungsvertrag. \n\nDie von der Beklagten übernommenen Bürgschaften sind Allgemeine \n\nGeschäftsbedingungen. Sie entsprechen dem Muster in Anlage 7 der Allgemei-\n\nnen Verwaltungsvorschriften zum § 34c GewO und zur MaBV. \n\nEine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert alle Ansprüche, die sich aus \n\neiner Störung des Gleichgewichts zwischen den geschuldeten oder geleisteten \n\nZahlungen und dem Wert der geschuldeten oder erbrachten Bautenstände er-\n\ngeben (BGH, Beschluß vom 2. Mai 2002 - VII ZR 178/01, BauR 2002, 1390, \n\n1391 = ZfBR 2002, 671, 672 = NZBau 2002, 499, 500). Darunter fällt der Rück-\n\ngewähranspruch nach einem Rücktritt vom Vertrag gemäß § 326 BGB (Basty, \n\nDer Bauträgervertrag, Aktuelle Ergänzungen zur 4. Aufl., Rdn. 100; Pause, \n\nBauträgerkauf und Baumodelle, 4. Aufl., Rdn. 352, jeweils m.w.N.). \n\nDer Wortlaut der Urkunde ergibt keine Einschränkung dahin, daß ein ver-\n\ntraglich vereinbarter Rückzahlungsanspruch aufgrund einer Vereinbarung, die \n\nzu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem die Voraussetzungen des § 326 \n\nBGB vorliegen, von der Sicherung ausgenommen ist. Eine Auslegung dahin, \n\ndaß dieser Anspruch ausgenommen ist, wäre auch nicht interessengerecht. \n\nZu dem Zeitpunkt, als die Klägerin mit der G. den Aufhebungsvertrag ge-\n\nschlossen hat, stand aufgrund der Insolvenz der G. fest, daß diese das Bauvor-\n\nhaben nicht durchführen konnte. Die Klägerin hatte daher gemäß § 326 BGB \n\ndas Recht zum Rücktritt vom Vertrag, das sie mit dem Aufhebungsvertrag um-\n\ngesetzt hat. \n\nc) Die Bürgschaften umfassen die Zahlungen, die über den in dem Bau-\n\nträgervertrag vereinbarten Ratenplan hinausgehen. Den Bürgschaften läßt sich \n\neine Einschränkung auf Zahlungen, die dem Ratenplan des Bauträgervertrags \n\nentsprechen, nicht entnehmen (vgl. Wagner, in: Heymann/Wagner/Rösler, \n\nMaBV für Notare und Kreditinstitute, Rdn. 481). \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch der Klä-\n\ngerin gegen die Beklagte aus der Freistellungsverpflichtungserklärung bejaht, \n\nden diese an die B-Bank abgetreten hat. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Freistellungsverpflichtungserklärung \n\nrechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß die Beklagte darin eine Wahlschuld im \n\nSinne des § 262 BGB übernommen und sich nicht die Befugnis zur Ersetzung \n\nder Lastenfreistellung durch die Rückzahlung des Erwerbspreises vorbehalten \n\nhat. \n\nDie Auslegung ist in vollem Umfang durch den Senat zu überprüfen, \n\ndenn die Freistellungsverpflichtungserklärung entspricht in diesem Punkt dem \n\nMuster, das die Bundesnotarkammer herausgegeben hat (vgl. DNotZ 2002, \n\n402/403). Maßgeblich für die Auslegung der Freistellungsverpflichtungserklä-\n\nrung ist der objektive Empfängerhorizont des Erwerbers (vgl. BGH, Urteil vom \n\n28. Mai 1976 - V ZR 203/75, NJW 1976, 2340). Etwaige Zweifel wirken sich \n\nzum Nachteil der Beklagten aus, die Verwenderin der formularmäßigen Freistel-\n\nlungsverpflichtungserklärung ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 1983 - V ZR \n\n252/80, NJW 1984, 169, 170). \n\nNach dem Wortlaut der Freistellungsverpflichtungserklärung stehen die \n\nVerpflichtungen zur Pfandfreistellung und zur Rückzahlung des Erwerbspreises \n\ngleichrangig nebeneinander. Daß vorrangig die Freistellung geschuldet sei, er-\n\ngibt sich aus dem Text der Freistellungsverpflichtungserklärung nicht. Dafür daß \n\nsich die Beklagte an Stelle der Freistellung die Rückzahlung des Erwerbsprei-\n\nses vorbehalten wollte, enthält ihre Freistellungsverpflichtungserklärung keine \n\nAnhaltspunkte. Selbst wenn Zweifel bestünden, ob die Beklagte eine Wahl-\n\nschuld übernommen oder sich eine Ersetzungsbefugnis vorbehalten hat, ginge \n\ndies gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Beklagten. \n\nDaß die MaBV geringere Anforderungen an eine Freistellungserklärung \n\nstellt, ist für die Auslegung der Freistellungsverpflichtungserklärung der Beklag-\n\nten unerheblich. Die MaBV regelt keine zivilrechtlichen Inhalte (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 259 ff), sie ist daher \n\nnicht dafür maßgeblich, wie Erwerber eine Freistellungsverpflichtungserklärung \n\nverstehen dürfen und müssen. \n\nb) Auch die Berücksichtigung des Erwerbervertrages, in dem die Fällig-\n\nkeit der Werklohnforderung von der Vorlage einer Freistellungserklärung ab-\n\nhängig gemacht wird, die eine Ersetzungsbefugnis vorsieht, führt zu keiner an-\n\nderen Beurteilung. Denn auch diese Erklärung ist angesichts des Umstandes, \n\ndaß eine Freistellungserklärung mit abweichendem Inhalt, nämlich einer Wahl-\n\nschuld, bereits vorlag und im Erwerbervertrag darauf Bezug genommen wird, im \n\nZweifel (§ 5 AGBG) dahin zu verstehen, daß diese Freistellungserklärung maß-\n\ngeblich ist. \n\nc) Da die Lastenfreistellung durch den Verlust des Eigentumsverschaf-\n\nfungsanspruchs der Klägerin unmöglich geworden ist, schuldet die Beklagte die \n\nRückzahlung der von der Klägerin geleisteten Zahlungen (§ 265 Satz 2 BGB). \n\naa) Die Freistellungsverpflichtung ist durch die Aufhebung des Bauträ-\n\ngervertrags und die Löschung der Vormerkung gegenstandslos geworden (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 498/99, BauR 2001, 1097, 1098 = ZfBR \n\n2001, 404, 405 = NZBau 2001, 388). Eine Pfandfreistellung gegenüber der Klä-\n\ngerin, wie dies die Freistellungsverpflichtungserklärung vorsieht, ist nicht mehr \n\nmöglich. \n\nbb) Die Verpflichtung der Beklagten beschränkt sich auf die Rückzahlung \n\nder von der Klägerin geleisteten Zahlungen, denn diese hat die Unmöglichkeit \n\nder Lastenfreistellung nicht zu vertreten. \n\nDie Beklagte kann gegen die Klägerin nicht den Vorwurf erheben, sie \n\nhabe sich pflichtwidrig verhalten. Die Klägerin hat ihr Recht ausgeübt, sich vom \n\nVertrag zu lösen, weil dieser nicht durchgeführt worden ist. Diese Berechtigung \n\nist von der Freistellungserklärung erfaßt und kann deshalb kein pflichtwidriges \n\nVerhalten gegenüber der Beklagten darstellen. \n\nd) Die Rückzahlungspflicht der Beklagten ist nicht auf den dem erreich-\n\nten Bautenstand entsprechenden Betrag beschränkt. Eine solche Einschrän-\n\nkung ergibt sich aus der Freistellungsverpflichtungserklärung der Beklagten \n\nnicht. \n\n3. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, daß \n\nder Beklagten weiterhin die Wahl zustehe, statt der Rückzahlung das Objekt \n\npfandfrei zu stellen. Der Senat ist insofern nicht zu einer Änderung des Beru-\n\nfungsurteils befugt, weil nur von der Beklagten Revision eingelegt worden ist \n\nund eine Änderung zu ihren Lasten ginge. \n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nDressler Thode Wiebel \n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-458-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":6},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":2},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 34c","ref_norm":"34c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/vii-zr-458-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_458-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:00.512234+00:00"}}