{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_430-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-07-07","aktenzeichen":"VII ZR 430/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. Juli 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EStG § 48 Planungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören nicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 430/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n7. Juli 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEStG § 48 \n\nPlanungs- und Bauaufsichtsleistungen von Architekten und Ingenieuren gehören \n\nnicht zu den Bauleistungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG. \n\nBGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 430/02 - OLG Oldenburg \n\n LG Osnabrück \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. November 2002 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Be-\n\nklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Os-\n\nnabrück vom 15. Juli 2002 hinsichtlich des Honorars für das Ver-\n\nkehrsgutachten (3.998,30 €/7.820,00 DM) sowie hinsicht lich der \n\nPlanung zum Regen- und Schmutzwasserkanal (4.493,13 €/ \n\n8.787,80 DM) zurückgewiesen worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt restliches Honorar für Ingenieurleistungen zur Er-\n\nschließung ehemaliger Betriebsgrundstücke. Die in drei gesonderten Verträgen \n\nin Auftrag gegebenen Leistungen betrafen Straßenarbeiten sowie einen Regen- \n\nund Schmutzwasserkanal; Ziel der Erschließung war letzten Endes die Bebau-\n\nung der Grundstücke. \n\nDas Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 54.865,50 € verurteilt. Das Obe rlandesgericht hat die \n\nBerufung der Beklagten zurückgewiesen. In der vom Senat zugelassenen Revi-\n\nsion der Beklagten geht es nur noch um einen Steuerabzug nach § 48 EStG, \n\ndas Honorar für ein Verkehrsgutachten, den Umfang der der Honorarberech-\n\nnung zugrunde zu legenden anrechenbaren Kosten für die Straßenbauarbeiten \n\nsowie ein Honorar für nicht ausgeführte Planung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat teilweise Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem Honorar, das \n\ndem Kläger zusteht, ein Steuerabzug nach § 48 EStG in Höhe von 15 % nicht \n\nvorzunehmen. Es könne offenbleiben, ob § 48 EStG hier überhaupt anwendbar \n\nsei. Jedenfalls sei für eine Berücksichtigung des fünfzehnprozentigen Steuer-\n\nabzugs zugunsten des zuständigen Finanzamtes im Urteilstenor kein Raum. \n\nDenn der Kläger habe diesbezüglich seine Aktivlegitimation nicht verloren. \n\n2. Das hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Es \n\nist richtig, daß die Beklagte keinen Steuerabzug einzubehalten hat. Dies folgt \n\nbereits daraus, daß § 48 EStG die Vergütungsforderung des Klägers nicht er-\n\nfaßt. Er hat keine Bauleistungen erbracht. Somit kommt es weder darauf an, ob \n\ndie Begründung des Berufungsgerichts zutrifft, noch darauf, daß der Kläger im \n\nRevisionsrechtszug Freistellungsbescheinigungen vorgelegt hat. \n\na) Wer Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist und sich eine Baulei-\n\nstung im Sinne des § 48 EStG erbringen läßt, ist verpflichtet, an einer Quellen-\n\nbesteuerung mitzuwirken. Er darf vorbehaltlich verschiedener Ausnahmen seine \n\nGegenleistung, den Werklohn, nicht in voller Höhe an den die Bauleistung er-\n\nbringenden Auftragnehmer auszahlen. Vielmehr hat er einen Steuerabzug in \n\nHöhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 \n\nEStG) und an das für den Leistenden, d.h. für den Auftragnehmer zuständige \n\nFinanzamt gemäß § 48a EStG abzuführen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Mai \n\n2005 - VII ZR 97/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\nb) Danach kann der Kläger die Zahlung seines Werklohns ohne den \n\nfünfzehnprozentigen Abzug verlangen, weil die Beklagte nicht verpflichtet und \n\ndementsprechend auch nicht berechtigt ist, diesen Abzug vorzunehmen. \n\nZwar ist die Beklagte Unternehmer (§ 2 UStG). Der Kläger hat jedoch \n\nkeine Bauleistungen im Sinne des § 48 EStG erbracht, so daß diese Vorschrift \n\nfür das Entgelt seiner Vertragsleistung nicht gilt. \n\n(1) Nach der Legaldefinition sind Bauleistungen alle Leistungen, die der \n\nHerstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von \n\nBauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG i.d.F. vom 30. August 2001, \n\nBGBl. I, S. 2267, übereinstimmend aaO Satz 3 i.d.F. vom 19. Oktober 2002, \n\nBGBl. I, S. 4210). Die Straßen sowie der Regen- und Schmutzwasserkanal, um \n\nderen Herstellung es geht, sind Bauwerke im werkvertraglichen Sinne (vgl. nur \n\nBGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - VII ZR 247/98, BauR 2001, 621 = ZfBR \n\n2001, 267; Urteil vom 12. März 1992 - VII ZR 334/90, BauR 1992, 502 = ZfBR \n\n1992, 161; Urteil vom 20. Dezember 1990 - VII ZR 248/89, BauR 1991, 210 \n\n= ZfBR 1991, 101, jeweils m.w.N.). Es kann ohne weiteres davon ausgegangen \n\nwerden, daß sie auch in dem hier maßgeblichen steuerrechtlichen Zusammen-\n\nhang als Bauwerke anzusehen sind. Weniger eindeutig ist dagegen, was in den \n\nBereich der \"Leistungen, die der Herstellung … dienen\", gehört. Das Gesetz will \n\n\"alle\" solche Leistungen einbeziehen. \n\nEine Ausrichtung allein am Wortlaut könnte ein weites Verständnis des \n\nBegriffs Bauleistung nahelegen. Dazu ließen sich sogar die Vermittlung des \n\nBaugrundstückes ebenso zählen, wie die Aktivitäten der finanzierenden Bank, \n\ndie Planungen der Architekten und Ingenieure oder die Bauaufsicht. \n\nSinn und Zweck des Gesetzes verlangen demgegenüber ein deutlich en-\n\ngeres Verständnis. § 48 EStG ist durch das Gesetz zur Eindämmung der illega-\n\nlen Betätigung im Baugewerbe eingefügt worden (Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes \n\nvom 30. August 2001, BGBl. I, S. 2267). Mit der Vorschrift ist eine teilweise \n\nQuellenbesteuerung als besonderes Steuerabzugsverfahren für das Baugewer-\n\nbe eingeführt worden. Das Verfahren ist auf diesen Gewerbezweig beschränkt \n\nin der Meinung, dort bestehe der dringendste Bedarf für Maßnahmen gegen \n\nverbreitete Steuerhinterziehungen (vgl. BT-Drucks. 14/4658, S. 1 und 9-11). \n\nDaß allein Unternehmen des Baugewerbes gemeint sind, zeigt sich auch in der \n\nVerweisung der Begründung des Regierungsentwurfs auf § 211 Abs. 1 SGB III. \n\nDort werden Bauleistungen als Aktivitäten in einem Betrieb des Baugewerbes \n\ndefiniert, wobei die Aufzählung im einzelnen wörtlich mit der Aufzählung der \n\nLeistungen in § 48 EStG übereinstimmt. \n\nEs bedarf hier keiner abschließenden Bestimmung, was alles möglicher-\n\nweise als Leistung in einem Betrieb des Baugewerbes anzusehen ist. Jeden-\n\nfalls zählen Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nicht dazu. \n\nDasselbe gilt für deren Leistungen im Bereich der Bauaufsicht (im Ergebnis \n\nebenso z.B. Schmidt, EStG, Kommentar, 23. Aufl. 2004, Rdn. 11 zu § 48; \n\nEbling in: Blümich, EStG, Kommentar (Loseblatt), Bd. III, Rdn. 64 zu § 48; \n\nSchreiben des BMF vom 27. Dezember 2002, BStBl. I, S. 1399, i.d.F. vom \n\n4. September 2003, BStBl. I, S. 431). Beide Berufsgruppen gehören nicht dem \n\nBaugewerbe an; beide sind nicht Teil der Zielgruppe, deren Steuerhinterzie-\n\nhungen die Gesetzesänderung veranlaßt haben. \n\n(2) Danach gehören die Leistungen des Klägers nicht in den Regelungs-\n\nbereich des § 48 EStG. Nach § 3 der insoweit gleichlautenden Verträge hatte \n\nder Kläger für die Beklagte neben der Grundlagenermittlung verschiedene Pla-\n\nnungsleistungen zu erbringen, ferner die Vorbereitung der Vergabe und die \n\nMitwirkung bei der Vergabe sowie schließlich die Bauoberleitung. \n\nII. \n\n1. Der Kläger hat nach Ansicht des Berufungsgerichts einen Anspruch \n\nauf Honorierung seiner Leistungen für das Verkehrsgutachten. Das Gutachten \n\nsei geschuldet gewesen und erbracht worden. Dem erstmalig im Berufungsver-\n\nfahren vorgetragenen Bestreiten der gutachterlichen Feststellungen zur Höhe \n\nder Vergütung sei gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht nachzugehen, so daß \n\nder Vergütungsansatz des Landgerichts zu übernehmen sei. \n\n2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. \n\na) Allerdings sind ihre Rügen zum Anspruchsgrund nicht gerechtfertigt. \n\nSoweit die Revision sich in der Sache gegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts wendet, ist sie lediglich mit der tatrichterlichen Würdigung der von den \n\nParteien getroffenen Vereinbarungen nicht einverstanden. Diese Würdigung \n\nzeigt keine Rechtsfehler und ist revisionsrechtlich hinzunehmen. Soweit die Re-\n\nvision Verfahrensmängel geltend macht, hat der Senat die Rügen geprüft und \n\nfür nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. \n\nb) Zur Anspruchshöhe beanstandet die Revision zutreffend, daß das Be-\n\nrufungsgericht § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO rechtsfehlerhaft angewendet hat. \n\nMit ihrem Bestreiten zur Höhe hat die Beklagte im Berufungsverfahren \n\nkein neues Verteidigungsmittel eingeführt. Ob überhaupt ein Zeithonorar ange-\n\nsetzt werden darf, ist eine Rechtsfrage. Den in Rechnung gestellten tatsächli-\n\nchen Zeitaufwand hat die Beklagte nicht erst im Berufungsverfahren bestritten. \n\nSchon im ersten Rechtszug hat sie genau diejenigen Zahlen in Frage gestellt, \n\nwelche von der Sachverständigen später nicht erst ermittelt, sondern aus ge-\n\nschätzten Angaben im Vertrag vom 31. Januar/16. Februar 1996 übernommen \n\nworden sind. \n\nDas Berufungsgericht wird diesen Punkt unter Berücksichtigung des Vor-\n\ntrags der Beklagten zu klären haben. \n\nIII. \n\n1. Das Berufungsgericht führt zu den anrechenbaren Kosten aus, die Be-\n\nklagte habe im Verfahren erster Instanz Einwendungen gegen die Feststellun-\n\ngen der Sachverständigen nicht erhoben. Die erstmals mit der Berufung erho-\n\nbenen Angriffe seien verspätet und gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzu-\n\nlassen. \n\n2. Die hiergegen gerichteten Rügen von Verfahrensmängeln hat der Se-\n\nnat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. \n\nIV. \n\n1. Das Landgericht hat dem Kläger 4.493,13 € (8.787,8 0 DM) für die \n\nnicht ausgeführte Planung zum Regen- und Schmutzwasserkanal zugespro-\n\nchen. Das Berufungsgericht referiert zwar, der Kläger mache \n\ninsoweit \n\n9.192,25 € (17.978,47 DM) geltend, während die Bekla gte einen entsprechen-\n\nden Auftrag bestreite. Hierzu finden sich in den Entscheidungsgründen jedoch \n\nkeine Ausführungen. \n\n2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß dem Berufungsurteil eine Be-\n\ngründung zu diesem Punkt fehlt, § 547 Nr. 6 ZPO. Diese wird vom Berufungs-\n\ngericht nachzuholen sein. \n\nDressler Haß Hausman \n\n Wiebel Kuffer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/vii-zr-430-02","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48a","ref_norm":"48a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-07/vii-zr-430-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_430-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:08.712352+00:00"}}