{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_426-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"VII ZR 426/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Januar 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 635, 254 Abs. 2 Dc a.F. a) Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen Baukosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. b) Allein der Umstand, daß die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschul- den nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 426/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n22. Januar 2004\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 635, 254 Abs. 2 Dc a.F.\n\na) Inwieweit ein Auftraggeber gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn\n\ner einen Baumangel erst nach vielen Jahren mit zwischenzeitlich gestiegenen\n\nBaukosten beseitigen läßt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.\n\nb) Allein der Umstand, daß die Baukosten gestiegen sind, begründet ein Mitverschul-\n\nden nicht.\n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 426/02 - KG Berlin\nLG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 27. November 2002 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 18.923,28 \n\n(37.010,72 DM) und Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt vom beklagten Tragwerksplaner Schadensersatz.\n\nDer Kläger errichtete in den Jahren 1973/74 ein Einfamilienhaus. Der Be-\n\nklagte war mit der Tragwerksplanung beauftragt. Infolge fehlerhafter statischer\n\nBerechnung trat eine Überlastung der Dachbalken ein; dies führte seit 1976 zu\n\nRißbildungen in den auf den Balken stehenden Mauerwänden.\n\nDas Kammergericht stellte Ende 1983 rechtskräftig fest, daß der Be-\n\nklagte dem Kläger den entstandenen und noch entstehenden Schaden zu er-\n\nsetzen habe. Den von den Rißbildungen u.a. betroffenen Schwimmbadbereich\n\nließ der Kläger 1984/85 sanieren; die Kosten hierfür zahlte der Haftpflichtversi-\n\ncherer des Beklagten.\n\n1998 ließ der Kläger für 107.163,70 DM brutto die noch ausstehende\n\nRißsanierung in zwei Bädern und einem Toilettenraum ausführen. Die Beseiti-\n\ngung weiterer am gesamten Bauvorhaben noch vorhandener Risse erforderte\n\neinen Sanierungsaufwand von 46.688,81 DM brutto nach den im Jahre 1998\n\nmaßgeblichen Baupreisen. Der Versicherer des Beklagten zahlte hierauf insge-\n\nsamt 90.505,76 DM. Er rechnete die Preise der Badsanierung und der noch\n\nausstehenden Rißsanierung unter Hinweis auf die seit 1988 eingetretene Bau-\n\npreissteigerung um 25 % zurück. Ferner nahm er bei einzelnen Positionen Ab-\n\nzüge \"neu für alt\" vor.\n\nDer Kläger hat zunächst Schadensersatz in Höhe von 61.991,01 DM\n\ngefordert. Er hat nach Teilanerkenntnis des Beklagten \n\nin Höhe von\n\n15.344,42 DM Zahlung weiterer 50.000 DM zum Ausgleich eines nach durch-\n\ngeführter Sanierung verbleibenden merkantilen Minderwerts gefordert. Das\n\nLandgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme in Höhe von 55.530,09 DM\n\nstattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Klä-\n\nger sein Klagebegehren in Höhe von 42.319,94 DM weiter verfolgt, während der\n\nBeklagte mit seiner Anschlußberufung eine weitergehende Teilabweisung der\n\nKlage begehrt hat. Das Kammergericht hat den Beklagten zur Zahlung von ins-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:5)(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:5)(cid:15)\n\ngesamt 28.279,16 \n\n DM) verurteilt. Hiergegen richtet sich die zu-\n\ngelassene Revision des Klägers, der eine Abänderung begehrt, soweit in Höhe\n\n(cid:0)(cid:17)(cid:1)\n\nvon 18.923,28 \n\n 37.010,72 DM) und Zinsen zu seinem Nachteil entschieden\n\nworden ist.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den\n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision für den Kläger zugelassen, weil\n\ndie Frage der Anwendbarkeit des § 254 Abs. 2 BGB auf eine verspätete Scha-\n\ndensbeseitigung und der hiermit verbundenen Kostensteigerung höchstrichter-\n\nlich noch nicht entschieden sei. Die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da\n\ndie Berücksichtigung eines Mitverschuldens zu einer Einschränkung des\n\nGrundsatzes führe, wonach maßgeblich für die Schadensfeststellung der Zeit-\n\npunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung sei.\n\n2. Das Berufungsgericht führt aus, der vom Kläger geltend gemachte\n\nSchaden sei auf der Grundlage der Baupreise des Jahres 1988 zu ermitteln.\n\nDer Geschädigte könne den Zeitpunkt etwaiger Reparaturarbeiten zur Scha-\n\ndensbeseitigung nicht völlig frei wählen. Der Schädiger könne nach § 254 BGB\n\neinwenden, die Schadensbeseitigung sei zu einem besonders ungünstigen\n\nZeitpunkt erfolgt. Der Kläger hätte die restlichen Sanierungsarbeiten spätestens\n\nim Jahre 1988 ausführen lassen können. Die sanitären Bedürfnisse seiner Fa-\n\nmilie wären nicht unzumutbar eingeschränkt worden, wenn der damals fünfköp-\n\nfigen Familie kurzfristig nur eines der beiden Badezimmer zur Verfügung ge-\n\nstanden hätte. Der Kläger sei auch leistungsfähig gewesen. Er habe daher\n\ndurch die verspätete Sanierung des Badbereiches und den Umstand, daß auch\n\ndie übrige Rißsanierung nicht bereits 1988 durchgeführt worden sei, gegen sei-\n\nne Schadensminderungspflicht mit der Folge verstoßen, daß er Schadensersatz\n\nnach § 635 BGB lediglich in Höhe der im Jahre 1988 angemessenen Kosten für\n\ndie Bad- und sonstige Rißsanierung verlangen könne. Daher sei von den Bau-\n\npreisen des Jahres 1998 ein Abschlag von 26,7 % vorzunehmen. Ein weiterer\n\nBetrag sei nach den Grundsätzen \"neu für alt\" abzuziehen.\n\nIII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisherigen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts tragen die Annahme nicht, der Kläger habe\n\ngegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.\n\n1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht bei der Schadensbe-\n\nrechnung vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter\n\naus. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(z.B.: Urteil vom 28. Oktober 1993 - VII ZR 256/92, BauR 1994, 106).\n\n2. Die Frage, ob ein Geschädigter gehalten ist, einen Schaden so bald\n\nwie möglich beseitigen zu lassen, um seiner Schadensminderungspflicht zu\n\ngenügen, ist eine vom maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensberechnung\n\ngrundsätzlich zu trennende Frage.\n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend von dem Grundsatz aus, daß der\n\nGeschädigte den Zeitpunkt der Beseitigung eines Schadens an einem Bauwerk\n\nselbst bestimmen kann, dabei aber gemäß § 254 Abs. 2 BGB das Interesse des\n\nSchädigers an einer möglichst kostengünstigen Reparatur zu berücksichtigen\n\nhat. Allein die Feststellung einer Baupreissteigerung in dem Zeitraum zwischen\n\nder möglichen und der ausgeführten Reparatur rechtfertigt nicht die Annahme,\n\nder Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.\n\na) Die Frage, ob ein Geschädigter gegen seine Pflicht zur Schadensmin-\n\nderung verstößt, sofern er den Schaden an einem Bauwerk im Hinblick auf stei-\n\ngende Baupreise nicht unverzüglich beseitigt, läßt sich nur unter Berücksichti-\n\ngung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls beantworten.\n\nDazu gehört zunächst die Prüfung, ob eine Schadenserhöhung zu La-\n\nsten des Schädigers eingetreten ist. Es ist der Zeitraum zu bestimmen, in dem\n\ndem Geschädigten die Beseitigung möglich und zumutbar war. Weiter gehört\n\ndazu die Feststellung der Entwicklung der Baupreise, aber auch der allgemei-\n\nnen Lebenshaltungskosten, denn eine Schadenserhöhung zu Lasten des\n\nSchädigers kann nur in der Differenz zwischen der Steigerung der Baupreise\n\nund derjenigen der allgemeinen Lebenshaltungskosten bestehen. Darüber hin-\n\naus ist zu berücksichtigen, ob der Schädiger den für die Schadensbeseitigung\n\nerforderlichen Geldbetrag beispielsweise angelegt oder bei Aufnahme eines\n\nKredites die dafür anfallenden Kreditzinsen erspart hat. Im übrigen können auch\n\nweitere Umstände, etwa im Bereich der steuerlichen Gestaltung, zu berücksich-\n\ntigen sein.\n\nSteht aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung eine Schadenserhö-\n\nhung fest, so setzt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht weiter\n\nvoraus, daß es dem Geschädigten vorwerfbar ist, vorausschauend eine solche\n\nSchadensentwicklung nicht erkannt zu haben. Im Rahmen dieser Beurteilung ist\n\nunter anderem auch zu prüfen, ob der Geschädigte davon ausgehen muß, daß\n\nder Schädiger haftpflichtversichert ist und ob gegebenenfalls ein Anwachsen\n\nder Kosten für die Schadensbeseitigung für den Geschädigten erkennbar dazu\n\nführt, daß die zwischen Versicherer und Schädiger vereinbarte Deckungs-\n\nhöchstsumme überschritten wird.\n\nb) Das Berufungsgericht nimmt eine solche Gesamtbetrachtung aller\n\nUmstände des Einzelfalls nicht vor. Es geht lediglich davon aus, daß der Um-\n\nfang des Bauwerkschadens seit 1988 endgültig feststeht und es dem Kläger\n\nmöglich und zumutbar war, von diesem Zeitpunkt an den Schaden beseitigen\n\nzu lassen. Soweit die Revision die Zumutbarkeit für eine fünfköpfige Familie,\n\nsich kurzfristig auf ein Bad, eine Dusche und ein Gäste-WC zu beschränken, in\n\nZweifel zieht, ist die Abwägung des Berufungsgerichts revisionsrechtlich nicht\n\nzu beanstanden; Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.\n\nDagegen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schadens-\n\nerhöhung durch die verzögerte Reparatur unvollständig und rechtsfehlerhaft.\n\nFeststellungen fehlen gänzlich zu den subjektiven Elementen einer Prognose\n\ndes Klägers, die mögliche Schadensentwicklung vorausschauend zu beurteilen.\n\naa) Das Berufungsgericht stellt bei der Schadensberechnung allein auf\n\ndie gestiegenen Baupreise ab, ohne die Steigerung der allgemeinen Lebens-\n\nhaltungskosten zu berücksichtigen. Es ist ferner dem Hinweis des Klägers nicht\n\nnachgegangen, der Beklagte habe über den ab 1988 benötigten Betrag für eine\n\nSchadensbeseitigung zehn Jahre lang disponieren können.\n\nbb) Zu Recht vermißt die Revision Feststellungen des Berufungsgerichts\n\ndazu, dem Kläger als Geschädigten sei 1988 die Prognose möglich gewesen,\n\ndaß die Baupreise kontinuierlich schneller als die allgemeinen Lebenshaltungs-\n\nkosten steigen könnten. Einen Satz der Lebenserfahrung hierzu stellt das Be-\n\nrufungsgericht nicht fest.\n\nIV.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang nicht\n\nbestehen bleiben; es ist insoweit aufzuheben.\n\nEine eigene Entscheidung ist dem Senat mangels hinreichender Fest-\n\nstellungen zu § 254 Abs. 2 BGB nicht möglich. Für den Fall, daß es aufgrund\n\nneuer Feststellungen darauf ankommt, weist der Senat darauf, daß der vom\n\nBerufungsgericht vorgenommene Abzug \"neu für alt\" aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden ist. Ein solcher Abzug soll den Vorteil ausgleichen, der dem\n\nGeschädigten dadurch erwächst, daß er im Zuge der Schadensbehebung für\n\neine schadhafte Sache eine neue Sache erhält und damit Kosten für eine In-\n\nstandsetzung spart, die andernfalls ohnehin im Laufe der Zeit angefallen wären\n\n(BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 270/94, NJW 1996, 584, 585).\n\na) Die Bedenken der Revision, die Erneuerung von Teilen des Badezim-\n\nmers sei im Hinblick darauf nicht berücksichtigungsfähig, daß das Haus eine\n\nEinheit darstelle, greifen nicht durch. Mit dieser Erneuerung erfährt auch das\n\nGebäude insgesamt einen Wertzuwachs, der sich wirtschaftlich auswirkt.\n\nb) Zu Unrecht rügt die Revision, der Kläger habe das Badezimmer seit\n\n1988 nicht in einwandfreiem Zustand nutzen können; er habe sich vielmehr jah-\n\nrelang mit einem fehlerhaften Werk begnügen müssen. Dazu hat das Beru-\n\nfungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, die Sanierung sei dem Kläger seit\n\n1988 zumutbar gewesen. Es hat den kurzfristigen Verzicht auf ein zweites Ba-\n\ndezimmer in revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise als zumutbar be-\n\nzeichnet.\n\nDressler\n\nHausmann\n\nWiebel\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_426-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/vii-zr-426-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_426-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_426-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/vii-zr-426-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_426-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:10:40.037472+00:00"}}