{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_424-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"VII ZR 424/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"VOB/B § 14 Nr. 1 Hat der Unternehmer eine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert, weil er irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht geschuldet, scheitert die Prüfbarkeit sei- ner nach einer Kündigung erstellten Schlußrechnung nicht daran, daß er keine Nachkalkulation vornimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVII ZR 424/02 \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVOB/B § 14 Nr. 1 \n\nHat der Unternehmer eine Leistung nicht in seinen Pauschalpreis einkalkuliert, weil \n\ner irrtümlich der Auffassung ist, sie sei nicht geschuldet, scheitert die Prüfbarkeit sei-\n\nner nach einer Kündigung erstellten Schlußrechnung nicht daran, daß er keine \n\nNachkalkulation vornimmt. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02 - OLG Naumburg \n LG Magdeburg \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 13. November 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagten beauftragten die Klägerin mit VOB-Vertrag zu einem Pau-\n\nschalpreis mit Sanierungsarbeiten an einem Wohnhaus. Die geforderten Lei-\n\nstungen waren in einer \"Grobbaubeschreibung“ aufgeführt, die später durch \n\neine detaillierte Aufstellung ersetzt werden sollte. Dazu kam es nicht, weil sich \n\ndie Parteien über deren Inhalt nicht einigen konnten. Die Klägerin begann mit \n\nden Arbeiten, führte sie aber nicht zu Ende, weil ihr die Beklagten den Auftrag \n\nentzogen und Hausverbot erteilten. \n\nDie Parteien nahmen daraufhin ein gemeinsames Aufmaß. Die Klägerin \n\nlegte nacheinander drei Schlußrechnungen vor, mit denen sowohl Entgelte für \n\nerbrachte und nicht erbrachte Leistungen auf der Grundlage der Pauschalpreis-\n\nabrede als auch für nachträglich beauftragte Leistungen verlangt wurden. Das \n\nLandgericht hat die Klage wegen fehlender Prüfbarkeit der Rechnungen als \n\nderzeit unbegründet abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte kei-\n\nnen Erfolg, weil das Berufungsgericht auch die im zweiten Rechtszug vorgeleg-\n\nte dritte Schlußrechnung nicht als prüfbar angesehen hat. Mit ihrer vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Werklohn nicht für fäl-\n\nlig, weil auch die letzte Schlußrechnung der Klägerin nicht prüfbar sei. Diese \n\nstelle die zu dem vereinbarten Pauschalpreis zu erbringende Gesamtleistung \n\nnicht vollständig dar, so daß das Verhältnis der erbrachten Teilleistung zu dem \n\nWert der Gesamtleistung nicht ermittelt werden könne. Die Klägerin habe im \n\nGesamtleistungskatalog die Sanierung der Kellerwände nicht berücksichtigt, \n\nobwohl sie zu dieser entgegen ihrer Ansicht verpflichtet gewesen sei. Durch \n\nnachträgliche Einbeziehung der Sanierung des Kellermauerwerks in den Lei-\n\nstungsgegenstand und der darauf entfallenden Vergütung in den Pauschalpreis \n\nwerde die bisherige Kalkulation sämtlicher anderer Einzelpreise im Verhältnis \n\nzum Pauschalpreis falsch. Die Beklagten könnten die richtige Vergütungshöhe \n\nauch nicht selbst ermitteln, weil sie nicht wüßten, welchen Preis die Klägerin für \n\ndie Sanierung des Kellermauerwerks kalkuliert hätte. \n\nAuch ohne Berücksichtigung dieses Abrechnungsmangels sei die \n\nSchlußrechnung nicht prüfbar, weil Art und Menge der Leistungen sowie die \n\nPreisgestaltung nur für den erbrachten Teil der Arbeiten detailliert dargestellt \n\nseien. Die nicht erbrachten Leistungen seien in den Kostenverzeichnissen nicht \n\nerfaßt, sondern mit Menge und Vergütung Null bewertet. Das reiche auch unter \n\nBerücksichtigung der gesonderten Aufstellung zu Art, Menge und Einheitsprei-\n\nsen der nicht erbrachten Leistungen nicht aus, weil den Entgelten für die nicht \n\nerbrachten Leistungen keine Gewinn- oder Generalunternehmerzuschläge hin-\n\nzugesetzt seien. Das wirke sich zu Lasten der Beklagten aus, weil damit der \n\ngesamte Gewinnanteil auf die erbrachten und zu vergütenden Leistungen ent-\n\nfalle. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Prüfbarkeit der Schluß-\n\nrechnung scheitert nicht daran, daß die Klägerin den Wert der Kellerabdichtung \n\nnicht dargestellt hat (1.). Sie scheitert auch nicht daran, daß die Klägerin ihre \n\nPreise und Zuschläge fehlerhaft berechnet hat (2.) \n\n1. Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages hat \n\nder Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht \n\nausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen \n\nzur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistungen \n\nzum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des \n\nVertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht \n\nzu verteidigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2003, 1588 \n\n= NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 263/01, \n\nBauR 2002, 1695 = NZBau 2002, 613 = ZfBR 2002, 789). Die Abrechnung der \n\nKlägerin genügt diesen Anforderungen. \n\na) Im Ansatz richtig geht das Berufungsgericht davon aus, daß die nach-\n\nträgliche Aufgliederung des Pauschalpreises in Einzelleistungen und Preise in \n\nder Regel die Gesamtleistung erfassen muß (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII \n\nZR 53/99, BauR 2000, 1182 = ZfBR 2000, 472 = NZBau 2000, 375). \n\nb) Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer einräumt, daß er eine be-\n\nstimmte Leistung nicht einkalkuliert hat, weil er der Auffassung ist, daß sie nicht \n\ngeschuldet war. Von dem Unternehmer kann nur verlangt werden, daß er auf \n\nder Grundlage seiner dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation abrechnet. \n\nEine Nachkalkulation für den Fall, daß er eine Leistung irrtümlich nicht einkalku-\n\nliert hat, ist nicht Voraussetzung für eine prüfbare Schlußrechnung oder einen \n\nsubstantiierten Vortrag zur Vergütung. \n\n2. Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung scheitert auch nicht daran, daß \n\ndie Rechnungspreise von der Kalkulation abweichen. \n\na) Die Klägerin hat nach der vorzeitigen Vertragsbeendigung eine Kalku-\n\nlation vorgelegt, die den Pauschalpreis auf 16 Einzelgewerke und eine \"Reser-\n\nve\" von ca. 5 % verteilt. Die Einzelgewerke spiegeln sich überwiegend in den \n\nAnlagen der zuletzt vorgelegten Abrechnung wieder, die mit einer Gesamtforde-\n\nrung in Höhe des von der Klägerin zuletzt verlangten Betrages schließt. Dort \n\nfehlen allerdings die Gewerke Parkettsanierung und Außenanlagen. Das be-\n\nnachteiligt die Beklagten als Auftraggeber aber nicht, weil die Leistungen in der \n\nKalkulation berücksichtigt sind und der Anteil anderer Gewerke an dem Pau-\n\nschalpreis damit nicht unzulässig erhöht wird. \n\nb) Richtig ist, daß die Klägerin die Abrechnung nicht nach dieser Kalkula-\n\ntion vornimmt, sondern davon abweichende Preise verlangt und die \"Reserve\" \n\neinseitig bei den erbrachten Leistungen verbraucht. Die Aufteilung dieser \"Re-\n\nserve\" und der fehlende Ansatz von Zuschlägen bei den nicht erbrachten Lei-\n\nstungen ist willkürlich und entspricht ebenso wie die Preisabweichungen nicht \n\nder vertraglichen Grundlage. Dieser Abrechnungsfehler berührt die Prüfbarkeit \n\nder Schlußrechnung jedoch nicht. Die richtige Vergütung läßt sich aus der offen \n\ngelegten Kalkulation, unter Umständen durch eine zulässige Schätzung nach \n\n§ 287 ZPO ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2003 - X ZR 62/0, BauR \n\n2003, 880). Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Klägerin. \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit \n\ndieses die notwendigen Feststellungen zur Höhe des geltend gemachten An-\n\nspruchs und zu etwaigen Gegenrechten der Beklagten treffen kann. Die Kläge-\n\nrin erhält Gelegenheit, zur sachlichen Richtigkeit ihrer Rechnung erneut vorzu-\n\ntragen und diese gegebenenfalls zu korrigieren. Sie erhält auch Gelegenheit zur \n\nkalkulatorischen Bewertung der Kellerabdichtung. Insoweit trägt sie die Darle-\n\ngungs- und Beweislast. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_424-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/vii-zr-424-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_424-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_424-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/vii-zr-424-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_424-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:59.965605+00:00"}}