{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_419-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-01-22","aktenzeichen":"VII ZR 419/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bf Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 419/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n22. Januar 2004\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nAGBG § 9 Bf\n\nJede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, daß diese nicht als Ganzes\n\nvereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat.\n\nBGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 419/02 - OLG Schleswig\n\n LG Kiel\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des\n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. November\n\n2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt restlichen Werklohn. Die Parteien streiten darüber,\n\nob die Beklagte die Schlußzahlungseinrede nach § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B wirk-\n\nsam erhoben hat.\n\nDie Beklagte beauftragte 1998 unter Vereinbarung der VOB/B die Kläge-\n\nrin mit der Erstellung der Betonsohle bei einem Neubauvorhaben. Nach § 14\n\nAbs. 2 des Vertrages haftete der Auftragnehmer \"für sämtliche Personen-,\n\nSach- und Vermögensschäden, die schuldhaft aus Anlaß seiner Arbeiten oder\n\naus deren Folgen entstehen\". Der Vertrag enthielt ferner Bestimmungen über\n\ndie Aufgaben der Streithelferin, die das Projekt als Architektin betreute.\n\nDie Schlußrechnung der Klägerin wies einen Restwerklohn von\n\n44.330,02 DM aus. Die Streithelferin kürzte die Rechnung auf 16.660,22 DM.\n\nSie teilte der Klägerin schriftlich mit, die Beklagte werde diesen Betrag als\n\nSchlußzahlung im Sinne von § 16 VOB/B leisten und wies auf die Ausschluß-\n\nwirkung hin. Die Beklagte überwies den Betrag an die Klägerin unter Bezug-\n\nnahme auf die Schlußrechnung. Rund zweieinhalb Jahre später wandte sich die\n\nKlägerin gegen die Abrechnung der Streithelferin und bezifferte ihre noch offene\n\nForderung mit 18.474,21 DM.\n\nDiesen Betrag hat die Klägerin eingeklagt. Das Landgericht hat die Be-\n\nklagte zur Zahlung von 16.769,01 DM und Zinsen verurteilt. Auf die von der\n\nStreithelferin unterstützte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die\n\nKlage abgewiesen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob\n\nder vom Bauherrn beauftragte Architekt auch die Schlußzahlungserklärung für\n\nden Bauherrn abgeben dürfe, wenn er mit der Bauabrechnung befaßt und die\n\nnach außen in Erscheinung getretene maßgebende Stelle für alle die Abrech-\n\nnung des Bauvorhabens betreffenden Angelegenheiten sei. Die Klägerin er-\n\nstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin könne ihren Werklohnan-\n\nspruch nicht durchsetzen. Die Beklagte könne sich auf die Einrede der vorbe-\n\nhaltlosen Annahme der Schlußzahlung durch die Klägerin nach § 16 Nr. 3\n\nAbs. 2 VOB/B berufen. Die Voraussetzungen hierfür lägen vor. Insbesondere\n\nsei die Streithelferin bevollmächtigt gewesen, die Schlußzahlungserklärung für\n\ndie Beklagte abzugeben.\n\nII.\n\nDagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht hat\n\nnicht geprüft, ob § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B anwendbar ist. Das ist, wie sich aus\n\nden ihm vorgelegten Vertragsunterlagen ergibt, nicht der Fall. Auf die Frage, ob\n\ndie Streithelferin zur Abgabe der Schlußzahlungserklärung bevollmächtigt war,\n\nkommt es daher nicht an.\n\n1. Die Beklagte hat das Vertragswerk gestellt. Sie ist deshalb die Ver-\n\nwenderin, zu deren Lasten die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbe-\n\ndingungen vorzunehmen ist. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B ist eine Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingung, die der Inhaltskontrolle nicht standhält, weil sie den Auftrag-\n\nnehmer unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - VII ZR\n\n116/97, BGHZ 138, 176, 178).\n\n2. Allerdings unterliegen die einzelnen Regelungen der VOB/B nach der\n\nRechtsprechung des Senats zum Geltungsbereich des AGB-Gesetzes nicht der\n\nInhaltskontrolle, wenn der Verwender die VOB/B ohne ins Gewicht fallende Ein-\n\nschränkung übernommen hat. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zu-\n\ngrunde, daß die VOB/B einen billigen Interessenausgleich zwischen Auftrag-\n\nnehmer und Auftraggeber bezweckt. Würden einzelne Regelungen der Inhalts-\n\nkontrolle unterzogen, so könnte der bezweckte Interessenausgleich gestört\n\nsein. Die VOB/B ist deshalb der Inhaltskontrolle entzogen worden, wenn der\n\nvon ihr verwirklichte Interessenausgleich durch die Vertragsgestaltung nicht\n\nwesentlich beeinträchtigt worden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1982\n\n- VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135, 142). Die Inhaltskontrolle war eröffnet, wenn der\n\nVertrag Regelungen vorsah, die in den Kernbereich der VOB/B eingreifen. Ei-\n\nnen derartigen Eingriff hat der Senat bejaht bei Änderungen von § 1 Nr. 3 (Urteil\n\nvom 28. November 2002 - VII ZR 4/00, BauR 2003, 380, 381 = ZfBR 2003, 248\n\n= NZBau 2003, 150), von § 2 Nr. 3 und Nr. 5 (Urteile vom 20. Dezember 1990\n\n- VII ZR 248/89 = BauR 1991, 210 = ZfBR 1991, 101 und vom 25. Januar 1996\n\n- VII ZR 233/94, BGHZ 131, 392, 397), von § 8 Nr. 1 (Urteil vom 28. November\n\n2002 - VII ZR 4/00 aaO), von § 9 Nr. 3 (Urteil vom 28. September 1989 - VII ZR\n\n167/88, BauR 1990, 81, 83 = ZfBR 1990, 18), der Abnahmeregelungen (Urteile\n\nvom 6. Juni 1991 - VII ZR 101/90, BauR 1991, 740, 741 = ZfBR 1991, 253; vom\n\n17. November 1994 - VII ZR 245/93, BauR 1995, 234, 236 = ZfBR 1995, 77 und\n\nvom 25. Januar 1996 - VII ZR 233/94 aaO), von § 13 Nr. 7 Abs. 4 (Urteil vom\n\n21. Juni 1990 - VII ZR 109/89, BGHZ 111, 394, 397) und von § 16 Nr. 1 (Urteil\n\nvom 14. Februar 1991 - VII ZR 291/89, BauR 1991, 473 = ZfBR 1991, 199).\n\nDiese Rechtsprechung hat teilweise insoweit Widerspruch erfahren, als\n\nkeine klaren Abgrenzungskriterien entwickelt worden seien, unter welchen Vor-\n\naussetzungen eine wesentliche Beeinträchtigung des in der VOB/B verwirk-\n\nlichten Interessenausgleichs angenommen werden könne (Siegburg, BauR\n\n1993, 9, 10, 16; Bunte, Festschrift für Korbion S. 18; Anker/Zumschlinge, BauR\n\n1995, 323, 325; Kraus/Vygen/Oppler, BauR 1999, 964, 967; Kraus, BauR 2001,\n\n1, 10; vgl. auch Tomic, BauR 2001, 14, 16). Dem ist zuzustimmen. Aus der bis-\n\nherigen Senatsrechtsprechung lassen sich keine greifbaren Kriterien dafür ab-\n\nleiten, wann eine von der VOB/B abweichende Regelung in deren Kernbereich\n\neingreift. Die vom Senat verwendeten Formulierungen haben sich nicht als\n\nbrauchbares Abgrenzungskriterium erwiesen. Sie ermöglichen nicht die für den\n\nRechtsverkehr erforderliche sichere Beurteilung, inwieweit ein vertragliches Re-\n\ngelwerk der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegt. Nötig ist aber\n\neine Rechtsanwendung, die für die Vertragsparteien eine verläßliche Prognose\n\nermöglicht. Aus den bisherigen Entscheidungen ergibt sich, daß der Bundesge-\n\nrichtshof schon bei relativ geringfügigen Abweichungen einen Eingriff in den\n\nKernbereich der VOB/B bejaht und tendenziell zu erkennen gegeben hat, daß\n\ngrundsätzlich jede inhaltliche Abweichung einen Eingriff in die Ausgewogenheit\n\nder VOB/B darstellt. Diese Entwicklung ist im Interesse der Rechtssicherheit\n\ndahin abzuschließen, daß grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der\n\nVOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu\n\nbewerten ist. Denn anderenfalls wäre die im Recht der Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen notwendige Transparenz (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) nicht\n\nzu gewährleisten. Die VOB/B ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach\n\ndem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es\n\nkommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die Inhalts-\n\nkontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen\n\nvon der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachtei-\n\nligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere\n\nRegelungen \"ausgeglichen\" werden.\n\nInwieweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur VOB/B als\n\nGanzes auch auf Fälle unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des\n\nSchuldrechts anwendbar ist, bleibt offen.\n\n3. Ein Eingriff in die VOB/B liegt vor; er wäre allerdings auch bereits nach\n\nder bisherigen Senatsrechtsprechung relevant gewesen. § 14 Abs. 2 der Ge-\n\nschäftsbedingungen der Beklagten weicht von § 13 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 2\n\nVOB/B ab. Der Auftragnehmer schuldet Schadensersatz unabhängig von der\n\nErheblichkeit eines Mangels und unabhängig von den einschränkenden Tatbe-\n\nständen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B. Damit unterliegen die Regelungen der\n\nVOB/B der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, es ist aufzuhe-\n\nben. Da zur Höhe des Anspruchs noch Feststellungen zu treffen sind, war die\n\nSache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nDressler\n\nProf. Dr. Thode ist urlaubs-\nbedingt verhindert zu unter-\nschreiben\n\nDressler\n\nKuffer\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_419-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/vii-zr-419-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_419-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_419-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-01-22/vii-zr-419-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_419-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:09:30.022782+00:00"}}