{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_397-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-04-15","aktenzeichen":"VII ZR 397/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 Gd Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages über Bauplanung und Bau- überwachung für ein Einfamilienhaus mit Souterrainwohnung, daß die Verjährung mit der Bezugsfertigkeit beginnt, so ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die Bezugsfertigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrain- wohnung vorgesehene Außentreppe noch nicht fertiggestellt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 397/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. April 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB § 157 Gd \n\nVereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages über Bauplanung und Bau-\n\nüberwachung für ein Einfamilienhaus mit Souterrainwohnung, daß die Verjährung mit \n\nder Bezugsfertigkeit beginnt, so ist diese Vereinbarung dahin auszulegen, daß die \n\nBezugsfertigkeit jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die als Zugang zur Souterrain-\n\nwohnung vorgesehene Außentreppe noch nicht fertiggestellt ist. \n\nBGH, Urteil vom 15. April 2004 - VII ZR 397/02 - OLG Koblenz \n\nLG Trier \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nDr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt von dem beklagten Architekten Schadensersatz. Die \n\nParteien streiten vorrangig darüber, ob der Anspruch des Klägers verjährt ist. \n\nIm April 1991 beauftragte der Kläger den Beklagten mit sämtlichen Lei-\n\nstungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI mit Ausnahme der Objektbetreuung und \n\nDokumentation für den Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung. Die \n\nParteien vereinbarten, daß die Dauer der Gewährleistung und Haftung fünf Jah-\n\nre nach Bezugsfertigkeit betragen solle. \n\nDer Kläger bezog im November 1992 das Haus. Zu diesem Zeitpunkt \n\nwaren die Arbeiten an den Außenanlagen noch nicht begonnen worden. Ein \n\nZugang zu der Einliegerwohnung im Souterrain war zu diesem Zeitpunkt durch \n\nden Keller des Klägers möglich. Die geplante Außentreppe war noch nicht er-\n\nrichtet. Der Kläger behauptet, die Treppenanlage sei erst in der zweiten Hälfte \n\ndes Jahres 1993 errichtet worden. Zum 1. September 1993 wurde die Einlie-\n\ngerwohnung vermietet. \n\nIm Sommer 1996 entdeckte der Kläger an der Innenwand der Küche un-\n\nterhalb des Balkons des ersten Obergeschosses einen feuchten Fleck mit einer \n\nGröße von ca. 5 x 10 cm. Der Beklagte begutachtete den Fleck. Die Äußerun-\n\ngen des Beklagten dem Kläger gegenüber anläßlich der Besichtigung sind zwi-\n\nschen den Parteien streitig. Der Fleck verschwand in der Folgezeit. Im Dezem-\n\nber 1997 traten unterhalb des Balkons im ersten Obergeschoß zwei nasse \n\nStreifen auf. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe an einer Ortsbesichti-\n\ngung teilgenommen. \n\nEin vom Kläger in Auftrag gegebenes Privatgutachten ist zu dem Ergeb-\n\nnis gelangt, daß die Feuchtigkeitserscheinungen auf Planungs- und Ausfüh-\n\nrungsfehler zurückzuführen sind, zu deren Beseitigung ein Kostenaufwand in \n\nHöhe von 21.560,03 DM erforderlich sein soll. \n\nDas Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, etwaige \n\nAnsprüche des Klägers seien verjährt. Die Berufung des Klägers ist erfolglos \n\ngeblieben. Das Berufungsgericht hat ohne weitere Begründung die Revision mit \n\ndem Hinweis zugelassen, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis \n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 \n\nEGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, etwaige Schadensersatzansprüche des \n\nKlägers seien verjährt. \n\nDie vereinbarte Verjährungsfrist von fünf Jahren sei bei Klageerhebung \n\nim Jahre 2001 abgelaufen gewesen. Sie habe mit dem Einzug des Klägers im \n\nNovember 1992 begonnen, weil das Gebäude zu diesem Zeitpunkt bezugsfertig \n\ngewesen sei. Eine Wohnung sei bezugsfertig, wenn dem Erwerber aufgrund \n\ndes erreichten Baubestandes deren Bezug zugemutet werden könne. Diese \n\nVoraussetzungen hätten im November 1992 sowohl für die Hauptwohnung als \n\nauch für die Einliegerwohnung im Souterrain vorgelegen. Es sei unerheblich, \n\ndaß die Außentreppe für die Einliegerwohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht \n\nfertiggestellt gewesen sei. Es genüge für die Bezugsfertigkeit, daß die Einlie-\n\ngerwohnung durch die Kellerräume des Klägers zugänglich gewesen sei. Die \n\nKläger hätten zu diesem Zeitpunkt Mängel des Hauses bereits feststellen kön-\n\nnen. \n\nAnsprüche des Klägers unter dem Aspekt der Sekundärhaftung des Be-\n\nklagten seien nicht begründet. Der Beklagte habe sich 1996 nicht pflichtwidrig \n\nverhalten. Im Hinblick auf den nach Augenschein nicht erheblichen Mangel sei \n\nes nicht erforderlich gewesen, umfangreiche Untersuchungen hinsichtlich der \n\nSchadensursache anzustellen. Es sei angemessen gewesen, zunächst zu ver-\n\nsuchen, den Schaden mit einfachen Maßnahmen zu beseitigen. Es könne da-\n\nhinstehen, ob der Beklagte Ende 1997 und später erneut mit Feuchtigkeitser-\n\nscheinungen konfrontiert worden sei. Denn zu diesen Zeitpunkten sei der An-\n\nspruch bereits verjährt gewesen. \n\nII. \n\nDie Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist verfahrens-\n\nfehlerhaft. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, es handelt sich um \n\neine typische Einzelfallentscheidung. Der Senat ist jedoch an die Revisionszu-\n\nlassung gebunden. \n\nIII. \n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten teilweise einer rechtlichen \n\nÜberprüfung nicht stand. \n\n1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte habe bei der \n\nUntersuchung im Sommer 1996 seine Pflichten verletzt, so daß nach der \n\nRechtsprechung des Senats eine Verjährungsfrist von dreißig Jahren laufe. \n\na) Der Architekt hat im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem \n\nBauherrn bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Er hat \n\ndabei nicht nur die Rechte des Auftraggebers gegenüber den Bauunternehmern \n\nzu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst \n\nwenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Unterläßt es der \n\nmit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt, die Ursachen ei-\n\nner in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangelerscheinung zu untersuchen und \n\nden Bauherrn über das Ergebnis seiner Untersuchung und über die technischen \n\nMöglichkeiten der Beseitigung des Mangels und die Haftung zu informieren, \n\ndann haftet der Architekt aus positiver Vertragsverletzung. Auf die Verjährung \n\ndes Gewährleistungsanspruchs kann er sich nicht berufen (BGH, Urteil vom \n\n16. März 1978 - VII ZR 145/76, BGHZ 71, 144, 147 f.; Urteil vom 4. Oktober \n\n1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251; Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR \n\n50/84, BauR 1986, 112 = ZfBR 1986, 17; Urteil vom 11. Januar 1996 - VII ZR \n\n85/95, BauR 1996, 418 = ZfBR 1996, 155; Urteil vom 4. April 2002 - VII ZR \n\n143/99, BauR 2002, 1718 = NZBau 2002, 617 = ZfBR 2002, 769). \n\nb) Welche Maßnahmen ein Architekt im Einzelfall vornehmen muß, um \n\nauf eine Mängelerscheinung im Sinne der Rechtsprechung des Senats ange-\n\nmessen zu reagieren, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. In revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht festgestellt, \n\ndaß der Beklagte angesichts des kleinen Flecks in der Küche noch nicht ver-\n\npflichtet war, durch Eingriffe in die Bausubstanz eventuelle Ursachen zu klären. \n\nEs lagen mehrere Möglichkeiten auf der Hand, wonach die Ursache nicht ein \n\nKonstruktions- und Planungsfehler war. Der Beklagte durfte sich darauf be-\n\nschränken, die als geeignet erscheinende Maßnahme vorzuschlagen und deren \n\nErfolg abzuwarten. Im Hinblick darauf, daß der Feuchtigkeitsfleck wieder ver-\n\nschwand und der Beklagte zunächst nicht weiter eingeschaltet worden ist, hat \n\ndas Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Pflichtverletzung nach der ersten Un-\n\ntersuchung verneint. \n\n2. Rechtsfehlerhaft ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verjäh-\n\nrung habe im November 1992 begonnen, weil das Haus bezugsfertig gewesen \n\nsei. \n\na) Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, ob die Rege-\n\nlung, nach der die Gewährleistungsdauer mit \"fünf Jahre nach Bezugsfertigkeit\" \n\nvereinbart ist, auf einer vom Beklagten gestellten Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngung beruht oder ob sie individuell ausgehandelt ist. Der Umstand, daß die be-\n\ntreffende Vereinbarung maschinenschriftlich in ein möglicherweise von dem \n\nBeklagten gestelltes Formular eingetragen ist, führt nicht zwingend zu einer in-\n\ndividuellen Vereinbarung. Handelt es sich um eine von dem Beklagten gestellte \n\nAllgemeine Geschäftsbedingung, ist die Vereinbarung unwirksam, § 9 Abs. 2 \n\nNr. 1 AGBG. Denn sie verstößt gegen wesentliche Grundgedanken des Geset-\n\nzes. Danach beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Das gilt auch für einen \n\nArchitektenvertrag über die Planung und Bauüberwachung. Auf diese Frage \n\nkommt es jedoch in der Revision nicht an, denn auch dann, wenn eine individu-\n\nelle Vereinbarung vorliegt, ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Verjäh-\n\nrungsfrist habe im November 1992 begonnen, nicht haltbar. \n\nb) Die Vereinbarung, nach der die Verjährung von Gewährleistungsan-\n\nsprüchen gegen den Architekten mit der Bezugsfertigkeit beginnt, muß interes-\n\nsengerecht ausgelegt werden. Das hat das Berufungsgericht unterlassen, in-\n\ndem es die Bezugsfertigkeit bereits in einem Zeitpunkt angenommen hat, in \n\ndem wesentliche Leistungen für den vertraglich vereinbarten Zugang zu einem \n\nwesentlichen Teil des errichteten Bauwerks fehlten. \n\nIn der Revision ist davon auszugehen, daß der Zugang zur Souterrain-\n\nwohnung nicht mehr über das Hausinnere, sondern über eine noch zu errich-\n\ntende Außentreppe erfolgen sollte. Die vom Beklagten geschuldete Bauüber-\n\nwachung bezog sich auf diese Leistung. Solange die Außentreppe zur Souter-\n\nrainwohnung nicht errichtet war, war das Bauwerk nicht bezugsfertig. Zur Be-\n\nzugsfertigkeit gehört jedenfalls die Herstellung des nach der vertraglichen Ver-\n\neinbarung zu errichtenden gewöhnlichen Zugangs zum Bauobjekt. Denn der \n\nZugang ist ein zentrales Element für den Bezug. Ist für eine Souterrainwohnung \n\nein Zugang über eine Außentreppe vorgesehen, muß diese Treppe errichtet \n\nsein. Dem Besteller ist es nicht zuzumuten, das Objekt entgegen der vertragli-\n\nchen Vereinbarung über einen möglichen Kellerzugang zu nutzen. \n\nDas Berufungsgericht verkennt bei seiner gegenteiligen Würdigung, daß \n\nes nicht auf die Bezugsfertigkeit des überwiegenden Teils des Hauses an-\n\nkommt, sondern auf die Bezugsfertigkeit des gesamten Hauses. Die Bezugsfer-\n\ntigkeit des gesamten Hauses liegt entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts nicht vor, wenn eine vollständig abgeschlossene Wohnung nicht in zu-\n\nmutbarer Weise zugänglich ist. Darauf, daß bereits Mängel des Hauses fest-\n\nstellbar sind, kommt es nicht an. Eine Aufteilung des Beginns der Verjährung für \n\nAnsprüche wegen Mängeln, die im bezugsfertigen Teil feststellbar sind und für \n\nMängel, die nicht feststellbar sind, verbietet sich nach der getroffenen Vereinba-\n\nrung. \n\nFehlerhaft ist die Argumentation des Berufungsgerichts, die Bezugsfer-\n\ntigkeit werde schon dadurch dokumentiert, daß der Kläger in das Haus einge-\n\nzogen sei. Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ist nicht davon ab-\n\nhängig, wann und unter welchen Umständen der Bezug erfolgt. \n\nIV. \n\nDas Berufungsurteil hat danach keinen Bestand. Die Sache ist an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu klären haben, wann die \n\nVerjährung begonnen hat und ob der Beklagte in nicht verjährter Zeit erneut mit \n\nFeuchtigkeitserscheinungen konfrontiert worden ist. In diesem Fall hätte er die \n\nMängelursache aufklären und den Kläger gegebenenfalls über die Möglichkeit \n\nder Haftung des Unternehmers oder seiner eigenen Haftung informieren müs-\n\nsen. \n\nDressler \n\nWiebel \n\nKuffer \n\nKniffka \n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-397-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-15/vii-zr-397-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_397-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:29:02.636793+00:00"}}