{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_394-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"VII ZR 394/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 14 Nr. 1 Der Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertra- ges nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindest- vergütung in der Weise abrechnen, daß er die gesamte Leistung als nicht erbracht zugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung er- sparten Aufwendungen absetzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. November 2004 \nHeinzelmann, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nVII ZR 394/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVOB/B § 14 Nr. 1 \n\nDer Auftragnehmer, der bis zur vorzeitigen Beendigung eines Pauschalpreisvertra-\n\nges nur geringfügige Teilleistungen erbracht hat, kann die ihm zustehende Mindest-\n\nvergütung in der Weise abrechnen, daß er die gesamte Leistung als nicht erbracht \n\nzugrunde legt und von dem Pauschalpreis die hinsichtlich der Gesamtleistung er-\n\nsparten Aufwendungen absetzt. \n\nBGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02 - OLG Koblenz \n\n LG Bad Kreuznach \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die \n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 8. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nI. \n\nDer Beklagte beauftragte im Januar 2000 die Klägerin mit Heizungs-, \n\nSanitär-, Lüftungs- und Klimaarbeiten an einem Hotel zu einem Pauschalpreis \n\nvon 1.100.000 DM. Die VOB/B wurde vereinbart. \n\nNachdem die Klägerin einen geringfügigen Teil der Arbeiten ausgeführt \n\nhatte, haben die Parteien das Vertragsverhältnis einvernehmlich aufgehoben. \n\nDie Klägerin verlangt Zahlung des vereinbarten Werklohns abzüglich er-\n\nsparter Aufwendungen, die sie mit 770.000 DM berechnet. \n\nDie Klägerin hat vorgetragen, sie habe die Arbeiten an zwei Subunter-\n\nnehmer jeweils zu einem Pauschalpreis in Höhe von 490.000 DM und \n\n280.000 DM vergeben. Weitere Kosten wären ihr bei Durchführung des Bau-\n\nvorhabens nicht entstanden, weil sie die Planungsleistungen schon vor der Auf-\n\ntragsvergabe erbracht habe und weil ihr Geschäftsführer die Koordination zwi-\n\nschen dem Beklagten und den beiden Subunternehmern geleistet habe, so daß \n\nkeine weiteren Lohnkosten entstanden wären. \n\nDer Beklagte hat beanstandet, daß die Klägerin keine prüfbare Abrech-\n\nnung vorgelegt und sie ihren Anspruch nicht schlüssig dargelegt habe. Hilfswei-\n\nse hat der Beklagte mit einer angeblichen Forderung aus einem anderen Bau-\n\nvorhaben in Höhe von 893.688 DM aufgerechnet. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrech-\n\nnung den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 330.000 DM nebst Zinsen zu \n\nzahlen. \n\nIn der zweiten Instanz hat die Klägerin nach wie vor behauptet, daß eine \n\nAbrechnung nicht erforderlich sei, hilfsweise hat sie eine Schlußrechnung vor-\n\ngelegt. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der \n\nKlägerin stehe eine Vergütung zu, diese sei nicht fällig, weil die Klägerin keine \n\nprüfbare Abrechnung vorgelegt habe. \n\nMit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren \n\nAnspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 BGB). \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, die vorgelegte Abrechnung der Klägerin \n\nsei nicht prüfbar. Sie genüge nicht den für die Abrechnung vorzeitig beendeter \n\nPauschalpreisverträge vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen. Nach \n\ndiesen Grundsätzen könne die Klägerin den Werklohn nicht dergestalt geltend \n\nmachen, daß sie von dem Pauschalpreis ihre ersparten Aufwendungen, die \n\nvereinbarte Vergütung für die Subunternehmer, abziehe, die tatsächlich er-\n\nbrachten Leistungen nach Einheitspreisen abrechne und den Differenzbetrag \n\nzuschlage. Dadurch gelange sie zu einem Gesamtbetrag, der die vereinbarte \n\nPauschale übersteige. Die Ausführung einer vertraglich geschuldeten Teillei-\n\nstung könne nicht dazu führen, daß die Werklohnforderung überschritten werde. \n\nDaran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Klägerin diesen überschießen-\n\nden Betrag nicht geltend mache. \n\n2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht trifft keine Feststellungen dazu, daß der Einwand \n\nder fehlenden Prüfbarkeit innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Zugang \n\nder Schlußrechnung erhoben worden ist. Ist das nicht der Fall, kann die Klage \n\nnicht mit der Begründung als derzeit unbegründet abgewiesen werden, eine \n\nprüfbare Schlußrechnung sei nicht erstellt (BGH, Urteil vom 23. September \n\n2004 – VII ZR 173/03, zur Veröffentlichung bestimmt; Urteil vom 27. November \n\n2003 – VII ZR 288/02, BauR 2004, 316 = ZfBR 2004, 262 = NZBau 2004, 216). \n\nEine weitere Aufklärung ist nicht notwendig. Die Prüfbarkeit der Schluß-\n\nrechnung scheitert nicht daran, daß die Klägerin die gesamte Vertragsleistung \n\nals nicht erbrachte Leistung abgerechnet und den ausgeführten Teil von dem \n\nnicht erbrachten Teil nicht abgegrenzt und den Preisansatz für die erbrachte \n\nund nicht erbrachte Leistung nicht dargelegt hat. \n\na) Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrages hat \n\nder Auftragnehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht \n\nausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen \n\nzur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung \n\nzum Pauschalpreis darzulegen. Die Abrechnung muß auf der Grundlage des \n\nVertrages erfolgen und den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht \n\nzu verteidigen (Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2003, 1588 \n\n= NZBau 2002, 614 = ZfBR 2002, 787; Urteil vom 25. Juli 2002 - VII ZR 263/01, \n\nBauR 2002, 1695 = NZBau 2002, 613 = ZfBR 2002, 789; Urteil vom 13. Mai \n\n2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687). \n\nb) Die Abrechnung der Klägerin genügt diesen Anforderungen, obwohl \n\nsie die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht abgegrenzt und die \n\nPreisansätze für die Teilleistungen nicht dargelegt hat. \n\n(1) Die Klägerin hat den geringfügigen Teil der von ihr erbrachten Lei-\n\nstung in ihrer Schlußrechnung als nicht erbracht zugrunde gelegt und auch von \n\ndiesem Teil die ersparten Aufwendungen hinsichtlich der Gesamtleistung abge-\n\nzogen. Damit hat die Klägerin den Vertrag so abgerechnet, als hätte sie bis zur \n\nBeendigung des Vertrages keine Leistung erbracht. Eine solche Abrechnung ist \n\njedenfalls dann zulässig, wenn nur ein kleiner Teil der geschuldeten Leistung \n\nerbracht worden ist. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin lediglich \n\ndie Differenz zwischen dem vereinbarten Pauschalpreis und den Auftragssum-\n\nmen aus den beiden Subunternehmerverträgen und keine gesonderte Vergü-\n\ntung für die durchgeführten Arbeiten verlangt. Die Erwägung des Berufungsge-\n\nrichts, die Klägerin habe eine Vergütung für die erbrachte Leistung, die sie nach \n\nEinheitspreisen abgerechnet habe, geltend gemacht, widerspricht der Feststel-\n\nlung, daß die Klägerin diesen Betrag nicht gefordert hat. \n\nMit dieser Abrechnung hat die Klägerin lediglich die ihr zustehende Min-\n\ndestvergütung verlangt. Sie hat hinsichtlich der von ihr erbrachten Leistung zu \n\nihren Ungunsten ersparte Aufwendungen berücksichtigt. \n\n(2) Im Hinblick auf die Berechnung der von ihr verlangten Vergütung ist \n\ndie Abrechnung prüfbar, weil sie auf der Grundlage des Vertrages erfolgt ist und \n\nweil sie den Beklagten in die Lage versetzt, sich gegen die geltend gemachte \n\nForderung sachgerecht zu verteidigen. \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit \n\ndas Berufungsgericht über die sachliche Richtigkeit der Schlußrechnung und \n\ndie Begründetheit der Klagforderung entscheiden kann. Die Klägerin ist materi-\n\nell-rechtlich nicht gehindert, die ihr nach der Beendigung des Vertrages zuste-\n\nhende Mindestvergütung geltend zu machen und in der Weise zu berechnen, \n\ndaß sie die Vertragsleistung insgesamt ihrer Rechnung als nicht erbracht zu-\n\ngrunde legt und von dem Pauschalpreis die ersparten Aufwendungen hinsicht-\n\nlich der gesamten Vertragsleistung absetzt. \n\nDressler Thode Wiebel \n\n Kuffer Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_394-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/vii-zr-394-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_394-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_394-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/vii-zr-394-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_394-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:28.275806+00:00"}}