{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_369-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2005-03-31","aktenzeichen":"VII ZR 369/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 273, 320 Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln von Bauleistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel schwierig und zeitraubend ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVII ZR 369/02 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n31. März 2005 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 273, 320 \n\nEin Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln von \n\nBauleistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel \n\nschwierig und zeitraubend ist. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 31. März 2005 - VII ZR 369/02 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt Werklohn. Sie hat mit dem Beklagten unter Einbe-\n\nziehung der VOB/B zwei Verträge über Arbeiten an demselben Bauvorhaben \n\nabgeschlossen. Die in dem einen Vertrag vereinbarten Abbruch-, Maurer- und \n\nBetonarbeiten sind vollständig erbracht und abgenommen worden. Die in dem \n\nanderen Vertrag vorgesehenen Putz- und Fassadenarbeiten sind nicht vollstän-\n\ndig ausgeführt worden. Die Klägerin hat ihre Arbeiten eingestellt, nachdem der \n\nBeklagte angeforderte Zahlungen verweigert hatte. \n\nDie Forderung über insgesamt 80.815,38 DM (= 41.320,25 €) und ihre \n\nFälligkeit sind nicht mehr streitig. Der Beklagte hat sich unter Hinweis auf be-\n\nhauptete Mängel zunächst mit einem Schadensersatzanspruch verteidigt, der \n\nim Revisionsverfahren nicht mehr verfolgt wird. Im Berufungsverfahren hat der \n\nBeklagte sich hilfsweise auch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen (GA 175). \n\nDas Landgericht hat den Beklagten wie beantragt zur Zahlung verurteilt. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dage-\n\ngen wendet sich seine vom Senat zugelassene Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nAuf das Schuldverhältnis sowie auf das Verfahren der Berufung finden \n\ndie Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung \n\n(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 5 EGZPO). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Voraussetzungen für ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht des Beklagten nach § 273 BGB seien nicht hinreichend dargetan. \n\nWarum die Mängelbeseitigung etwa zwei Jahre nach Erbringung der streitigen \n\nLeistungen der Klägerin und etwa ein Jahr nach Ablauf der mit der Klageerwi-\n\nderung gesetzten Frist nicht erfolgen könne, sei von dem Beklagten nicht erläu-\n\ntert worden. Wenn gegenüber einer unbestrittenen Forderung ein Gegenan-\n\nspruch geltend gemacht werde, dessen Klärung so schwierig und zeitraubend \n\nsei, daß die Durchsetzung der Forderung auf unabsehbare Zeit verhindert wer-\n\nde, dann schließe dies ein Zurückbehaltungsrecht unter dem Gesichtspunkt von \n\nTreu und Glauben aus. \n\nHinsichtlich der Mängel, auf welche der Beklagte seine Einrede stützt, ist \n\ndas Berufungsgericht in anderem Zusammenhang der Auffassung, der Vortrag \n\nzu den in nur geringem Umfang erbrachten Putz- und Fassadenarbeiten sei \n\nvöllig unsubstantiiert. Mängel der Abbruch-, Maurer- und Betonarbeiten seien \n\nnur mit unzureichender Genauigkeit benannt. Die Mängel hätten nach Art, Zahl \n\nund Ort hinreichend bestimmt werden müssen. Das sei unterblieben. \n\nII. \n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ebenso wie das Lei-\n\nstungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB können dem Beklagten jedenfalls \n\nmit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgesprochen \n\nwerden. \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die es rechtfer-\n\ntigten, die Ausübung dieser Rechte als treuwidrig zu beurteilen. Der vom Beru-\n\nfungsgericht erwähnte Zeitablauf reicht für sich genommen nicht aus. Ferner ist \n\nschon nicht zu erkennen, daß die im übrigen nicht mehr bestrittene Werklohn-\n\nforderung wegen der geltend gemachten Einreden auf unabsehbare Zeit nicht \n\ndurchgesetzt werden könnte. Die Klärung, ob die erbrachten Leistungen der \n\nKlägerin mangelhaft sind, verlangt keine größeren Anstrengungen als eine ent-\n\nsprechende Klärung in jedem anderen Prozeß, in dem wegen Mängeln der \n\nWerkleistung gestritten wird. Selbst wenn die Klärung schwierig und zeitrau-\n\nbend wäre, erlaubte das nicht, die Rechte des Beklagten wegen Mängeln kur-\n\nzerhand auszuschließen. Die Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht, \n\nohne auf Einzelheiten einzugehen, verweist, besagt nichts anderes. \n\n2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kämen nicht \n\nmehr in Betracht, wenn die behaupteten Mängel inzwischen behoben wären. \n\nDavon kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgegan-\n\ngen werden. Das Berufungsgericht führt zwar aus, der Beklagte habe \"die von \n\nder Klägerin geschuldeten Leistungen\" inzwischen durch Drittunternehmen er-\n\nbringen lassen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß damit nicht \n\ndie Mängelbeseitigung gemeint ist, sondern die von der Klägerin wegen Einstel-\n\nlung ihrer Arbeiten nicht erbrachte Teilleistung. \n\n3. Ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen mangelhaft sind, ist \n\neinstweilen offen. Das Berufungsgericht hat hinreichend substantiierten Sach-\n\nvortrag vermißt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der vom Beklagten bereits im \n\nersten Rechtszug unter Vorlage des Privatgutachtens Dr. D. gebrachte und in \n\nder Berufungsbegründung wiederholte Vortrag reichte zur Darlegung der Män-\n\ngel aus, die seitens des Beklagten hinsichtlich der Arbeiten der Klägerin auf der \n\nGrundlage beider Vertragsverhältnisse behauptet wurden. \n\nIm übrigen hätte das Berufungsgericht selbst auf der Grundlage seiner \n\nBeurteilung dem Beklagten einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen müssen. \n\nDas ist nicht in der gebotenen Weise geschehen, da der in der Berufungsver-\n\nhandlung gegebene pauschale Hinweis den rechtlichen Anforderungen nicht \n\ngenügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, \n\n365, 371). \n\nDressler Wiebel Kuffer \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_369-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-31/vii-zr-369-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_369-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_369-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-31/vii-zr-369-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_369-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:20.779337+00:00"}}