{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_360-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-07-24","aktenzeichen":"VII ZR 360/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 24. Juli 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 639 Abs. 1 a.F.; § 477 Abs. 2 a.F. a) Das in Prozeßstandschaft vom Verwalter gegen den Veräußerer einer Wohnungsanla- ge wegen Mängeln eingeleitete selbständige Beweisverfahren unterbricht die Verjäh- rung der Gewährleistungsansprüche der Erwerber, wenn diese den Verwalter dazu ermächtigt haben. b) Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter ermächtigt wird, alle rechtlich notwendigen Schritte zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens in die Wege zu leiten, kann dahin ausgelegt werden, daß der Verwalter das Beweis- verfahren in gewillkürter Prozeßstandschaft durchführen darf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 360/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2003\nHeinzelmann,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 639 Abs. 1 a.F.; § 477 Abs. 2 a.F.\n\na) Das in Prozeßstandschaft vom Verwalter gegen den Veräußerer einer Wohnungsanla-\n\nge wegen Mängeln eingeleitete selbständige Beweisverfahren unterbricht die Verjäh-\n\nrung der Gewährleistungsansprüche der Erwerber, wenn diese den Verwalter dazu\n\nermächtigt haben.\n\nb) Ein Beschluß der Wohnungseigentümer, wonach der Verwalter ermächtigt wird, alle\n\nrechtlich notwendigen Schritte zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens\n\nin die Wege zu leiten, kann dahin ausgelegt werden, daß der Verwalter das Beweis-\n\nverfahren in gewillkürter Prozeßstandschaft durchführen darf.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 360/02 - OLG München\n\n LG Augsburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter\n\nDr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des\n\n27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in\n\nAugsburg, vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen Vorschuß zur Beseitigung von Mängeln am Ge-\n\nmeinschaftseigentum einer Eigentumswohnungsanlage.\n\nDie Beklagte errichtete die Eigentumswohnungsanlage und veräußerte\n\ndas Wohnungs- und Teileigentum an die Kläger und deren Rechtsvorgänger.\n\nDie Wohnungseigentümer rügten Mängel am Gemeinschaftseigentum. Sie\n\nfaßten am 4. Dezember 1991 den Beschluß, ein Beweissicherungsverfahren\n\ndurchzuführen und ermächtigten die Verwaltung aus diesem Grund, alle recht-\n\nlich notwendigen Schritte in die Wege zu leiten und einen Rechtsanwalt mit der\n\nDurchführung der Maßnahmen zu beauftragen. Alle Maßnahmen sollten in Ab-\n\nsprache mit dem Beirat erfolgen.\n\nDie Abnahme erfolgte spätestens im August 1992.\n\nDer Verwalter beantragte im eigenen Namen im August 1993 ein selb-\n\nständiges Beweisverfahren für die Wohnungseigentümer. In seinem Gutachten\n\nvom 22. Februar 1996 stellte der Sachverständige zahlreiche Mängel fest. Mit\n\nder am 2. Dezember 1997 erhobenen Klage verlangte zunächst der Verwalter\n\nVorschuß auf die Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 442.000 DM. Die Klä-\n\nger sind im Mai 2001 an die Stelle des Verwalters in den Prozeß eingetreten,\n\nnachdem sie bereits am 15. September 1998 den Verwalter zur Prozeßführung\n\nim eigenen Namen ausdrücklich ermächtigt hatten.\n\nDas Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Ver-\n\nwalter sei nicht ermächtigt gewesen, das selbständige Beweisverfahren in eige-\n\nnem Namen durchzuführen, so daß dieses die Verjährung nicht unterbrochen\n\nhabe.\n\nAuf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht das Urteil des\n\nLandgerichts aufgehoben, die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt\n\nund die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die\n\nzugelassene Revision der Beklagten, mit der sie den Antrag auf Klageabwei-\n\nsung weiter verfolgt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe dem Grunde nach ein\n\nAnspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB zu. Die fünfjährige Gewährleistungsfrist sei\n\nnicht abgelaufen. Denn der Antrag des Verwalters auf Durchführung eines selb-\n\nständigen Beweisverfahrens habe die Verjährung unterbrochen. Er sei mit dem\n\nBeschluß der Wohnungseigentümer vom 4. Dezember 1991 ermächtigt worden,\n\nden Antrag im eigenen Namen als deren Prozeßstandschafter zu stellen. Eine\n\nErmächtigung der Wohnungseigentümer, Gewährleistungsansprüche zu verfol-\n\ngen, sei in diesem Sinne zu verstehen, wenn nichts anderes gesagt werde. Das\n\nsei hier nicht der Fall und ergebe sich auch nicht aus den weiteren Formulie-\n\nrungen des Beschlusses.\n\nZur Höhe sei der Anspruch noch nicht entscheidungsreif. Die Beklagte\n\nhabe behauptet, daß die Mängel zum Teil erledigt seien, zum Teil entgegen den\n\nFeststellungen des Sachverständigen nicht vorlägen. Sie habe auch die Män-\n\ngelbeseitigungskosten bestritten. Da eine Klärung nicht erfolgt sei, sei die Sa-\n\nche an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das selbständi-\n\nge Beweisverfahren die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Kläger\n\ngemäß § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 BGB unterbrochen hat, wenn der Verwalter\n\nes in Prozeßstandschaft für die Kläger mit deren Ermächtigung durchgeführt hat\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 385/98, BauR 1999, 1489 =\n\nNZBau 2000, 24 = ZfBR 2000, 39).\n\nDer Verwalter hat das selbständige Beweisverfahren in offener Prozeß-\n\nstandschaft für die Kläger beantragt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht\n\nden Beschluß der Wohnungseigentümer vom 4. Dezember 1991 dahin ausge-\n\nlegt, daß der Verwalter dazu ermächtigt worden ist. Diese Auslegung ist in der\n\nRevision nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob allgemein anerkannte Ausle-\n\ngungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder\n\nob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht. Derartige Fehler werden von\n\nder Revision nicht dargetan.\n\na) Das Berufungsgericht stellt den Auslegungsgrundsatz auf, daß die\n\nErmächtigung des Verwalters, Gewährleistungsansprüche geltend machen zu\n\ndürfen, regelmäßig dahin verstanden werden kann, der Verwalter sei zur gewill-\n\nkürten Prozeßführung im eigenen Namen befugt. Ob dieser Auslegungsgrund-\n\nsatz richtig ist, ist nicht zu entscheiden. Die Kläger haben den Verwalter mit\n\ndem Beschluß vom 4. Dezember 1991 lediglich dazu ermächtigt, die rechtlich\n\nnotwendigen Schritte für ein Beweissicherungsverfahren in die Wege zu leiten.\n\nJedenfalls insoweit kann unbedenklich eine Ermächtigung zur gewillkürten Pro-\n\nzeßstandschaft bejaht werden. Das selbständige Beweisverfahren dient allein\n\nzur Vorbereitung der Durchsetzung der Ansprüche, die den Erwerbern wegen\n\nder Mängel gegen den Veräußerer des Wohnungseigentums zustehen. Es ist\n\nkein Interesse erkennbar, das die Wohnungseigentümer daran hätten, das Be-\n\nweisverfahren in eigenem Namen zu führen. Die Prozeßführung durch den\n\nVerwalter vereinfacht das Verfahren. Die allgemeinen Risiken einer Prozeß-\n\nstandschaft, die darin bestehen, daß der Prozeßstandschafter das alleinige\n\nProzeßführungsrecht hat, stehen der Annahme einer Ermächtigung zur gewill-\n\nkürten Prozeßstandschaft nicht entgegen. Die von der Beklagten vorgebrachten\n\nweiteren Gründe, die gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sprechen\n\nsollen, beziehen sich auf die Durchsetzung der Forderung. Ob insoweit etwas\n\nanderes gilt, kann dahinstehen.\n\nb) Mit den übrigen Angriffen setzt die Revision ihre Auslegung des Be-\n\nschlusses lediglich an die Stelle des Verständnisses, wie es im Berufungsurteil\n\nzum Ausdruck gebracht worden ist. Ohne Rechtsfehler konnte dabei das Beru-\n\nfungsgericht von einem Verständnis ausgehen, wie es allgemein für Beschlüsse\n\nnach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG zugrunde gelegt wird (vgl. Weitnauer, WEG,\n\n7. Aufl., § 27 Rdn. 11a).\n\n2. Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsurteil habe den Anspruch\n\nnicht dem Grunde nach bestätigen dürfen, ohne festzustellen, inwieweit noch\n\nMängel vorhanden sind. Ein Grundurteil darf ergehen, wenn die Klageforderung\n\nmit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom\n\n21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99, BauR 2001, 667 = IBR 2001, 126 = NZBau\n\n2001, 211 = ZfBR 2001, 177, 178).\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Das Berufungsgericht hat zwar keine\n\nFeststellungen getroffen, daß überhaupt noch Mängel an dem Gebäude vor-\n\nhanden sind. Es ist jedoch ersichtlich davon ausgegangen, daß eine hohe\n\nWahrscheinlichkeit dafür besteht. Dazu bestand eine ausreichende Grundlage.\n\nDenn die Kläger haben sich, wie sich aus dem vom Berufungsurteil in Bezug\n\ngenommenen Sachvortrag der Parteien ergibt, hinsichtlich der Mängelrügen auf\n\nein im selbständigen Beweisverfahren erstelltes Sachverständigengutachten\n\nberufen. Dieses hat eine Vielzahl von Mängeln bestätigt. Die Kläger haben sich\n\nzudem auf eine Begehung durch den Verwalter in Begleitung des Architekten\n\ngestützt, in der die nach ihrer Behauptung nicht beseitigten Mängel protokolla-\n\nrisch festgehalten worden sind. Die Beklagte hat sich gegenüber diesen Fest-\n\nstellungen mit dem nicht weiter belegten Einwand verteidigt, die Mängel seien\n\nerledigt oder mit der Darstellung, das Gutachten sei falsch. Im Hinblick auf die-\n\nse Verteidigung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß sich jeden-\n\nfalls ein Teil der Mängel bestätigen werde, so daß die Klageforderung in ir-\n\ngendeiner Höhe besteht.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler Haß Hausmann\n\n Wiebel Kniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_360-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/vii-zr-360-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_360-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_360-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-24/vii-zr-360-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_360-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:25.904915+00:00"}}