{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_351-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"VII ZR 351/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F. Die Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbricht nicht die Verjährung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n11. März 2004\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 351/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.\n\nDie Zustellung an eine nicht vertretungsberechtigte Behörde unterbricht nicht die\n\nVerjährung.\n\nBGH, Urteil vom 11. März 2004 - VII ZR 351/02 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Wiesbaden\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2002 wird\n\nauf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn. Im Streit ist noch der\n\nNachtrag N 11 in Höhe von 554.141,94 DM.\n\nDie Klägerin war von der Beklagten mit den Bauleistungen für eine Bun-\n\ndesstraße beauftragt. Im Verlauf des Vorhabens kam es zu mehreren Nachträ-\n\ngen. Nach Abnahme erstellte die Klägerin am 25. September 1996 die Schluß-\n\nrechnung und übersandte diese an das Hessische Straßenbauamt in B. Dieses\n\nlehnte am 30. Dezember 1997 die Begleichung des Nachtrages N 11 ab. Die\n\nvon der Klägerin dagegen angerufene vorgesetzte Dienststelle, das Hessische\n\nLandesamt für Straßen- und Verkehrswesen, lehnte die Anerkennung des\n\nNachtrags erstmals am 18. Mai 1998 ab und nach weiteren Widersprüchen er-\n\nneut am 27. Oktober 1998 und am 7. Dezember 1998.\n\nAm 24. Dezember 1998 beantragte die Klägerin gegen die Beklagte,\n\nvertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, dieses vertreten durch die\n\nStraßenbauverwaltung des Landes Hessen, endvertreten durch das Amt für\n\nStraßen- und Verkehrswesen B., den Erlaß eines Mahnbescheids. Der Mahn-\n\nbescheid vom 7. Januar 1999 wurde dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen\n\nB. am 11. Januar 1999 zugestellt. Dieses legte am 18. Januar 1999 Wider-\n\nspruch ein und teilte unter Angabe der Anschrift mit Schreiben vom gleichen\n\nTage mit, daß das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen in\n\nW. endvertretende Behörde sei. Dieses Schreiben wurde auf Anforderung der\n\nKlägerin ihrem Prozeßbevollmächtigten am 5. Februar 1999 übersandt, der es\n\nam 10. Februar 1999 erhielt.\n\nMit Schriftsatz vom 4. Oktober 2000 hat die Klägerin unter erneuter Be-\n\nzeichnung des Hessischen Amtes für Straßen- und Verkehrswesen B. als end-\n\nvertretende Behörde den Anspruch begründet. Nach gerichtlichem Hinweis hat\n\ndie Klägerin das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen W. als\n\nendvertretende Behörde benannt, der die Anspruchsbegründung am\n\n17. November 2000 zugestellt wurde.\n\nNach Verweisung an das Landgericht W. hat dieses die Klage wegen\n\nVerjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war ohne Erfolg. Mit der\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie rechtliche Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen.\n\nDer Senat ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Re-\n\nvision gebunden, obwohl ein Zulassungsgrund nicht genannt und auch nicht\n\nerkennbar ist.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe zu Recht die\n\nEinrede der Verjährung erhoben.\n\nDie Schlußrechnung vom 25. September 1996 sei unstreitig einige Tage\n\nspäter zugegangen. Daher sei die Klageforderung zwei Monate später, jeden-\n\nfalls Anfang Dezember 1996 fällig geworden. Daß die Beklagte erst unter dem\n\n30. November 1998 den Prüfvermerk auf die Schlußrechnung angebracht habe,\n\nändere am Eintritt der Fälligkeit nichts. Objektive Gründe für ein Hinausschie-\n\nben der Fälligkeit lägen nicht vor. Das Amt B. habe seit 13. Mai 1996 die Mög-\n\nlichkeit der Prüfung des Nachtrags N 11 gehabt. Auch wenn über die Genehmi-\n\ngung einzelner Nachträge noch nicht entschieden gewesen sei, sei von einer\n\neinheitlichen Fälligkeit auszugehen.\n\nDie am 1. Januar 1997 beginnende Verjährungsfrist sei nicht durch die\n\nBeantragung des Mahnbescheids am 24. Dezember 1998 unterbrochen wor-\n\nden. Der Mahnbescheid sei an die falsche endvertretende Behörde zugestellt\n\nworden. Die Zustellung an die vertretungsberechtigte Behörde, das Hessische\n\nLandesamt für Straßen- und Verkehrswesen, am 17. November 2000 könne\n\nnicht mehr als \"demnächst\" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO angesehen werden\n\n(gemeint im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO). Bei der Verzögerung der Zustellung\n\nhabe ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin mitgewirkt. Ihr sei seit Mitteilung\n\ndes Schreibens vom 18. Januar 1999 im Februar 1999 bekannt gewesen, daß\n\ndas Amt in B. nicht endvertretende Behörde sei. Ohne Erfolg mache die Kläge-\n\nrin geltend, Adressat des Schreibens vom 18. Januar 1999 sei das Gericht ge-\n\nwesen. Daß eine Heilung durch Weiterleitung des Mahnbescheids gemäß § 187\n\nZPO eingetreten sei, sei nicht dargetan.\n\nSelbst wenn man wegen der Korrespondenz hinsichtlich des Nachtrags\n\nN 11 den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 27. Oktober 1998 als Hemmungs-\n\nzeitraum einrechne, sei die Verjährung am 17. November 2000 abgelaufen ge-\n\nwesen.\n\nII.\n\nDies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe\n\nverkannt, daß die Parteien stillschweigend eine Verlängerung der in § 16 Nr. 3\n\nAbs. 1 Satz 3 VOB/B vorgesehenen Prüfungsfrist vereinbart hätten.\n\nDas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Werklohnforde-\n\nrung gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B zwei Monate nach Zugang der prüffähi-\n\ngen Schlußrechnung vom 25. September 1996 fällig geworden ist. Es entspricht\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. April 1982 - VII ZR\n\n191/81, BGHZ 83, 382 m.w.N.), daß spätestens zu diesem Zeitpunkt die Fällig-\n\nkeit eintritt.\n\nDie Parteien haben keine davon abweichende Vereinbarung über die\n\nFälligkeit getroffen. Aus dem Verhalten der Parteien läßt sich weder ein still-\n\nschweigender Antrag auf einvernehmliche Änderung der Fälligkeit noch die An-\n\nnahme eines derartigen Antrags entnehmen. Die Parteien haben lediglich über\n\ndie Berechtigung der in der Schlußrechnung geltend gemachten Nachtragsfor-\n\nderungen verhandelt. Die Beklagte hat die Nachtragsforderungen geprüft und,\n\nsoweit sie diese für berechtigt gehalten hat, jeweils ausbezahlt. Darin liegt keine\n\nstillschweigende Vereinbarung, die Fälligkeit der Werklohnforderung hinauszu-\n\nschieben.\n\nSoweit die Revision einen übereinstimmenden Willen daraus herleiten\n\nwill, daß keine Verzugszinsen gezahlt oder verlangt worden seien, ist das un-\n\nrichtig. Die Klägerin hat im Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids Zinsen von\n\n6,5 % seit 26. November 1996 und in erster Instanz 6,5 % Zinsen seit dem\n\n30. Dezember 1997 verlangt. In der Klagebegründung hat sie dazu ausgeführt,\n\ndie Forderung sei zwei Monate nach Zugang der Schlußrechnung zu leisten\n\ngewesen und die Beklagte sei seit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung am\n\n30. Dezember 1997 in Verzug.\n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Beru-\n\nfungsgericht bei der Beurteilung, ob die Verjährung durch den Antrag auf Erlaß\n\neines Mahnbescheids vom 24. Dezember 1998 unterbrochen worden ist, davon\n\nausgegangen ist, daß die Anspruchsbegründung nicht \"demnächst\" im Sinne\n\ndes § 693 Abs. 2 ZPO zugestellt worden ist.\n\nGemäß § 693 Abs. 2 ZPO wäre die verjährungsunterbrechende Wirkung\n\ndes Mahnbescheids bereits mit dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheids am\n\n24. Dezember 1998 eingetreten, wenn dessen Zustellung \"demnächst\" erfolgt\n\nwäre. Nachdem der Mahnbescheid nicht der zuständigen Behörde zugestellt\n\nworden ist, hätte die Verjährung allenfalls durch die der zuständigen Behörde\n\nam 17. November 2000 zugestellte Anspruchsbegründung unterbrochen wer-\n\nden können.\n\nDiese Zustellung ist nicht mehr als \"demnächst\" im Sinne des § 693\n\nAbs. 2 ZPO anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n(Urteil vom 21. März 2002 - VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221) schadet eine ge-\n\nringfügige Verzögerung selbst dann nicht, wenn sie auf Nachlässigkeit einer\n\nPartei beruht. Die Klägerin hat eine erhebliche Verzögerung der Zustellung\n\nschuldhaft verursacht. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin war seit der\n\nam 10. Februar 1999 zugegangenen Mitteilung des Amtes für Straßen- und\n\nVerkehrswesen B. vom 11. Januar 1999 bekannt, daß dieses nicht die endver-\n\ntretende Behörde war. Die Klägerin konnte ab diesem Zeitpunkt die Zustellung\n\nan die zuständige Behörde veranlassen. Dies ist nicht unverzüglich erfolgt.\n\nOhne Erfolg macht die Revision unter Bezug auf die Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (Urteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81, MDR 1983,\n\n1002) geltend, ein für die Verzögerung mitursächliches Verhalten des Zustel-\n\nlungsempfängers liege vor, so daß das der Klägerin zurechenbare Verschulden\n\nihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) unschädlich sei. Die Beklagte\n\nhat zu der Verzögerung nicht beigetragen. Das Amt für Straßen- und Verkehrs-\n\nwesen B. hat die zuständige endvertretende Behörde angegeben, so daß es\n\nder Klägerin möglich gewesen wäre, eine wirksame Zustellung alsbald zu ver-\n\nanlassen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler Wiebel Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_351-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/vii-zr-351-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 693","ref_norm":"693","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_351-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_351-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/vii-zr-351-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_351-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:25:15.364747+00:00"}}