{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_339-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"VII ZR 339/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 287 Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifba- rer Anhaltspunkte schätzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVII ZR 339/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 287 \n\nDas Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifba-\n\nrer Anhaltspunkte schätzen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 11. März 2004 - VII ZR 339/02 - KG \n\n LG Berlin \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-\n\nter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 26. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 31. Juli 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt restlichen Werklohn aus einem mit dem Beklagten \n\nunter Einbeziehung der VOB/B geschlossenen Bauvertrag über die schlüssel-\n\nfertige Erstellung einer Wohnanlage. Sie hat 724.039,57 DM und Zinsen einge-\n\nklagt. Der Beklagte hat sich u.a. auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln \n\nberufen. Das Landgericht hat der Klägerin 675.672,29 DM und Zinsen zuge-\n\nsprochen. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung des Beklagten \n\nzurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von \n\n300.000 DM und Zinsen gerichtet hat. Dagegen wendet sich die vom Senat zu-\n\ngelassene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDie Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß vorbehaltlich des Ergebnis-\n\nses der noch durchzuführenden Beweisaufnahme 15 Baumängel vorliegen \n\nkönnen. Es schätzt die Kosten für die Beseitigung auf Einzelbeträge zwischen \n\n500 DM und 30.000 DM, insgesamt auf 112.000 DM. Unter Berücksichtigung \n\neines Druckzuschlags könne dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Hö-\n\nhe von 336.000 DM zustehen. Nur insoweit und außerdem noch wegen einer \n\nmöglichen Reduzierung der Werklohnforderung um rund 28.000 DM könne die \n\nBerufung des Beklagten Erfolg haben. 675.672,29 DM seien noch im Streit. Je-\n\ndenfalls in Höhe von 300.000 DM sei die Klage daher begründet. \n\nII. \n\nDagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Schätzung der Mängel-\n\nbeseitigungskosten ist verfahrensfehlerhaft. Ein Teilurteil durfte danach nicht \n\nerlassen werden. \n\n1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Schätzung der Höhe der \n\nMängelbeseitigungskosten auf DM 112.000 ist unzulässig. Eine Schätzung \n\nnach § 287 ZPO darf nur vorgenommen werden, wenn und soweit die festge-\n\nstellten Umstände hierfür eine genügende Grundlage abgeben. Sie hat zu un-\n\nterbleiben, wenn greifbare Anhaltspunkte fehlen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom \n\n22. Oktober 1987 - III ZR 197/86, NJW-RR 1988, 410). \n\nDas Berufungsgericht legt nicht dar, welche tatsächlichen Umstände es \n\nseiner Schätzung zugrunde legt. Es weist selbst darauf hin, daß sich weder aus \n\nden vom Beklagten vorgelegten Privatgutachten noch aus dem sonstigen Vor-\n\ntrag der Parteien Anhaltspunkte für die Höhe der Mängelbeseitigungskosten \n\nergeben. Damit ist für eine Schätzung kein Raum. Vielmehr hat eine weitere \n\nSachaufklärung zur Kostenhöhe zu erfolgen. Dabei ist es nicht Sache des Be-\n\nklagten, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht stützt, seinerseits näher \n\nzur Höhe der Mängelbeseitigungskosten vorzutragen (BGH, Urteil vom 4. Juli \n\n1996 – VII ZR 125/95, BauR 1997, 133). \n\n2. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht auch kein Teil-\n\nurteil erlassen, denn es besteht die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, BauR 2003, 753, \n\n754 = ZfBR 2003, 354, 355 = NZBau 2003, 278). Es ist zumindest nicht auszu-\n\nschließen, daß die noch durchzuführende Beweisaufnahme höhere Kosten, als \n\nsie bisher vom Berufungsgericht angenommen wurden, ergibt und sich daher \n\nder vom Berufungsgericht zuerkannte Teilbetrag als zu hoch erweist. Unter die-\n\nsen Umständen liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen der \n\nBundesgerichtshof (Urteil vom 23. Januar 1996 – VI ZR 387/94, NJW 1996, \n\n1478) ausnahmsweise bei Schätzung eines Mindestschadens ein Teilurteil für \n\nzulässig erachtet hat. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann somit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuhe-\n\nben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird \n\nauch die weiteren Rügen der Revision, auf die es im Revisionsverfahren nicht \n\nmehr ankommt, zu bedenken haben. \n\nDressler Hausmann Wiebel \n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/vii-zr-339-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/vii-zr-339-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_339-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:19.421237+00:00"}}