{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_337-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"VII ZR 337/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VOB/B § 14 Nr. 1 a) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftrag- geber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Ver- pflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung er- möglichen. b) Unter dieser Voraussetzung genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 337/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nVOB/B § 14 Nr. 1 \n\na) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur \nKündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftrag-\ngeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß er das Bauvorhaben durch einen \nDrittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Ver-\npflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden \nUmstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung er-\nmöglichen. \n\nb) Unter dieser Voraussetzung genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungslast, \nwenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ggf. mit Hilfe \neines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auftragnehmers zu schätzen, \nder für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich war. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 337/02 - OLG Brandenburg \n\n LG Cottbus \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Dr. Kuffer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2002 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verlangt als Konkursverwalter über das Vermögen der F. AG \n\n(Gemeinschuldnerin) restlichen Werklohn. \n\nDie Beklagte hat die Gemeinschuldnerin als Generalunternehmerin mit \n\nder Errichtung einer Wohnanlage zum Pauschalpreis von 2,5 Mio. DM netto \n\nbeauftragt (VOB-Vertrag). Nachdem die Gemeinschuldnerin wegen Zahlungs-\n\nschwierigkeiten Vergleichsantrag gestellt hatte, kündigte die Beklagte am \n\n16. Dezember 1997 den Vertrag und führte das Bauvorhaben direkt mit den \n\nNachunternehmern der Gemeinschuldnerin zu Ende. \n\nNach Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens hat der Kläger am \n\n5. Februar 1998 eine Schlußrechnung über die bis zum 16. Dezember 1997 \n\nerbrachten Leistungen erstellt. Zu dieser Schlußrechnung fand am 30. März \n\n1998 eine Besprechung über den erreichten Leistungsstand statt. Für die Ge-\n\nmeinschuldnerin nahmen die Zeugen H. und M., für die Beklagte nahm deren \n\nBauleiter, der Zeuge J., teil. Als Ergebnis ist für jedes der vierundzwanzig im \n\nBesprechungsprotokoll ausgewiesenen Gewerke ein Leistungsstand, ausge-\n\ndrückt in Prozent, festgehalten worden. Auf der Grundlage des von der Ge-\n\nmeinschuldnerin offengelegten Kalkulationsansatzes für ein jedes Gewerk so-\n\nwie der jeweiligen Prozentangabe wurden im Protokoll Rechnungsteilbeträge \n\nsowie eine Gesamtsumme von 1.068.100,00 DM aufgeführt. \n\nDer Kläger hat von dieser Gesamtsumme die von der Beklagten an die \n\nGemeinschuldnerin geleisteten Abschlagszahlungen abgezogen und verblei-\n\nbende 383.065,00 DM geltend gemacht. Das Landgericht ist diesem Vortrag \n\ndes Klägers gefolgt und hat ihm unter Berücksichtigung eines Sicherheitseinbe-\n\nhalts 321.649,25 DM zugesprochen. \n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Kläger eine weitere Schluß-\n\nrechnung vom 21. Juni 1999 nach Einheitspreisen vorgelegt. Das Berufungsge-\n\nricht hat auf der Grundlage nicht dieser, sondern der ersten Schlußrechnung \n\nden restlichen Werklohn ermittelt und die Beklagte verurteilt, 44.727,16 € \n\n(= 87.478,72 DM) zu zahlen. In Höhe weiterer 22.935,59 € (= Sicherheits-\n\neinbehalt) hat das Berufungsgericht die Klage als derzeit unbegründet und im \n\nübrigen ohne Einschränkung abgewiesen. \n\nDie vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten strebt die \n\nuneingeschränkte Abweisung der Klage insgesamt an. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas angefochtene Urteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision \n\nstand. \n\nDie Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden materiellen Recht (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen statt-\n\ngegeben: \n\na) Nach einer wirksamen Kündigung eines VOB/B-Vertrages setze eine \n\nprüfbare Schlußrechnung grundsätzlich voraus, daß die in der Schlußrechnung \n\nberechneten Massen durch ein beigefügtes Aufmaß dokumentiert seien. Das \n\ngelte auch für einen gekündigten Pauschalpreisvertrag. \n\nb) Das Aufmaß sei nicht in jedem Fall Voraussetzung dafür, daß die \n\nSchlußrechnung prüfbar sei. Es sei ausreichend, wenn der Auftraggeber auf-\n\ngrund einer aufgegliederten gewerkebezogenen Kalkulation in der Lage sei, \n\nsich sachgerecht zu verteidigen. Der Auftraggeber könne nicht pauschal den \n\nEinwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlußrechnung erheben, wenn sein \n\nPlanungsbüro die Schlußrechnung als prüfbar bezeichnet habe. Bestätige der \n\nbauleitende Architekt des Auftraggebers anläßlich einer Besprechung über die \n\nSchlußrechnung die Leistung, dann gelte diese Leistung als prüfbar abgerech-\n\nnet, auch wenn der Architekt keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ge-\n\nhabt habe. \n\nc) Die erforderlichen Voraussetzungen dafür, daß der Kläger kein Auf-\n\nmaß habe vorlegen müssen, seien gegeben. Der Kläger könne den Vergü-\n\ntungsanspruch auf der Grundlage der in der Besprechung vom 30. März 1998 \n\nfestgelegten erreichten Bautenstände berechnen. Den Informationsinteressen \n\nder an der Abrechnung beteiligten Parteien sei damit genügt. \n\nd) Der Zeuge J., der für die Beklagte und auch für die Gemeinschuldne-\n\nrin als Bauleiter tätig gewesen sei, habe in jedem Stadium über umfangreiche \n\nDetailkenntnisse hinsichtlich des gesamten Bauvorhabens verfügt. Folglich sei \n\nder Zeuge J. zum Zeitpunkt der Kündigung auch ohne Aufmaß in der Lage ge-\n\nwesen, den Bautenstand hinreichend zuverlässig zu ermitteln. \n\ne) Als umfassend tätiger Bauleiter habe der Zeuge J. die gleichen Befug-\n\nnisse gehabt wie ein bauleitender Architekt. Ein bauleitender Architekt sei be-\n\nrechtigt, mit Bindungswirkung auch für die Bauherren die geleisteten Massen \n\nals Grundlage für die Abrechnung des Bauvorhabens aufzunehmen. Zumindest \n\nhabe die gemeinsame Feststellung der erbrachten Leistung die Wirkung einer \n\nBeweiserleichterung, vergleichbar der Bestätigung eines Unfallhergangs durch \n\neinen Beteiligten. \n\nf) Wenn der Auftragnehmer aufgrund einvernehmlich festgestellter Ab-\n\nrechnungsgrundlagen der Parteien berechtigt sei, seine Forderung nach Pro-\n\nzenten der einzelnen Gewerke abzurechnen, genüge der Auftragnehmer seiner \n\nDarlegungs- und Beweislast durch den Nachweis der vorgetragenen Abrech-\n\nnungsgrundlagen gegebenenfalls durch Zeugen. \n\n2. Diese Erwägungen sind im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. Die Begründungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrecht-\n\nlichen Überprüfung nur teilweise stand. \n\na) Unbegründet ist die Ansicht der Revision, die Schlußrechnung vom \n\n5. Februar 1998 sei mit Erteilung der zweiten Schlußrechnung \"gegenstandslos \n\nund hinfällig\" geworden. Beim VOB/B-Vertrag besteht grundsätzlich keine Bin-\n\ndung an eine erteilte Schlußrechnung (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 \n\n- VII ZR 16/87, BGHZ 102, 392). Das gilt nicht nur für eine erste Rechnung, \n\nsondern auch für eine später erteilte weitere Rechnung. Auch an dieser, im \n\nLaufe des Rechtsstreits zur Ausräumung etwa bestehender Bedenken nur vor-\n\nsorglich gestellten Rechnung, mußte das Berufungsgericht den Kläger nicht \n\nfesthalten, es konnte vielmehr ohne Rechtsfehler auf die früher erteilte Rech-\n\nnung zurückgreifen, wenn es die Bedenken gegen diese Rechnung nicht für \n\ndurchschlagend erachtete. \n\nb) Nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages ist der Auftrag-\n\nnehmer, der restlichen Werklohn verlangt, grundsätzlich verpflichtet, seine er-\n\nbrachte Leistung in der Weise abzurechnen, daß er die erbrachte von der nicht \n\nerbrachten Leistung abgrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur \n\nvereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung \n\nund nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegt, daß der Auftragge-\n\nber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteil vom \n\n4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, BauR 2002, 1588 = NZBau 2002, 614 = ZfBR \n\n2002, 787; Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365 \n\nm.w.N.). Die für die Prüfbarkeit der Schlußrechnung notwendige Abgrenzung \n\nzwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordert nicht in jedem \n\nFall ein Aufmaß. Die Abgrenzung kann sich aus den Umständen ergeben, die \n\nanderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind (BGH, Urteil vom \n\n11. Februar 1999 - VII ZR 91/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 194). \n\nc) Diese vertraglich begründeten Anforderungen an die Prüfbarkeit der \n\nRechnung haben die Gemeinschuldnerin und die Beklagte nicht nachträglich \n\ndurch eine Vertragsänderung oder ein kausales Schuldanerkenntnis in der Wei-\n\nse geändert, daß die Beklagte eine Vergütung schulde, die dem in der Bespre-\n\nchung am 30. März 1998 ermittelten Leistungsstand entspricht. \n\nSoweit das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein sollte, daß eine der-\n\nartige Bindungswirkung der Erklärungen des Zeugen J. zu Lasten der Beklag-\n\nten eingetreten ist, kann dem deshalb nicht gefolgt werden, weil es an einer \n\nVollmacht des Zeugen J. zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen fehlt. \n\nEine Vollmacht, die den bauleitenden Architekt berechtigt, die üblicherweise zur \n\nErfüllung der Bauausführung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen \n\nfür den Auftraggeber abzugeben, wäre nicht ausreichend, weil sie nicht die Be-\n\nfugnis umfaßt, den Vertrag in wesentlichen Punkten zu ändern (BGH, Urteil \n\nvom 7. März 2002 - VII ZR 1/00, BauR 2003, 1536 = ZfBR 2002, 767 = NZBau \n\n2002, 571; Schwenker in: Thode/Wirth/Kuffer, Prax. Hdb. Architektenrecht, § 6 \n\nRdn. 4-8). Ebenso liegen die Voraussetzungen für ein kausales Schuldaner-\n\nkenntnis nicht vor. Dieses würde voraussetzen, daß die Parteien mit der Ver-\n\neinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Bestimmungen \n\ndem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollen (vgl. etwa BGH, Urteil vom \n\n24. Januar 2002 - VII ZR 206/00, BauR 2002, 786 = ZfBR 2002, 479; Kniff-\n\nka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl. (2004), 5. Teil, Rdn. 53 ff, je-\n\nweils m.w.N.). Auch eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kommt \n\nnicht in Betracht. Abgesehen davon sind die Grundsätze zum Schuldbekenntnis \n\nam Unfallort im Bauvertragsrecht nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Januar \n\n2002 - VII ZR 206/00, BauR 2002, 786 = ZfBR 2002, 478). \n\nd) Die Abrechnung auf der Grundlage des in der Besprechung am \n\n30. März 1998 festgelegten Leistungsstandes und der den einzelnen Gewerken \n\nzugeordneten Rechnungsbeträge genügt aufgrund der besonderen Umstände \n\nder Vertragsabwicklung den Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnung. \n\n(1) Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm \n\nbis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der \n\nAuftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, daß er das Bauvorhaben durch \n\neinen Drittunternehmer hat fertigstellen lassen, genügt der Auftragnehmer sei-\n\nner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung \n\nstehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten \n\nLeistung ermöglichen. \n\n(2) Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger hat das Ergebnis der \n\nBesprechung am 30. März 1998 und die vereinbarte Leistung, die er zu erbrin-\n\ngen hatte, seiner Abrechnung zugrunde gelegt. Damit hat er seine Werklohn-\n\nforderung prüfbar abgerechnet, die Forderung war fällig. \n\ne) Von dem hinreichenden Vortrag des Auftragnehmers für die Prüfbar-\n\nkeit der Schlußrechnung ist die Frage zu unterscheiden, ob der Vortrag den \n\nAnforderungen an einen schlüssigen Vortrag bezüglich der Klagforderung ge-\n\nnügt. Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag zur Begründung der Klagforde-\n\nrung durch den Kläger zu Recht als ausreichend gewürdigt und Beweis erho-\n\nben. \n\n(1) Unter der Voraussetzung, daß die Ermittlung der erbrachten Leistung \n\nam Bau nicht mehr möglich ist, genügt der Auftragnehmer seiner Darlegungs-\n\nlast, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Gericht die Möglichkeit eröffnet, ge-\n\ngebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen den Mindestaufwand des Auf-\n\ntragnehmers zu schätzen, der für die Errichtung des Bauvorhabens erforderlich \n\nwar (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). Erfüllt der Sachvortrag des Auftragnehmers diese Voraussetzung, \n\ndann obliegt ihm grundsätzlich der Beweis für seinen anspruchsbegründenden \n\nSachvortrag. \n\n(2) Das Berufungsgericht hat den in der Besprechung vom 30. März \n\n1998 festgestellten Bautenstand im Ergebnis zu Recht als hinreichend substan-\n\ntiierten Sachvortrag des Klägers gewürdigt und die angebotenen Beweise erho-\n\nben. \n\n(3) Das Berufungsgericht hat den Kläger rechtsfehlerfrei als darlegungs- \n\nund beweisbelastet und den Beweis für den Grund und die Höhe des An-\n\nspruchs aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen H., M. und J. \n\nals erbracht angesehen. \n\nDressler Thode Hausmann \n\n Wiebel Kuffer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_337-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/vii-zr-337-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_337-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_337-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/vii-zr-337-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_337-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:53.648831+00:00"}}