{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_335-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-10-09","aktenzeichen":"VII ZR 335/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 263 Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung vorgelegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – VII ZR 103/01). ZPO § 296 Es handelt sich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der prozeß- rechtlichen Präklusionsvorschriften, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozeß einführt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 335/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2003\nFahrner,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 263\n\nDer Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue\n\nSchlußrechnung vorgelegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 –\n\nVII ZR 103/01).\n\nZPO § 296\n\nEs handelt sich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der prozeß-\n\nrechtlichen Präklusionsvorschriften, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens die\n\nmateriell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst schafft und alsdann in\n\nden Prozeß einführt.\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - KG\n\nLG Berlin\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des\n\nKammergerichts vom 10. September 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung restlichen Werklohns.\n\nEr wurde von den Beklagten im Jahre 1994 unter Geltung der VOB/B mit\n\nden Bauleistungen für die Gewerke Maurer- und Betonarbeiten, Trockenbauar-\n\nbeiten sowie Innen- und Außenputzarbeiten in drei selbständigen Verträgen\n\nbeauftragt. Die Putzarbeiten wurden zu einem Pauschalpreis, die anderen Ar-\n\nbeiten zu Einheitspreisen vergeben. Die Beklagten kündigten die Verträge im\n\nJahre 1998. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beton- und Maurerarbeiten fertig-\n\ngestellt. Der Kläger rechnete seine Leistungen mit Schlußrechnung vom\n\n18. Juni 1998 ab, die von den Beklagten nicht bezahlt wurde.\n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 84.077,92 DM gerichtete Klage\n\nnach mündlicher Verhandlung vom 31. Januar 2001 abgewiesen. Es hat die\n\nSchlußrechnung teilweise nicht als prüfbar, teilweise als sachlich nicht ge-\n\nrechtfertigt angesehen.\n\nIm Juni 2002 übersandte der Kläger den Beklagten eine zwischenzeitlich\n\nerstellte erneute Schlußrechnung, die er am 1. August 2002 im Berufungsver-\n\nfahren zu den Akten reichte. Die Berufungsverhandlung war nach Eingang der\n\nBerufungsbegründung vom 9. August 2001 auf den 30. August 2002 terminiert.\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision\n\nzugelassen, da sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Frage, ob\n\nbzw. gegebenenfalls wann in der Geltendmachung einer neuen Schlußrech-\n\nnung eine Klageänderung zu sehen sei, bislang - soweit ersichtlich - nicht be-\n\nschäftigt habe.\n\nDer Kläger verfolgt im Revisionsverfahren sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Schlußrechnung vom 18. Juni\n\n1998 sei bezüglich aller Leistungen nicht prüfbar gewesen. Die Einführung der\n\nneuen Schlußrechnung im Berufungsverfahren stelle eine Klageänderung dar.\n\nDieser hätten die Beklagten nicht zugestimmt. Sie sei auch nicht sachdienlich.\n\nUnabhängig davon sei der Vortrag als neues Angriffsmittel gemäß\n\n§§ 527, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil er die Entschei-\n\ndung verzögert hätte. Der Kläger sei wegen der vom Landgericht geäußerten\n\nBedenken gegen die Prüfbarkeit der Schlußrechnung gehalten gewesen, das\n\nneue Vorbringen bereits in der Berufungsbegründung geltend zu machen.\n\nII.\n\n1. Die Revision ist gemäß § 542, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, weil\n\ndas Berufungsgericht sie im angegriffenen Urteil zugelassen hat. Da die münd-\n\nliche Verhandlung, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, nach dem\n\n1. Januar 2002 stattgefunden hat, richtet sich die Zulässigkeit der Revision\n\nnach der Zivilprozeßordnung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung\n\n(§ 26 Nr. 7 EGZPO).\n\nAn die Zulassung ist der Senat gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebun-\n\nden, obwohl ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist (nachstehend 2. a.).\n\nDas für die prozessuale Beurteilung des Berufungsverfahrens maßge-\n\nbende Recht richtet sich nach der Zivilprozeßordnung in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung, weil die mündliche Verhandlung vor\n\ndem Landgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5\n\nEGZPO). Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\n2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht in der\n\nVorlage einer neuen Schlußrechnung eine Klageänderung sieht (a). Rechts-\n\nfehlerhaft ist ferner die Hilfserwägung, das Vorbringen zur neuen Schlußrech-\n\nnung im Schriftsatz vom 1. August 2002 unterliege wegen Verspätung der Zu-\n\nrückweisung (b).\n\na) Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage\n\nist vom Bundesgerichtshof entschieden. Nach den Urteilen vom 4. Juli 2002\n\n(VII ZR 103/01, ZfBR 2002, 787 = BauR 2002, 1588 = NZBau 2002, 614) und\n\nvom 28. September 2000 (VII ZR 57/00, BauR 2001, 124, 125 = ZfBR 2001,\n\n34 = NZBau 2001, 146) ändert sich der Streitgegenstand nicht dadurch, daß\n\neine neue Schlußrechnung erstellt wird. Der prozessuale Anspruch wird be-\n\nstimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger\n\ndie begehrte Rechtsfolge herleitet. Dazu zählen alle Tatsachen, die bei einer\n\nnatürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu\n\ndem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachen-\n\nkomplex gehören, die der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens\n\ndem Gericht unterbreitet.\n\nDer Kläger verlangt in beiden Instanzen seinen Werklohnanspruch in\n\nHöhe von 84.077,92 DM aus den Verträgen über die Maurer- und Betonarbei-\n\nten, die Trockenbauarbeiten sowie die Innen- und Außenputzarbeiten. Daran\n\nhat sich nichts dadurch geändert, daß er im Berufungsverfahren am 1. August\n\n2002 eine neue Schlußrechnung vorgelegt hat.\n\nb) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der Hilfserwägung getragen,\n\ndie Einführung der neuen Schlußrechnung sei als verspäteter Vortrag gemäß\n\n§§ 527 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nInnerhalb der am 9. August 2001 endenden Berufungsbegründungsfrist\n\nkonnte der Vortrag schon deswegen nicht erfolgen, weil zu diesem Zeitpunkt\n\ndie überarbeitete neue Schlußrechnung nicht vorlag. Der Kläger war aus pro-\n\nzessualen Gründen nicht gehindert, eine neue Schlußrechnung zu erstellen und\n\nim Berufungsrechtszug in den Prozeß einzuführen. Es handelt sich nicht um\n\nneue Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozeßrechtlichen Sinne, wenn eine\n\nPartei im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für\n\nden Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozeß einführt. Denn die pro-\n\nzeßrechtlichen Präklusionsvorschriften sollen die Partei anhalten, zu einem be-\n\nreits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen. Sie haben nicht den\n\nZweck, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-rechtlichen Anspruchs-\n\nvoraussetzungen hinzuwirken.\n\nWar aus Rechtsgründen die zunächst erstellte Rechnung nicht prüfbar,\n\nwar die Forderung nicht fällig. Die anschließende Erstellung einer prüfbaren\n\nSchlußrechnung hatte materiell-rechtlich die Wirkung, die Fälligkeit des An-\n\nspruchs herbeizuführen. Der diesbezügliche Vortrag konnte nicht aus prozes-\n\nsualen Gründen zurückgewiesen werden.\n\nDressler\n\nThode\n\nKuffer\n\nKniffka\n\nBauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/vii-zr-335-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 527","ref_norm":"527","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-09/vii-zr-335-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_335-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:52:18.048665+00:00"}}