{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_329-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-07-10","aktenzeichen":"VII ZR 329/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 278 a.F. Beauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Son- derfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Er- füllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Ent- sprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann. BGB § 635 a.F. Der Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Auf- gaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht ver- mittelt worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n10. Juli 2003\nWerner\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 329/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 278 a.F.\n\nBeauftragt ein Bauherr in selbständigen Verträgen einen Architekten und einen Son-\nderfachmann (hier: Bodengutachter), so ist der Sonderfachmann regelmäßig nicht Er-\nfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten. Ent-\nsprechendes gilt für den Architekten im Vertragsverhältnis zwischen Bauherrn und\nSonderfachmann.\n\nBGB § 635 a.F.\n\nDer Architekt muß die Fachkenntnisse aufweisen, die für die Durchführung seiner Auf-\ngaben erforderlich sind. Ein Architekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der\nUniversität die für die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht ver-\nmittelt worden sind.\n\nBGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 329/02 - Thüringer OLG in Jena\n LG Erfurt\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter\n\nProf. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 3 gegen\n\ndas Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in\n\nJena vom 21. August 2002 werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger verlangen vom Beklagten zu 2 als Baugrundgutachter und\n\nvon der Beklagten zu 3 als Architektengesellschaft bürgerlichen Rechts Scha-\n\ndensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden.\n\nDie Kläger beauftragten im Zuge der Errichtung eines Bürogebäudes die\n\nBeklagte zu 3 mit Leistungen der Phasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 2 HOAI und\n\nteilweise mit solchen der Phasen 5 bis 8. Die Beklagte zu 1 war Generalunter-\n\nnehmerin. Der Beklagte zu 2 erstellte ein Baugrundgutachten. Der Umfang des\n\nihm von den Klägern erteilten Auftrags ist streitig. Das Gutachten enthält einen\n\nHinweis auf eine in einer Tiefe von 2,7 m liegende Schicht aus Tonstein. Ferner\n\nheißt es:\n\n\"Schwierigkeiten infolge Grundwassers sind nicht zu erwarten.\nBesonders sorgfältig sind jedoch die Arbeitsräume lagenweise zu\nverfüllen und zu verdichten, um das Eindringen von Nieder-\nschlagswasser und damit eine Durchfeuchtung der Kellerwände\nzu verhindern.\"\n\nEine Abdichtung des Kellermauerwerks gegen drückendes Wasser wur-\n\nde weder geplant noch ausgeführt. Nach Fertigstellung des Gebäudes kam es\n\nnach starken Regenfällen zu zwei Wassereinbrüchen im Keller. Die Kläger lei-\n\nteten ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der Sachverständige führte die\n\nWassereinbrüche auf die fehlende Abdichtung des Kellermauerwerks gegen\n\ndrückendes Wasser zurück.\n\nHinsichtlich der Beklagten zu 1 ist das Verfahren gemäß § 240 ZPO un-\n\nterbrochen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 hat das Landgericht die Klage\n\ndem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen sind erfolglos ge-\n\nblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Es sei die rechts-\n\ngrundsätzliche Frage zu klären, ob der Bauherr, der Architekt und Sonderfach-\n\nmann in Anspruch nimmt, sich jeweils das Verschulden des einen als seines\n\nErfüllungsgehilfen im Verhältnis zum anderen gemäß §§ 254, 278 BGB anrech-\n\nnen lassen müsse. Mit ihren Revisionen erstreben die Beklagten weiterhin die\n\nAbweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revisionen sind unbegründet.\n\nDie Beurteilung richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 229 § 5 EGBGB).\n\nA. Revision des Beklagten zu 2\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, den Klägern stehe gegen den Beklagten\n\nzu 2 ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB zu. Das Baugrundgutachten\n\nsei mangelhaft. Der dem Beklagten zu 2 erteilte Auftrag sei nicht auf die Beur-\n\nteilung der Tragfähigkeit des Baugrundes beschränkt gewesen, sondern habe\n\nsämtliche Leistungen des § 92 Abs. 1 HOAI umfaßt. Der Beklagte zu 2 hätte\n\ndaher darauf hinweisen müssen, daß aufgrund des tonigen/bindigen Baugrun-\n\ndes auf der Gründungsebene des Kellers Schichtenwasser oder anstauendes\n\nNiederschlagswasser mit Sicherheit zu zeitweise drückendem Wasser führen\n\nwerde und deshalb entsprechende Abdichtungsmaßnahmen notwendig seien.\n\nDieses Versäumnis sei ursächlich für den eingetretenen Schaden und vom Be-\n\nklagten zu 2 zu vertreten. Die Kläger müßten sich kein Mitverschulden der Be-\n\nklagten zu 3 anrechnen lassen. Denn diese sei nicht Erfüllungsgehilfin der Klä-\n\nger in deren Vertragsverhältnis zum Beklagten zu 2.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend\n\nerachtet (§ 564 ZPO).\n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-\n\nzungen des § 635 BGB vor.\n\na) Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Werk des Beklagten zu 2 sei\n\nmangelhaft, weil er von ihm geschuldete Hinweise auf notwendige Abdich-\n\ntungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser nicht gegeben habe, ist revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision zeigt keine Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Beklagten zu 2 auf.\n\naa) Das Berufungsgericht bestimmt den Umfang des dem Beklagten zu 2\n\nerteilten Auftrags durch Auslegung von Angebot und Annahme. Es entnimmt\n\nihn entgegen der Ansicht der Revision nicht unmittelbar dem § 92 Abs. 1 HOAI.\n\nEs hat nicht verkannt, daß die HOAI öffentliches Preisrecht enthält und keine\n\nnormativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen\n\n(vgl. BGH, Urteile vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 283/95, BGHZ 133, 399, 402\n\nund vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 91/97, BauR 1999, 187, 188 = ZfBR 1999,\n\n92).\n\nbb) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht lege den Vertrag\n\nfehlerhaft dahin aus, daß der Beklagte zu 2 alle in § 92 Abs. 1 HOAI genannten\n\nLeistungen zu erbringen und daher auch Hinweise zur Trockenhaltung des\n\nBauwerks zu geben hatte. Diese in der Revision nur eingeschränkt nachprüfba-\n\nre tatrichterliche Auslegung ist möglich. Ohne Rechtsfehler durfte das Beru-\n\nfungsgericht bei der Auslegung insbesondere berücksichtigen, daß der Be-\n\nklagte zu 2 in seinem Gutachten tatsächlich Hinweise zu Grund- und Nieder-\n\nschlagswasser gegeben hat und daß er in seinem Angebot und seiner Rech-\n\nnung sein Honorar nicht gemäß § 92 Abs. 4 HOAI auf Teilleistungen be-\n\nschränkt, sondern gemäß § 92 Abs. 2 HOAI in Verbindung mit der Honorartafel\n\nin § 94 HOAI den vollen Satz verrechnet hat.\n\ncc) Zutreffend stellt das Berufungsgericht weiter fest, daß der Beklagte\n\nzu 2 die von ihm geschuldeten Hinweise zur Trockenhaltung des Bauwerks nur\n\nunvollständig gegeben hat. Er hat nicht darauf hingewiesen, daß wegen des\n\nvon ihm festgestellten tonigen Bodens auf der Gründungsebene des Kellers\n\nSchichten- und Niederschlagswasser zu zeitweise drückendem Wasser führen\n\nmußte. Zudem war die Empfehlung, die Arbeitsräume besonders sorgfältig zu\n\nverfüllen und zu verdichten, unzureichend. Der Sachverständige hat ausgeführt,\n\ndaß durch diese Maßnahmen das Eindringen von Niederschlagswasser nicht\n\nverhindert werden kann.\n\nb) Dieser vom Beklagten zu 2 zu vertretende Mangel seines Werks war\n\nursächlich für den eingetretenen Schaden. Für die Ansicht der Revision, aus\n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts folge, daß auch bei einem ausdrück-\n\nlichen Hinweis auf die Gefahr drückenden Wassers entsprechende Abdich-\n\ntungsmaßnahmen unterblieben wären, fehlt jeder Anhaltspunkt.\n\n3. Ein Mitverschulden der Beklagten zu 3 müssen sich die Kläger nicht\n\nzurechnen lassen. Das käme gemäß §§ 254, 278 BGB nur dann in Betracht,\n\nwenn sich die Kläger der Beklagten zu 3 zur Erfüllung von gegenüber dem Be-\n\nklagten zu 2 bestehenden Verbindlichkeiten bedient hätten. Das ist nicht der\n\nFall. Die Kläger schuldeten dem Beklagten zu 2 weder die Planung einer Ab-\n\ndichtung gegen drückendes Wasser noch eine Überprüfung des Gutachtens.\n\nB. Revision der Beklagten zu 3\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten\n\nzu 3 nach § 635 BGB. Die von der Beklagten zu 1 erstellte und von der Be-\n\nklagten zu 3 zu prüfende Baubeschreibung sei mangelhaft gewesen. Unter\n\nPunkt 3.3 sei ausgeführt, daß gemäß Bodengutachten eine Drainage nicht er-\n\nforderlich sei. Hinweise zur Gebäudeabdichtung fehlten völlig. Im Rahmen der\n\nLeistungsphase 5 habe für die Beklagte zu 3 wegen der aus dem Bodengut-\n\nachten zu ersehenden Bodenverhältnisse ein \"Planungszwang\" hinsichtlich ei-\n\nner ausreichenden Abdichtung bestanden. Im Rahmen der Leistungsphase 8\n\nhätte sich die Beklagte zu 3 Gewißheit über eine ordnungsgemäße Abdichtung\n\nverschaffen müssen. Diese von ihr zu vertretenden Versäumnisse seien ur-\n\nsächlich für den eingetretenen Schaden. Zwar habe die Beklagte zu 1 die Zi-\n\nsterne, die bestimmt gewesen sei, das Regenwasser vom Dach aufzunehmen,\n\nfehlerhaft erstellt. Dieser Umstand habe das Problem des drückenden Wassers\n\naber nur unwesentlich vergrößert. Ein Verschulden des Beklagten zu 2 müßten\n\nsich die Kläger nicht zurechnen lassen. Der Beklagte zu 2 und die Beklagte\n\nzu 3 hafteten als Gesamtschuldner.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Überprüfung stand.\n\n1. Der Senat hat die Verfahrensrügen aus den §§ 286, 412 ZPO geprüft\n\nund nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).\n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen die Vorausset-\n\nzungen des § 635 BGB vor.\n\na) Das Werk der Beklagten zu 3 war schon deshalb mangelhaft, weil das\n\nvom Berufungsgericht als Baubeschreibung bezeichnete Generalunternehmer-\n\nleistungsverzeichnis trotz der Gefahr zeitweise drückenden Wassers sich zu\n\nAbdichtungsmaßnahmen nicht äußerte, vielmehr eine Drainage als entbehrlich\n\nbezeichnete. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dieses\n\nLeistungsverzeichnis von der Beklagten zu 1 erstellt und war von der Beklagten\n\nzu 3 zu überprüfen. Hierzu gehörte jedenfalls die Überprüfung, ob die dem Lei-\n\nstungsverzeichnis zugrundeliegende Planung keine grundlegenden Mängel hin-\n\nsichtlich der Abdichtung aufwies. In diesem Fall besteht der Werkmangel darin,\n\ndaß die Beklagte zu 3 ihre Prüfungspflicht verletzt hat. Aus dem vom Beru-\n\nfungsgericht in Bezug genommenen Sachvortrag ergibt sich außerdem, daß sie\n\nselbst das fehlerhafte Leistungsverzeichnis erstellt hat.\n\nb) Der Mangel war ursächlich für den eingetretenen Schaden. Die An-\n\nsicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts, die wegen der fehler-\n\nhaften Zisterne zusätzlich in den Boden gelangten Regenmengen hätten keine\n\nwesentliche Rolle gespielt, ist nicht zu beanstanden. Die Revision versucht er-\n\nfolglos, diese Wertung durch ihre eigene zu ersetzen.\n\nc) Die Beklagte zu 3 hat ihre Pflichtverletzung zu vertreten. Das Beru-\n\nfungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß ein Architekt aufgrund seines allge-\n\nmeinen Kenntnis- und Erfahrungsstandes bei den im Baugrundgutachten be-\n\nschriebenen Bodenverhältnissen mit drückendem Wasser rechnen muß. Daß\n\nder Gesellschafter W. der Beklagten zu 3 vor Jahrzehnten nicht in den\n\nFächern Bodengeologie und Bodenkunde geprüft wurde, ist entgegen der An-\n\nsicht der Revision unerheblich. Die Anforderungen an die Fachkenntnisse des\n\nArchitekten richten sich nicht allein danach, welche Ausbildung der Architekt an\n\nder Universität erfahren hat. Vielmehr muß der Architekt die Fachkenntnisse\n\naufweisen, die für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ein Ar-\n\nchitekt kann sich nicht darauf berufen, daß ihm an der Universität die für die\n\nErfüllung der Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse nicht vermittelt worden\n\nsind.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung durch Bezugnahme auf\n\ndas Sachverständigengutachten ausreichend begründet. Der von der Revision\n\ngerügte Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor.\n\n3. Die Kläger müssen sich das Verschulden der Beklagten zu 1 und des\n\nBeklagten zu 2 nicht zurechnen lassen.\n\na) Die Kläger waren der Beklagten zu 3 gegenüber nicht verpflichtet, für\n\neine ordnungsgemäße Beschaffenheit der Zisterne und ihres Überlaufs zu sor-\n\ngen. Woraus sich eine solche Verpflichtung ergeben soll, legt die Revision nicht\n\ndar.\n\nb) Der Beklagte zu 2 ist nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger in ihrem Ver-\n\ntragsverhältnis zu der Beklagten zu 3.\n\nDer vom Bauherrn beauftragte Sonderfachmann ist regelmäßig nicht Er-\n\nfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis zum Architekten.\n\nSchließt der Bauherr mit beiden selbständige Verträge ab, haftet jeder von bei-\n\nden nur für die Erfüllung der von ihm in seinem Vertrag übernommenen Ver-\n\npflichtungen (vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69, BauR 1971,\n\n265, 267, 269 und vom 4. Juli 2002 - VII ZR 66/01, BauR 2002, 1719, 1720 =\n\nZfBR 2002, 786 = NZBau 2002, 616). Ob der Sonderfachmann ausnahmsweise\n\nals Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gehandelt hat, ist jeweils im Einzelfall an-\n\nhand der konkreten vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten zu be-\n\nurteilen.\n\nDanach war der Beklagte zu 2 nicht Erfüllungsgehilfe der Kläger in ihrem\n\nVertragsverhältnis zu der Beklagten zu 3. Er war von den Klägern durch selb-\n\nständigen Vertrag mit der Erstellung des Baugrundgutachtens beauftragt wor-\n\nden. Im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wurde er tätig. Allein der Umstand,\n\ndaß sein Gutachten Hinweise zur Trockenhaltung des Bauwerks enthalten\n\nmußte und daher für die Abdichtung des Kellermauerwerks von Bedeutung war,\n\nführt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n4. Der Beklagte zu 2 und die Beklagte zu 3 haften als Gesamtschuldner\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1971 - VII ZR 204/69 aaO).\n\nC.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 Abs. 4 ZPO.\n\nDressler Thode Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_329-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/vii-zr-329-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_329-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_329-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-10/vii-zr-329-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_329-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:36:29.206298+00:00"}}