{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_317-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"VII ZR 317/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 294, 320 a) Ein nach einer Kündigung des Bauvertrages ausgesprochenes Baustellenverbot begründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allen- falls einen Annahmeverzug des Auftraggebers. b) Der Annahmeverzug ist beendet, wenn der Auftraggeber sich im Prozeß wegen der Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und dadurch zu erkennen gibt, daß er zum Zwecke der Mängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zu- läßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 317/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n8. Juli 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 294, 320 \n\na) Ein nach einer Kündigung des Bauvertrages ausgesprochenes Baustellenverbot \n\nbegründet allein keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs, sondern allen-\n\nfalls einen Annahmeverzug des Auftraggebers. \n\nb) Der Annahmeverzug ist beendet, wenn der Auftraggeber sich im Prozeß wegen \n\nder Mängel auf sein Leistungsverweigerungsrecht beruft und dadurch zu erkennen \n\ngibt, daß er zum Zwecke der Mängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zu-\n\nläßt. \n\nBGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - VII ZR 317/02 - OLG München \n LG Ingolstadt \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Dr. Haß, Hausmann und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 28. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 6. August 2002 im Kosten-\n\npunkt, im Zinsausspruch und insoweit aufgehoben, als das Beru-\n\nfungsgericht über das Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten \n\nwegen folgender, im Gutachten des Sachverständigen Räsch be-\n\nzeichneter Mängel \n\n4.2.2.4 Fehlende Bewegungsfuge \n\n4.2.2.7 Betonfehlstelle \n\n4.2.2.10 Unterzug und Fugenausbildung \n\n4.2.2.11 Riss in der TG-Wand \n\n4.3.1 \n\nRisse am Müllhäuschen \n\n4.3.2 Wasserandrang in der Tiefgarage \n\n4.3.3. Wasserandrang in der Schleuse zum Altbau \n\n4.3.4 \n\nUnebener Tiefgaragenboden \n\n4.4.3 \n\nRiss in der Bodenplatte im Fahrradkeller \n\nzum Nachteil des Beklagten entschieden hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin fordert Restwerklohn. \n\nDie Parteien schlossen im April 1995 einen Bauvertrag über Rohbauar-\n\nbeiten für eine Wohnanlage; die VOB/B wurde vereinbart. Nachdem die Kläge-\n\nrin während ihres Betriebsurlaubs im Januar 1996 die vom Beklagten geforderte \n\nFortführung der Bauarbeiten verweigert hatte, kündigte der Beklagte am \n\n16. Januar 1996 den Bauvertrag und verbot der Klägerin zugleich, die Baustelle \n\nzu betreten. Am 15. Februar 1996 forderte er die Klägerin zur Erstellung einer \n\nSchlußrechnung und zur unverzüglichen Räumung der Baustelle auf. \n\nDie Klägerin hat nach Erstellung der Schlußrechnung im Juli 1996 \n\n370.306,57 DM gefordert. Der Beklagte hat mit Mehrkosten für die Fertigstel-\n\nlung des Bauvorhabens aufgerechnet und wegen Mängeln ein Leistungsver-\n\nweigerungsrecht im Umfang von knapp 114.000 DM geltend gemacht. Das \n\nLandgericht hat der Klage in Höhe von 275.294,54 DM Zug um Zug gegen Be-\n\nseitigung näher bezeichneter Mängel stattgegeben. Auf die Berufung beider \n\nParteien hat das Berufungsgericht den Beklagten uneingeschränkt zur Zahlung \n\nvon 123.791,94 € und Zinsen verurteilt; die weitergehe nden Rechtsmittel hat es \n\nzurückgewiesen. Der Senat hat die Revision des Beklagten hinsichtlich des \n\nZinsausspruchs sowie der im Tenor aufgeführten Mängel zugelassen. In die-\n\nsem Umfang verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nAuf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-\n\nden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, dem Beklagten stehe ein Leistungsver-\n\nweigerungsrecht wegen der im Tenor genannten Mängel nicht zu, da er zur \n\nMängelbeseitigung keine Fristen nach § 4 Nr. 7 Satz 3 bzw. § 13 Nr. 5 Satz 1 \n\nVOB/B gesetzt habe. Hinzu komme, daß der Beklagte der Klägerin verboten \n\nhabe, das Grundstück zu betreten. Die Klägerin habe demnach die Mängel \n\nnicht beseitigen können, da der Beklagte dies nicht zugelassen habe. Das An-\n\ngebot der Klägerin zur Mängelbeseitigung im Schreiben vom 7. Februar 2002 \n\nsei vom Beklagten nicht angenommen worden. Folglich schulde die Klägerin \n\nkeine Nachbesserung. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nIm Revisionsverfahren ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, \n\ndaß die im Tenor bezeichneten Mängel vorhanden sind und deren Mängelbe-\n\nseitigung 45.044,81 € kostet. Unter dieser Voraussetzung h at der Beklagte zu \n\nRecht im zweiten Rechtszug nur eine eingeschränkte Verurteilung Zug um Zug \n\ngegen Mängelbeseitigung mit der Folge beantragt, daß die Klägerin keine Zin-\n\nsen fordern kann. \n\n1. Auch nach einer Kündigung des Bauvertrages ist der Auftragnehmer \n\ngrundsätzlich verpflichtet, Mängel an dem von ihm bis zur Kündigung erstellten \n\nWerk zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, BauR \n\n1987, 689, 690 = ZfBR 1987, 271; Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR \n\n488/99, BauR 2001, 667 = NZBau 2001, 211 = ZfBR 2001, 177). Gegenüber \n\ndem Werklohnverlangen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber das ge-\n\nsetzliche Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB jedenfalls in Hö-\n\nhe des mindestens Dreifachen der Mängelbeseitigungskosten geltend machen. \n\nEine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nicht Voraussetzung für die Aus-\n\nübung des Leistungsverweigerungsrechts. Die gegenteilige Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts ist objektiv willkürlich. \n\n2. Die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts tragen den Ausschluß des \n\nLeistungsverweigerungsrechts nicht. \n\na) Das Berufungsgericht enthält keine tragfähigen Feststellungen dazu, \n\ndaß der Beklagte die Mängelbeseitigung unmittelbar im Anschluß an die Kündi-\n\ngung nicht zugelassen hätte. Allein der Umstand, daß ein Baustellenverbot \n\nausgesprochen und die Räumung der Baustelle verlangt worden ist, besagt da-\n\nzu nichts. Es ist nicht festgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt bereits Mängelbe-\n\nseitigung verlangt worden ist. \n\nIm übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte durch \n\neine etwa zunächst erfolgte Zurückweisung eines Mängelbeseitigungsangebo-\n\ntes seinen Anspruch auf Nachbesserung verwirkt hätte. In Betracht wäre ein \n\nAnnahmeverzug des Beklagten gekommen, der jedenfalls beendet gewesen \n\nwäre, als sich der Beklagte im zweiten Rechtszug auf sein Leistungsverweige-\n\nrungsrecht berufen und damit zu erkennen gegeben hat, daß er zum Zweck der \n\nMängelbeseitigung das Betreten der Baustelle zuläßt (vgl. BGH, Urteil vom \n\n24. Juli 2003 - VII ZR 79/02, BauR 2003, 1892, 1898 = ZfBR 2004, 37, 41). \n\nb) Ebensowenig kann der Verlust des Mängelbeseitigungsanspruchs \n\ndaraus hergeleitet werden, daß die Klägerin mit Schreiben vom 7. Februar 2002 \n\nangeboten hat, Mängel zu beseitigen. Der Beklagte hat durch die Weigerung, \n\ndieses Angebot anzunehmen, nicht seinen Mängelbeseitigungsanspruch ver-\n\nwirkt. Vielmehr war er berechtigt, dieses Angebot zurückzuweisen, weil es nur \n\neinen sehr geringen Teil der vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten \n\nMängel betraf (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00, BauR 2002, \n\n1399, 1400 = NJW 2002, 3019 = ZfBR 2002, 676). Das Angebot der Klägerin \n\nbetraf Mängelbeseitigungskosten von 4.700 DM gegenüber den vom Sachver-\n\nständigen geschätzten Kosten von 88.100 DM. \n\n3. Der Beklagte ist berechtigt, die Zahlung von 123.791,94 € zu verwei-\n\ngern, da das mindestens Dreifache der Mängelbeseitigungskosten \n\n(135.134,44 €) diesen Betrag übersteigt. Folglich ist\n\n die Forderung nicht fällig, \n\nso daß der Beklagte weder Verzugszinsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 \n\n- VII ZR 180/98, BauR 1999, 1025 = NJW 1999, 2110 = ZfBR 1999, 313) noch \n\nRechtshängigkeitszinsen, vgl. § 291 Satz 1 BGB, schuldet. \n\nIII. \n\nDanach kann das Berufungsurteil im von der Revision noch angefochte-\n\nnen Umfang nicht bestehen bleiben. Es ist insoweit aufzuheben. Das Beru-\n\nfungsgericht wird, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, \n\nGrund und Höhe des Leistungsverweigerungsrechts des Beklagten festzustel-\n\nlen haben. \n\nDressler \n\nThode \n\nHaß \n\nHausmann \n\nKniffka","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_317-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/vii-zr-317-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_317-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_317-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-08/vii-zr-317-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_317-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:33.646934+00:00"}}