{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_315-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-12-18","aktenzeichen":"VII ZR 315/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 392 Die Aufrechnung gegen eine gepfändete Forderung wird nicht durch § 392 Alternati- ve 2 BGB ausgeschlossen, solange deren Durchsetzung ein Leistungsverweige- rungsrecht entgegensteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 315/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Dezember 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 392\n\nDie Aufrechnung gegen eine gepfändete Forderung wird nicht durch § 392 Alternati-\n\nve 2 BGB ausgeschlossen, solange deren Durchsetzung ein Leistungsverweige-\n\nrungsrecht entgegensteht.\n\nBGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - VII ZR 315/02 - LG Hannover\n AG Hannover\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die\n\nRichter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hannover vom 13. August 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als Drittschuldnerin auf Werklohnzah-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:17)(cid:14)(cid:22)(cid:2)(cid:23)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:8)(cid:28)(cid:2)(cid:29)(cid:30)(cid:1)\n\nlung in Höhe von \n\nDer Schuldner, gegen den sie einen am 18. Februar 1999 zugestellten\n\nVollstreckungsbescheid erwirkt hat, führte für die Beklagte Akustik- und Trok-\n\nkenbauarbeiten aus. Die Klägerin ließ dessen Werklohnforderung pfänden und\n\nsich zur Einziehung überweisen; der entsprechende Beschluß wurde der Be-\n\nklagten am 17. Mai 2000 zugestellt.\n\nDie Beklagte hatte zuvor am 19. April 2000 gegenüber dem Schuldner\n\nabgerechnet und unter Abzug für Mängelbeseitigungsarbeiten für diesen ein\n\nGuthaben von 29,92 DM ermittelt und ausgezahlt. Der Schuldner reklamierte\n\ndie Abrechnung, worauf ihm die Beklagte am 4. Mai 2000 eine Gutschrift über\n\n(cid:0)(cid:31)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:8)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:25)(cid:13)(cid:6) \"!\"(cid:24)$#%!&(cid:15)(’\n\n#)!&(cid:1)(cid:6)*+(cid:15),(cid:17)(cid:14)!.-(cid:10)/0(cid:29)(cid:25)’(cid:18)(cid:26)(cid:25)(cid:17)(cid:14)1.!0(cid:24)%2430’,1(cid:8)#)!(cid:16)(cid:17)(cid:25)(cid:15),(cid:28)(cid:2)(cid:29)5#6(cid:1)\n\n2.732 DM (= \n\nIn ihrer Drittschuldnererklärung teilte die Beklagte der Klägerin am\n\n19. Juni 2000 mit, daß die Forderungen des Schuldners durch Aufrechnung mit\n\nGegenansprüchen erledigt und die Zusammenarbeit mit dem Schuldner been-\n\ndet worden seien.\n\nAm 29. November 2000 beanstandete die Beklagte gegenüber dem\n\nSchuldner Mängel des von diesem verlegten Trockenestrichs und forderte ihn\n\nohne Erfolg zu deren Beseitigung auf. Sie hat zuletzt mit Schadensersatzan-\n\nsprüchen mindestens in Höhe der Klageforderung aufgerechnet.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben; das Land-\n\ngericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu-\n\ngelassene Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die beschlag-\n\nnahmte Forderung zu Recht als durch die Aufrechnung der Beklagten mit einem\n\nSchadensersatzanspruch nach § 635 BGB erloschen angesehen.\n\nAuf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum\n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält die beschlagnahmte Forderung des Schuld-\n\nners für durch Aufrechnung erloschen. Der Beklagten habe ein Schadenser-\n\nsatzanspruch nach § 635 BGB mindestens in Höhe des Klageanspruchs zuge-\n\nstanden, weil der Trockenestrich mangelhaft verlegt worden und die Trittschall-\n\nbelastung deshalb zu hoch gewesen sei.\n\nDie Aufrechnung sei wirksam erklärt worden. Eine vor dem Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschluß erklärte Aufrechnung sei zwar mangels Aufrech-\n\nnungslage unbeachtlich. Sie sei jedoch durch die prozessuale Geltendmachung\n\nder Aufrechnung in der Klageerwiderung wirksam wiederholt worden. Die Auf-\n\nrechnung sei nicht nach § 392 Alternative 1 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte\n\nhabe ihre Gegenforderung vor der Beschlagnahme der Hauptforderung erwor-\n\nben. Dafür genüge es, daß die Gegenforderung ihrem rechtlichen Grunde nach\n\nbestanden habe. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil der zugrundeliegende\n\nWerkvertrag vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zustande ge-\n\nkommen sei. Die Aufrechnung sei auch nicht nach der zweiten Alternative des\n\n§ 392 BGB ausgeschlossen. Zwar sei die Hauptforderung spätestens am 4. Mai\n\n2000 mit der Gutschrift und die Gegenforderung erst am 19. Januar 2001 mit\n\nAblauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Nachfrist fällig geworden. Die\n\nHauptforderung sei jedoch nach den auch hier geltenden Grundsätzen für die\n\nAnwendung des § 406 BGB nicht als fällig anzusehen, da ihre Durchsetzung\n\ndurch ein Leistungsverweigerungsrecht gehindert gewesen sei. Ein solches ha-\n\nbe der Beklagten wegen ihrer Mängelbeseitigungsansprüche zugestanden.\n\nII.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Aufrechnung scheitert\n\nnicht daran, daß die Schadensersatzforderung erst nach der Beschlagnahme\n\nfällig geworden ist.\n\n1. Für den Anwendungsbereich des § 406 2. Halbsatz 2. Alternative BGB\n\nhat der Bundesgerichtshof entschieden, daß eine Aufrechnung nicht ausge-\n\nschlossen ist, wenn die Durchsetzung der Forderung des Zessionars durch ein\n\nZurückbehaltungsrecht gehindert war (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1995\n\n- V ZR 52/95, BauR 1996, 401 = NJW 1996, 1056). Dem liegt die Erwägung\n\nzugrunde, daß dem Schuldner die Aufrechnungsmöglichkeit erhalten bleiben\n\nsoll, wenn nicht erst seine Leistungsverzögerung zum Entstehen der Aufrech-\n\nnungslage geführt hat. Das gilt bei einer beschlagnahmten Forderung ebenso.\n\nDem Schuldner sollen durch die Beschlagnahme der gegen ihn gerichteten\n\nForderung ebensowenig wie durch eine Abtretung Vor- oder Nachteile erwach-\n\nsen.\n\n2. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten war nicht durch die\n\nbereits vorgenommene Minderung für Mängel an dem Bauvorhaben ausge-\n\nschlossen. Der Kürzung des Werklohns lag nach dem eigenen Vortrag der Klä-\n\ngerin die Rechnung der Beklagten vom 4. Februar 2000 zugrunde, die sich be-\n\nreits nach ihrem Wortlaut auf Mängel an Gipskarton- und Dämmungsarbeiten\n\nbezog. Anhaltspunkte dafür, daß sich die aufgrund dieser Rechnung erzielte\n\nVerständigung über einen bestimmten Minderungsbetrag auch auf andere\n\nFehler der Werkleistung, insbesondere die nunmehr geltend gemachten Mängel\n\nder Trockenestricharbeiten, beziehen sollte, zeigt die Revision nicht auf.\n\n3. Auch aus der Drittschuldnererklärung der Beklagten vom 19. Juni\n\n2000 ist nicht herzuleiten, daß die Gewährleistungsansprüche bereits ander-\n\nweitig erledigt waren. Dem an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten\n\nSchreiben ist lediglich die Rechtsansicht der Beklagten zu entnehmen, daß der\n\nSchuldner Ansprüche gegen sie nicht mehr geltend machen könne; es enthält\n\ndagegen nicht das Eingeständnis, daß Forderungen gegen den Schuldner nicht\n\nmehr bestünden. Die Erklärung der Beklagten, daß Forderungen im Hinblick auf\n\ndie Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Schuldner auch künftig nicht\n\nmehr entstehen würden, bezieht sich nach dem Zweck des Schreibens, An-\n\nsprüche der Klägerin abzuwehren, auf gegen die Beklagte gerichtete Ansprü-\n\nche.\n\n4. Die Aufrechnung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte\n\ndie Mängel am Trockenestrich erst am 29. November 2000 und damit nach Fäl-\n\nligkeit der Klageforderung gerügt hat.\n\nDie Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis in § 392 Alternative 2 BGB\n\nrichtet sich gegen den Schuldner, der eine voll durchsetzbare Forderung bis zu\n\ndem Zeitpunkt nicht erfüllt hat, zu dem seine zur Aufrechnung gestellte Gegen-\n\nforderung fällig wird. Ihm soll durch die unberechtigte Verweigerung der Zah-\n\nlung kein Vorteil erwachsen. Die Klageforderung war indes nicht uneinge-\n\nschränkt durchsetzbar. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die\n\nWerkleistung des Schuldners im Bereich der Estrichverlegung von Anfang an\n\nmangelhaft. Daß die Beklagte dies noch nicht gerügt und gemäß § 633 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB Abhilfe verlangt hatte, ändert nichts daran, daß bei Zugrundele-\n\ngung der objektiven Rechtslage die von der Klägerin verfolgte Forderung nicht\n\nuneingeschränkt durchsetzbar gewesen ist. Dementsprechend hindert bereits\n\ndas bloße objektive Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320\n\nBGB den Eintritt des Schuldnerverzugs (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 – VII ZR\n\n180/98, BauR 1999, 1025 = ZfBR 1999, 313).\n\nDressler Hausmann Wiebel\n\n Kniffka Bauner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_315-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/vii-zr-315-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 392","ref_norm":"392","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_315-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_315-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-12-18/vii-zr-315-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_315-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:05:41.261999+00:00"}}