{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_301-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"VII ZR 301/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Mai 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 164 Zur Auslegung einer Vertretungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 301/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2004 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 164 \n\nZur Auslegung einer Vertretungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag. \n\nBGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 301/02 - OLG Naumburg \n\n LG Stendal \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter \n\nProf. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 3 wird das Urteil des \n\n4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Juli \n\n2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil \n\nder Beklagten zu 3 entschieden worden ist. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat \n\ndes Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nI. \n\n1. Der Kläger hat in erster Instanz von den Beklagten zu 1 bis 3 Werk-\n\nlohn verlangt. In der Berufungsinstanz hat er nur noch die Beklagte zu 3 in An-\n\nspruch genommen. \n\n2. Namens der Beklagten zu 3, der W. GbR, wurde der Kläger mit Putz- \n\nund Maurerarbeiten für die Sanierung von Eigentumswohnungen in S. beauf-\n\ntragt. Zum Zeitpunkt der Auftragserteilung waren die F.-Bauträger GmbH und \n\ndie W. Immobilien GmbH Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3. Die Beklagte \n\nzu 1 war Geschäftsführerin der W. Immobilien GmbH und der Beklagte zu 2 der \n\nGeschäftsführer der F.-Bauträger GmbH. Die F.-Bauträger GmbH ist mittlerwei-\n\nle aus der Beklagten zu 3 ausgeschieden. \n\nDen Vertrag mit dem Kläger unterschrieb der Beklagte zu 2 für die Be-\n\nklagte zu 3. \n\nAnfang des Jahres 2000 stellte der Kläger der Beklagten zu 3 eine weite-\n\nre Rechnung, die er auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Nach Klageerhe-\n\nbung stellte der Kläger eine weitere Rechnung, mit der er die Klageforderung \n\nauf eine Pauschalpreisvereinbarung stützte. \n\nII. \n\nDas Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: \n\nDie Beklagten zu 1 und 2 seien nicht Vertragsparteien des Klägers. Die \n\nKlage gegen die Beklagte zu 3 sei deshalb unbegründet, weil nicht erkennbar \n\nsei, für welche Leistung der Kläger Werklohn verlange, und weil der Kläger die \n\nAbnahme der Leistung nicht hinreichend dargelegt habe. Die gegen die Klage-\n\nabweisung bezüglich der Beklagten zu 3 gerichtete Berufung des Klägers hatte \n\nweitgehend Erfolg. \n\nMit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 3 die \n\nWiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n1. Die Revision der Beklagten zu 3 hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung \n\ndes Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen \n\nSenat des Berufungsgerichts. \n\n2. Auf das Schuldverhältnis \n\nfinden die Gesetze der bis zum \n\n31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. \n\nII. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte zu 2 sei bevollmächtigt ge-\n\nwesen, den Vertrag für die Beklagte zu 3 abzuschließen. Die im Gesellschafts-\n\nvertrag enthaltene Beschränkung \"Gesamtvertretung bei Verfügungen im Wert \n\nvon mehr als 5.000 DM\" beziehe sich nach ihrem Wortlaut nicht auf schuld-\n\nrechtliche Verpflichtungen, sondern nur auf Verfügungen. \n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Die bisher getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Beurteilung, \n\nder Geschäftsführer sei bevollmächtigt gewesen, den Bauvertrag für die Be-\n\nklagte zu 3 abzuschließen. \n\nDie Auslegung der Regelung im Gesellschaftsvertrag über die Beschrän-\n\nkung der Einzelvertretungsbefugnis der Gesellschafter durch das Berufungsge-\n\nricht widerspricht den Grundsätzen einer interessengerechten Auslegung. Die \n\nAuslegung des Berufungsgerichts führt zu dem widersinnigen Ergebnis, daß \n\njeder Gesellschafter für die Gesellschaft ohne Begrenzung Rechtsgeschäfte \n\nabschließen kann, während seine Vertretungsbefugnis für Verfügungen, die zur \n\nErfüllung derartiger Geschäfte erforderlich sind, beschränkt ist. \n\nDas Berufungsgericht hat den Sinn und Zweck der Beschränkungsrege-\n\nlungen im Gesellschaftsvertrag verkannt. Die sprachlich mißglückte Regelung \n\ndient dazu, die Gesellschaft vor Risiken aus größeren Geschäften zu schützen. \n\nDer Sinn und Zweck der Regelung läßt nur die Auslegung zu, daß jeder Gesell-\n\nschafter in seiner Vertretungsmacht auch hinsichtlich von Verpflichtungsge-\n\nschäften beschränkt ist. \n\nIII. \n\n1. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der \n\nSenat in der Sache nicht selbst entscheiden konnte. Das Berufungsgericht hat \n\nauf der Grundlage seiner Begründung folgerichtig nicht geprüft, ob der Beklagte \n\nzu 2 die Beklagte zu 3 aufgrund einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht wirk-\n\nsam verpflichtet hat. Diese Prüfung wird das Berufungsgericht unter Berück-\n\nsichtigung des hierzu gebrachten Vortrags und der angetretenen Beweise \n\nnachzuholen haben. Auch wird zu untersuchen sein, ob dem Verhalten der Be-\n\nklagten zu 1 als Geschäftsführerin der anderen Gesellschafterin der Beklagten \n\nzu 3 eine nachträgliche Genehmigung des Bauvertrags zu entnehmen ist, etwa \n\nim Hinblick auf das Schreiben vom 16. Mai 2000. \n\n2. Sollte sich eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten zu 3 zur Zah-\n\nlung von Werklohn ergeben, wird das Berufungsgericht folgende Fragen prüfen \n\nmüssen: \n\na) Es wird klären müssen, welche Bauleistung der Kläger aufgrund des \n\nVertrages schuldete und ob die abgerechnete Leistung der geschuldeten Lei-\n\nstung entspricht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die geschuldete \n\nLeistung im Vertrag nicht konkret beschrieben und in der Abrechnung des Klä-\n\ngers nicht konkret bezeichnet worden ist. \n\nDas Berufungsurteil enthält auch keine tragfähigen Feststellungen dazu, \n\ndaß die Leistung vollständig und mangelfrei erbracht worden ist. Der Umstand, \n\ndaß die Beklagte zu 1 als Reaktion auf die zweite Mahnung des Klägers in ih-\n\nrem Schreiben vom 16. Mai 2000 nicht die Unvollständigkeit der Werkleistung \n\nund keine Mängel gerügt, sondern beanstandet hat, daß die Nachweise der \n\nerbrachten Leistung fehlen, ist kein Indiz. Der handschriftliche Bestätigungs-\n\nvermerk durch den Beklagten zu 2 auf der Abrechnung der geleisteten Stunden \n\nbietet keine rechtliche Grundlage für die Ansicht des Berufungsgerichts, der \n\nKläger habe die geschuldete Leistung vollständig erbracht. Die Bestätigung \n\nkann sich allenfalls auf die geleisteten Stunden beziehen. \n\nb) Der Bestätigungsvermerk des Beklagten zu 2 auf der Abrechnung des \n\nKlägers bietet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine rechtliche \n\nGrundlage dafür, daß er in Vertretung für die Beklagte zu 3 das Werk abge-\n\nnommen hat. \n\nDie Abnahme erfolgt durch die Erklärung des Auftraggebers, daß er das \n\nWerk als der Hauptsache nach vertragsgemäße Leistung billigt. Der Bestäti-\n\ngungsvermerk erfüllt, ohne daß weitere Umstände hinzukommen, nicht die Vor-\n\naussetzungen der rechtsgeschäftlichen Abnahme. Außerdem fehlt es an Fest-\n\nstellungen dazu, daß der Beklagte zu 2 bevollmächtigt war, eine derartige Ab-\n\nnahme für die Beklagte zu 3 zu erklären. \n\nc) Der Bestätigungsvermerk ist nicht ausreichend, um abweichend von \n\ndem schriftlichen Vertrag eine Stundenlohnvereinbarung zu begründen. Enthält \n\nder Vertrag keine Vereinbarung über die Vergütung von Stundenlohnarbeiten, \n\ndann steht dem Auftragnehmer eine Stundenlohnvergütung nur zu, wenn die \n\nVertragsparteien eine entsprechende Vergütungsvereinbarung nachträglich ge-\n\ntroffen haben. Wenn ein Dritter eine derartige Vereinbarung für den Auftragge-\n\nber abschließt, ist dafür eine entsprechende Vollmacht des Dritten erforderlich \n\n(BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 - VII ZR 79/02 = BauR 2003, 1892 = ZfBR 2004, 37 \n\n= NZBau 2004, 31). Für eine derartige Vereinbarung fehlt es an den erforderli-\n\nchen Feststellungen des Berufungsgerichts zu wirksamen rechtsgeschäftlichen \n\nWillenserklärungen des Angebots und der Annahme. \n\n3. Sollten keine vertraglichen Ansprüche bestehen, werden die gesetzli-\n\nchen Ansprüche zu prüfen sein. \n\nDressler Thode \n\n Hausmann Kniffka \n\nRiBGH Dr. Wiebel \nbefindet sich im Urlaub \nund ist daher verhindert \nzu unterschreiben \nDressler","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_301-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/vii-zr-301-02","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_301-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_301-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/vii-zr-301-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VII_ZS/2002/VII_ZR_301-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:37:27.000413+00:00"}}